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FondReichsstadt Schweinfurt, Urkunden
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Charter: 1448 April 5
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AbstractAuf Bitten der Empfänger verlängert der Aussteller den vom 24. Februar 1444 an auf sechs Jahre übernommenen Schutz der Stadt Schweinfurt, ihrer Freiheiten und Rechte sowie ihrer Ordnungen schon jetzt um weitere sechs Jahre nach Ablauf der ersten Frist. Er befiehlt allen seinen Untertanen, der Schweinfurter Bürgerschaft für sich und ihre Habe freien Durchzug durch seinen Herrschaftsbereich und im Bedarfsfall sicheres Geleit zu gewähren.Markgraf Albrecht von BrandenburgBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller vermittelt ein Bündnis zwischen Vertretern der Ritterschaft im Land Franken, nämlich Michael und Hermann von Schwarzenberg, Heinrich Steinrück, Eberhard Rüd von Collenberg dem Älteren, Johann von Vestenberg zu Schernau, Bartholomäus und Konrad von Hutten sowie Kilian und Wolfram von Thüngen, die alle in seinem Dienst stehen, und Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt, die unter seinem Schutz stehen, für die Dauer von fünf Jahren. Es folgen die genauen Bestimmungen für den Bündnisfall. Das Bündnis soll sich nicht gegen Balthasar, Engelhard und Sigmund von Thüngen sowie Konrad von Grumbach richten, mit denen die hier genannten Vertreter der Ritterschaft bereits eine gesonderte Einung geschlossen haben. Das Bündnis kann um weitere Mitglieder der Ritterschaft erweitert werden. Sollte es wegen der Aufnahme zu Streitigkeiten kommen, so entscheidet der Aussteller. Allerdings sollen keine Fürsten oder weitere Städte in die Einung aufgenommen werden. Bei Streitigkeiten zwischen den Verbündeten entscheidet ein aus fünf Personen bestehendes Schiedsgericht, das halbjährlich wechseln soll. Drei Personen stellen die Ritter, zwei die Stadt Schweinfurt. Der Aussteller verspricht dem Bündnis seinen Schutz.Markgraf Albrecht von BrandenburgBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller vidimiert die Privilegienbestätigung König Ruprechts für die Reichsstadt Schweinfurt (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1401 Februar 20 / I).Graf Georg von HennebergRat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDie Aussteller vidimieren ein Privileg König Sigismunds für die Reichsstadt Schweinfurt (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1431 März 15), mit dem er den Empfängern den Besitz aller von ihnen ausgelösten Reichsgüter und -rechte bestätigt und ihnen die Unverpfändbarkeit zusichert.Konrad von Pappenheim, Amtmann zu Coburg, und Johann Schenk, Amtmann zu KönigsbergBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller bekennt, dass er als Obmann mit seinen zwei Beisitzern Konrad von Pappenheim und Heinrich von Steina den Streit zwischen Abt und Konvent des Klosters Ebrach auf der einen sowie den Empfängern auf der anderen Seite wegen der Frondienste, die dem jeweiligen Vogt in Schweinfurt von den Gütern und Untertanen des Klosters Ebrach in Gochsheim zustehen, durch einen Schiedsspruch beigelegt haben. In dem Schiedsspruch wurden aber nur die Spanndienste festgelegt, während die Handfronen von den sogenannten Hepengütern, die dem Kloster Ebrach gehören, vergessen wurden. Die Schiedsleute haben daraufhin den beiden Parteien versprochen, auch darüber einen Schiedsspruch zu fällen. Sie bestimmen daher, dass künftig die Hepengüter dem jeweiligen Vogt in Schweinfurt jährlich 30 Tage Handfrondienste leisten oder für jeden Tag 8 Pfennige bezahlen sollen, wobei die Wahl zwischen Leistung und Bezahlung im Ermessen der Inhaber der Güter liegt.Graf Georg von HennebergAmtmann, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1469 April 22
Date:
