Fond: Reichsstadt Schweinfurt, Urkunden
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Charter: 1431 Juli 6
Date:
Abstract: Der Aussteller lässt von seinem
Hofgericht einen Schiedsspruch im Streit zwischen dem Deutschen Orden
und der Reichsstadt Schweinfurt fällen, den er beurkundet: - Die Güter
der Deutschordenskommende innerhalb der Stadt, die dieser von der
Bürgerschaft entzogen und bei der Anlage der Stadtmauer, des Turms und
des Stadtgrabens überbaut wurden, sollen im Besitz der Bürgerschaft
verbleiben. Dagegen sollen die Feldgüter in den Gemarkungen Altstadt und
Hilpersdorf, die von der Bürgerschaft als ihr freies Eigentum
beansprucht werden, in den Besitz der Deutschordenskommende übergehen.
Gleichzeitig werden die Grenzen der Altstädter, Hilpersdorfer und
Dittelbrunner Markungen festgelegt. Dort stehen Grundherrschaft und
Vogtei allein dem Deutschen Orden zu. Die Stadt darf ihre
Befestigungswerke wie Mauern, Gräben oder Landwehren nicht auf diese
Gemarkungen ausdehnen, sondern bleibt damit auf die Stadtgemarkung
beschränkt. - Der Anspruch des Deutschen Ordens als Rechtsnachfolger des
Benediktinerklosters Schweinfurt auf Gerichtsbarkeit und Vogtei in der
Stadt Schweinfurt wird für ungültig erklärt. Diese stehen allein dem
Reich zu. - Schweinfurter Bürger haben das Erbrecht an Gütern des Ordens
in den Gemarkungen Altstadt, Hilpersdorf und Dittelbrunn erworben, sich
aber geweigert, auf diese Güter zu ziehen, weshalb der Orden Verluste an
Frondiensten, Hauptrechten und anderen Gerechtsamen erlitten hat. Auf
diese Rückstände soll der Orden verzichten. Dagegen müssen Bürger, die
das Erbrecht an solchen Gütern erworben haben, diese persönlich beziehen
oder binnen Jahresfrist verkaufen. - Den Schweinfurter Bürgern wird
untersagt, künftig bei den Untertanen des Ordens und auf dessen Gütern
eigenmächtig Pfändungen vorzunehmen. Vielmehr sollen sie künftig Klagen
gegen Untertanen des Ordens vor dem Deutschmeister oder seinem Vertreter
vorbringen, der ihnen dann vor ihren Gerichten zum Recht verhelfen soll.
- Ladungen von Untertanen des Ordens an die Cent in Schweinfurt sind
künftig untersagt. - Die Schweinfurter Fischer dürfen im Main fischen
wie andere Fischer in den Orten am Fluss auch, allerdings nicht mit
besonderen Gerätschaften. Dieses Recht steht allein dem Deutschen Orden
oder wem er es verleiht zu. - Die Fähre des Deutschen Ordens über den
Main bleibt bestehen. Wer gegen diese Regelungen verstößt, muss 100 Mark
lötiges Gold als Strafe bezahlen. Diese fällt zur Hälfte an die
königliche Kammer und zur Hälfte an den Geschädigten.König Rudolf von HabsburgDeutschmeister des Deutschen Ordens
Charter: 1304 Juli 3
Date:
Abstract: Der Aussteller verpfändet dem
Empfänger wegen seiner dem Reich geleisteten Dienste die Reichsstadt
("opidum nostrum") Schweinfurt ("Swinfurte") mit der
Burg und allen Zugehörungen um 2000 Pfund Heller. Der Bischof behält die
Stadt mit allen Rechten und Einkünften solange in seinem Besitz, bis ihm
der Aussteller oder seine Nachfolger im Reich die genannte Summe
vollständig erstattet haben. Sollte Markgraf Hermann von Brandenburg,
der Schwiegersohn ("gener") des Ausstellers, dem dieser die
Stadt vorher verpfändet hatte, auf dem Rechtsweg oder durch Vergleich
mit dem Aussteller deren Rückgabe an ihn erlangen, so ist der Bischof
ungeachtet der zwischen dem Aussteller und seinem Schwiegersohn
bestehenden Verträge erst dann zur Rückgabe verpflichtet, wenn ihm die
2000 Pfund bezahlt worden sind oder er für diese Summe andere
Pfandstücke als ausreichende Sicherheit erhalten hat.König Albrecht von HabsburgAndreas von Gundelfingen, Bischof zu
Würzburg
Charter: 1330 Mai 14
Date:
Abstract: Auf Bitte des Grafen Berthold
von Henneberg, seines Sekretärs, bestätigt der Aussteller den Empfängern
alle Rechte, Freiheiten und Privilegien, die ihnen von seinen
Vorgängern, Kaisern und Königen, im Reich verliehen worden sind.
