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FondReichsstadt Schweinfurt, Urkunden
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Charter: 1431 Juli 6
Date:
AbstractDer Aussteller lässt von seinem Hofgericht einen Schiedsspruch im Streit zwischen dem Deutschen Orden und der Reichsstadt Schweinfurt fällen, den er beurkundet: - Die Güter der Deutschordenskommende innerhalb der Stadt, die dieser von der Bürgerschaft entzogen und bei der Anlage der Stadtmauer, des Turms und des Stadtgrabens überbaut wurden, sollen im Besitz der Bürgerschaft verbleiben. Dagegen sollen die Feldgüter in den Gemarkungen Altstadt und Hilpersdorf, die von der Bürgerschaft als ihr freies Eigentum beansprucht werden, in den Besitz der Deutschordenskommende übergehen. Gleichzeitig werden die Grenzen der Altstädter, Hilpersdorfer und Dittelbrunner Markungen festgelegt. Dort stehen Grundherrschaft und Vogtei allein dem Deutschen Orden zu. Die Stadt darf ihre Befestigungswerke wie Mauern, Gräben oder Landwehren nicht auf diese Gemarkungen ausdehnen, sondern bleibt damit auf die Stadtgemarkung beschränkt. - Der Anspruch des Deutschen Ordens als Rechtsnachfolger des Benediktinerklosters Schweinfurt auf Gerichtsbarkeit und Vogtei in der Stadt Schweinfurt wird für ungültig erklärt. Diese stehen allein dem Reich zu. - Schweinfurter Bürger haben das Erbrecht an Gütern des Ordens in den Gemarkungen Altstadt, Hilpersdorf und Dittelbrunn erworben, sich aber geweigert, auf diese Güter zu ziehen, weshalb der Orden Verluste an Frondiensten, Hauptrechten und anderen Gerechtsamen erlitten hat. Auf diese Rückstände soll der Orden verzichten. Dagegen müssen Bürger, die das Erbrecht an solchen Gütern erworben haben, diese persönlich beziehen oder binnen Jahresfrist verkaufen. - Den Schweinfurter Bürgern wird untersagt, künftig bei den Untertanen des Ordens und auf dessen Gütern eigenmächtig Pfändungen vorzunehmen. Vielmehr sollen sie künftig Klagen gegen Untertanen des Ordens vor dem Deutschmeister oder seinem Vertreter vorbringen, der ihnen dann vor ihren Gerichten zum Recht verhelfen soll. - Ladungen von Untertanen des Ordens an die Cent in Schweinfurt sind künftig untersagt. - Die Schweinfurter Fischer dürfen im Main fischen wie andere Fischer in den Orten am Fluss auch, allerdings nicht mit besonderen Gerätschaften. Dieses Recht steht allein dem Deutschen Orden oder wem er es verleiht zu. - Die Fähre des Deutschen Ordens über den Main bleibt bestehen. Wer gegen diese Regelungen verstößt, muss 100 Mark lötiges Gold als Strafe bezahlen. Diese fällt zur Hälfte an die königliche Kammer und zur Hälfte an den Geschädigten.König Rudolf von HabsburgDeutschmeister des Deutschen Ordens

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Charter: 1304 Juli 3
Date:
AbstractDer Aussteller verpfändet dem Empfänger wegen seiner dem Reich geleisteten Dienste die Reichsstadt ("opidum nostrum") Schweinfurt ("Swinfurte") mit der Burg und allen Zugehörungen um 2000 Pfund Heller. Der Bischof behält die Stadt mit allen Rechten und Einkünften solange in seinem Besitz, bis ihm der Aussteller oder seine Nachfolger im Reich die genannte Summe vollständig erstattet haben. Sollte Markgraf Hermann von Brandenburg, der Schwiegersohn ("gener") des Ausstellers, dem dieser die Stadt vorher verpfändet hatte, auf dem Rechtsweg oder durch Vergleich mit dem Aussteller deren Rückgabe an ihn erlangen, so ist der Bischof ungeachtet der zwischen dem Aussteller und seinem Schwiegersohn bestehenden Verträge erst dann zur Rückgabe verpflichtet, wenn ihm die 2000 Pfund bezahlt worden sind oder er für diese Summe andere Pfandstücke als ausreichende Sicherheit erhalten hat.König Albrecht von HabsburgAndreas von Gundelfingen, Bischof zu Würzburg

