Collection: Chartularium Sangallense 07 (1348-1361)
CHARTULARIUM SANGALLENSE, BAND IV, (1348-1361), BEARBEITET VON OTTO P. CLAVADETSCHER
HERAUSGEBER- UND VERLAGSGEMEINSCHAFT CHARTULARIUM SANGALLENSE (HISTORISCHER VEREIN DES KANTONS ST. GALLEN, STAATSARCHIV, STADTARCHIV, STIFTSARCHIV ST.GALLEN)
ST. GALLEN 1993
1. Vorwort
2. Einleitung
3. Editionsplan
1. Vorwort
Der an die Bände III (1983), IV (1985), V(1988) und VI (1990) anschliessende Band VII des «Chartularium Sangallense» enthält die Urkunden von 1348 bis 1361 und ersetzt damit Teil III und teilweise Teil IV des «Urkundenbuches der Abtei Sanct Gallen» von Hermann Wartmann, nämlich dessen Nummern 1450 bis 1555 (III) und 1556 bis 1579 (IV), sowie die chronologisch hierher gehörenden Anhänge der Teile III und IV.Diese gewaltige Leistung des Bearbeiters Otto P. Clavadetscher war nur möglich dank seines sachkundigen, engagierten Einsatzes und der unermüdlichen ehrenamtlichen Mitarbeit von Frau Jeannette Clavadetscher - v. Tscharner. Ihnen beiden sei für die grosse und sehr sorgfältige Arbeit herzlich gedankt! Frau J. Clavadetscher arbeitete bereits an Band III teilweise mit, wobei sie damals vorwiegend die Korrekturen las; von Band IV an war ihre Mitarbeit dann vollamtlich. Mit dem vorliegenden Band VII beendet sie auf eigenen Wunsch ihre jahrelange Mitarbeit am «Chartularium Sangallense». Frau Clavadetscher gebührt für ihre stets ehrenamtliche Tätigkeit der ganz besondere Dank der Herausgeber- und Verlagsgemeinschaft. Es ist geplant, dass Otto P. Clavadetscher Band VIII zusammen mit einem jüngeren Kollegen bearbeitet. Dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen sind wir für die grosszügig gewährten finanziellen Mittel sowohl für die Bearbeitung als auch für den Druck zu Dank verpflichtet. Weitere Beiträge verdanken wir dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen, der Ortsbürgergemeinde St. Gallen und dem Historischen Verein des Kantons St. Gallen.
Herausgeber- und Verlagsgemeinschaft
Band VII des «Chartularium» ist nach den gleichen Grundsätzen bearbeitet wie die Bände III-VI. Das Verhältnis zwischen deutschen und lateinischen Urkunden ist mit 4:1 etwa gleich geblieben wie in Band VI. Auch für Band VII rechtfertigt sich daher die Aufteilung des Wort- und Sachregisters nach der Urkundensprache. Der Anteil der bisher nicht oder nur als Regest edierten Dokumente hat aber nochmals deutlich zugenommen. Er beträgt jetzt 30% gegenüber 24% in Band VI.
1. Als Urkunde gilt jede schriftliche Fixierung eines Rechtsgeschäfts, auch wenn sie in nichturkundlicher Form (etwa als Eintrag in einem Jahrzeitbuch, einem Urkundenverzeichnis) überliefert ist. .
2. Aufgenommen sind alle Urkunden, die in irgendeiner Weise das Gebiet des heutigen Kantons St.Gallen (mit Ausnahme der Bezirke Werdenberg, Sargans und Gaster) betreffen. Bei st.gallischem Aussteller, Empfanger oder Rechtsobjekt wird die Urkunde vollständig abgedruckt, sonst in Regestenform (st.gallische Zeugen, Schiedsrichter, Bürgen, Ausstellorte u. a.). .
3. Textgrundlage ist in erster Linie das Original, wenn ein solches fehlt, die beste Abschrift. Diese ist aus allen vorhandenen Abschriften zu ermitteln und ihr Verhältnis zum verlorenen Original zu bestimmen (A = Original, B = Abschrift von A, C = Abschrift von B usw.). Varianten in doppelten Ausfertigungen und gleichzeitigen Abschriften werden in den Anmerkungen erwähnt, ebenso wichtige Abweichungen (besonders der Namenformen) in weiteren Abschriften gegenüber der als Vorlage dienenden Abschrift. Bei zweifelhaften (gefälschten, verunechteten) Stücken wird der Urkundennummer ein * beigesetzt. .