Insbesondere bestätigt er die Cent und das Gericht, das gemeinhin
Landgericht genannt wird. In diesem soll der jeweilige Amtmann
("officiatus") der Stadt den Vorsitz führen und mit
kaiserlicher Vollmacht Recht sprechen. Außerdem darf niemand aus der
Bürgerschaft, der seinen persönlichen Wohnsitz in der Stadt hat, in
Zivil- oder Kriminalfällen vor ein auswärtiges Gericht gezogen werden.
Diese müssen vielmehr vor dem oben erwähnten Richter der Stadt
verhandelt werden. Vergehen gegen diese kaiserliche
Privilegienbestätigung sind mit einer Strafe von 50 Pfund reinen Goldes
bedroht, wovon die Hälfte an den kaiserlichen Fiskus und die andere
Hälfte an die Geschädigten fällt.Kaiser Ludwig der BayerBürgermeister ("magistri consulum"), Ratsherren
("consules") und Bürgerschaft ("universitas
civitatis") der Reichsstadt Schweinfurt
Charter: 1356 Mai 15
Date: 1356 Mai 15
Abstract: Kaiser Karl IV. verleiht Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt und ihren Erben ( in, iren Erben und nachkomen ) in Anerkennung der Dienste, die sie dem Reich
geleistet haben und künftig noch leisten sollen, alle ihre Rechte an dem
Wald genannt "Hayn". Außerdem bestätigt er ihnen alle Rechte
und Freiheiten, die ihnen von seinen Vorgängern verliehen worden
sind.
Charter: 1558 Mai 24
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Empfänger ihm und dem Reich bisher geleistet haben
und noch weiterhin leisten sollen, befreit sie der Aussteller von der
Zuständigkeit des königlichen bzw. kaiserlichen Hofgerichts und aller
anderen auswärtigen weltlichen Gerichte. Die Schweinfurter Bürger sollen
ihren Gerichtsstand ausschließlich vor ihrem Richter in der Stadt
Schweinfurt haben. Ausgenommen sind Klagen gegen die Bürgerschaft als
Gesamtheit sowie Klagen des Königs bzw. Kaisers gegen die Stadt. Diese
sollen vor dem Hofrichter eines Reichsfürsten verhandelt werden.
Ladungen von Schweinfurter Bürgern vor auswärtige weltliche Gerichte
haben keinerlei Rechtskraft. Zuwiderhandelnden droht eine Strafe von 50
Pfund lötigen Goldes. Wer gegen einen Schweinfurter Bürger eine Ladung
vor ein fremdes Gericht bewirkt, soll diese innerhalb von 14 Tagen
zurückziehen. Anderfalls können ihn die Bürgerschaft, ihr Amtmann und
ihre Diener und Helfer angreifen, ohne deswegen eine Strafverfolgung
befürchten zu müssen.Kaiser Karl IV.Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1361 April 29 / III
Date: 1361 April 29
Abstract: Kaiser Karl IV. erklärt In Anbetracht der treuen
Dienste, welche Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt ihm und dem Reich geleistet haben und
künftig noch leisten sollen, diese künftig für
unverpfändbar. Auch darf niemand die Empfänger wegen Schulden und
anderer Sachen des Reiches pfänden oder angreifen. Zuwiderhandelnde
müssen 50 Pfund lötigen Goldes als Strafe je zur Hälfte an die
Reichskammer sowie an die Kläger und die Stadt Schweinfurt bezahlen. Wer
die Empfänger in Mißachtung dieses Privilegs trotzdem pfändet oder
angreift, muss ihnen innerhalb von 14 Tagen den angerichteten Schaden
ersetzen. Tut er dies nicht, so können ihn Amtmann und Bürgerschaft mit
ihren Dienern und Helfern ihrerseits solange pfänden und angreifen, bis
die Strafe erlegt und die angerichteten Schäden ersetzt
sind.