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Charter: 1330 Mai 14
Date:
AbstractAuf Bitte des Grafen Berthold von Henneberg, seines Sekretärs, bestätigt der Aussteller den Empfängern alle Rechte, Freiheiten und Privilegien, die ihnen von seinen Vorgängern, Kaisern und Königen, im Reich verliehen worden sind. Insbesondere bestätigt er die Cent und das Gericht, das gemeinhin Landgericht genannt wird. In diesem soll der jeweilige Amtmann ("officiatus") der Stadt den Vorsitz führen und mit kaiserlicher Vollmacht Recht sprechen. Außerdem darf niemand aus der Bürgerschaft, der seinen persönlichen Wohnsitz in der Stadt hat, in Zivil- oder Kriminalfällen vor ein auswärtiges Gericht gezogen werden. Diese müssen vielmehr vor dem oben erwähnten Richter der Stadt verhandelt werden. Vergehen gegen diese kaiserliche Privilegienbestätigung sind mit einer Strafe von 50 Pfund reinen Goldes bedroht, wovon die Hälfte an den kaiserlichen Fiskus und die andere Hälfte an die Geschädigten fällt.Kaiser Ludwig der BayerBürgermeister ("magistri consulum"), Ratsherren ("consules") und Bürgerschaft ("universitas civitatis") der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1356 Mai 15
Date:  1356 Mai 15
AbstractKaiser Karl IV. verleiht Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt und ihren Erben ( in, iren Erben und nachkomen ) in Anerkennung der Dienste, die sie dem Reich geleistet haben und künftig noch leisten sollen, alle ihre Rechte an dem Wald genannt "Hayn". Außerdem bestätigt er ihnen alle Rechte und Freiheiten, die ihnen von seinen Vorgängern verliehen worden sind.  

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Charter: 1558 Mai 24
Date:
AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Empfänger ihm und dem Reich bisher geleistet haben und noch weiterhin leisten sollen, befreit sie der Aussteller von der Zuständigkeit des königlichen bzw. kaiserlichen Hofgerichts und aller anderen auswärtigen weltlichen Gerichte. Die Schweinfurter Bürger sollen ihren Gerichtsstand ausschließlich vor ihrem Richter in der Stadt Schweinfurt haben. Ausgenommen sind Klagen gegen die Bürgerschaft als Gesamtheit sowie Klagen des Königs bzw. Kaisers gegen die Stadt. Diese sollen vor dem Hofrichter eines Reichsfürsten verhandelt werden. Ladungen von Schweinfurter Bürgern vor auswärtige weltliche Gerichte haben keinerlei Rechtskraft. Zuwiderhandelnden droht eine Strafe von 50 Pfund lötigen Goldes. Wer gegen einen Schweinfurter Bürger eine Ladung vor ein fremdes Gericht bewirkt, soll diese innerhalb von 14 Tagen zurückziehen. Anderfalls können ihn die Bürgerschaft, ihr Amtmann und ihre Diener und Helfer angreifen, ohne deswegen eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.Kaiser Karl IV.Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:  1361 April 29
AbstractKaiser Karl IV. erklärt In Anbetracht der treuen Dienste, welche Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt ihm und dem Reich geleistet haben und künftig noch leisten sollen, diese künftig für unverpfändbar. Auch darf niemand die Empfänger wegen Schulden und anderer Sachen des Reiches pfänden oder angreifen. Zuwiderhandelnde müssen 50 Pfund lötigen Goldes als Strafe je zur Hälfte an die Reichskammer sowie an die Kläger und die Stadt Schweinfurt bezahlen. Wer die Empfänger in Mißachtung dieses Privilegs trotzdem pfändet oder angreift, muss ihnen innerhalb von 14 Tagen den angerichteten Schaden ersetzen. Tut er dies nicht, so können ihn Amtmann und Bürgerschaft mit ihren Dienern und Helfern ihrerseits solange pfänden und angreifen, bis die Strafe erlegt und die angerichteten Schäden ersetzt sind. 

