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FondReichsstadt Schweinfurt, Urkunden
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Charter: 1537 Juli 2
Date:
AbstractDer Aussteller erklärt, dass ihm die Empfänger eine Urkunde Kaiser Maximilians I., ausgestellt am 6. Februar 1515 in Innsbruck, vorgelegt haben. Darin hatte ihnen Kaiser Maximilian das Privileg, im Namen des Reiches einen Amtmann zu wählen und diesen bei Bedarf auch wieder abzusetzen, das ihnen für einige Zeit entzogen worden war, erneut verliehen. Nachdem nun aber die darüber ausgestellte Urkunde schadhaft geworden und das Siegel abhanden gekommen ist, hat der Aussteller auf Bitten der Empfänger diesen das Privileg im Namen seines Bruders, des Kaisers Karl V., erneuert und bestätigt.König Ferdinand I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1542 Mai 22
Date:
AbstractDer Aussteller und die Empfänger schließen mit Zustimmung von Bürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt in Gegenwart der Ratsherren Johann Kraus und Johann Biedermann einen Vertrag über die Zukunft des Karmelitenklosters in Schweinfurt, da nach dem Tod des Priors Johann Apfelbach der letzte dort verbliebene Konventuale, der Priester Johann Nestmann, nicht in der Lage ist, das Kloster zu verwalten. Danach wird das im Kloster noch vorhandene Getreide und der Wein in das Heiliggeistspital überführt. Das Spital verwaltet künftig die Besitzungen, Rechte und Einkünfte des Klosters. Die jeweiligen Spitalpfleger sind dafür für die Instandhaltung der Klostergebäude verantwortlich. Sie müssen dem Provinzial der Karmeliten die ihm zustehende jährliche Steuer bezahlen sowie aus den Klostereinkünften einen Priester besolden, der den Spitalinsassen predigt und die Sakramente spendet. Außerdem erhält Johann Nestmann von ihnen auf Lebenszeit eine Herrenpfründe in dem Spital oder die zu seinem Lebensunterhalt notwendigen Mittel. Etwaige Überschüsse sollen zum Nutzen der Spitalinsassen verwendet werden.Johann Nestmann als letzter Konventuale des Karmelitenklosters SchweinfurtJohann Kale und Paul Fend, Ratsherren zu Schweinfurt, als Verwalter des Heiliggeistspitals in Schweinfurt

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Charter: 1545 Mai 2
Date:
AbstractDie Empfänger unterstehen der Reichsvogtei Schweinfurt und sind damit gemäß den der Reichsstadt Schweinfurt verliehenen Freiheiten verpflichtet, ihren Anteil an den der Stadt Schweinfurt auferlegten Reichssteuern zu bezahlen. Nun haben sie sich aber geweigert, den vom Reichstag zu Speyer bewilligten gemeinen Pfennig für den Türkenkrieg an die Einnehmer der Reichsstadt Schweinfurt abzuführen. Der Aussteller befiehlt ihnen daher auf Bitten von Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt, künftig ihren Anteil an dem der Stadt Schweinfurt auferlegten gemeinen Pfennig und an anderen Reichsumlagen den Steuereinnehmern der Stadt fristgerecht zu übergeben. Andernfalls droht ihnen eine Strafe von 10 Mark lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die kaiserliche Kammer und an die Reichsstadt Schweinfurt fällt. Sollten sich die Empfänger durch dieses Mandat in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen, können sie deswegen eine Klage am Reichskammergericht einreichen.Kaiser Karl V.Einwohnerschaft des Reichsdorfes Sennfeld

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Charter: 1545 Juni 5
Date:
AbstractDer Aussteller vidimiert auf Bitten der Empfänger ein Privileg König Ferdinands I. betreffend die Aufnahme von Juden in die Reichsstadt Schweinfurt (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1542 März 30).Andreas Emes, Propst des Stifts HeidenfeldBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1547 Juni 24
Date:
AbstractDer Aussteller bekennt, dass ihn die Empfänger kraft der ihnen verliehenen Privilegien für die kommenden fünf Jahre zu ihrem Reichsamtmann und Schirmherrn erbeten haben. Er verspricht daher, die Reichsstadt mit ihrer Bürgerschaft und ihren Untertanen in ihren hergebrachten Freiheiten und ihrem alten Herkommen zu schützen und für die Verwaltung der Reichsvogtei Schweinfurt einen geeigneten Amtmann einzusetzen. Das Schutzverhältnis kann nach Ablauf der fünf Jahre von beiden Parteien mit einer Frist von einem halben Jahr aufgekündigt werden.Kurfürst Friedrich II., Pfalzgraf bei RheinBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller vidimiert auf Bitten der Empfänger den Revers des Grafen Wilhelm von Henneberg nach seiner Bestellung zum Reichsamtmann in Schweinfurt (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1499 Dezember 13).Andreas Emes, Propst des Stifts HeidenfeldBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller vidimiert auf Bitten der Empfänger den Schutzbrief der Herzöge Friedrich, Albrecht und Johann von Sachsen vom 6. Oktober 1486 für die Reichsstadt Schweinfurt.Andreas Emes, Propst des Stifts HeidenfeldBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDie Einwohner der zur Reichsvogtei Schweinfurt gehörenden Dörfer Gochsheim und Sennfeld sind gemäß den der Reichsstadt Schweinfurt verliehenen Privilegien verpflichtet, wie die Schweinfurter Bürgerschaft ihren Beitrag zu den der Stadt auferlegten Reichsumlagen zu leisten. Auf Bitten von Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt befiehlt der Aussteller daher den Empfängern, die von ihnen bisher verweigerte Umlage zu den Quartierkosten für das in die Stadt Schweinfurt gelegte spanische Kriegsvolk unverzüglich zu entrichten. Im Weigerungsfall droht ihnen eine Strafe von 10 Mark lötigen Goldes.Kaiser Karl V.Die Juden Baruch Mair, Mosche Hafenkeß sowie die Witwe Kollein, alle gesessen zu Gochsheim

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AbstractDer Aussteller quittiert den Empfängern den Erhalt von 250 Gulden, den Gulden zu 15 Batzen gerechnet, für das am 24. Juni des laufenden Jahres fällig gewesene Schirmgeld, die ihm der Schweinfurter Bürger Wolf Weirach namens der Empfänger übergeben hat.Pfalzgraf Friedrich bei Rhein, KurfürstBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller präsentiert den Empfängern den von ihm zum Untervogt in Schweinfurt bestellten Hermann Hartlaub und befiehlt ihnen, diesem gehorsam zu sein und ihn in seinen Amtsgeschäften nicht zu behindern, sondern nach bestem Vermögen zu unterstützen.Friedrich Pfalzgraf bei RheinBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1555 Juni 5
Date:
AbstractNachdem seine Privilegienbestätigung für die Empfänger vom 13. März 1521 beim Schweinfurter Stadtbrand von 1554 schwer beschädigt worden ist, erneuert der Aussteller nun diese Bestätigung.Kaiser Karl V.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1555 Juni 9
Date:
AbstractDer Aussteller stellt für den Empfänger einen Geleitbrief aus, da dieser in Geschäften der 1554 zerstörten Reichsstadt Schweinfurt zahlreiche Reisen unternehmen muss. Er befiehlt allen Reichsuntertanen, durch deren Gebiet der Empfänger kommt, diesen auf seinen Reisen zu unterstützen.Friedrich Pfalzgraf bei RheinHermann Hartlaub, Untervogt zu Schweinfurt

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Charter: 1559 April 2
Date:
AbstractAuf Bitten der Empfänger erklärt der Aussteller, dass nach der Zerstörung der Stadt Schweinfurt beim Stadtbrand 1554 sich Juden in der Stadt und in den zur Vogtei Schweinfurt gehörenden Dörfern nur dann niederlassen dürfen, wenn die Empfänger dazu ausdrücklich ihre Zustimmung geben. Er befiehlt daher allen Reichsuntertanen, diese den Empfängern verliehene Freiheit bei einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes zu beachten.Kaiser Karl V.