Charter: 1361 April 29 / II
Date: 1361 April 29
Abstract: Kaiser Karl IV. befreit in Anbetracht der Tatsache,
dass sich Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt mit 2500 Mark lötigen Silbers selbst aus der
Verpfändung an Elisabeth von Henneberg ( Hynnemberg ) und ihre
Erben gelöst und für das Reich zurückerworben haben, befreit sie der
Aussteller 20 Jahre lang von der für sie festgelegten Reichssteuer. Nach
Ablauf der 20 Jahre werden sie dann wieder zur Reichssteuer gemäß altem
Herkommen veranlagt.
Charter: 1361 April 29 / I
Date: 1361 April 29
Abstract: Kaiser Karl IV. begnadet Rat und Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt in Anbetracht der treuen Dienste, die sie ihm und seinen
Vorgängern sowie dem Reich geleistet haben und künftig noch leisten
sollen: Er bestätigt die Gerichte innerhalb der Stadt sowie das
Landgericht außerhalb der Stadt. Der Rat kann Rechte, Gebote und
Satzungen für die Stadt nach eigenem Ermessen erlassen, verändern oder
erneuern. Bei Weggang oder Tod eines Zwölfers im Rat steht diesem das
Recht zu, einen neuen zu wählen. Hinsichtlich der der Stadt auferlegten
Reichssteuer soll es beim alten Herkommen bleiben. Die Bürger der Stadt
Schweinfurt dürfen nicht vor das kaiserliche Hofgericht oder andere
weltliche Gerichte bzw. Richter geladen werden. Zuständig für sie ist
ausschließlich der Richter der Stadt Schweinfurt. Ausgenommen sind
Klagen gegen die Gesamtheit der Bürgerschaft bzw. Klagen der römischen
Könige und Kaiser gegen die Stadt oder einzelne Bürger. Diese sollen vor
dem Hofgericht eines Reichsfürsten verhandelt werden. Er erklärt die
Stadt und ihre Bürgerschaft für unverpfändbar und verpflichtet sich,
keinerlei Reichsrechte inner- und außerhalb der Stadt zu verleihen, zu
versetzen oder zu vertauschen. Der Aussteller überlässt der Stadt
außerdem das Ungeld vom Wein. Die Einkünfte sollen zum Unterhalt der
öffentlichen Bauten, insbesondere der Stadttore und Türme, verwendet
werden. Zuwiderhandelnden droht eine Strafe von 50 Pfund lötigen Goldes,
die je zur Hälfte an die Reichskammer sowie an die Kläger und die Stadt
Schweinfurt fällt. Wer die Stadt in Mißachtung dieses Privilegs mit
Pfändung oder Vorladung angreift, der soll innerhalb von 14 Tagen
Schadenersatz leisten. Tut er dies nicht, so können ihn der Amtmann, die
Bürgerschaft und ihre Diener und Helfer solange an Leib und Gut
angreifen, bis ihnen die aus der Pfändung oder Ladung entstandenen
Schäden ersetzt sind, ohne dass sie deswegen eine Bestrafung fürchten
müssten.
Charter: 1417 Mai 31
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Empfänger dem Aussteller und dem Reich bisher
geleistet haben sowie in Erwartung künftiger Dienste und weil sie sich
mit eigenen Mitteln aus einer Verpfändung wieder an das Reich
zurückgelöst haben, verpflichtet sich der Aussteller, die Stadt
Schweinfurt und die Reichsrechte dort künftig nicht mehr zu verpfänden
oder zu entfremden.Kaiser Karl IV.Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1362 Januar 3 / II
Date:
Abstract: Der Aussteller befiehlt dem
Empfänger, der Reichsstadt Schweinfurt alle ihre Freiheiten und
Privilegien, die er ihr in Anbetracht ihrer treuen Dienste und weil sie
sich mit eigenen Mitteln aus einer Verpfändung gelöst und an das Reich
zurückgebracht hat, verliehen hat, wie ihm dies durch Vorlage der mit
dem kaiserlichen Siegel versehenen Urkunden dargelegt werden wird, als
Kurfürst des Reichs zu bestätigen.Kaiser Karl IV.Markgraf Ludwig von Brandenburg
Charter: 1362 Januar 3 / I
Date:
Abstract: Der Aussteller befiehlt dem
Empfänger, der Reichsstadt Schweinfurt alle ihre Freiheiten und
Privilegien, die er ihr in Anbetracht ihrer treuen Dienste und weil sie
sich mit eigenen Mitteln aus einer Verpfändung gelöst und an das Reich
zurückgebracht hat, verliehen hat, wie ihm dies durch Vorlage der mit
dem kaiserlichen Siegel versehenen Urkunden dargelegt werden wird, als
Kurfürst des Reichs zu bestätigen.Kaiser Karl IV.Wilhelm von Gennep, Erzbischof von Köln
Charter: 1366 Oktober 5
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt der
Reichsstadt Schweinfurt als König von Böhmen und Kurfürst des Reichs
mehrere ihr von ihm verliehene Privilegien, die im Wortlaut inseriert
sind. Es handelt sich dabei um folgende Urkunden: 1361 April 29,
Sulzbach (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1361 April 29 / I), 1361