AbstractAuf Bitten der Empfänger vidimieren die Aussteller eine Urkunde Kaiser Friedrichs III. vom 20. Dezember 1468. Darin fordert er den Landrichter und die Urteiler am Landgericht des Herzogtums Franken auf, den auf Antrag von Schultheiß, Gemeinde und Ganerben zu Gochsheim vor dem Landgericht begonnenen Prozess gegen die Reichsstadt Schweinfurt bei Vermeidung der kaiserlichen und des Reichs Ungnade innerhalb von 15 Tagen einzustellen. Da dem Landgericht keinerlei Gerichtszwang über die Reichsstadt und ihre Bürger zusteht, sind die in dieser Sache bereits von ihm ergangenen Ladungen und Urteile nichtig. Zudem hat die Reichsstadt in der Angelegenheit an den Kaiser appelliert. Dieser hat die Appellation angenommen und befohlen, die Sache vor ihm auszutragen.Bürgermeister und Rat der Stadt KönigsbergBürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt

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Date:
AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Aussteller ihm und dem Reich bisher geleistet haben und künftig noch leisten sollen, bestätigt der Aussteller auf Bitten der Empfänger die von seinen Vorgängern im Reich und ihm selbst ihnen verliehenen Privilegien, Freiheiten und Rechte sowie das Stadtgericht, das Landgericht, den Blutbann für das Landgericht und ihr altes Herkommen.Kaiser Friedrich III.Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1478 August 1
Date:
AbstractNachdem der Bischof von Würzburg in dem Streit mit der Reichsstadt Schweinfurt wegen des Centgrafen und der Cent dort Klage gegen die Stadt vor dem Landgericht des Herzogtums Franken eingereicht hat, hat sich der Aussteller als Reichsamtmann in Schweinfurt auf Bitten von Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft zwecks Vermittlung zu Bischof Rudolf von Scherenberg begeben. Es wurde dabei vereinbart, dass der Bischof die eingereichte Klage zurückzieht. Beide Parteien sollen den Streit für die kommenden zehn Jahre ruhen lassen, wobei während dieser Zeit keinerlei Eintrag an ihren tatsächlichen oder vermeintlichen Rechten und keinerlei Verjährung eintreten soll. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung dieser Vereinbarung.Graf Wilhelm von Henneberg, Reichsamtmann zu SchweinfurtBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt sowie Rudolf von Scherenberg, Bischof zu Würzburg

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Date:
AbstractGraf Wilhelm von Henneberg, der Vater bzw. Ehemann und Bruder der Aussteller, war bis zu seinem Tod Schutzherr der Stadt Schweinfurt und Reichsamtmann dort. Die Empfänger haben nun erklärt, dass sie an einem Fortbestehen dieses Schutzverhältnisses interessiert sind. Die Aussteller verpflichten sich daher, die Empfänger in ihren hergebrachten Rechten, Freiheiten und Ordnungen zu schützen. Bis zur Volljährigkeit des Grafen Wolfgang von Henneberg soll einer der hennebergischen Räte, den die Empfänger bestimmen können, dort als Reichsamtmann fungieren. Das Schutzverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden.Graf Wolfgang von Henneberg, seine Mutter Gräfin Margarete von Henneberg sowie seine Onkel Graf Johann von Henneberg, Abt des Klosters Fulda, und Graf Berthold von HennebergBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractGraf Wilhelm von Henneberg, der Vater bzw. Ehemann und Bruder der Aussteller, war bis zu seinem Tod Schutzherr der Stadt Schweinfurt und Reichsamtmann dort. Die Empfänger haben nun erklärt, dass sie an einem Fortbestehen dieses Schutzverhältnisses interessiert sind. Die Aussteller verpflichten sich daher, die Empfänger in ihren hergebrachten Rechten, Freiheiten und Ordnungen zu schützen. Bis zur Volljährigkeit des Grafen Wilhelm von Henneberg soll einer der hennebergischen Räte, den die Empfänger bestimmen können, dort als Reichsamtmann fungieren. Das Schutzverhältnis kann von beiden Seiten unter Wahrung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden.Graf Wilhelm IV. von Henneberg, seine Mutter Gräfin Margarete von Henneberg sowie seine Onkel Graf Johann von Henneberg, Abt des Klosters Fulda, und Graf Berthold von HennebergBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDie Aussteller bekennen, dass nach dem Tod des Grafen Wilhelm III. von Henneberg dessen Witwe und ihr Sohn die Herrschaft Henneberg unter ihren Schutz gestellt haben. Da die Empfänger bisher unter dem Schutz der Grafschaft Henneberg standen, haben die Aussteller auf Bitten der Gräfin von Henneberg und ihres Sohnes deren Schutz nun mitübernommen.Kurfürst Friedrich von Sachsen, Herzog Albrecht von Sachsen, Herzog Johann von SachsenBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1497 Juni 8