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller bekennt, dass ihn die Empfänger laut ihrer im Wortlaut inserierten Bestallungsurkunde vom selben Tag für drei Jahre, vom 22. Februar 1556 bis zum 22. Februar 1559, zu ihrem Untervogt angenommen haben. Er soll während dieser drei Jahre die Reichsvogtei Schweinfurt getreulich verwalten. Neben der Schweinfurter Bürgerschaft unterstehen ihm auch die Dörfer Gochsheim und Sennfeld sowie die Reichsmänner in Geldersheim, Grettstadt und Pussensheim ("Buchsoltzhaim"). Als Untervogt soll er das Centgericht in Schweinfurt sowie die Dorfgerichte in Gochsheim und Sennfeld zu den festgelegten Terminen besuchen und beschützen. Er hat die der Reichsvogtei zustehenden Zölle, Abgaben, Strafgelder und anderen Gefälle einzuziehen. Die Zolleinnahmen übergibt er den verordneten Zolleinnehmern der Reichsstadt Schweinfurt. Über die eingenommenen Abgaben und Strafgelder hat er dem Rat der Stadt Schweinfurt jährlich Rechnung zu legen. Die eingenommenen Getreidegülten liefert er an die Getreidemeister der Stadt Schweinfurt. Streitigkeiten zwischen ihm, seiner Frau oder seiner Dienerschaft sowie der Schweinfurter Bürgerschaft sollen vor dem Rat der Stadt ausgetragen werden. Während seiner Amtszeit erhält er die zur Reichsvogtei gehörende Behausung mit allen Zugehörungen zur persönlichen Nutzung. Ausgenommen ist nur der Garten hinten an der Vogtei, dessen Nutzung sich die Empfänger vorbehalten. Als Besoldung erhält der Aussteller jährlich 60 rheinische Gulden, den Gulden zu 28 Schilling gerechnet, und zwar in Raten zu je 15 Gulden an jeder Quatember. Die zur Reichsvogtei gehörenden Äcker in Gochsheim soll er auf seine Kosten bebauen, wofür er den jährlichen Ertrag davon erhält. Für den Rat hat er auf dem Jahrmarkt und den Wochenmärkten in Schweinfurt von den Salzhändlern eine Salzabgabe gemäß eines ihm übergebenen Verzeichnisses einzuziehen. Der Rat soll ihm dafür das in seinem Haushalt benötigte Salz überlassen. Er darf die Jagd in Gochsheim und Sennfeld ausüben und den dortigen See, der zur Reichsvogtei gehört, nutzen. Außerdem erhält er jährlich ein Hofkleid. Für die Verwaltung seines Amtes soll er ein Pferd halten. Dafür gibt man ihm jährlich 5 Malter Roggen und 15 Malter Hafer. Von dem Hafer soll er 10 Malter aus den an die Reichsvogtei gefallenden Abgaben nehmen, die restlichen 5 Malter erhält er von den Empfängern. Außerdem geben sie ihm noch jährlich 2 Fuder Heu und 5 Schock Stroh. Zudem soll ihm der Forstmeister der Stadt jedes Jahr einen Acker Gehölz anweisen, das er zu seinem Privatgebrauch abhauen kann. Falls er im Auftrag der Stadt unterwegs ist, übernimmt diese die dabei anfallenden Unkosten. Nach Ablauf der drei Jahre können beide Parteien die Bestallung mit einer Frist von einem Vierteljahr kündigen. Der Aussteller verpflichtet sich, das ihm übertragene Amt gemäß der in der Bestallungsurkunde festgelegten Bedingungen getreulich zu verwalten und leistet den üblichen Eid vor dem obersten Bürgermeister Valentin Zeys.Hermann Hartlaub, Untervogt zu SchweinfurtBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1556 April 11
Date:
AbstractDer Aussteller vidimiert auf Bitten der Empfänger ein Privileg Kaiser Karls V. für die Reichsstadt Schweinfurt (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1555 Juni 5).Andreas Emes, Propst des Stifts HeidenfeldBürgermeister und Rat der Stadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller bekennt, dass ihn die Empfänger nach dem Tod des Pfalzgrafen Friedrich für die kommenden fünf Jahre zu ihrem Reichsamtmann und Schirmherrn erbeten haben. Er kommt dieser Bitte nach und verpflichtet sich, Stadt, Bürgerschaft sowie ihre überkommenen Privilegien, Statuten, Ordnungen und Freiheiten zu beschützen. Die zu der Stadt gehörende Reichsvogtei Schweinfurt wird er von einem geeigneten Vogt verwalten lassen. Nach Ablauf der fünf Jahre können beide Parteien das Schutzverhältnis mit einer Frist von einem halben Jahr kündigen.Ottheinrich Pfalzgraf bei RheinBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller ersucht alle diejenigen, denen diese Urkunde vorgelegt wird, dem Empfänger bei seinen Reisen zum Zwecke des Wiederaufbaus der zerstörten Stadt Schweinfurt sicheren Durchzug zu gewähren und ihm behilflich zu sein.Ottheinrich Pfalzgraf bei RheinHermann Hartlaub, Untervogt zu Schweinfurt