4. Auch die ins Regest eingefügten Textstellen beruhen auf dem Original oder der besten Abschrift. .
5. Der Text der Vorlage (Original oder Abschrift) wird genau wiedergegeben, abge sehen von folgenden Ausnahmen: .
a) Grosse Anfangsbuchstaben beim Satzanfang und bei Eigennamen (auch bei adjektivischem Gebrauch). .
b) In lateinischen Texten wird j als i wiedergegeben, u und v ausgeglichen (als Vokal immer u, als Konsonant immer v). .
c) Die Worttrennung und -Verbindung erfolgt nach den lateinischen Regeln, in deutschen Texten genau nach der Vorlage. .
d) Die Silbentrennung geschieht nach den heutigen respektive den lateinischen Regeln. .
e) Satzzeichen werden im allgemeinen nach heutigem Gebrauch gesetzt, dabei aber kurze Nebensätze (wie ut dicitur, qua fungimur) nicht durch Komma abgetrennt. Die Apposition wird nicht zwischen Kommas gesetzt, bei Aufzählungen werden diese nur verwendet, wenn sie auch in der Vorlage stehen. .
f) Unproblematische Abkürzungen werden aufgelöst, sei es nach den allgemeinen Regeln, sei es nach der Gewohnheit des Schreibers. Nicht aufgelöst werden gekürzte Eigennamen und Datierungselemente, ebenso Münz- und Massangaben, wenn der Casus nicht sicher feststeht. g) Die Eigennamen werden gesperrt. .
6. Besonderheiten: Verlängerte Schrift wird zwischen drei senkrechte Kreuze gesetzt. Die drei ersten Zeilenenden werden durch senkrechten Doppelstrich gekennzeichnet, diejenigen in Doppelausfertigungen durch einfachen senkrechten Strich. .
7. Korrekturen werden in den Anmerkungen erläutert. Im Text steht die korrigierte Form. .
8. Wenn fehlende Textteile nach dem Sinn oder nach einer Abschrift zweifelsfrei ergänzt werden können, stehen sie in eckigen Klammern mit Anmerkung; nicht wiederherzustellende sind durch Punkte in eckigen Klammern gekennzeichnet unter Angabe der Länge der Lücke. In runden Klammern stehen wahrscheinliche, aber nicht vollkommen sichere Auflösungen von Abkürzungen, so etwa Constan-tiens(i), wenn auch Constantiensibus möglich wäre. .
9. Schreib- und Wortfehler werden nicht verbessert, jedoch in den Anmerkungen auf sie hingewiesen, wenn dies zur Vermeidung von Missverständnissen nötig ist. .
10. Druckanordnung bei Vollabdruck: .
a) Urkundennummer (mit * bei Fälschung oder Verunechtung). .
b) Ausstellort und Datum. Erschlossene Daten oder Datierungselemente stehen in runden Klammern. Bei Doppeldatierung ist für die Einordnung das zweite Datum massgebend. Urkunden ohne Tages- und Monatsbezeichnung sind am Schluss des Jahres aufgeführt, ebenso am Schluss des letzten Jahres die Urkunden mit einer Zeitangabe wie (1190-1199). .
c) Kopfregest. Es nennt in möglichst kurzer Form den Aussteller (als Subjekt), den Empfänger und das Rechtsgeschäft. .
d) Urkundenbeschreibung. Der Überlieferung mit Standortangabe folgen die Angabe des Stoffes, dann die Masse (Breite/Höhe), nachher die Angaben über die Siegel. Siegelbeschädigungen werden mit «besch.» oder «Fragm.» angegeben (wenn nichts vermerkt = gut erhalten). Alle St.Galler Siegel sind im Anhang abgebildet. Darauf wird verwiesen mit «Abb. . .». Die übrigen Siegel werden beschrieben nach Form (0, oval, schildf.), Mass, Befestigungsart (abh., an Schnüren, an Seidenfäden usw.; wenn nichts vermerkt = an Pergamentstreifen); nach den Siegellegenden werden bisherige Abbildungen zitiert («Abb. in ...»). Bei wiederholtem Vorkommen wird auf die erste Beschreibung verwiesen (wie 2. in Nr. ..). Der Siegelbeschreibung folgen die recto (auf Plica, unter Plica usw.) und verso angebrachten mittelalterlichen Vermerke. Jüngere werden nur berücksichtigt, sofern sie zusätzliche Informationen liefern (etwa genauere Ortsbestimmungen, Verdeutlichung des Rechtsgeschäfts usw.). Am Schluss stehen, sofern möglich, die Angaben über den Schreiber. .
