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FondReichsstadt Schweinfurt, Urkunden
< previousCharters1579 - 1793
Charter: 1579 Juni 5
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AbstractDie Empfänger sind verpflichtet, dem Heiliggeistspital in Nürnberg jährlich 84 Gulden zu bezahlen, und zwar die Hälfte zum 1. Mai und die andere Hälfte zum 11. November. Der Aussteller bekennt, dass sie ihm nun durch den Nürnberger Bürger Paulus Oellinger 42 Gulden für das erste Halbjahr 1579 bezahlt haben und quittiert ihnen den Empfang der Summe.Johann Rainhart, Spitalmeister des Heiliggeistspitals in NürnbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller bekennt, dass ihm die Empfänger zum 11. November 30,25 Gulden als Zins schuldig sind, und zwar 15 Gulden für die Augustiner, 6,25 Gulden für das reiche Almosen, 5 Gulden für die Pfründe des Zwölfbotenaltars in St. Lorenz und 4 Gulden für die Pfründe des St. Konrad Altars dort. Diese Summe haben ihm die Empfänger durch den Nürnberger Bürger Paulus Oellinger nun bezahlen lassen, und zwar jeweils 15 Batzen oder 60 Kreuzer für den Gulden. Er bestätigt den Empfang und stellt ihnen darüber eine Quittung aus.Sebastian Schlauderspacher, Pfleger und Kastner des Gemeinen Almosens zu NürnbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. - Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll, Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. - Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV. und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. - Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II. betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu 200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg.Kaiser Rudolf II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. - Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll, Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. - Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV. und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. - Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II. betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu 200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg.Kaiser Rudolf II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1604 Januar 7
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AbstractTrotz des am 14. April 1574 zwischen dem Hochstift Würzburg und der Reichsstadt Schweinfurt abgeschlossenen Vertrages betreffend die Reichsvogtei über die Dörfer Gochsheim und Sennfeld, der auch vom Kaiser bestätigt worden war, war es zu Streitigkeiten zwischen den Ausstellern wegen der Erhebung der Reichssteuer in den beiden Dörfern sowie der Veranlagung der dortigen Einwohner zur Stadtsteuer in Schweinfurt gekommen. Deswegen wurde vom Rat der Stadt Schweinfurt ein Prozess vor dem Reichskammergericht angestrengt, der dort noch unerledigt anliegt. Auf Bitten des Rates haben sich dann aber beide Parteien auf einer Konferenz am 20. November 1603 folgendermaßen gütlich geeinigt: 1. Der Rat der Reichsstadt Schweinfurt verzichtet künftig auf die Erhebung der Reichssteuer und anderer Anlagen in den Dörfern Gochsheim und Sennfeld. Auch wird er künftig das Hochstift Würzburg in der Ausübung aller zur Reichsvogtei dort gehörenden Rechte nicht mehr behindern und den deswegen angestrengten Prozess vor dem Reichskammergericht gegen das Hochstift und die Einwohner von Gochsheim und Sennfeld einstellen. 2. Das Hochstift Würzburg übernimmt von der in der Reichsmatrikel für die Stadt Schweinfurt festgelegten Reichs- und Kreishilfe ab dem 25. Juli 1603 die Bezahlung von 5 Mann zu Fuß. Diese sollen von dem für Schweinfurt festgelegten Anschlag abgezogen und zum Anschlag für das Hochstift Würzburg addiert werden. 3. Das Hochstift Würzburg bezahlt dem Rat der Reichsstadt Schweinfurt für den noch ausstehenden Anteil der Dörfer Gochsheim und Sennfeld an der Reichshilfe der Stadt Schweinfurt für die Jahre 1594 und 1598 2400 Gulden. Außerdem erstattet es dem Rat die 640 Gulden, die dieser als Anteil an der Reichshilfe für 1603 für die Dörfer Gochsheim und Sennfeld bereits ausgelegt hat.Bischof von Würzburg bzw. Rat der Reichsstadt SchweinfurtRat der Reichsstadt Schweinfurt bzw. Bischof von Würzburg

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AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. - Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll, Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. - Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV. und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. - Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II. betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu 200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Bestätigung aller Privilegien der Stadt durch die Kaiser Maximilian II. und Rudolf II.Kaiser MatthiasBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. - Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll, Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. - Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV. und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. - Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II. betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu 200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Bestätigung aller Privilegien der Stadt durch die Kaiser Maximilian II. und Rudolf II.Kaiser MatthiasBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1614 Mai 2
