Fond: Reichsstadt Schweinfurt, Urkunden
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Charter: 1448 April 5
Date:
Abstract: Auf Bitten der Empfänger
verlängert der Aussteller den vom 24. Februar 1444 an auf sechs Jahre
übernommenen Schutz der Stadt Schweinfurt, ihrer Freiheiten und Rechte
sowie ihrer Ordnungen schon jetzt um weitere sechs Jahre nach Ablauf der
ersten Frist. Er befiehlt allen seinen Untertanen, der Schweinfurter
Bürgerschaft für sich und ihre Habe freien Durchzug durch seinen
Herrschaftsbereich und im Bedarfsfall sicheres Geleit zu
gewähren.Markgraf Albrecht von BrandenburgBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1448 August 19
Date:
Abstract: Der Aussteller vermittelt ein
Bündnis zwischen Vertretern der Ritterschaft im Land Franken, nämlich
Michael und Hermann von Schwarzenberg, Heinrich Steinrück, Eberhard Rüd
von Collenberg dem Älteren, Johann von Vestenberg zu Schernau,
Bartholomäus und Konrad von Hutten sowie Kilian und Wolfram von Thüngen,
die alle in seinem Dienst stehen, und Bürgermeister, Rat und
Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt, die unter seinem Schutz stehen, für
die Dauer von fünf Jahren. Es folgen die genauen Bestimmungen für den
Bündnisfall. Das Bündnis soll sich nicht gegen Balthasar, Engelhard und
Sigmund von Thüngen sowie Konrad von Grumbach richten, mit denen die
hier genannten Vertreter der Ritterschaft bereits eine gesonderte Einung
geschlossen haben. Das Bündnis kann um weitere Mitglieder der
Ritterschaft erweitert werden. Sollte es wegen der Aufnahme zu
Streitigkeiten kommen, so entscheidet der Aussteller. Allerdings sollen
keine Fürsten oder weitere Städte in die Einung aufgenommen werden. Bei
Streitigkeiten zwischen den Verbündeten entscheidet ein aus fünf
Personen bestehendes Schiedsgericht, das halbjährlich wechseln soll.
Drei Personen stellen die Ritter, zwei die Stadt Schweinfurt. Der
Aussteller verspricht dem Bündnis seinen Schutz.Markgraf Albrecht von BrandenburgBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1460 Januar 29
Date:
Abstract: Der Aussteller vidimiert die
Privilegienbestätigung König Ruprechts für die Reichsstadt Schweinfurt
(vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1401 Februar 20 /
I).Graf Georg von HennebergRat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1460 Februar 4
Date:
Abstract: Die Aussteller vidimieren ein
Privileg König Sigismunds für die Reichsstadt Schweinfurt (vgl.
Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1431 März 15), mit dem er den
Empfängern den Besitz aller von ihnen ausgelösten Reichsgüter und
-rechte bestätigt und ihnen die Unverpfändbarkeit
zusichert.Konrad von Pappenheim, Amtmann zu Coburg, und Johann
Schenk, Amtmann zu KönigsbergBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt
Charter: 1464 Oktober 2
Date:
Abstract: Der Aussteller bekennt, dass er
als Obmann mit seinen zwei Beisitzern Konrad von Pappenheim und Heinrich
von Steina den Streit zwischen Abt und Konvent des Klosters Ebrach auf
der einen sowie den Empfängern auf der anderen Seite wegen der
Frondienste, die dem jeweiligen Vogt in Schweinfurt von den Gütern und
Untertanen des Klosters Ebrach in Gochsheim zustehen, durch einen
Schiedsspruch beigelegt haben. In dem Schiedsspruch wurden aber nur die
Spanndienste festgelegt, während die Handfronen von den sogenannten
Hepengütern, die dem Kloster Ebrach gehören, vergessen wurden. Die
Schiedsleute haben daraufhin den beiden Parteien versprochen, auch
darüber einen Schiedsspruch zu fällen. Sie bestimmen daher, dass künftig
die Hepengüter dem jeweiligen Vogt in Schweinfurt jährlich 30 Tage
Handfrondienste leisten oder für jeden Tag 8 Pfennige bezahlen sollen,
wobei die Wahl zwischen Leistung und Bezahlung im Ermessen der Inhaber
der Güter liegt.Graf Georg von HennebergAmtmann, Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der
Reichsstadt Schweinfurt
Charter: 1469 April 22
Date:
Abstract: Auf Bitten der Empfänger
vidimieren die Aussteller eine Urkunde Kaiser Friedrichs III. vom 20.