Date:
AbstractDie Aussteller vidimieren auf Bitten der Empfänger die Privilegienbestätigung Kaiser Friedrichs III. für die Reichsstadt Schweinfurt (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1470 Februar 19).Bürgermeister und Rat der Stadt KönigsbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Empfänger und ihre Vorfahren dem Aussteller, seinen Vorfahren und dem Reich bisher geleistet haben und künftig noch leisten sollen, bestätigt und erneuert der Aussteller ihnen auf ihre Bitte hin alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorgänger am Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben, sowie das Stadtgericht, das Landgericht, den Blutbann und das alte Herkommen der Stadt.König Maximilian I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1497 Juni 29
Date:
AbstractDer Aussteller belehnt auf deren Bitte hin die Empfänger nach dem Vorbild seines Vaters, Kaiser Friedrichs III., mit dem Blutbann für das Centgericht in Schweinfurt, das früher Landgericht genannt wurde.König Maximilian I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1498 April 30
Date:
AbstractDie Aussteller vidimieren auf Bitten der Empfänger eine Urkunde König Sigismunds, mit der er der Reichsstadt Schweinfurt den Besitz aller von ihr ausgelösten Reichsgüter und -rechte bestätigt sowie die Unverpfändbarkeit zusichert (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1431 März 15).Bürgermeister und Rat der Reichsstadt NürnbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1498 Mai 10
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AbstractDer Aussteller bestätigt und erneuert auf Bitten der Empfänger eine im Wortlaut inserierte Urkunde König Sigismunds vom 5. November 1427 betreffend das Recht der freien Amtmannswahl. Er befiehlt allen Fürsten, Beamten und Untertanen des Reichs, die Empfänger an der Ausübung des ihnen verliehenen Rechts nicht zu hindern. Im Falle des Zuwiderhandelns ist eine Strafe von 20 Mark lötigen Goldes, zahlbar zur Hälfte an die königliche Kammer und zur Hälfte an die Stadt Schweinfurt, zu erlegen.König Maximilian I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt (Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt)

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AbstractNachdem ihn die Empfänger namens des Reiches zu ihrem Amtmann und Vogt angenommen haben, verpflichtet sich der Aussteller, die Stadt Schweinfurt nach bestem Vermögen zu schützen, ihre Freiheiten und ihre Rechte zu beachten und das Amt gemäß altem Herkommen zu verwalten. Für den Fall, dass er in Ausübung dieses Amtes irgenwelche Schäden erleiden wird, sind die Empfänger zu keinerlei Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die Amtmannschaft kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen aufgekündigt werden.Graf Wilhelm von HennebergBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller bestätigt den Empfängern ihr Privileg, dass Appellationen gegen Urteile der Gerichte in den Reichsdörfern Gochsheim und Sennfeld in zweiter Instanz an Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt zu richten sind und erst dann an das Reichskammergericht. Die Empfänger dürfen außerdem Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie Eheverträge, Vergleiche, Verträge über Verkäufe, Käufe oder Schenkungen, Testamente sowie die Annahme von Stiefkindern als eheliche Kinder beurkunden und in ihr Stadtbuch einschreiben. Diese Beurkundungen haben dieselbe Rechtskraft, wie die vor dem Landgericht Würzburg oder anderen Landgerichten abgeschlossenen. Schließlich verleiht er den Empfängern das Recht zur Bestellung von Vormündern für nicht rechtsfähige Einwohner der Stadt. Bei Nichtbeachtung dieser Freiheiten droht eine Strafe von 20 Mark lötigem Gold, halb an die königliche Kammer, halb an die Stadt Schweinfurt zu zahlen.König Maximilian I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller befreit die Empfänger auf deren Bitte hin von der alten Rechtsgewohnheit des Übersiebnens, d.h. davon, dass Übeltäter, die eines todeswürdigen Verbrechens beschuldigt