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Date:  1361 April 29
AbstractKaiser Karl IV. befreit in Anbetracht der Tatsache, dass sich Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt mit 2500 Mark lötigen Silbers selbst aus der Verpfändung an Elisabeth von Henneberg ( Hynnemberg ) und ihre Erben gelöst und für das Reich zurückerworben haben, befreit sie der Aussteller 20 Jahre lang von der für sie festgelegten Reichssteuer. Nach Ablauf der 20 Jahre werden sie dann wieder zur Reichssteuer gemäß altem Herkommen veranlagt.  

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Date:  1361 April 29
AbstractKaiser Karl IV. begnadet Rat und Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt  in Anbetracht der treuen Dienste, die sie ihm und seinen Vorgängern sowie dem Reich geleistet haben und künftig noch leisten sollen: Er bestätigt die Gerichte innerhalb der Stadt sowie das Landgericht außerhalb der Stadt. Der Rat kann Rechte, Gebote und Satzungen für die Stadt nach eigenem Ermessen erlassen, verändern oder erneuern. Bei Weggang oder Tod eines Zwölfers im Rat steht diesem das Recht zu, einen neuen zu wählen. Hinsichtlich der der Stadt auferlegten Reichssteuer soll es beim alten Herkommen bleiben. Die Bürger der Stadt Schweinfurt dürfen nicht vor das kaiserliche Hofgericht oder andere weltliche Gerichte bzw. Richter geladen werden. Zuständig für sie ist ausschließlich der Richter der Stadt Schweinfurt. Ausgenommen sind Klagen gegen die Gesamtheit der Bürgerschaft bzw. Klagen der römischen Könige und Kaiser gegen die Stadt oder einzelne Bürger. Diese sollen vor dem Hofgericht eines Reichsfürsten verhandelt werden. Er erklärt die Stadt und ihre Bürgerschaft für unverpfändbar und verpflichtet sich, keinerlei Reichsrechte inner- und außerhalb der Stadt zu verleihen, zu versetzen oder zu vertauschen. Der Aussteller überlässt der Stadt außerdem das Ungeld vom Wein. Die Einkünfte sollen zum Unterhalt der öffentlichen Bauten, insbesondere der Stadttore und Türme, verwendet werden. Zuwiderhandelnden droht eine Strafe von 50 Pfund lötigen Goldes, die je zur Hälfte an die Reichskammer sowie an die Kläger und die Stadt Schweinfurt fällt. Wer die Stadt in Mißachtung dieses Privilegs mit Pfändung oder Vorladung angreift, der soll innerhalb von 14 Tagen Schadenersatz leisten. Tut er dies nicht, so können ihn der Amtmann, die Bürgerschaft und ihre Diener und Helfer solange an Leib und Gut angreifen, bis ihnen die aus der Pfändung oder Ladung entstandenen Schäden ersetzt sind, ohne dass sie deswegen eine Bestrafung fürchten müssten. 

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Charter: 1417 Mai 31
Date:
AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Empfänger dem Aussteller und dem Reich bisher geleistet haben sowie in Erwartung künftiger Dienste und weil sie sich mit eigenen Mitteln aus einer Verpfändung wieder an das Reich zurückgelöst haben, verpflichtet sich der Aussteller, die Stadt Schweinfurt und die Reichsrechte dort künftig nicht mehr zu verpfänden oder zu entfremden.Kaiser Karl IV.Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller befiehlt dem Empfänger, der Reichsstadt Schweinfurt alle ihre Freiheiten und Privilegien, die er ihr in Anbetracht ihrer treuen Dienste und weil sie sich mit eigenen Mitteln aus einer Verpfändung gelöst und an das Reich zurückgebracht hat, verliehen hat, wie ihm dies durch Vorlage der mit dem kaiserlichen Siegel versehenen Urkunden dargelegt werden wird, als Kurfürst des Reichs zu bestätigen.Kaiser Karl IV.Markgraf Ludwig von Brandenburg