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AbstractDie Aussteller bekennen, dass ihnen der Empfänger 500 Gulden als Darlehen übergeben hat. Sie verpflichten sich, ihm, seiner Ehefrau Marta und seinen Erben dieses Darlehen bis zur Rückzahlung mit jährlich 25 Gulden zu verzinsen. Mit der ersten Zinszahlung sollen sie im Jahr 1615 beginnen. Beide Parteien können jederzeit unter Wahrung einer Frist von einem Vierteljahr die Rückzahlung des Darlehens verlangen.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt SchweinfurtMarkus Albrecht, Ratsherr zu Schweinfurt

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AbstractDie Aussteller einigen sich gütlich wegen der hohen Jagd in den Forsten auf dem Territorium der Reichsstadt Schweinfurt sowie anderer strittiger Punkte: 1. Das Hochstift Würzburg verzichtet auf die Forsthoheit und die hohe Jagd in den Forsten auf dem Territorium der Reichsstadt Schweinfurt sowie auf die Hochgerichtsbarkeit, die Vogtei und alle anderen Rechte auf dem sogenannten Pferch ("Pferg"). Auch verzichtet es auf die Strafverfolgung der Schweinfurter Bürger, die den Sohn des Jakob Rode von Ettleben auf würzburgischem Hoheitsgebiet schwer verwundet haben. Außerdem tritt das Hochstift Würzburg die niedere Jagd im Deutschen Grund, soweit sich dort die Gemarkung Schweinfurt erstreckt, dann die 10 Morgen Wiesen auf der Gemarkung Schweinfurt, die vormals dem Kloster Heiligenthal gehört haben und die jetzt das Juliusspital in Würzburg besitzt, den Zutrieb des Schäfers zu Holzhausen in den Pferch sowie das Lorleinsgehölz in der Gemarkung Lauerbach an die Reichsstadt Schweinfurt ab. Auch erklärt sich das Hochstift mit der Korrektur der bei der Versteinung der 100 Morgen Feld zwischen Geldersheim und Schweinfurt vorgefallenen Irrtümer einverstanden. 2. Die Reichsstadt Schweinfurt tritt dagegen an das Hochstift Würzburg folgende Besitzungen und Einkünfte ab: jährliche Einkünfte, das sogenannte Afterhölzlein, das Kirchlein, Äcker und Wiesen um das Kirchlein sowie andere Einkünfte und Besitzungen in der Wüstung Lauerbach, jährliche Einkünfte zu Holzhausen, die Lehenschaft über die Backmühle bei Kronungen mit den davon gefallenden jährlichen Einkünften, die Lehenschaft und jährliche Einkünfte auf einem Gut in Geldersheim, die Lehenschaft und jährliche Einkünfte auf einem Hof in Ebenhausen, jährliche Einkünfte zu Hambach, jährliche Einkünfte auf dem Kloster Heidenfeld, die Lehenschaft und jährliche Einkünfte auf der Mühle bei Mühlhausen, Lehenschaft und jährliche Einkünfte auf dem Spitalhof zu Grettstadt. 3. Die Brunner Straße, welche die Wüstung Lauerbach und den Pferch trennt, soll so versteint werden, dass die Hälfte zur Gemarkung Lauerbach und die andere Hälfte zur Gemarkung Zell und dem Pferch gehört. Allerdings verbleiben die an das Lorleins- und Spiegelhölzlein angrenzenden Reviere im alleinigen Besitz der Reichsstadt Schweinfurt. 4. Die am Reichskammergericht zu Speyer noch schwebenden Verfahren wegen eines gepfändeten Schafs im Pferch und der in Mainberg verhafteten 18 Schweinfurter Bürger sollen eingestellt werden. 5. Diese Einigung sowie die bereits am 28. März 1607 verabschiedeten Punkte sollen in einem Hauptvertrag zusammengefasst werden, der von Bischof und Domkapitel zu Würzburg sowie von der Reichsstadt Schweinfurt besiegelt werden soll.Abgeordnete des Hochstifts Würzburg sowie der Reichsstadt SchweinfurtBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1620 Mai 27
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AbstractDie Aussteller haben von den Empfängern ein Darlehen von 3000 Gulden erhalten. Sie quittieren den Empfang der Summe und verpflichten sich, bis zur Rückzahlung davon jährlich am 1. Mai 150 Gulden als Zins zu entrichten. Die erste Zahlung soll am 1. Mai 1621 erfolgen. Beide Parteien können die Rückzahlung des Darlehens verlangen, sollen dies aber der jeweils anderen Partei ein Vierteljahr vorher ankündigen.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt SchweinfurtWilhelm Stahl und Wilhelm Ruffer, Ratsherren zu Schweinfurt, als Vormünder der vier jüngsten Kinder des Schweinfurter Bürgers Hieronimus Ruffer

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Date:
AbstractDie Aussteller bekennen, dass ihnen der Empfänger 4000 Gulden, den Gulden zu 60 Kreuzer gerechnet, für acht Jahre gegen eine jährliche Verzinsung geliehen hat. Sie quittieren ihm den Erhalt der Summe. Bis zur Rückzahlung des Darlehens sollen sie ihm dafür jedes Jahr zum 24. August, beginnend im Jahr 1621, 200 Gulden Zins bezahlen. Nach Ablauf der acht Jahre können beide Parteien dieses Darlehen mit einer Frist von einem halben Jahr aufkündigen. Geraten die Aussteller mit der Zinszahlung in Verzug und entstehen dadurch dem Empfänger Schäden, so sind die Aussteller zum Schadenersatz verpflichtet. Sie setzen dafür als Pfand die Einkünfte der Stadt Schweinfurt ein.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt SchweinfurtGeorg Gutbrot, Bürgermeister zu Würzburg

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Charter: 1621 Januar 7
Date:
AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. - Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll, Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. - Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV. und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. - Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II. betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu 200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Bestätigung aller Privilegien der Stadt durch die Kaiser Maximilian II. und Matthias.Kaiser Ferdinand II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDie Aussteller bekennen, dass sich die Reichsstadt Schweinfurt laut des wörtlich inserierten Schreibens der Empfänger vom 25. Mai 1621 dem zwischen ihnen und der Reichsstadt Straßburg am 14./24. März 1621 abgeschlossenen Rezess, der ebenfalls im Wortlaut inseriert ist, angeschlossen haben. Demnach tritt die Reichsstadt Schweinfurt aus der evangelischen Union und aus dem Krieg zwischen dem Kaiser und Kurpfalz aus. Dafür soll sie wieder des kaiserlichen Schutzes sowie aller Vergünstigungen, die auch der Reichsstadt Straßburg gewährt wurden, teilhaftig werden. Auf Bitten der Empfänger wird dies von den Ausstellern beurkundet. Johann Schweickard von Kronberg, Erzbischof von Mainz, und Landgraf Ludwig von Hessen als kaiserliche KommissareBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller schenkt dem Empfänger und seinen Erben zum Dank für seine bisher geleisteten und künftig noch zu leistenden Dienste die vier Höfe des Klosters Michelsberg in Bamberg zu Schnackenwerth, nämlich den Heidenreichs-, Teufels-, Öders- oder Wiersungs- und Walthershof, mit den davon gefallenden jährlichen Einkünften sowie Lehenschaft, Vogtei und allen anderen Rechten. Außerdem schenkt er ihm den Hof oder die Wüstung Ottenhausen ("Odenhauszen") mit allen Zugehörungen, wie diese das Hochstift Würzburg von der Stadt Schweinfurt erworben hatte. Er setzt den Empfänger in den Besitz der geschenkten Güter und verpflichtet sich, ihn gegen die Ansprüche Dritter, insbesondere des Hochstifts Würzburg und des Klosters Michelsberg, zu schützen.Gustav Adolf, König von SchwedenMarkus Haberer ("Heberer"), bestellter Syndikus der Stadt Schweinfurt

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Charter: 1645 Juni 1
Date:
AbstractAuf Bitten der Empfänger stellt der Aussteller ihnen einen Schutzbrief gegen ihre Gläubiger aus. Er befiehlt allen Untertanen und Amtleuten des Reichs sowie den Gläubigern der Stadt Schweinfurt unter Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigem Gold, die Stadt Schweinfurt, ihre Bürger, Einwohner und Untertanen wegen der Schulden der Stadt bis zur Beendigung des gegenwärtigen Kriegswesens nicht mehr zu bedrängen und sie an der Ausübung von Gewerbe und Handel nicht weiter zu hindern.Kaiser Ferdinand III.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1659 Juni 24
Date:
AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. - Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll, Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. - Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV. und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. - Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II. betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu 200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg.Kaiser Leopold I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1714 Mai 3
Date:
AbstractVor dem kaiserlichen Reichshofrat hat der Agent Johann Christof Schlegel gemäß der ihm von den Empfängern erteilten schriftlichen Vollmacht den Leheneid für den der Reichsstadt Schweinfurt verliehenen Blutbann abgelegt. Dies wird mit vorliegender Urkunde bestätigt.Kaiserlicher ReichshofratBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. - Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll, Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. - Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV. und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. - Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II. betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu 200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Die Gesamtbestätigung der Schweinfurter Privilegien durch die Kaiser Leopold I. und Josef I.Kaiser Karl VI.