Dezember 1468. Darin fordert er den Landrichter und die Urteiler am
Landgericht des Herzogtums Franken auf, den auf Antrag von Schultheiß,
Gemeinde und Ganerben zu Gochsheim vor dem Landgericht begonnenen
Prozess gegen die Reichsstadt Schweinfurt bei Vermeidung der
kaiserlichen und des Reichs Ungnade innerhalb von 15 Tagen einzustellen.
Da dem Landgericht keinerlei Gerichtszwang über die Reichsstadt und ihre
Bürger zusteht, sind die in dieser Sache bereits von ihm ergangenen
Ladungen und Urteile nichtig. Zudem hat die Reichsstadt in der
Angelegenheit an den Kaiser appelliert. Dieser hat die Appellation
angenommen und befohlen, die Sache vor ihm auszutragen.Bürgermeister und Rat der Stadt KönigsbergBürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt
Charter: 1470 Februar 19
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Aussteller ihm und dem Reich bisher geleistet haben
und künftig noch leisten sollen, bestätigt der Aussteller auf Bitten der
Empfänger die von seinen Vorgängern im Reich und ihm selbst ihnen
verliehenen Privilegien, Freiheiten und Rechte sowie das Stadtgericht,
das Landgericht, den Blutbann für das Landgericht und ihr altes
Herkommen.Kaiser Friedrich III.Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1478 August 1
Date:
Abstract: Nachdem der Bischof von
Würzburg in dem Streit mit der Reichsstadt Schweinfurt wegen des
Centgrafen und der Cent dort Klage gegen die Stadt vor dem Landgericht
des Herzogtums Franken eingereicht hat, hat sich der Aussteller als
Reichsamtmann in Schweinfurt auf Bitten von Bürgermeister, Rat und
Bürgerschaft zwecks Vermittlung zu Bischof Rudolf von Scherenberg
begeben. Es wurde dabei vereinbart, dass der Bischof die eingereichte
Klage zurückzieht. Beide Parteien sollen den Streit für die kommenden
zehn Jahre ruhen lassen, wobei während dieser Zeit keinerlei Eintrag an
ihren tatsächlichen oder vermeintlichen Rechten und keinerlei Verjährung
eintreten soll. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung dieser
Vereinbarung.Graf Wilhelm von Henneberg, Reichsamtmann zu
SchweinfurtBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt sowie Rudolf von Scherenberg, Bischof zu
Würzburg
Charter: 1480 August 11
Date:
Abstract: Graf Wilhelm von Henneberg, der
Vater bzw. Ehemann und Bruder der Aussteller, war bis zu seinem Tod
Schutzherr der Stadt Schweinfurt und Reichsamtmann dort. Die Empfänger
haben nun erklärt, dass sie an einem Fortbestehen dieses
Schutzverhältnisses interessiert sind. Die Aussteller verpflichten sich
daher, die Empfänger in ihren hergebrachten Rechten, Freiheiten und
Ordnungen zu schützen. Bis zur Volljährigkeit des Grafen Wolfgang von
Henneberg soll einer der hennebergischen Räte, den die Empfänger
bestimmen können, dort als Reichsamtmann fungieren. Das Schutzverhältnis
kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden.Graf Wolfgang von Henneberg, seine Mutter Gräfin Margarete
von Henneberg sowie seine Onkel Graf Johann von Henneberg, Abt des