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Date:
AbstractDer Aussteller befiehlt dem Empfänger, der Reichsstadt Schweinfurt alle ihre Freiheiten und Privilegien, die er ihr in Anbetracht ihrer treuen Dienste und weil sie sich mit eigenen Mitteln aus einer Verpfändung gelöst und an das Reich zurückgebracht hat, verliehen hat, wie ihm dies durch Vorlage der mit dem kaiserlichen Siegel versehenen Urkunden dargelegt werden wird, als Kurfürst des Reichs zu bestätigen.Kaiser Karl IV.Wilhelm von Gennep, Erzbischof von Köln

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Date:
AbstractDer Aussteller bestätigt der Reichsstadt Schweinfurt als König von Böhmen und Kurfürst des Reichs mehrere ihr von ihm verliehene Privilegien, die im Wortlaut inseriert sind. Es handelt sich dabei um folgende Urkunden: 1361 April 29, Sulzbach (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1361 April 29 / I), 1361 April 29, Sulzbach (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1361 April 29 / II), 1362 Januar 28, Nürnberg (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1362 Januar 28).Kaiser Karl IV.Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Empfänger seinem Vater, Kaiser Karl IV., geleistet haben und auch ihm, dem Aussteller, künftig noch leisten sollen, bestätigt er ihnen auf Geheiß seines Vaters mit Zustimmung der Kurfürsten und vieler Reichsfürsten anlässlich seiner Wahl zum römischen König in Frankfurt und seiner Krönung in Aachen alle Privilegien und Freiheiten, die ihnen seine Vorgänger im Reich sowie Kurfürsten und Reichsfürsten verliehen haben.König WenzelRat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Empfänger seinem Vater, Kaiser Karl IV., geleistet haben und auch ihm, dem Aussteller, künftig noch leisten sollen, bestätigt er ihnen auf Geheiß seines Vaters mit Zustimmung der Kurfürsten und vieler Reichsfürsten anlässlich seiner Wahl zum römischen König in Frankfurt und seiner Krönung in Aachen alle Privilegien und Freiheiten, die ihnen seine Vorgänger im Reich sowie Kurfürsten und Reichsfürsten verliehen haben.König WenzelRat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller befiehlt den Empfängern, dem Friedrich Schmid, welchem das hochstiftische Amt Schweinfurt übertragen wurde, gehorsam zu sein.Gerhard von Schwarzburg, Bischof zu WürzburgSchultheiß, Rat, Bürgermeister und Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt sowie die Einwohnerschaft zu Gochsheim, Sennfeld, Hilpersdorf und Rottershausen ("Ratershusen")