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractVor dem kaiserlichen Reichshofrat hat der Agent Johann Friedrich Harpprecht gemäß der ihm von den Empfängern erteilten schriftlichen Vollmacht den Leheneid für den der Reichsstadt Schweinfurt verliehenen Blutbann abgelegt. Dies wird mit vorliegender Urkunde bestätigt.Kaiserlicher ReichshofratBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. - Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll, Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. - Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV. und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. - Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II. betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu 200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Die Gesamtbestätigung der Schweinfurter Privilegien durch die Kaiser Leopold I., Josef I. und Karl VI.Kaiser Karl VII.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. - Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll, Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. - Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV. und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. - Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II. betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu 200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Die Gesamtbestätigung der Schweinfurter Privilegien durch die Kaiser Leopold I., Josef I., Karl VI. und Karl VII.Kaiser Franz I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. - Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll, Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. - Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV. und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. - Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II. betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu 200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Die Gesamtbestätigung der Schweinfurter Privilegien durch die Kaiser Leopold I., Josef I., Karl VI., Karl VII. und Franz I.Kaiser Joseph II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1793 Juni 10
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AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten der Empfänger alle Privilegien und Freiheiten, die seine Vorfahren im Reich, Kaiser und Könige, der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben sowie die mit dem Hochstift Würzburg geschlossenen Verträge und verleiht der Stadt den Blutbann. Aufgelistet werden dabei im einzelnen: - Privilegien der Könige Wenzel und Sigismund sowie Kaiser Maximilians I. und die Bestätigung eines Vertrages mit dem Hochstift Würzburg durch Kaiser Ferdinand I. betreffend die Übertragung der Hochgerichtsbarkeit in Schweinfurt, den Dörfern Zell, Weipoltshausen und Sennfeld sowie der Wüstung Hilpersdorf an die Reichsstadt Schweinfurt. - Erlaubnis zum Erwerb des Dorfes Oberndorf und der Deutschordenskommende in Schweinfurt durch die Reichsstadt. - Privilegien der Könige Wenzel und Ruprecht sowie Kaiser Ferdinands I. betreffend Geleit, Zoll, Brücken- und Wegegeld. - Privilegien der Kaiser Ludwig des Bayern und Karl IV., in denen der Schweinfurter Bürgerschaft als Gerichtsstand das Stadtgericht in Schweinfurt angewiesen wird und sie vom Gerichtszug an alle auswärtigen Gerichte befreit werden. - Privilegien der Kaiser Karl IV. und Sigismund betreffend die künftige Unverpfändbarkeit der Stadt. - Privileg Kaiser Karls IV., mit dem er Ungeld, Bede und Steuer Bürgermeister und Rat der Stadt überträgt und sich verpflichtet, die Stadt über ihre seit alters dem Reich geschuldete Steuer nicht weiter zu belasten. - Privileg König Wenzels, mit dem er der Stadt erlaubt, die Dörfer Gochsheim und Sennfeld wie ihre eigene Bürgerschaft mit Steuer und Bede zu belegen. - Privileg König Sigismunds, mit dem er der Stadt die freie Wahl eines Amtmanns, das Recht, diesen im Bedarfsfall wieder abzusetzen sowie das Recht zum Abschluss von Bündnissen mit anderen Reichsständen zugesteht. - Bestätigung eines Vertrags mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Schweinfurter Landwehr. - Privilegien Karls IV. und Maximilians I. betreffend die Ausübung der Niedergerichtsbarkeit und freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Reichsstadt Schweinfurt. - Gesamtbestätigung der städtischen Privilegien, Freiheiten und Rechte durch Ferdinand I. bzw. Karl V. - Privilegien Kaiser Maximilians II. betreffend die Errichtung von Wachtürmen an der Landwehr, Verbot von Appellationen vom Stadtgericht Schweinfurt bei einem Streitwert bis zu 200 Gulden sowie die Bestätigung der Abtretung der Reichsvogtei über Gochsheim und Sennfeld an das Hochstift Würzburg. - Die Gesamtbestätigung der Schweinfurter Privilegien durch die Kaiser Leopold I., Josef I., Karl VI., Karl VII., Josef I. und Josef II.Kaiser Franz II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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