Klosters Fulda, und Graf Berthold von HennebergBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1485 Januar 27
Date:
Abstract: Graf Wilhelm von Henneberg, der
Vater bzw. Ehemann und Bruder der Aussteller, war bis zu seinem Tod
Schutzherr der Stadt Schweinfurt und Reichsamtmann dort. Die Empfänger
haben nun erklärt, dass sie an einem Fortbestehen dieses
Schutzverhältnisses interessiert sind. Die Aussteller verpflichten sich
daher, die Empfänger in ihren hergebrachten Rechten, Freiheiten und
Ordnungen zu schützen. Bis zur Volljährigkeit des Grafen Wilhelm von
Henneberg soll einer der hennebergischen Räte, den die Empfänger
bestimmen können, dort als Reichsamtmann fungieren. Das Schutzverhältnis
kann von beiden Seiten unter Wahrung einer Frist von vier Wochen
gekündigt werden.Graf Wilhelm IV. von Henneberg, seine Mutter Gräfin
Margarete von Henneberg sowie seine Onkel Graf Johann von Henneberg,
Abt des Klosters Fulda, und Graf Berthold von
HennebergBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1547 Oktober 1
Date:
Abstract: Die Aussteller bekennen, dass
nach dem Tod des Grafen Wilhelm III. von Henneberg dessen Witwe und ihr
Sohn die Herrschaft Henneberg unter ihren Schutz gestellt haben. Da die
Empfänger bisher unter dem Schutz der Grafschaft Henneberg standen,
haben die Aussteller auf Bitten der Gräfin von Henneberg und ihres
Sohnes deren Schutz nun mitübernommen.Kurfürst Friedrich von Sachsen, Herzog Albrecht von
Sachsen, Herzog Johann von SachsenBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1497 Juni 8
Date:
Abstract: Die Aussteller vidimieren auf
Bitten der Empfänger die Privilegienbestätigung Kaiser Friedrichs III.
für die Reichsstadt Schweinfurt (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden
1470 Februar 19).Bürgermeister und Rat der Stadt KönigsbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1521 Februar 18 / II
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Empfänger und ihre Vorfahren dem Aussteller, seinen
Vorfahren und dem Reich bisher geleistet haben und künftig noch leisten
sollen, bestätigt und erneuert der Aussteller ihnen auf ihre Bitte hin
alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorgänger am Reich, Kaiser
und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben, sowie das
Stadtgericht, das Landgericht, den Blutbann und das alte Herkommen der
Stadt.König Maximilian I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1497 Juni 29
Date:
Abstract: Der Aussteller belehnt auf
deren Bitte hin die Empfänger nach dem Vorbild seines Vaters, Kaiser
Friedrichs III., mit dem Blutbann für das Centgericht in Schweinfurt,
das früher Landgericht genannt wurde.König Maximilian I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1498 April 30
Date:
Abstract: Die Aussteller vidimieren auf
Bitten der Empfänger eine Urkunde König Sigismunds, mit der er der
Reichsstadt Schweinfurt den Besitz aller von ihr ausgelösten Reichsgüter
und -rechte bestätigt sowie die Unverpfändbarkeit zusichert (vgl.
Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1431 März 15).Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
NürnbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1498 Mai 10
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt und
erneuert auf Bitten der Empfänger eine im Wortlaut inserierte Urkunde
König Sigismunds vom 5. November 1427 betreffend das Recht der freien
Amtmannswahl. Er befiehlt allen Fürsten, Beamten und Untertanen des
Reichs, die Empfänger an der Ausübung des ihnen verliehenen Rechts nicht
zu hindern. Im Falle des Zuwiderhandelns ist eine Strafe von 20 Mark
lötigen Goldes, zahlbar zur Hälfte an die königliche Kammer und zur
Hälfte an die Stadt Schweinfurt, zu erlegen.König Maximilian I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt
(Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt)
Charter: 1499 Dezember 13
Date:
Abstract: Nachdem ihn die Empfänger
namens des Reiches zu ihrem Amtmann und Vogt angenommen haben,
verpflichtet sich der Aussteller, die Stadt Schweinfurt nach bestem
Vermögen zu schützen, ihre Freiheiten und ihre Rechte zu beachten und
das Amt gemäß altem Herkommen zu verwalten. Für den Fall, dass er in
Ausübung dieses Amtes irgenwelche Schäden erleiden wird, sind die
Empfänger zu keinerlei Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die
Amtmannschaft kann von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen
aufgekündigt werden.Graf Wilhelm von HennebergBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1500 August 21
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt den
Empfängern ihr Privileg, dass Appellationen gegen Urteile der Gerichte
in den Reichsdörfern Gochsheim und Sennfeld in zweiter Instanz an
Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt zu richten sind und erst
dann an das Reichskammergericht. Die Empfänger dürfen außerdem Akte der
freiwilligen Gerichtsbarkeit wie Eheverträge, Vergleiche, Verträge über
Verkäufe, Käufe oder Schenkungen, Testamente sowie die Annahme von
Stiefkindern als eheliche Kinder beurkunden und in ihr Stadtbuch
einschreiben. Diese Beurkundungen haben dieselbe Rechtskraft, wie die
vor dem Landgericht Würzburg oder anderen Landgerichten abgeschlossenen.
Schließlich verleiht er den Empfängern das Recht zur Bestellung von
Vormündern für nicht rechtsfähige Einwohner der Stadt. Bei
Nichtbeachtung dieser Freiheiten droht eine Strafe von 20 Mark lötigem
Gold, halb an die königliche Kammer, halb an die Stadt Schweinfurt zu
zahlen.König Maximilian I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1515 Februar 6
Date:
Abstract: Der Aussteller befreit die
Empfänger auf deren Bitte hin von der alten Rechtsgewohnheit des
Übersiebnens, d.h. davon, dass Übeltäter, die eines todeswürdigen
Verbrechens beschuldigt werden, nur durch die Eidesleistung von sieben
Zeugen betreffend die Richtigkeit der Anschuldigung vor ihrem Gericht
angeklagt werden können. Die Stadt ist aber weiterhin verpflichtet, den
Blutbann für ihr Gericht vom Reich zu Lehen zu nehmen und für das
Gericht geeignete Personen aus dem Rat als Richter bzw. Urteiler zu
bestellen.Kaiser Maximilian I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1515 Dezember 28
Date:
Abstract: Der Aussteller vidimiert eine
Urkunde Kaiser Karls IV. vom 28. Januar 1362, mit der dieser Rat und
Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt verschiedene Freiheiten
gewährt.Kilian Geyer, Propst des Stifts
ObermockstadtRat und Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt
Charter: 1516 April 2
Date:
Abstract: Die Aussteller bekennen, dass
der verstorbene Schweinfurter Ratsherr Michael Vogler seine Fleischbank