e) Abschriften: Es werden nur Zeit der Abschrift und Standort vermerkt. .
f) Zum Datum: Hier werden die Eingrenzungen undatierter Urkunden begründet, Widersprüche in den Datierungselementen erörtert und der Entscheid für eines der möglichen Daten getroffen. .
g) Diplomatische und sachliche Vorbemerkungen, wobei Sekundärliteratur nur angeführt wird, wenn sie sich speziell auf diese Urkunde bezieht. .
h) Angabe der bisherigen Drucke. Es wird keine Vollständigkeit angestrebt, doch soll sichtbar sein, seit wann die Urkunde der Forschung bekannt ist. i) Angabe der bisherigen Regesten (wie bei Drucken). .
k) Urkundentext. 1) Unmittelbar auf den Text folgen die diplomatischen Anmerkungen (mit kleinen Buchstaben bezeichnet). .
m) Die numerierten sachlichen Anmerkungen stehen unten auf jeder Seite zur betreffenden Urkundennummer. Die Orts- und Flurnamen sind soweit irgend möglich identifiziert, ebenso die Herkunftsnamen von Personen. Die beigegebenen Daten (es handelt sich mit Ausnahme bekannter Sterbedaten immer nur um Erwähnungen, nicht um eigentliche Lebensdaten) stammen aus den bekannten Handbüchern (Genealogisches Handbuch, Helvetia Sacra, in zuvorkommender Weise zur Verfügung gestellte Manuskripte für die Helvetia Sacra) oder aus zuverlässigen genealogischen Einzelforschungen. Wenn solche fehlen, wurde versucht, die Angaben aus Urkundenbüchern und weiterer Literatur zusammenzustellen. Damit soll dem Benutzer ein erster Anhaltspunkt gegeben, der weitern Forschung aber nicht vorgegriffen werden. Die Lebensdaten werden mit * gekennzeichnet, wenn nicht alle verwendeten Belege mit einiger Sicherheit auf die gleiche Person zu beziehen sind, vielleicht also in der angegebenen Zeit zwei Personen desselben Namens gelebt haben. .
11. Druckanordnung bei Regest: .
a) Urkundennummer: Wie bei Vollabdruck. .
b) Ausstellort und Datum: Wie bei Vollabdruck. .
c) Der Urkundeninhalt wird in Regestenform wiedergegeben und die sich auf St.Gallen beziehenden Textteile des Originals oder der Abschrift in Normalschrift eingefügt. Die Auslassungen sind einheitlich durch drei Punkte gekennzeichnet. XII .
d) Urkundenbeschreibung: Nur Angabe des Originals oder der besten Überlieferung mit Standort. .
e) Weitere ungefähr gleichzeitige Abschriften werden nur erwähnt, wenn sie wesentliche Abweichungen in den Namenformen aufweisen. .
f) Zum Datum: Wie bei Vollabdruck. g) Keine diplomatischen Vorbemerkungen, sachliche nur ausnahmsweise, sofern sie zum Verständnis des Regests notwendig sind. .
h) Angabe der bisherigen Drucke: In der Regel wird nur der neueste Abdruck zitiert. .
i) Angabe der bisherigen Regesten: ebenso. .
k) Kein Urkundentext. Die einschlägigen Teile der Urkunde werden ins Regest (c) eingefügt. 1) Diplomatische Anmerkungen: Wie bei Vollabdruck. .
m) Sachliche Anmerkungen: Wie bei Vollabdruck. .
12. Schrift: Alle den Vorlagen (Original oder Abschrift) entnommenen Texte oder Textteile stehen in Normalschrift, alles vom Bearbeiter Hinzugefügte kursiv. Dasselbe gilt für die diplomatischen und sachlichen Anmerkungen, doch wird dafür eine kleinere Schrift verwendet. .