April 29, Sulzbach (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1361 April 29
/ II), 1362 Januar 28, Nürnberg (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden
1362 Januar 28).Kaiser Karl IV.Reichsstadt Schweinfurt
Charter: 1376 August 11 / II
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Empfänger seinem Vater, Kaiser Karl IV., geleistet
haben und auch ihm, dem Aussteller, künftig noch leisten sollen,
bestätigt er ihnen auf Geheiß seines Vaters mit Zustimmung der
Kurfürsten und vieler Reichsfürsten anlässlich seiner Wahl zum römischen
König in Frankfurt und seiner Krönung in Aachen alle Privilegien und
Freiheiten, die ihnen seine Vorgänger im Reich sowie Kurfürsten und
Reichsfürsten verliehen haben.König WenzelRat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1376 August 11 / I
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Empfänger seinem Vater, Kaiser Karl IV., geleistet
haben und auch ihm, dem Aussteller, künftig noch leisten sollen,
bestätigt er ihnen auf Geheiß seines Vaters mit Zustimmung der
Kurfürsten und vieler Reichsfürsten anlässlich seiner Wahl zum römischen
König in Frankfurt und seiner Krönung in Aachen alle Privilegien und
Freiheiten, die ihnen seine Vorgänger im Reich sowie Kurfürsten und
Reichsfürsten verliehen haben.König WenzelRat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1378 August 14
Date:
Abstract: Der Aussteller befiehlt den
Empfängern, dem Friedrich Schmid, welchem das hochstiftische Amt
Schweinfurt übertragen wurde, gehorsam zu sein.Gerhard von Schwarzburg, Bischof zu
WürzburgSchultheiß, Rat, Bürgermeister und Bürgerschaft der Stadt
Schweinfurt sowie die Einwohnerschaft zu Gochsheim, Sennfeld,
Hilpersdorf und Rottershausen
("Ratershusen")
Charter: 1386 Juni 11
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Empfänger ihm und dem Reich geleistet haben, täglich
leisten und künftig auch weiterhin leisten sollen, erteilt der
Aussteller den Empfängern die Erlaubnis, das in der Reichsvogtei
Schweinfurt gelegene Dorf Forst ("Vorst") um die Summe, für
die es von seinen Vorgängern im Reich an den Grafen Heinrich von
Henneberg verpfändet worden war, an das Reich zurückzulösen. Die
Empfänger sollen das Dorf künftig wie andere von ihnen bereits
ausgelöste Reichsgüter als Pfandbesitz des Reiches innehaben, dürfen die
Einwohner aber nicht über Gebühr belasten. Allerdings sollen das Dorf
Forst sowie die bereits vorher ausgelösten Dörfer Gochsheim, Sennfeld
("Sendelfeld") und Rottershausen ("Rotershusen")
sowie alle innerhalb der Reichsvogtei Schweinfurt ansässigen Untertanen
zu der von der Stadt Schweinfurt erhobenen Stadtsteuer und Bede
veranlagt werden wie andere städtische Güter auch.König WenzelBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 139 Juni 7
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt den
freien Städten Regensburg und Basel sowie den Reichsstädten Augsburg,
Nürnberg, Konstanz, Ulm, Esslingen, Reutlingen ("Rutlingen"),
Rottweil, Weil a. Rhein ("Wyl"), Überlingen, Memmingen,
Biberach, Ravensburg, Lindau, Sankt Gallen, Kempten, Kaufbeuren,
Leutkirch, Isny ("Ysenin"), Wangen, Pfullendorf,
Friedrichshafen ("Bu(o)chorn"), Nördlingen, Dinkelsbühl,
Rothenburg ob der Tauber, Bopfingen, Aalen ("Aulun"),
Schwäbisch Gmünd ("Gemunde"), Schwäbisch Hall
("Halle"), Heilbronn, Wimpfen, Weinsberg, Windsheim,
Weißenburg, Giengen, Buchau, Schweinfurt in Franken und Mühlhausen im
Elsass alle Privilegien und Freiheiten, die sie von ihm oder seinen
Vorgängern im Reich verliehen erhalten haben. Er verpflichtet sich, sie
beim Reich und in dessen Schutz zu belassen.König WenzelReichsstadt Schweinfurt
Charter: 1387 September 13
Date:
Abstract: Auf Bitten der Reichsstadt
Schweinfurt erstellt der Aussteller ein Vidimus einer Urkunden des
kaiserlichen Hofgerichts vom 5. Oktober 1366. Darin bestätigt der
Hofrichter mit Urteil seiner Beisitzer auf Bitten des Siegfried
Steinheimer als Vertreter der Reichsstadt Schweinfurt eine dem
Hofgericht vorgelegte Urkunde Kaiser Karls IV. vom 6. Februar 1362, die
im Wortlaut inseriert wird. Darin bestätigt der Kaiser als König von
Böhmen und Kurfürst des Reichs mehrere von ihm der Stadt Schweinfurt
verliehene Privilegien. Es handelt sich dabei um folgende, ebenfalls im
Wortlaut inserierte Urkunden: 1361 April 29, Sulzbach (vgl. Reichsstadt
Schweinfurt Urkunden 1361 April 29 / I), 1361 April 29, Sulzbach (vgl.
Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1361 April 29 / II), 1362 Januar 28,
Nürnberg (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1362 Januar
28).Johann Truchsess, Propst des Stifts
HeidenfeldReichsstadt Schweinfurt
Charter: 1388 Juli 6
Date:
Abstract: Rat und Bürgerschaft der Stadt
Schweinfurt sind an den Aussteller mit der Bitte herangetreten, die vor
den Mauern ihrer Stadt gelegene Kilianskirche abreißen und dafür
innerhalb der Mauern eine schöne neue Kirche erbauen zu dürfen. Sie
haben ihre Bitte damit begründet, dass diese Kirche bei den gegenwärtig
zu befürchtenden kriegerischen Auseinandersetzungen nicht zu schützen
sei und bei einer Belagerung von den Feinden der Stadt mit Sicherheit
zerstört werden würde. Der Aussteller beauftragt daher den Empfänger zu
untersuchen, ob die von Rat und Bürgerschaft vorgetragenen Behauptungen
der Wahrheit entsprechen und ihm über die Ergebnisse seiner Untersuchung
Bericht zu erstatten, damit er die Angelegenheit entscheiden
kann.Philipp de Alencon, KardinallegatPropst des Stifts Heidenfeld
Charter: 1390 Juni 7
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten der Empfänger mit Urteil seiner Beisitzer im königlichen
Hofgericht zu Rottweil eine Urkunde König Wenzels vom 20. März 1387, die
im Wortlaut inseriert ist, und genehmigt deren Vidimierung durch das
Hofgericht.Graf Rudolf von Sulz, königlicher Hofrichter am Hof in
RottweilBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1397 April 30
Date:
Abstract: Der Aussteller genehmigt den
Empfängern den Bau einer Brücke über den Main.König WenzelBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1397 Juni 24
Date:
Abstract: Der Aussteller erlaubt den
Bürgern und Einwohnern der Reichsstadt Schweinfurt, im Reichsstrom Main
in und bei ihrer Stadt sowie innerhalb von deren Landgebiet
Landebrücken, Stege, Mühlen, Wehre und andere Gebäude, die sie zu ihrer
Notdurft benötigen, zu errichten.König WenzelBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt
Charter: 1397 Oktober 25 / II
Date:
Abstract: In Anerkennung geleisteter
Dienste und in Erwartung künftiger Dienste verleiht der Aussteller den
Empfängern die Gnade, dass sie vor keinerlei fremde Gerichte geladen
werden dürfen. Alleiniger Gerichtsstand der Empfänger ist die
Reichsstadt Schweinfurt und der jeweilige Reichsamtmann dort. Der
Aussteller befiehlt jedermann unter Androhung seiner und des Reiches
Ungnade, dieses Privileg zu beachten. Zuwiderhandelnden droht eine
Strafe von 50 Pfund lötigem Gold, die zu gleichen Teilen an die
königliche Kammer und die Empfänger fällt.König WenzelBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1397 Oktober 25 / I
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, die ihm die Empfänger geleistet haben, täglich noch leisten und
auch künftig weiterhin leisten sollen, verleiht der Aussteller dem Rat
der Stadt Schweinfurt die Gerichtsbarkeit über Übeltäter, die im
Herrschaftsbereich der Stadt auf handhafter Tat gefangen werden.