dem Heiliggeistspital in Schweinfurt verbunden mit der Bedingung
übergeben hat, dass die Spitalpfleger das Totengedächtnis für ihn, seine
Ehefrauen und alle Verstorbenen aus ihren Geschlechtern in der
Pfarrkirche St. Johann halten lassen. Die Empfänger haben daher den
Ausstellern 25 rheinische Gulden Landeswährung zu Franken bezahlt. Diese
quittieren den Erhalt des Geldes und verpflichten sich, dafür künftig
jedes Jahr am 6. November das erwähnte Totengedächtnis durch den
jeweiligen Pfarrer und alle Vikare der Pfarrkirche St. Johann gemäß den
dortigen Gepflogenheiten halten zu lassen.Johann Schopper, Lizentiat des geistlichen Rechts,
Kanoniker des Stifts Sankt Stephan in Bamberg und Pfarrer zu Sankt
Johann in Schweinfurt, Martin Hoeloch, Pfarrverweser, und die Vikare
der Pfarrkirche St. JohannSpitalpfleger des Heiliggeistspitals in
Schweinfurt
Charter: 1519 Juni 25
Date:
Abstract: Die Aussteller verkaufen den
Empfängern für das Heiliggeistspital in Schweinfurt ihren Hof im
Deutschen Grund mit allen Zugehörungen, wie sie diesen von dem
Schweinfurter Bürger Johann Sprenger gekauft haben, samt dem von ihnen
neu errichteten Schweinestall und einem Bäulein auf dem Hof, das ihr
Eidam Friedrich Seufridt von Üchtelhausen errichtet hat und das jetzt
ihnen gehört. Ausgeschlossen von dem Verkauf sind nur die Weingärten am
Bramberg. Sie bestätigen, dass sie den Preis in Höhe von 234,5 Gulden,
den Gulden zu 28 Schilling gerechnet, von den Empfängern vollständig
ausbezahlt erhalten haben, verzichten auf alle ihre Rechte an dem Hof,
setzen die Empfänger und den Spitalmeister des Heiliggeistspitals in
seinen Besitz und geloben die Leistung von Währschaft.Hermann Schneider und seine Ehefrau
DorotheaGeorg Hoeloch und Johann Schopper der Ältere, Ratsherren
zu Schweinfurt und vom Rat bestellte Pfleger des
Heiliggeistspitals
Charter: 1520 Juli 17
Date:
Abstract: Dem Aussteller steht Geld von
einem in Straßburg ansässigen und dort verstorbenen Vetter seiner Mutter
Margarete zu. Dieses Geld hat Johann Schneider zu Hettigenbeuern
("Heidigepewrin") eingenommen. Der Aussteller bevollmächtigt
daher seinen in Reichertshausen ansässigen Vater Peter Hilprannt, das
Geld von Johann Schneider in seinem Namen zu fordern, einzunehmen und,
falls dieser die Summe freiwillig ausbezahlt, ihm darüber eine Quittung
in seinem Namen auszustellen. Andernfalls soll er gerichtlich gegen
Johann Schneider vorgehen und die Auszahlung auf dem Rechtsweg erwirken,
wozu er ihn ebenfalls bevollmächtigt.Georg Hilprannt, Metzger und Bürger zu
SchweinfurtPeter Hilprannt zu Reichertshausen
Charter: 1521 Februar 18 / I
Date:
Abstract: Der Aussteller vidimiert auf
Bitten der Empfänger für diese eine Privilegienbestätigung Kaiser
Friedrichs III. für die Reichsstadt Schweinfurt (vgl. Reichsstadt
Schweinfurt Urkunden 1470 Februar 19).Nikolaus Sturm, Propst des Stifts
HeidenfeldBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1525 Juni 15
Date:
Abstract: Nachdem die Reichsstadt
Schweinfurt sich den aufständischen Bauern angeschlossen hat und dadurch
in die Reichsacht geraten ist, schließt sie nun einen Vertrag mit dem
obersten Feldhauptmann des Schwäbischen Bundes als Vertreter des
Kaisers: 1. Die Stadt bezahlt als Brandschatzung von jedem Haus in
Schweinfurt 10 rheinische Gulden. Davon sind 2000 Gulden sofort bar zu
entrichten. Die restlichen 3000 Gulden sollen bis zum kommenden 27.
Dezember nach Nürnberg geliefert werden. 2. Die Stadt erklärt sich
weiterhin bereit, allen Angehörigen des Schwäbischen Bundes, geistlichen
und weltlichen, das ihnen von der Stadt und ihren Verbündeten entzogene
Gut, soweit es sich noch in der Stadt befindet, zurückzuerstatten. 3.