13. Beilagen: .
a) Die Konkordanztabelle soll es ermöglichen, in der bisherigen Literatur nach dem «Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen» zitierte Dokumente im «Chartularium Sangallense» rasch aufzufinden. .
b) Das Abkürzungsverzeichnis enthält nicht nur die Auflösung der allgemeinen Abkürzungen, sondern auch die bibliographisch genaue Wiedergabe der gekürzt zitierten Quellen- und Literaturwerke. .
c) Ein Archivverzeichnis gibt Auskunft über den weitgespannten geographischen Bereich, aus welchem die in irgendeiner Weise St.Gallen betreffenden Urkunden zusammengetragen werden mussten. .
d) Die Siegeltafeln mit Siegelbeschreibungen enthalten alle St.Galler Siegel. .
e) Drei Register erschliessen die Urkundentexte, nämlich ein Namenregister, ein lateinisches und ein deutsches Wort- und Sachregister. Während die Namen vollständig aufgenommen worden sind, musste bei den Sachregistern begreiflicherweise eine Auswahl getroffen werden. Eine solche wird immer mehr oder weniger zufällig und vom Bearbeiter abhängig bleiben. Dem Begriff und Zweck der Urkunden entsprechend liegt das Schwergewicht bei den rechtlichen Begriffen, zu denen im weitern Sinn auch Titulaturen, Verwandtschaftsverhältnisse, Abgaben und Massangaben jeder Art gerechnet werden; berücksichtigt ist ferner die kirchliche Terminologie. Der Bearbeiter eines Urkundenwerks ist auf mannigfaltige Hilfe angewiesen, wenn die Edition gut vorankommen soll. So danke ich auch jetzt wieder den Direktoren und Mitarbeitern der zahlreichen benützten Archive und Bibliotheken, den Kollegen der Herausgeber- und Verlagsgemeinschaft, besonders aber meiner Frau für die zeitraubenden Kontroll- und Korrekturarbeiten, die sie auch für Band V in gewohnter Zuverlässigkeit auf sich genommen hat. Gerne schliesse ich mich auch dem Dank der Herausgeber- und Verlagsgemeinschaft an die Institutionen an, welche Bearbeitung und Druck finanziell ermöglicht haben. .
.
Trogen, am 21. März 1988, dem Tage des heiligen Benedikt .
.
Otto P. Clavadetscher
HERAUSGEBER- UND VERLAGSGEMEINSCHAFT CHARTULARIUM SANGALLENSE (HISTORISCHER VEREIN DES KANTONS ST. GALLEN, STAATSARCHIV, STADTARCHIV, STIFTSARCHIV ST.GALLEN)
ST. GALLEN 1993
1. Vorwort
2. Einleitung
3. Editionsplan
1. Vorwort
Der an die Bände III (1983), IV (1985), V(1988) und VI (1990) anschliessende Band VII des «Chartularium Sangallense» enthält die Urkunden von 1348 bis 1361 und ersetzt damit Teil III und teilweise Teil IV des «Urkundenbuches der Abtei Sanct Gallen» von Hermann Wartmann, nämlich dessen Nummern 1450 bis 1555 (III) und 1556 bis 1579 (IV), sowie die chronologisch hierher gehörenden Anhänge der Teile III und IV.Diese gewaltige Leistung des Bearbeiters Otto P. Clavadetscher war nur möglich dank seines sachkundigen, engagierten Einsatzes und der unermüdlichen ehrenamtlichen Mitarbeit von Frau Jeannette Clavadetscher - v. Tscharner. Ihnen beiden sei für die grosse und sehr sorgfältige Arbeit herzlich gedankt! Frau J. Clavadetscher arbeitete bereits an Band III teilweise mit, wobei sie damals vorwiegend die Korrekturen las; von Band IV an war ihre Mitarbeit dann vollamtlich. Mit dem vorliegenden Band VII beendet sie auf eigenen Wunsch ihre jahrelange Mitarbeit am «Chartularium Sangallense». Frau Clavadetscher gebührt für ihre stets ehrenamtliche Tätigkeit der ganz besondere Dank der Herausgeber- und Verlagsgemeinschaft. Es ist geplant, dass Otto P. Clavadetscher Band VIII zusammen mit einem jüngeren Kollegen bearbeitet. Dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen sind wir für die grosszügig gewährten finanziellen Mittel sowohl für die Bearbeitung als auch für den Druck zu Dank verpflichtet. Weitere Beiträge verdanken wir dem Katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen, der Ortsbürgergemeinde St. Gallen und dem Historischen Verein des Kantons St. Gallen.