werden, nur durch die Eidesleistung von sieben Zeugen betreffend die Richtigkeit der Anschuldigung vor ihrem Gericht angeklagt werden können. Die Stadt ist aber weiterhin verpflichtet, den Blutbann für ihr Gericht vom Reich zu Lehen zu nehmen und für das Gericht geeignete Personen aus dem Rat als Richter bzw. Urteiler zu bestellen.Kaiser Maximilian I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller vidimiert eine Urkunde Kaiser Karls IV. vom 28. Januar 1362, mit der dieser Rat und Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt verschiedene Freiheiten gewährt.Kilian Geyer, Propst des Stifts ObermockstadtRat und Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt

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Charter: 1516 April 2
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AbstractDie Aussteller bekennen, dass der verstorbene Schweinfurter Ratsherr Michael Vogler seine Fleischbank dem Heiliggeistspital in Schweinfurt verbunden mit der Bedingung übergeben hat, dass die Spitalpfleger das Totengedächtnis für ihn, seine Ehefrauen und alle Verstorbenen aus ihren Geschlechtern in der Pfarrkirche St. Johann halten lassen. Die Empfänger haben daher den Ausstellern 25 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken bezahlt. Diese quittieren den Erhalt des Geldes und verpflichten sich, dafür künftig jedes Jahr am 6. November das erwähnte Totengedächtnis durch den jeweiligen Pfarrer und alle Vikare der Pfarrkirche St. Johann gemäß den dortigen Gepflogenheiten halten zu lassen.Johann Schopper, Lizentiat des geistlichen Rechts, Kanoniker des Stifts Sankt Stephan in Bamberg und Pfarrer zu Sankt Johann in Schweinfurt, Martin Hoeloch, Pfarrverweser, und die Vikare der Pfarrkirche St. JohannSpitalpfleger des Heiliggeistspitals in Schweinfurt

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Charter: 1519 Juni 25
Date:
AbstractDie Aussteller verkaufen den Empfängern für das Heiliggeistspital in Schweinfurt ihren Hof im Deutschen Grund mit allen Zugehörungen, wie sie diesen von dem Schweinfurter Bürger Johann Sprenger gekauft haben, samt dem von ihnen neu errichteten Schweinestall und einem Bäulein auf dem Hof, das ihr Eidam Friedrich Seufridt von Üchtelhausen errichtet hat und das jetzt ihnen gehört. Ausgeschlossen von dem Verkauf sind nur die Weingärten am Bramberg. Sie bestätigen, dass sie den Preis in Höhe von 234,5 Gulden, den Gulden zu 28 Schilling gerechnet, von den Empfängern vollständig ausbezahlt erhalten haben, verzichten auf alle ihre Rechte an dem Hof, setzen die Empfänger und den Spitalmeister des Heiliggeistspitals in seinen Besitz und geloben die Leistung von Währschaft.Hermann Schneider und seine Ehefrau DorotheaGeorg Hoeloch und Johann Schopper der Ältere, Ratsherren zu Schweinfurt und vom Rat bestellte Pfleger des Heiliggeistspitals

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Charter: 1520 Juli 17
Date:
AbstractDem Aussteller steht Geld von einem in Straßburg ansässigen und dort verstorbenen Vetter seiner Mutter Margarete zu. Dieses Geld hat Johann Schneider zu Hettigenbeuern ("Heidigepewrin") eingenommen. Der Aussteller bevollmächtigt daher seinen in Reichertshausen ansässigen Vater Peter Hilprannt, das Geld von Johann Schneider in seinem Namen zu fordern, einzunehmen und, falls dieser die Summe freiwillig ausbezahlt, ihm darüber eine Quittung in seinem Namen auszustellen. Andernfalls soll er gerichtlich gegen Johann Schneider vorgehen und die Auszahlung auf dem Rechtsweg erwirken, wozu er ihn ebenfalls bevollmächtigt.Georg Hilprannt, Metzger und Bürger zu SchweinfurtPeter Hilprannt zu Reichertshausen

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Date:
AbstractDer Aussteller vidimiert auf Bitten der Empfänger für diese eine Privilegienbestätigung Kaiser Friedrichs III. für die Reichsstadt Schweinfurt (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1470 Februar 19).Nikolaus Sturm, Propst des Stifts HeidenfeldBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1525 Juni 15
Date:
AbstractNachdem die Reichsstadt Schweinfurt sich den aufständischen Bauern angeschlossen hat und dadurch in die Reichsacht geraten ist, schließt sie nun einen Vertrag mit dem obersten Feldhauptmann des Schwäbischen Bundes als Vertreter des Kaisers: 1. Die Stadt bezahlt als Brandschatzung von jedem Haus in Schweinfurt 10 rheinische Gulden. Davon sind 2000 Gulden sofort bar zu entrichten. Die restlichen 3000 Gulden sollen bis zum kommenden 27. Dezember nach Nürnberg geliefert werden. 2. Die Stadt erklärt sich weiterhin bereit, allen Angehörigen des Schwäbischen Bundes, geistlichen und weltlichen, das ihnen von der Stadt und ihren Verbündeten entzogene Gut, soweit es sich noch in der Stadt befindet, zurückzuerstatten. 3. Die Stadt erklärt sich bereit, ihrem vom Kaiser eingesetzten Vogt, dem Grafen Wilhelm von Henneberg, von neuem den Treueid zu leisten und das Bündnis mit den aufrührerischen Bauern aufzukündigen. 4. Alle Harnische und Waffen in der Stadt sind abzugeben. Künftig dürfen die Bürger lediglich ein 1,5 Spannen langes Messer als Waffe tragen. Da Schweinfurt aber dem Reich untersteht, darf es Harnische und Waffen beim Rat der Stadt hinterlegen. Eine Benutzung und Verteilung an die Bürgerschaft ist aber nur mit Zustimmung des Vogtes und des Rates erlaubt. 5. Die Stadt verpflichtet sich, Anstifter des Aufstands, die sich in Schweinfurt aufhalten, an den obersten Feldhauptmann auszuliefern.Georg Truchseß von Waldburg, Feldhauptmann des Schwäbischen BundesBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1525 Juni 26
Date:
AbstractDer Aussteller bestätigt als Bevollmächtigter des Georg Truchseß von Waldburg, obersten Feldhauptmanns des Schwäbischen Bundes, aufgrund der ihm am 22. und 23. Juni erteilten Vollmachten den Empfang von 2000 Gulden Brandschatzung von den Empfängern und stellt ihnen darüber eine Quittung aus.Georg Heußlein von EußenheimBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller bekennt, dass er von den Empfängern insgesamt 300 Gulden als Baugeld in Gegenwart des Zöllners und Amtmanns zu Mainberg erhalten hat und stellt ihnen darüber eine Quittung aus.Georg Achtmann, Vogt zu MainbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller bekennt, dass die Empfänger, wie in einem Vertrag mit dem Grafen Wilhelm von Henneberg vereinbart, für den Wiederaufbau des Schlosses Mainberg 750 Gulden dem Georg Achtmann als Bevollmächtigtem für den Wiederaufbau übergeben haben und stellt ihnen darüber eine Quittung aus.Andreas von der Kere, Amtmann des Grafen Wilhelm von Henneberg zu MainbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1529 Mai 24
Date:
AbstractDer Aussteller bestätigt, dass die Empfänger für den Wiederaufbau des Schlosses Mainberg gemäß den Bestimmungen des Vertrages mit dem Grafen Wilhelm von Henneberg 350 Gulden an den Bevollmächtigten für den Wiederaufbau Georg Achtmann bezahlt haben und stellt ihnen eine Quittung über die Summe aus.Andreas von der Kere, Amtmann des Grafen Wilhelm von Henneberg zu MainbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Edit charter (old editor)
Date:
AbstractDer Aussteller bestätigt, dass die Empfänger gemäß des mit dem Grafen Wilhelm von Henneberg geschlossenen Vertrages für das Jahr 1529 750 Gulden zum Wiederaufbau des Schlosses Mainberg an den Bevollmächtigten für den Wiederaufbau Georg Achtmann bezahlt haben und stellt ihnen darüber eine Quittung aus.[Andreas von der Kere, Amtmann des Grafen Wilhelm von Henneberg zu Mainberg][Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt]

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Charter: 1537 Juli 2
Date:
AbstractDer Aussteller erklärt, dass ihm die Empfänger eine Urkunde Kaiser Maximilians I., ausgestellt am 6. Februar 1515 in Innsbruck, vorgelegt haben. Darin hatte ihnen Kaiser Maximilian das Privileg, im Namen des Reiches einen Amtmann zu wählen und diesen bei Bedarf auch wieder abzusetzen, das ihnen für einige Zeit entzogen worden war, erneut verliehen. Nachdem nun aber die darüber ausgestellte Urkunde schadhaft geworden und das Siegel abhanden gekommen ist, hat der Aussteller auf Bitten der Empfänger diesen das Privileg im Namen seines Bruders, des Kaisers Karl V., erneuert und bestätigt.König Ferdinand I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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