Außerdem befreit er alle Waren, die in der Stadt Schweinfurt verkauft
oder von dort weggeführt werden sollen und daher dort aufgeladen werden,
von Zollabgaben. Ausgenommen ist nur der übliche Brückenzoll. Auch sind
die Bürger und Einwohner der Stadt von allen neuen Zöllen, Ungeld und
Auflagen im Lande Franken befreit. Zudem darf niemand in den zu der
Stadt gehörenden Dörfern Steuern oder Bede erheben. Der Aussteller
befiehlt jedermann, diese den Empfängern verliehenen Privilegien zu
beachten. Zuwiderhandelnden droht die Ungnade des Ausstellers und des
Reiches sowie eine Strafe von 50 Pfund lötigem Gold, die zu gleichen
Teilen an die königliche Kammer und an die Empfänger zu entrichten
ist.König WenzelBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1397 November 7 / I
Date:
Abstract: In Anbetracht ihrer treuen
Dienste und der Tatsache, dass sich Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft
der Reichsstadt Schweinfurt mit eigenen Mitteln aus einer Verpfändung
gelöst und an das Reich zurückgebracht haben, hat der Aussteller der
Stadt Privilegien verliehen und urkundlich bestätigt. Er bittet nun den
Empfänger, diese Privilegien, soweit ihm von der Stadt Schweinfurt die
entsprechenden Urkunden vorgelegt werden, als Kurfürst des Reichs unter
seinem großen Siegel zu bestätigen.König WenzelPfalzgraf Ruprecht der Ältere
Charter: 1397 November 7 / II
Date:
Abstract: In Anbetracht ihrer treuen
Dienste und der Tatsache, dass sich Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft
der Reichsstadt Schweinfurt mit eigenen Mitteln aus einer Verpfändung
gelöst und an das Reich zurückgebracht haben, hat der Aussteller der
Stadt Privilegien verliehen und urkundlich bestätigt. Er bittet nun den
Empfänger, diese Privilegien, soweit ihm von der Stadt Schweinfurt die
entsprechenden Urkunden vorgelegt werden, als Kurfürst des Reichs unter
seinem großen Siegel zu bestätigen.König WenzelWerner von Falkenstein, Erzbischof zu Trier
Charter: 1397 Dezember 10
Date:
Abstract: Der Aussteller befiehlt den
Empfängern, die der Reichsvogtei Schweinfurt unterstehen, die Steuer und
Bede, welche Stadt und Bürgerschaft von Schweinfurt für das Reich
leisten sollen, anteilig mitzutragen. Im Weigerungsfall wird sie der
Reichsamtmann in Schweinfurt dazu anhalten.König WenzelDie Einwohnerschaft der Dörfer Gochsheim
("Gogsheim"), Sennfeld ("Sendelfelt") und
Rottershausen ("Ratershusen")
Charter: 1401 Februar 20 / I
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Empfänger den Vorgängern des Ausstellers im Reich
geleistet haben und ihm selbst künftig noch leisten sollen, bestätigt
und erneuert der Aussteller den Empfängern alle Privilegien, Freiheiten
und Satzungen, die ihnen von seinen Vorgängern im Reich sowie von den
Kur- oder sonstigen Reichsfürsten verliehen worden sind.König RuprechtRat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1401 Februar 20 / III
Date:
Abstract: In Anbetracht ihrer Treue zum
Reich und in Erwartung künftiger Dienste erteilt der Aussteller den
Empfängern die Gnade, dass niemand sie oder ihre Anhänger für
Übergriffe, die sie im Verlauf des Krieges, der vor 12 Jahren zwischen
den Reichsfürsten und den Städten des Reichs stattgefunden hat, begangen
haben, vor das königliche Hofgericht oder ein Landgericht laden soll.
Desgleichen sollen aber auch die Empfänger niemanden für Übergriffe, die
er ihnen während dieses Krieges zugefügt hat, vor dem Hofgericht oder
einem Landgericht verklagen.König RuprechtBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt
Charter: 1401 Februar 20 / II
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Empfänger den Vorgängern des Ausstellers im Reich
geleistet haben und ihm selbst künftig noch leisten sollen, bestätigt
und erneuert der Aussteller den Empfängern alle Privilegien, Freiheiten
und Satzungen, die ihnen von seinen Vorgängern im Reich sowie von den
Kur- oder sonstigen Reichsfürsten verliehen worden sind.König RuprechtRat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
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