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Charter: 1386 Juni 11
Date:
AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Empfänger ihm und dem Reich geleistet haben, täglich leisten und künftig auch weiterhin leisten sollen, erteilt der Aussteller den Empfängern die Erlaubnis, das in der Reichsvogtei Schweinfurt gelegene Dorf Forst ("Vorst") um die Summe, für die es von seinen Vorgängern im Reich an den Grafen Heinrich von Henneberg verpfändet worden war, an das Reich zurückzulösen. Die Empfänger sollen das Dorf künftig wie andere von ihnen bereits ausgelöste Reichsgüter als Pfandbesitz des Reiches innehaben, dürfen die Einwohner aber nicht über Gebühr belasten. Allerdings sollen das Dorf Forst sowie die bereits vorher ausgelösten Dörfer Gochsheim, Sennfeld ("Sendelfeld") und Rottershausen ("Rotershusen") sowie alle innerhalb der Reichsvogtei Schweinfurt ansässigen Untertanen zu der von der Stadt Schweinfurt erhobenen Stadtsteuer und Bede veranlagt werden wie andere städtische Güter auch.König WenzelBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 139 Juni 7
Date:
AbstractDer Aussteller bestätigt den freien Städten Regensburg und Basel sowie den Reichsstädten Augsburg, Nürnberg, Konstanz, Ulm, Esslingen, Reutlingen ("Rutlingen"), Rottweil, Weil a. Rhein ("Wyl"), Überlingen, Memmingen, Biberach, Ravensburg, Lindau, Sankt Gallen, Kempten, Kaufbeuren, Leutkirch, Isny ("Ysenin"), Wangen, Pfullendorf, Friedrichshafen ("Bu(o)chorn"), Nördlingen, Dinkelsbühl, Rothenburg ob der Tauber, Bopfingen, Aalen ("Aulun"), Schwäbisch Gmünd ("Gemunde"), Schwäbisch Hall ("Halle"), Heilbronn, Wimpfen, Weinsberg, Windsheim, Weißenburg, Giengen, Buchau, Schweinfurt in Franken und Mühlhausen im Elsass alle Privilegien und Freiheiten, die sie von ihm oder seinen Vorgängern im Reich verliehen erhalten haben. Er verpflichtet sich, sie beim Reich und in dessen Schutz zu belassen.König WenzelReichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractAuf Bitten der Reichsstadt Schweinfurt erstellt der Aussteller ein Vidimus einer Urkunden des kaiserlichen Hofgerichts vom 5. Oktober 1366. Darin bestätigt der Hofrichter mit Urteil seiner Beisitzer auf Bitten des Siegfried Steinheimer als Vertreter der Reichsstadt Schweinfurt eine dem Hofgericht vorgelegte Urkunde Kaiser Karls IV. vom 6. Februar 1362, die im Wortlaut inseriert wird. Darin bestätigt der Kaiser als König von Böhmen und Kurfürst des Reichs mehrere von ihm der Stadt Schweinfurt verliehene Privilegien. Es handelt sich dabei um folgende, ebenfalls im Wortlaut inserierte Urkunden: 1361 April 29, Sulzbach (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1361 April 29 / I), 1361 April 29, Sulzbach (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1361 April 29 / II), 1362 Januar 28, Nürnberg (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1362 Januar 28).Johann Truchsess, Propst des Stifts HeidenfeldReichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1388 Juli 6
Date:
AbstractRat und Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt sind an den Aussteller mit der Bitte herangetreten, die vor den Mauern ihrer Stadt gelegene Kilianskirche abreißen und dafür innerhalb der Mauern eine schöne neue Kirche erbauen zu dürfen. Sie haben ihre Bitte damit begründet, dass diese Kirche bei den gegenwärtig zu befürchtenden kriegerischen Auseinandersetzungen nicht zu schützen sei und bei einer Belagerung von den Feinden der Stadt mit Sicherheit zerstört werden würde. Der Aussteller beauftragt daher den Empfänger zu untersuchen, ob die von Rat und Bürgerschaft vorgetragenen Behauptungen der Wahrheit entsprechen und ihm über die Ergebnisse seiner Untersuchung Bericht zu erstatten, damit er die Angelegenheit entscheiden kann.Philipp de Alencon, KardinallegatPropst des Stifts Heidenfeld

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Charter: 1390 Juni 7
Date:
AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten der Empfänger mit Urteil seiner Beisitzer im königlichen Hofgericht zu Rottweil eine Urkunde König Wenzels vom 20. März 1387, die im Wortlaut inseriert ist, und genehmigt deren Vidimierung durch das Hofgericht.Graf Rudolf von Sulz, königlicher Hofrichter am Hof in RottweilBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1397 April 30
Date:
AbstractDer Aussteller genehmigt den Empfängern den Bau einer Brücke über den Main.König WenzelBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1397 Juni 24
Date:
AbstractDer Aussteller erlaubt den Bürgern und Einwohnern der Reichsstadt Schweinfurt, im Reichsstrom Main in und bei ihrer Stadt sowie innerhalb von deren Landgebiet Landebrücken, Stege, Mühlen, Wehre und andere Gebäude, die sie zu ihrer Notdurft benötigen, zu errichten.König WenzelBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractIn Anerkennung geleisteter Dienste und in Erwartung künftiger Dienste verleiht der Aussteller den Empfängern die Gnade, dass sie vor keinerlei fremde Gerichte geladen werden dürfen. Alleiniger Gerichtsstand der Empfänger ist die Reichsstadt Schweinfurt und der jeweilige Reichsamtmann dort. Der Aussteller befiehlt jedermann unter Androhung seiner und des Reiches Ungnade, dieses Privileg zu beachten. Zuwiderhandelnden droht eine Strafe von 50 Pfund lötigem Gold, die zu gleichen Teilen an die königliche Kammer und die Empfänger fällt.König WenzelBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, die ihm die Empfänger geleistet haben, täglich noch leisten und auch künftig weiterhin leisten sollen, verleiht der Aussteller dem Rat der Stadt Schweinfurt die Gerichtsbarkeit über Übeltäter, die im Herrschaftsbereich der Stadt auf handhafter Tat gefangen werden. Außerdem befreit er alle Waren, die in der Stadt Schweinfurt verkauft oder von dort weggeführt werden sollen und daher dort aufgeladen werden, von Zollabgaben. Ausgenommen ist nur der übliche Brückenzoll. Auch sind die Bürger und Einwohner der Stadt von allen neuen Zöllen, Ungeld und Auflagen im Lande Franken befreit. Zudem darf niemand in den zu der Stadt gehörenden Dörfern Steuern oder Bede erheben. Der Aussteller befiehlt jedermann, diese den Empfängern verliehenen Privilegien zu beachten. Zuwiderhandelnden droht die Ungnade des Ausstellers und des Reiches sowie eine Strafe von 50 Pfund lötigem Gold, die zu gleichen Teilen an die königliche Kammer und an die Empfänger zu entrichten ist.König WenzelBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractIn Anbetracht ihrer treuen Dienste und der Tatsache, dass sich Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt mit eigenen Mitteln aus einer Verpfändung gelöst und an das Reich zurückgebracht haben, hat der Aussteller der Stadt Privilegien verliehen und urkundlich bestätigt. Er bittet nun den Empfänger, diese Privilegien, soweit ihm von der Stadt Schweinfurt die entsprechenden Urkunden vorgelegt werden, als Kurfürst des Reichs unter seinem großen Siegel zu bestätigen.König WenzelPfalzgraf Ruprecht der Ältere

