Fond: Reichsstadt Schweinfurt, Urkunden
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Charter: 1579 Juni 5
Date:
Abstract: Die Empfänger sind
verpflichtet, dem Heiliggeistspital in Nürnberg jährlich 84 Gulden zu
bezahlen, und zwar die Hälfte zum 1. Mai und die andere Hälfte zum 11.
November. Der Aussteller bekennt, dass sie ihm nun durch den Nürnberger
Bürger Paulus Oellinger 42 Gulden für das erste Halbjahr 1579 bezahlt
haben und quittiert ihnen den Empfang der Summe.Johann Rainhart, Spitalmeister des Heiliggeistspitals in
NürnbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1579 Dezember 24
Date:
Abstract: Der Aussteller bekennt, dass
ihm die Empfänger zum 11. November 30,25 Gulden als Zins schuldig sind,
und zwar 15 Gulden für die Augustiner, 6,25 Gulden für das reiche
Almosen, 5 Gulden für die Pfründe des Zwölfbotenaltars in St. Lorenz und
4 Gulden für die Pfründe des St. Konrad Altars dort. Diese Summe haben
ihm die Empfänger durch den Nürnberger Bürger Paulus Oellinger nun
bezahlen lassen, und zwar jeweils 15 Batzen oder 60 Kreuzer für den
Gulden. Er bestätigt den Empfang und stellt ihnen darüber eine Quittung
aus.Sebastian Schlauderspacher, Pfleger und Kastner des
Gemeinen Almosens zu NürnbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1582 Juli 26 / II
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine
Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt
verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen
Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei
im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser
Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift
Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der
Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und
Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. -
Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende
in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel
und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll,
Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und
Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das
Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an
alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl
IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. -
Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer
Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die
Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu
belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die
Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer
und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt
die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder
abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen
Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift
Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV.
und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. -
Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte
durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II.
betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von
Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu
200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über
Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg.Kaiser Rudolf II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1582 Juli 26 / I
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine
Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt
verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen
Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei
im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser
Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift
Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der
Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und
Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. -
Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende
in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel
und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll,
Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und
Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das
Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an
alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl
IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. -
Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer
Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die
Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu
belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die
Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer
und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt
die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder
abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen
Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift
Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV.
und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. -
Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte
durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II.
betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von
Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu
200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über
Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg.Kaiser Rudolf II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1604 Januar 7
Date:
Abstract: Trotz des am 14. April 1574
zwischen dem Hochstift Würzburg und der Reichsstadt Schweinfurt
abgeschlossenen Vertrages betreffend die Reichsvogtei über die Dörfer
Gochsheim und Sennfeld, der auch vom Kaiser bestätigt worden war, war es
zu Streitigkeiten zwischen den Ausstellern wegen der Erhebung der
Reichssteuer in den beiden Dörfern sowie der Veranlagung der dortigen
Einwohner zur Stadtsteuer in Schweinfurt gekommen. Deswegen wurde vom
Rat der Stadt Schweinfurt ein Prozess vor dem Reichskammergericht
angestrengt, der dort noch unerledigt anliegt. Auf Bitten des Rates
haben sich dann aber beide Parteien auf einer Konferenz am 20. November
1603 folgendermaßen gütlich geeinigt: 1. Der Rat der Reichsstadt
Schweinfurt verzichtet künftig auf die Erhebung der Reichssteuer und
anderer Anlagen in den Dörfern Gochsheim und Sennfeld. Auch wird er
künftig das Hochstift Würzburg in der Ausübung aller zur Reichsvogtei
dort gehörenden Rechte nicht mehr behindern und den deswegen
angestrengten Prozess vor dem Reichskammergericht gegen das Hochstift
und die Einwohner von Gochsheim und Sennfeld einstellen. 2. Das
Hochstift Würzburg übernimmt von der in der Reichsmatrikel für die Stadt
Schweinfurt festgelegten Reichs- und Kreishilfe ab dem 25. Juli 1603 die
Bezahlung von 5 Mann zu Fuß. Diese sollen von dem für Schweinfurt
festgelegten Anschlag abgezogen und zum Anschlag für das Hochstift
Würzburg addiert werden. 3. Das Hochstift Würzburg bezahlt dem Rat der
Reichsstadt Schweinfurt für den noch ausstehenden Anteil der Dörfer
Gochsheim und Sennfeld an der Reichshilfe der Stadt Schweinfurt für die
Jahre 1594 und 1598 2400 Gulden. Außerdem erstattet es dem Rat die 640
Gulden, die dieser als Anteil an der Reichshilfe für 1603 für die Dörfer
Gochsheim und Sennfeld bereits ausgelegt hat.Bischof von Würzburg bzw. Rat der Reichsstadt
SchweinfurtRat der Reichsstadt Schweinfurt bzw. Bischof von
Würzburg
Charter: 1613 Oktober 5 / I
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine
Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt
verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen
Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei
im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser
Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift
Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der
Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und
Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. -
Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende
in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel
und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll,
Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und
Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das
Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an
alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl
IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. -
Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer
Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die
Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu
belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die
Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer
und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt
die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder
abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen
Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift
Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV.