Herausgeber- und Verlagsgemeinschaft
Band VII des «Chartularium» ist nach den gleichen Grundsätzen bearbeitet wie die Bände III-VI. Das Verhältnis zwischen deutschen und lateinischen Urkunden ist mit 4:1 etwa gleich geblieben wie in Band VI. Auch für Band VII rechtfertigt sich daher die Aufteilung des Wort- und Sachregisters nach der Urkundensprache. Der Anteil der bisher nicht oder nur als Regest edierten Dokumente hat aber nochmals deutlich zugenommen. Er beträgt jetzt 30% gegenüber 24% in Band VI.
1. Als Urkunde gilt jede schriftliche Fixierung eines Rechtsgeschäfts, auch wenn sie in nichturkundlicher Form (etwa als Eintrag in einem Jahrzeitbuch, einem Urkundenverzeichnis) überliefert ist. .
2. Aufgenommen sind alle Urkunden, die in irgendeiner Weise das Gebiet des heutigen Kantons St.Gallen (mit Ausnahme der Bezirke Werdenberg, Sargans und Gaster) betreffen. Bei st.gallischem Aussteller, Empfanger oder Rechtsobjekt wird die Urkunde vollständig abgedruckt, sonst in Regestenform (st.gallische Zeugen, Schiedsrichter, Bürgen, Ausstellorte u. a.). .
3. Textgrundlage ist in erster Linie das Original, wenn ein solches fehlt, die beste Abschrift. Diese ist aus allen vorhandenen Abschriften zu ermitteln und ihr Verhältnis zum verlorenen Original zu bestimmen (A = Original, B = Abschrift von A, C = Abschrift von B usw.). Varianten in doppelten Ausfertigungen und gleichzeitigen Abschriften werden in den Anmerkungen erwähnt, ebenso wichtige Abweichungen (besonders der Namenformen) in weiteren Abschriften gegenüber der als Vorlage dienenden Abschrift. Bei zweifelhaften (gefälschten, verunechteten) Stücken wird der Urkundennummer ein * beigesetzt. .
4. Auch die ins Regest eingefügten Textstellen beruhen auf dem Original oder der besten Abschrift. .
5. Der Text der Vorlage (Original oder Abschrift) wird genau wiedergegeben, abge sehen von folgenden Ausnahmen: .
a) Grosse Anfangsbuchstaben beim Satzanfang und bei Eigennamen (auch bei adjektivischem Gebrauch). .
b) In lateinischen Texten wird j als i wiedergegeben, u und v ausgeglichen (als Vokal immer u, als Konsonant immer v). .
c) Die Worttrennung und -Verbindung erfolgt nach den lateinischen Regeln, in deutschen Texten genau nach der Vorlage. .
d) Die Silbentrennung geschieht nach den heutigen respektive den lateinischen Regeln. .
e) Satzzeichen werden im allgemeinen nach heutigem Gebrauch gesetzt, dabei aber kurze Nebensätze (wie ut dicitur, qua fungimur) nicht durch Komma abgetrennt. Die Apposition wird nicht zwischen Kommas gesetzt, bei Aufzählungen werden diese nur verwendet, wenn sie auch in der Vorlage stehen. .
f) Unproblematische Abkürzungen werden aufgelöst, sei es nach den allgemeinen Regeln, sei es nach der Gewohnheit des Schreibers. Nicht aufgelöst werden gekürzte Eigennamen und Datierungselemente, ebenso Münz- und Massangaben, wenn der Casus nicht sicher feststeht. g) Die Eigennamen werden gesperrt. .
6. Besonderheiten: Verlängerte Schrift wird zwischen drei senkrechte Kreuze gesetzt. Die drei ersten Zeilenenden werden durch senkrechten Doppelstrich gekennzeichnet, diejenigen in Doppelausfertigungen durch einfachen senkrechten Strich. .