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Charter: 1559 April 20
Date:
AbstractAuf Bitten der Empfänger bestätigt und erneuert der Aussteller ein im Wortlaut inseriertes Privileg Kaiser Karls V., seines Bruders, für die Reichsstadt Schweinfurt vom 3. September 1555 betreffend die Aufnahme von Juden in die Stadt Schweinfurt sowie in die zur Vogtei Schweinfurt gehörenden Dörfer, wobei bei den Dörfern der Reichsvogtei in Ergänzung zu der ursprünglichen Urkunde nun Gochsheim und Sennfeld ausdrücklich genannt werden.Kaiser Ferdinand I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1559 Mai 2
Date:
AbstractDer Aussteller bestätigt und erneuert auf Bitten der Empfänger das im Wortlaut inserierte Privileg seines Bruders, Kaiser Karl V., für die Reichsstadt Schweinfurt vom 13. März 1521. Die Urkunde war beim Stadtbrand 1554 beschädigt worden, weshalb Karl V. selbst der Stadt das Privileg am 5. Juni 1555 nochmals bestätigt hatte.Kaiser Ferdinand I.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractAuf Bitten der Empfänger bestätigt und erneuert ihnen der Aussteller alle Privilegien und Freiheiten, die ihnen seine Vorgänger im Reich verliehen haben und die ihm von den Gesandten der Empfänger im Original vorgelegt worden und in seiner Urkunde aufgelistet sind sowie die Ordnungen und das alte Herkommen der Reichsstadt Schweinfurt. Auch sollen alle Privilegien, die beim Stadtbrand von 1554 beschädigt wurden, ihre Rechtskraft behalten. Außerdem bestätigt er einen Vertrag mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Errichtung einer Landwehr um Stadt und Gemarkung Schweinfurt und erlaubt den Empfängern, diese gegebenenfalls durch den Bau von Wachtürmen zu verstärken. Schließlich verleiht er ihnen noch den Blutbann. Der Aussteller befiehlt unter Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigem Gold jedermann, die der Stadt Schweinfurt verliehenen Freiheiten zu beachten und sie in deren Ausübung nicht zu behindern.Kaiser Maximilian II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractAuf Bitten der Empfänger bestätigt und erneuert ihnen der Aussteller alle Privilegien und Freiheiten, die ihnen seine Vorgänger im Reich verliehen haben und die ihm von den Gesandten der Empfänger im Original vorgelegt worden und in seiner Urkunde aufgelistet sind sowie die Ordnungen und das alte Herkommen der Reichsstadt Schweinfurt. Auch sollen alle Privilegien, die beim Stadtbrand von 1554 beschädigt wurden, ihre Rechtskraft behalten. Außerdem bestätigt er einen Vertrag mit dem Hochstift Würzburg betreffend die Errichtung einer Landwehr um Stadt und Gemarkung Schweinfurt und erlaubt den Empfängern, diese gegebenenfalls durch den Bau von Wachtürmen zu verstärken. Schließlich verleiht er ihnen noch den Blutbann. Der Aussteller befiehlt unter Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigem Gold jedermann, die der Stadt Schweinfurt verliehenen Freiheiten zu beachten und sie in deren Ausübung nicht zu behindern.Kaiser Maximilian II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1567 Mai 16
Date:
AbstractDas Hochstift Würzburg hat von den Empfängern, wie dies vertraglich am 29. 1. und am 13. 4. 1562 sowie am 7. 4. 1565 festgelegt worden war, neun Höfe zu Geldersheim, jährliche Einkünfte in den hochstiftischen Ämtern Mainberg, Werneck und Zabelstein sowie Hof, Wüstung und Gemarkung Ottenhausen erworben. Es schuldet dafür den Empfängern noch insgesamt 10980 Gulden, den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer gerechnet. Der Aussteller verpflichtet sich nun, für diese Summe die im folgenden aufgeführten Schulden der Stadt Schweinfurt zu bezahlen bzw. bis zu deren Bezahlung die dafür zu leistenden Zinsen zu übernehmen. Die darüber von der Stadt Schweinfurt ausgestellten Schuldbriefe wird er einfordern und den Empfängern zustellen. Es handelt sich dabei um folgende Summen: - 75 Gulden Zins und 1500 Gulden Hauptsumme an das Armenhaus zum Gabler in Würzburg, - 40 Gulden Zins und 800 Gulden Hauptsumme an das Franzosenhaus in Würzburg, - 10 Gulden Zins und 200 Gulden Hauptsumme an das gemeine Almosen in Würzburg, - 25 Gulden Zins und 500 Gulden Hauptsumme den Gotteshausmeistern der Dompfarrei in Würzburg, - 40 Gulden Zins und 1000 Gulden Hauptsumme an das Kloster Heidenfeld, - 45 Gulden Zins und 900 Gulden Hauptsumme an das Kloster Frauenroth, - 80 Gulden Zins und 1600 Gulden Hauptsumme an das Kloster Ilmbach, - 60 Gulden Zins und 1200 Gulden Hauptsumme an das Kloster Astheim, - 33 Gulden Zins und 660 Gulden Hauptsumme an das Kloster Neustadt, - 37,5 Gulden Zins und 750 Gulden Hauptsumme an das Kloster Münnerstadt, - 100 Gulden und 20 Schillinge Zins und 2014 Gulden und 8 Schillinge Hauptsumme an das Karmelitenkloster in Würzburg, - 30 Gulden Zins und 600 Gulden Hauptsumme an das Schottenkloster in Würzburg. Dies sind insgesamt 576 Gulden und 6 Schillinge an jährlichen Zinsen und 11724 Gulden und 8 Schillinge Hauptsumme. Die Differenz in Höhe von 744 Gulden und 8 Schillingen zum Kaufpreis haben die Empfänger dem Hochstift bar bezahlt. Reichard von der Kere, Dompropst, Erasmus Neustetter genannt Stürmer, Domdekan, Senior und das Domkapitel stimmen diesen Abmachungen zu.Friedrich von Wirsberg, Bischof zu WürzburgBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1568 Mai 17
Date:
AbstractDer Aussteller vidimiert auf Bitten der Empfänger den Schutzbrief des Pfalzgrafen Friedrich für die Reichsstadt Schweinfurt vom 22 März 1564 (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1564 März 22 / I).Georg Ludwig von SeinsheimBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller nimmt als Kaiser und Erzherzog von Österreich die Empfänger sowie ihre Untertanen in den zur Reichsvogtei Schweinfurt gehörenden Dörfern in seinen, seiner Erblande und des Reiches besonderen Schutz und Schirm bei einer Strafe von 50 Mark lötigem Gold. Er stellt ihnen als Konservatoren und Handhaber des Schutzes die Bischöfe Veit von Bamberg und Friedrich von Würzburg, Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg, Graf Georg Ernst von Henneberg, Bürgermeister und Rat der Reichsstädte Nürnberg und Rothenburg o.d.T. sowie den jeweiligen Obersten des fränkischen Kreises zur Seite.Kaiser Maximilian II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Edit charter (old editor)
Date:
AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Vorfahren der Empfänger den Vorgängern des Ausstellers im Reich, römischen Königen und Kaisern, geleistet haben und welche die Empfänger ihm und dem Reich künftig weiterhin leisten sollen, verleiht der Aussteller den Empfängern das Privileg, dass künftig Fälle von übler Nachrede und andere Zivilfälle bis zu einem Streitwert von 200 rheinischen Gulden ausschließlich vor dem Rat der Stadt Schweinfurt bzw. dem dortigen Stadtgericht verhandelt und abgeurteilt werden sollen. Eine Appellation an das kaiserliche Kammergericht oder andere auswärtige Gerichte ist in solchen Fällen künftig nicht mehr möglich. Trotzdem eingelegte Appellationen haben keinerlei rechtliche Wirkung. Der Aussteller befiehlt allen Reichsuntertanen bei Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigem Gold, die zur Hälfte an die Reichskammer und zur Hälfte an die Empfänger zu entrichten ist, dies zu beachten.Kaiser Maximilian II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDie Empfänger haben durch ihren Rechtsvertreter, den Kammergerichtsprokurator Dr. Malachias Ramminger, dem Reichskammergericht in Speyer das privilegium de non appellando des Ausstellers vom 21. Oktober 1570 im Original und einer Abschrift am 22. Oktober des laufenden Jahres zur Kenntnisnahme vorgelegt. Das Kammergericht unter Vorsitz des Kammerrichters Graf Eitel Friedrich von Hohenzollern erkennt daraufhin das im Wortlaut inserierte Privileg als rechtskräftig an, was vom Aussteller beurkundet wird.Kaiser Maximilian II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1576 Juni 3