und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. -
Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte
durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II.
betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von
Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu
200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über
Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Bestätigung aller
Privilegien der Stadt durch die Kaiser Maximilian II. und Rudolf
II.Kaiser MatthiasBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1613 Oktober 5 / II
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine
Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt
verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen
Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei
im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser
Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift
Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der
Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und
Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. -
Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende
in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel
und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll,
Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und
Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das
Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an
alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl
IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. -
Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer
Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die
Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu
belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die
Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer
und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt
die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder
abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen
Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift
Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV.
und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. -
Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte
durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II.
betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von
Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu
200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über
Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Bestätigung aller
Privilegien der Stadt durch die Kaiser Maximilian II. und Rudolf
II.Kaiser MatthiasBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1614 Mai 2
Date:
Abstract: Die Aussteller bekennen, dass
ihnen der Empfänger 500 Gulden als Darlehen übergeben hat. Sie
verpflichten sich, ihm, seiner Ehefrau Marta und seinen Erben dieses
Darlehen bis zur Rückzahlung mit jährlich 25 Gulden zu verzinsen. Mit
der ersten Zinszahlung sollen sie im Jahr 1615 beginnen. Beide Parteien
können jederzeit unter Wahrung einer Frist von einem Vierteljahr die
Rückzahlung des Darlehens verlangen.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
SchweinfurtMarkus Albrecht, Ratsherr zu Schweinfurt
Charter: 1617 Dezember 6
Date:
Abstract: Die Aussteller einigen sich
gütlich wegen der hohen Jagd in den Forsten auf dem Territorium der
Reichsstadt Schweinfurt sowie anderer strittiger Punkte: 1. Das
Hochstift Würzburg verzichtet auf die Forsthoheit und die hohe Jagd in
den Forsten auf dem Territorium der Reichsstadt Schweinfurt sowie auf
die Hochgerichtsbarkeit, die Vogtei und alle anderen Rechte auf dem
sogenannten Pferch ("Pferg"). Auch verzichtet es auf die
Strafverfolgung der Schweinfurter Bürger, die den Sohn des Jakob Rode
von Ettleben auf würzburgischem Hoheitsgebiet schwer verwundet haben.
Außerdem tritt das Hochstift Würzburg die niedere Jagd im Deutschen
Grund, soweit sich dort die Gemarkung Schweinfurt erstreckt, dann die 10
Morgen Wiesen auf der Gemarkung Schweinfurt, die vormals dem Kloster
Heiligenthal gehört haben und die jetzt das Juliusspital in Würzburg
besitzt, den Zutrieb des Schäfers zu Holzhausen in den Pferch sowie das
Lorleinsgehölz in der Gemarkung Lauerbach an die Reichsstadt Schweinfurt
ab. Auch erklärt sich das Hochstift mit der Korrektur der bei der
Versteinung der 100 Morgen Feld zwischen Geldersheim und Schweinfurt
vorgefallenen Irrtümer einverstanden. 2. Die Reichsstadt Schweinfurt
tritt dagegen an das Hochstift Würzburg folgende Besitzungen und
Einkünfte ab: jährliche Einkünfte, das sogenannte Afterhölzlein, das
Kirchlein, Äcker und Wiesen um das Kirchlein sowie andere Einkünfte und
Besitzungen in der Wüstung Lauerbach, jährliche Einkünfte zu Holzhausen,
die Lehenschaft über die Backmühle bei Kronungen mit den davon
gefallenden jährlichen Einkünften, die Lehenschaft und jährliche
Einkünfte auf einem Gut in Geldersheim, die Lehenschaft und jährliche
Einkünfte auf einem Hof in Ebenhausen, jährliche Einkünfte zu Hambach,
jährliche Einkünfte auf dem Kloster Heidenfeld, die Lehenschaft und
jährliche Einkünfte auf der Mühle bei Mühlhausen, Lehenschaft und
jährliche Einkünfte auf dem Spitalhof zu Grettstadt. 3. Die Brunner
Straße, welche die Wüstung Lauerbach und den Pferch trennt, soll so
versteint werden, dass die Hälfte zur Gemarkung Lauerbach und die andere
Hälfte zur Gemarkung Zell und dem Pferch gehört. Allerdings verbleiben
die an das Lorleins- und Spiegelhölzlein angrenzenden Reviere im
alleinigen Besitz der Reichsstadt Schweinfurt. 4. Die am
Reichskammergericht zu Speyer noch schwebenden Verfahren wegen eines
gepfändeten Schafs im Pferch und der in Mainberg verhafteten 18
Schweinfurter Bürger sollen eingestellt werden. 5. Diese Einigung sowie
die bereits am 28. März 1607 verabschiedeten Punkte sollen in einem
Hauptvertrag zusammengefasst werden, der von Bischof und Domkapitel zu
Würzburg sowie von der Reichsstadt Schweinfurt besiegelt werden
soll.Abgeordnete des Hochstifts Würzburg sowie der Reichsstadt
SchweinfurtBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1620 Mai 27
Date:
Abstract: Die Aussteller haben von den
Empfängern ein Darlehen von 3000 Gulden erhalten. Sie quittieren den
Empfang der Summe und verpflichten sich, bis zur Rückzahlung davon
jährlich am 1. Mai 150 Gulden als Zins zu entrichten. Die erste Zahlung
soll am 1. Mai 1621 erfolgen. Beide Parteien können die Rückzahlung des
Darlehens verlangen, sollen dies aber der jeweils anderen Partei ein
Vierteljahr vorher ankündigen.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
SchweinfurtWilhelm Stahl und Wilhelm Ruffer, Ratsherren zu
Schweinfurt, als Vormünder der vier jüngsten Kinder des
Schweinfurter Bürgers Hieronimus Ruffer
Charter: 1620 August 23
Date:
Abstract: Die Aussteller bekennen, dass