7. Korrekturen werden in den Anmerkungen erläutert. Im Text steht die korrigierte Form. .
8. Wenn fehlende Textteile nach dem Sinn oder nach einer Abschrift zweifelsfrei ergänzt werden können, stehen sie in eckigen Klammern mit Anmerkung; nicht wiederherzustellende sind durch Punkte in eckigen Klammern gekennzeichnet unter Angabe der Länge der Lücke. In runden Klammern stehen wahrscheinliche, aber nicht vollkommen sichere Auflösungen von Abkürzungen, so etwa Constan-tiens(i), wenn auch Constantiensibus möglich wäre. .
9. Schreib- und Wortfehler werden nicht verbessert, jedoch in den Anmerkungen auf sie hingewiesen, wenn dies zur Vermeidung von Missverständnissen nötig ist. .
10. Druckanordnung bei Vollabdruck: .
a) Urkundennummer (mit * bei Fälschung oder Verunechtung). .
b) Ausstellort und Datum. Erschlossene Daten oder Datierungselemente stehen in runden Klammern. Bei Doppeldatierung ist für die Einordnung das zweite Datum massgebend. Urkunden ohne Tages- und Monatsbezeichnung sind am Schluss des Jahres aufgeführt, ebenso am Schluss des letzten Jahres die Urkunden mit einer Zeitangabe wie (1190-1199). .
c) Kopfregest. Es nennt in möglichst kurzer Form den Aussteller (als Subjekt), den Empfänger und das Rechtsgeschäft. .
d) Urkundenbeschreibung. Der Überlieferung mit Standortangabe folgen die Angabe des Stoffes, dann die Masse (Breite/Höhe), nachher die Angaben über die Siegel. Siegelbeschädigungen werden mit «besch.» oder «Fragm.» angegeben (wenn nichts vermerkt = gut erhalten). Alle St.Galler Siegel sind im Anhang abgebildet. Darauf wird verwiesen mit «Abb. . .». Die übrigen Siegel werden beschrieben nach Form (0, oval, schildf.), Mass, Befestigungsart (abh., an Schnüren, an Seidenfäden usw.; wenn nichts vermerkt = an Pergamentstreifen); nach den Siegellegenden werden bisherige Abbildungen zitiert («Abb. in ...»). Bei wiederholtem Vorkommen wird auf die erste Beschreibung verwiesen (wie 2. in Nr. ..). Der Siegelbeschreibung folgen die recto (auf Plica, unter Plica usw.) und verso angebrachten mittelalterlichen Vermerke. Jüngere werden nur berücksichtigt, sofern sie zusätzliche Informationen liefern (etwa genauere Ortsbestimmungen, Verdeutlichung des Rechtsgeschäfts usw.). Am Schluss stehen, sofern möglich, die Angaben über den Schreiber. .
e) Abschriften: Es werden nur Zeit der Abschrift und Standort vermerkt. .
f) Zum Datum: Hier werden die Eingrenzungen undatierter Urkunden begründet, Widersprüche in den Datierungselementen erörtert und der Entscheid für eines der möglichen Daten getroffen. .
g) Diplomatische und sachliche Vorbemerkungen, wobei Sekundärliteratur nur angeführt wird, wenn sie sich speziell auf diese Urkunde bezieht. .
h) Angabe der bisherigen Drucke. Es wird keine Vollständigkeit angestrebt, doch soll sichtbar sein, seit wann die Urkunde der Forschung bekannt ist. i) Angabe der bisherigen Regesten (wie bei Drucken). .
k) Urkundentext. 1) Unmittelbar auf den Text folgen die diplomatischen Anmerkungen (mit kleinen Buchstaben bezeichnet). .
m) Die numerierten sachlichen Anmerkungen stehen unten auf jeder Seite zur betreffenden Urkundennummer. Die Orts- und Flurnamen sind soweit irgend möglich identifiziert, ebenso die Herkunftsnamen von Personen. Die beigegebenen Daten (es handelt sich mit Ausnahme bekannter Sterbedaten immer nur um Erwähnungen, nicht um eigentliche Lebensdaten) stammen aus den bekannten Handbüchern (Genealogisches Handbuch, Helvetia Sacra, in zuvorkommender Weise zur Verfügung gestellte Manuskripte für die Helvetia Sacra) oder aus zuverlässigen genealogischen Einzelforschungen. Wenn solche fehlen, wurde versucht, die Angaben aus Urkundenbüchern und weiterer Literatur zusammenzustellen. Damit soll dem Benutzer ein erster Anhaltspunkt gegeben, der weitern Forschung aber nicht vorgegriffen werden. Die Lebensdaten werden mit * gekennzeichnet, wenn nicht alle verwendeten Belege mit einiger Sicherheit auf die gleiche Person zu beziehen sind, vielleicht also in der angegebenen Zeit zwei Personen desselben Namens gelebt haben. .