Die Stadt erklärt sich bereit, ihrem vom Kaiser eingesetzten Vogt, dem
Grafen Wilhelm von Henneberg, von neuem den Treueid zu leisten und das
Bündnis mit den aufrührerischen Bauern aufzukündigen. 4. Alle Harnische
und Waffen in der Stadt sind abzugeben. Künftig dürfen die Bürger
lediglich ein 1,5 Spannen langes Messer als Waffe tragen. Da Schweinfurt
aber dem Reich untersteht, darf es Harnische und Waffen beim Rat der
Stadt hinterlegen. Eine Benutzung und Verteilung an die Bürgerschaft ist
aber nur mit Zustimmung des Vogtes und des Rates erlaubt. 5. Die Stadt
verpflichtet sich, Anstifter des Aufstands, die sich in Schweinfurt
aufhalten, an den obersten Feldhauptmann auszuliefern.Georg Truchseß von Waldburg, Feldhauptmann des
Schwäbischen BundesBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1525 Juni 26
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt als
Bevollmächtigter des Georg Truchseß von Waldburg, obersten
Feldhauptmanns des Schwäbischen Bundes, aufgrund der ihm am 22. und 23.
Juni erteilten Vollmachten den Empfang von 2000 Gulden Brandschatzung
von den Empfängern und stellt ihnen darüber eine Quittung
aus.Georg Heußlein von EußenheimBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1526 September 10/11
Date:
Abstract: Der Aussteller bekennt, dass er
von den Empfängern insgesamt 300 Gulden als Baugeld in Gegenwart des
Zöllners und Amtmanns zu Mainberg erhalten hat und stellt ihnen darüber
eine Quittung aus.Georg Achtmann, Vogt zu MainbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1528 August 25
Date:
Abstract: Der Aussteller bekennt, dass
die Empfänger, wie in einem Vertrag mit dem Grafen Wilhelm von Henneberg
vereinbart, für den Wiederaufbau des Schlosses Mainberg 750 Gulden dem
Georg Achtmann als Bevollmächtigtem für den Wiederaufbau übergeben haben
und stellt ihnen darüber eine Quittung aus.Andreas von der Kere, Amtmann des Grafen Wilhelm von
Henneberg zu MainbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1529 Mai 24
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt, dass
die Empfänger für den Wiederaufbau des Schlosses Mainberg gemäß den
Bestimmungen des Vertrages mit dem Grafen Wilhelm von Henneberg 350
Gulden an den Bevollmächtigten für den Wiederaufbau Georg Achtmann
bezahlt haben und stellt ihnen eine Quittung über die Summe
aus.Andreas von der Kere, Amtmann des Grafen Wilhelm von
Henneberg zu MainbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1529 August 31
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt, dass
die Empfänger gemäß des mit dem Grafen Wilhelm von Henneberg
geschlossenen Vertrages für das Jahr 1529 750 Gulden zum Wiederaufbau
des Schlosses Mainberg an den Bevollmächtigten für den Wiederaufbau
Georg Achtmann bezahlt haben und stellt ihnen darüber eine Quittung
aus.[Andreas von der Kere, Amtmann des Grafen Wilhelm von
Henneberg zu Mainberg][Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt]
Charter: 1537 Juli 2
Date:
Abstract: Der Aussteller erklärt, dass
ihm die Empfänger eine Urkunde Kaiser Maximilians I., ausgestellt am 6.
Februar 1515 in Innsbruck, vorgelegt haben. Darin hatte ihnen Kaiser
Maximilian das Privileg, im Namen des Reiches einen Amtmann zu wählen
und diesen bei Bedarf auch wieder abzusetzen, das ihnen für einige Zeit
entzogen worden war, erneut verliehen. Nachdem nun aber die darüber
ausgestellte Urkunde schadhaft geworden und das Siegel abhanden gekommen
ist, hat der Aussteller auf Bitten der Empfänger diesen das Privileg im
Namen seines Bruders, des Kaisers Karl V., erneuert und
bestätigt.König Ferdinand I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
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