ihnen der Empfänger 4000 Gulden, den Gulden zu 60 Kreuzer gerechnet, für
acht Jahre gegen eine jährliche Verzinsung geliehen hat. Sie quittieren
ihm den Erhalt der Summe. Bis zur Rückzahlung des Darlehens sollen sie
ihm dafür jedes Jahr zum 24. August, beginnend im Jahr 1621, 200 Gulden
Zins bezahlen. Nach Ablauf der acht Jahre können beide Parteien dieses
Darlehen mit einer Frist von einem halben Jahr aufkündigen. Geraten die
Aussteller mit der Zinszahlung in Verzug und entstehen dadurch dem
Empfänger Schäden, so sind die Aussteller zum Schadenersatz
verpflichtet. Sie setzen dafür als Pfand die Einkünfte der Stadt
Schweinfurt ein.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
SchweinfurtGeorg Gutbrot, Bürgermeister zu Würzburg
Charter: 1621 Januar 7
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine
Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt
verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen
Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei
im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser
Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift
Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der
Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und
Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. -
Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende
in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel
und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll,
Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und
Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das
Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an
alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl
IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. -
Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer
Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die
Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu
belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die
Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer
und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt
die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder
abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen
Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift
Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV.
und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. -
Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte
durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II.
betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von
Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu
200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über
Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Bestätigung aller
Privilegien der Stadt durch die Kaiser Maximilian II. und
Matthias.Kaiser Ferdinand II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1621 Mai 29/Juni 8
Date:
Abstract: Die Aussteller bekennen, dass
sich die Reichsstadt Schweinfurt laut des wörtlich inserierten
Schreibens der Empfänger vom 25. Mai 1621 dem zwischen ihnen und der
Reichsstadt Straßburg am 14./24. März 1621 abgeschlossenen Rezess, der
ebenfalls im Wortlaut inseriert ist, angeschlossen haben. Demnach tritt
die Reichsstadt Schweinfurt aus der evangelischen Union und aus dem
Krieg zwischen dem Kaiser und Kurpfalz aus. Dafür soll sie wieder des
kaiserlichen Schutzes sowie aller Vergünstigungen, die auch der
Reichsstadt Straßburg gewährt wurden, teilhaftig werden. Auf Bitten der
Empfänger wird dies von den Ausstellern beurkundet. Johann Schweickard von Kronberg, Erzbischof von Mainz, und
Landgraf Ludwig von Hessen als kaiserliche KommissareBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1632 Januar 23
Date:
Abstract: Der Aussteller schenkt dem
Empfänger und seinen Erben zum Dank für seine bisher geleisteten und
künftig noch zu leistenden Dienste die vier Höfe des Klosters
Michelsberg in Bamberg zu Schnackenwerth, nämlich den Heidenreichs-,
Teufels-, Öders- oder Wiersungs- und Walthershof, mit den davon
gefallenden jährlichen Einkünften sowie Lehenschaft, Vogtei und allen
anderen Rechten. Außerdem schenkt er ihm den Hof oder die Wüstung
Ottenhausen ("Odenhauszen") mit allen Zugehörungen, wie diese
das Hochstift Würzburg von der Stadt Schweinfurt erworben hatte. Er
setzt den Empfänger in den Besitz der geschenkten Güter und verpflichtet
sich, ihn gegen die Ansprüche Dritter, insbesondere des Hochstifts
Würzburg und des Klosters Michelsberg, zu schützen.Gustav Adolf, König von SchwedenMarkus Haberer ("Heberer"), bestellter Syndikus
der Stadt Schweinfurt
Charter: 1645 Juni 1
Date:
Abstract: Auf Bitten der Empfänger stellt
der Aussteller ihnen einen Schutzbrief gegen ihre Gläubiger aus. Er
befiehlt allen Untertanen und Amtleuten des Reichs sowie den Gläubigern
der Stadt Schweinfurt unter Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigem
Gold, die Stadt Schweinfurt, ihre Bürger, Einwohner und Untertanen wegen
der Schulden der Stadt bis zur Beendigung des gegenwärtigen Kriegswesens
nicht mehr zu bedrängen und sie an der Ausübung von Gewerbe und Handel
nicht weiter zu hindern.Kaiser Ferdinand III.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1659 Juni 24
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine
Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt
verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen
Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei
im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser
Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift
Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der
Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und
Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. -
Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende
in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel
und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll,
Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und
Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das
Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an
alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl
IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. -
Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer
Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die
Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu
belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die
Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer
und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt
die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder
abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen
Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift
Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV.