11. Druckanordnung bei Regest: .
a) Urkundennummer: Wie bei Vollabdruck. .
b) Ausstellort und Datum: Wie bei Vollabdruck. .
c) Der Urkundeninhalt wird in Regestenform wiedergegeben und die sich auf St.Gallen beziehenden Textteile des Originals oder der Abschrift in Normalschrift eingefügt. Die Auslassungen sind einheitlich durch drei Punkte gekennzeichnet. XII .
d) Urkundenbeschreibung: Nur Angabe des Originals oder der besten Überlieferung mit Standort. .
e) Weitere ungefähr gleichzeitige Abschriften werden nur erwähnt, wenn sie wesentliche Abweichungen in den Namenformen aufweisen. .
f) Zum Datum: Wie bei Vollabdruck. g) Keine diplomatischen Vorbemerkungen, sachliche nur ausnahmsweise, sofern sie zum Verständnis des Regests notwendig sind. .
h) Angabe der bisherigen Drucke: In der Regel wird nur der neueste Abdruck zitiert. .
i) Angabe der bisherigen Regesten: ebenso. .
k) Kein Urkundentext. Die einschlägigen Teile der Urkunde werden ins Regest (c) eingefügt. 1) Diplomatische Anmerkungen: Wie bei Vollabdruck. .
m) Sachliche Anmerkungen: Wie bei Vollabdruck. .
12. Schrift: Alle den Vorlagen (Original oder Abschrift) entnommenen Texte oder Textteile stehen in Normalschrift, alles vom Bearbeiter Hinzugefügte kursiv. Dasselbe gilt für die diplomatischen und sachlichen Anmerkungen, doch wird dafür eine kleinere Schrift verwendet. .
13. Beilagen: .
a) Die Konkordanztabelle soll es ermöglichen, in der bisherigen Literatur nach dem «Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen» zitierte Dokumente im «Chartularium Sangallense» rasch aufzufinden. .
b) Das Abkürzungsverzeichnis enthält nicht nur die Auflösung der allgemeinen Abkürzungen, sondern auch die bibliographisch genaue Wiedergabe der gekürzt zitierten Quellen- und Literaturwerke. .
c) Ein Archivverzeichnis gibt Auskunft über den weitgespannten geographischen Bereich, aus welchem die in irgendeiner Weise St.Gallen betreffenden Urkunden zusammengetragen werden mussten. .
d) Die Siegeltafeln mit Siegelbeschreibungen enthalten alle St.Galler Siegel. .
e) Drei Register erschliessen die Urkundentexte, nämlich ein Namenregister, ein lateinisches und ein deutsches Wort- und Sachregister. Während die Namen vollständig aufgenommen worden sind, musste bei den Sachregistern begreiflicherweise eine Auswahl getroffen werden. Eine solche wird immer mehr oder weniger zufällig und vom Bearbeiter abhängig bleiben. Dem Begriff und Zweck der Urkunden entsprechend liegt das Schwergewicht bei den rechtlichen Begriffen, zu denen im weitern Sinn auch Titulaturen, Verwandtschaftsverhältnisse, Abgaben und Massangaben jeder Art gerechnet werden; berücksichtigt ist ferner die kirchliche Terminologie. Der Bearbeiter eines Urkundenwerks ist auf mannigfaltige Hilfe angewiesen, wenn die Edition gut vorankommen soll. So danke ich auch jetzt wieder den Direktoren und Mitarbeitern der zahlreichen benützten Archive und Bibliotheken, den Kollegen der Herausgeber- und Verlagsgemeinschaft, besonders aber meiner Frau für die zeitraubenden Kontroll- und Korrekturarbeiten, die sie auch für Band V in gewohnter Zuverlässigkeit auf sich genommen hat. Gerne schliesse ich mich auch dem Dank der Herausgeber- und Verlagsgemeinschaft an die Institutionen an, welche Bearbeitung und Druck finanziell ermöglicht haben. .
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Trogen, am 21. März 1988, dem Tage des heiligen Benedikt .
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Otto P. Clavadetscher
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