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Date:
AbstractIn Anbetracht ihrer treuen Dienste und der Tatsache, dass sich Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt mit eigenen Mitteln aus einer Verpfändung gelöst und an das Reich zurückgebracht haben, hat der Aussteller der Stadt Privilegien verliehen und urkundlich bestätigt. Er bittet nun den Empfänger, diese Privilegien, soweit ihm von der Stadt Schweinfurt die entsprechenden Urkunden vorgelegt werden, als Kurfürst des Reichs unter seinem großen Siegel zu bestätigen.König WenzelWerner von Falkenstein, Erzbischof zu Trier

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Date:
AbstractDer Aussteller befiehlt den Empfängern, die der Reichsvogtei Schweinfurt unterstehen, die Steuer und Bede, welche Stadt und Bürgerschaft von Schweinfurt für das Reich leisten sollen, anteilig mitzutragen. Im Weigerungsfall wird sie der Reichsamtmann in Schweinfurt dazu anhalten.König WenzelDie Einwohnerschaft der Dörfer Gochsheim ("Gogsheim"), Sennfeld ("Sendelfelt") und Rottershausen ("Ratershusen")

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Date:
AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Empfänger den Vorgängern des Ausstellers im Reich geleistet haben und ihm selbst künftig noch leisten sollen, bestätigt und erneuert der Aussteller den Empfängern alle Privilegien, Freiheiten und Satzungen, die ihnen von seinen Vorgängern im Reich sowie von den Kur- oder sonstigen Reichsfürsten verliehen worden sind.König RuprechtRat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractIn Anbetracht ihrer Treue zum Reich und in Erwartung künftiger Dienste erteilt der Aussteller den Empfängern die Gnade, dass niemand sie oder ihre Anhänger für Übergriffe, die sie im Verlauf des Krieges, der vor 12 Jahren zwischen den Reichsfürsten und den Städten des Reichs stattgefunden hat, begangen haben, vor das königliche Hofgericht oder ein Landgericht laden soll. Desgleichen sollen aber auch die Empfänger niemanden für Übergriffe, die er ihnen während dieses Krieges zugefügt hat, vor dem Hofgericht oder einem Landgericht verklagen.König RuprechtBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Edit charter (old editor)
Date:
AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Empfänger den Vorgängern des Ausstellers im Reich geleistet haben und ihm selbst künftig noch leisten sollen, bestätigt und erneuert der Aussteller den Empfängern alle Privilegien, Freiheiten und Satzungen, die ihnen von seinen Vorgängern im Reich sowie von den Kur- oder sonstigen Reichsfürsten verliehen worden sind.König RuprechtRat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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