und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. -
Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte
durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II.
betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von
Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu
200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über
Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg.Kaiser Leopold I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1714 Mai 3
Date:
Abstract: Vor dem kaiserlichen
Reichshofrat hat der Agent Johann Christof Schlegel gemäß der ihm von
den Empfängern erteilten schriftlichen Vollmacht den Leheneid für den
der Reichsstadt Schweinfurt verliehenen Blutbann abgelegt. Dies wird mit
vorliegender Urkunde bestätigt.Kaiserlicher ReichshofratBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1727 Januar 31
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine
Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt
verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen
Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei
im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser
Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift
Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der
Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und
Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. -
Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende
in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel
und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll,
Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und
Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das
Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an
alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl
IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. -
Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer
Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die
Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu
belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die
Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer
und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt
die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder
abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen
Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift
Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV.
und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. -
Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte
durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II.
betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von
Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu
200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über
Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Die
Gesamtbestätigung der Schweinfurter Privilegien durch die Kaiser Leopold
I. und Josef I.Kaiser Karl VI.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1743 Februar 7 / II
Date:
Abstract: Vor dem kaiserlichen
Reichshofrat hat der Agent Johann Friedrich Harpprecht gemäß der ihm von
den Empfängern erteilten schriftlichen Vollmacht den Leheneid für den
der Reichsstadt Schweinfurt verliehenen Blutbann abgelegt. Dies wird mit
vorliegender Urkunde bestätigt.Kaiserlicher ReichshofratBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1743 Februar 7 / I
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine
Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt
verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen
Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei
im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser
Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift
Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der
Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und
Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. -
Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende
in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel
und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll,
Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und
Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das
Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an
alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl
IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. -
Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer
Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die
Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu
belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die
Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer
und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt
die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder
abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen
Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift
Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV.
und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. -
Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte
durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II.
betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von
Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu
200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über
Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Die
Gesamtbestätigung der Schweinfurter Privilegien durch die Kaiser Leopold
I., Josef I. und Karl VI.Kaiser Karl VII.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1746 November 1
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine
Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt
verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen
Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei
im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser
Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift
Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der
Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und
Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. -
Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende
in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel
und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll,
Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und
Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das
Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an
alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl
IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. -
Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer
Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die
Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu
belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die
Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer
und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt
die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder
abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen
Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift
Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV.
und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. -
Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte
durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II.
betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von
Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu
200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über
Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Die
Gesamtbestätigung der Schweinfurter Privilegien durch die Kaiser Leopold
I., Josef I., Karl VI. und Karl VII.Kaiser Franz I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1769 Februar 10
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine
Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt
verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen
Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei
im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser
Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift
Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der
Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und
Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. -
Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende
in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel
und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll,
Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und
Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das
Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an
alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl
IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. -
Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer
Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die
Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu
belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die
Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer
und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt
die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder
abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen
Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift
Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV.
und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. -
Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte
durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II.
betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von
Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu
200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über
Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Die
Gesamtbestätigung der Schweinfurter Privilegien durch die Kaiser Leopold
I., Josef I., Karl VI., Karl VII. und Franz I.Kaiser Joseph II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1793 Juni 10
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine
Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt
verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen
Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei
im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser
Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift
Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der
Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und
Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. -
Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende
in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel
und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll,
Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und
Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das
Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an
alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl
IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. -
Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer
Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die
Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu
belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die
Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer
und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt
die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder
abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen
Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift
Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV.
und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und
freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. -
Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte
durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II.
betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von
Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu
200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über
Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Die
Gesamtbestätigung der Schweinfurter Privilegien durch die Kaiser Leopold
I., Josef I., Karl VI., Karl VII., Josef I. und Josef
II.Kaiser Franz II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
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