Date:
AbstractDie Aussteller bekennen, dass ihnen der Empfänger 2100 Gulden in Talermünze, den Taler zu 49 Knacken gerechnet, geliehen und bar übergeben hat. Sie quittieren den Empfang des Geldes. Bis zur Rückzahlung des Darlehens verpflichten sich die Aussteller, dem Empfänger jährlich zu zwei Fristen, nämlich am Sonntag Exaudi und am 11. November, insgesamt 105 Gulden als Zins zu bezahlen. Sie beginnen damit am kommenden 11. November, an dem sie dem Empfänger 52,5 Gulden nach Würzburg liefern. Innerhalb der kommenden fünf Jahre können die Aussteller das Darlehen jederzeit unter Wahrung einer Frist von einem Vierteljahr zurückzahlen bzw. der Empfänger das Geld zurückfordern. Sollten die Aussteller mit der Bezahlung der Zinsen in Verzug geraten und dadurch dem Empfänger Unkosten und Schäden verursachen, sind sie verpflichtet, ihm diese zu ersetzen.Bürgermeister und Rat der Stadt SchweinfurtJakob Gobel, Bürger zu Würzburg

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Date:
AbstractDer Aussteller fertigt auf Bitten der Empfänger ein diesen bereits von seinem Vater, Kaiser Maximilian II., bewilligtes, aber wegen seines Todes nicht mehr unterzeichnetes Privileg aus. Danach haben die Bürger der Reichsstadt Schweinfurt und deren Untertanen ihren Gerichtsstand in erster Instanz ausschließlich vor dem Stadtgericht in Schweinfurt. Als Richter fungiert der jeweilige Reichsamtmann, den die Empfänger einsetzen sollen. Er muss sich aber vom Reich den Blutbann verleihen lassen. Im Bedarfsfall kann dieser Ratsherren aus Nürnberg oder Rothenburg ob der Tauber als Beisitzer für das Stadtgericht anfordern. Zuwiderhandelnden droht eine Strafe von 30 Mark lötigem Gold, die je zur Hälfte an die Reichskammer und an die Empfänger fällt.Kaiser Rudolf II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Edit charter (old editor)
Date:
AbstractDie Empfänger haben durch ihren Rechtsvertreter, den Kammergerichtsprokurator Dr. Malachias Ramminger, dem Reichskammergericht am 4. November 1577 das Privileg Kaiser Rudolfs II. vom 17. August 1577 im Original und als Abschrift vorgelegt und um Kenntnisnahme gebeten. Das Kammergericht hat nun unter Vorsitz des Kammerrichters Graf Stefan Heinrich von Eberstein dieses Privileg anerkannt. Der Aussteller beurkundet dies unter Inserierung des Privilegs im Wortlaut.Kaiser Rudolf II.Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1579 Juni 4
Date:
AbstractDer Aussteller bekennt, dass ihm die Empfänger durch den Nürnberger Bürger Paulus Oellinger 30 Gulden als Zins für das erste Halbjahr 1579 bezahlt haben und stellt ihnen darüber eine Quittung aus.Jakob Starck, Bürger und Angehöriger des "kleineren" Rats zu Nürnberg sowie Verwalter des KatharinenklostersBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1579 Juni 5
Date:
AbstractDie Empfänger sind verpflichtet, dem Heiliggeistspital in Nürnberg jährlich 84 Gulden zu bezahlen, und zwar die Hälfte zum 1. Mai und die andere Hälfte zum 11. November. Der Aussteller bekennt, dass sie ihm nun durch den Nürnberger Bürger Paulus Oellinger 42 Gulden für das erste Halbjahr 1579 bezahlt haben und quittiert ihnen den Empfang der Summe.Johann Rainhart, Spitalmeister des Heiliggeistspitals in NürnbergBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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