Fond: Reichsstadt Schweinfurt, Urkunden
Search inDE-StAW > SchweinfurtReichsstadt >>
Charter: 1401 Februar 20 / II
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Empfänger den Vorgängern des Ausstellers im Reich
geleistet haben und ihm selbst künftig noch leisten sollen, bestätigt
und erneuert der Aussteller den Empfängern alle Privilegien, Freiheiten
und Satzungen, die ihnen von seinen Vorgängern im Reich sowie von den
Kur- oder sonstigen Reichsfürsten verliehen worden sind.König RuprechtRat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1407 April 6
Date:
Abstract: In Anbetracht ihrer ihm und dem
Reich geleisteten Dienste sowie in Erwartung künftiger Dienste bestätigt
und erneuert der Aussteller den Empfängern ein Privileg Kaiser Karls IV.
Danach dürfen die Bürger der Reichsstadt Schweinfurt weder vor das
königliche Hofgericht noch vor ein anderes weltliches Gericht im Reich
gezogen werden. Ihr alleiniger Gerichtsstand ist das Stadtgericht in
Schweinfurt mit dem jeweiligen Richter dort. Ausgenommen sind Fälle, in
denen gegen die Empfänger als Gesamtheit geklagt wird bzw. wenn ein
römischer König oder Kaiser rechtlich gegen die Bürgerschaft vorgehen
möchte. Diese Fälle sollen vor dem Hofgericht eines Reichsfürsten
verhandelt werden. Wird ein Schweinfurter Bürger vor ein auswärtiges
Gericht geladen oder dort verurteilt, so haben weder die Ladung noch ein
eventuell dort gefälltes Urteil Rechtskraft. Zuwiderhandelnden droht
eine Strafe von 50 Pfund lötigem Gold, die je zur Hälfte an die Kammer
des Reichs sowie an den Geschädigten und die Stadt Schweinfurt zu zahlen
ist. Sollten den Empfängern im Zusammenhang mit einer unberechtigten
Ladung oder Klage Schäden entstehen, so können sie mit Hilfe ihres
Amtmanns und ihrer Dienerschaft den Schädiger solange pfänden, bis er
die festgelegte Strafe bezahlt und Schadenersatz geleistet
hat.König RuprechtRat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1407 Mai 24
Date:
Abstract: Die Reichsstadt Schweinfurt hat
sich um ca. 40000 Gulden aus Verpfändungen an das Reich zurückgelöst und
ist dadurch in schwere Schulden geraten. Um eine Abwanderung gerade der
reichsten Bürger zu verhindern, hat daher der Aussteller auf Bitten der
Empfänger diesen die Gnade verliehen, dass sie während der kommenden
zehn Jahre und danach bis auf Widerruf für ihre dem Reich geschuldete
Steuer jährlich lediglich 100 rheinische Gulden bezahlen
müssen.König RuprechtBürgermeister und Rat der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1413 November 29
Date:
Abstract: Auf Bitten der Empfänger
bestätigt und erneuert der Aussteller alle Privilegien, Freiheiten und
Rechte, die seine Vorgänger im Reich der Reichsstadt Schweinfurt
verliehen haben.König SigismundBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1415 Februar 14
Date:
Abstract: Auf Bitten der Empfänger
bewilligt ihnen der Aussteller eine jährliche Messe, die am 11. November
beginnen und 17 Tage dauern soll. Für diese Messe gelten dieselben
Rechte, Freiheiten und Geleitzusagen wie für den Jahrmarkt, der in
Schweinfurt am Sonntag nach dem 14. September abgehalten wird. Der
Aussteller befiehlt allen Amtleuten und Untertanen des Reichs,
Kaufleute, die diese Messe besuchen wollen, nicht daran zu hindern,
sondern ihnen vielmehr auf ihrem Weg dorthin Geleit zu
gewähren.König SigismundBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1420 Oktober 1
Date:
Abstract: Dem Bischof von Würzburg steht
das Recht zu, bei Bedarf einen Centgrafen für das Landgericht in
Schweinfurt zu entsenden oder zu ernennen. Nun ist dem Aussteller
berichtet worden, dass die Centgrafenstelle am Landgericht in
Schweinfurt des öfteren nicht besetzt ist, was für das Gericht und ein
geordnetes Rechtswesen sehr nachteilig ist. Er verleiht daher dem
Empfänger bis auf Widerruf das Recht, das Centgrafenamt am Landgericht
in Schweinfurt künftig zu besetzen, sofern dies der Bischof von Würzburg
trotz erfolgter Aufforderung nicht tun sollte. Sollte den Landschöffen
die Teilnahme an Gerichtssitzungen verwehrt werden, so haben der Amtmann
und der Rat der Stadt Schweinfurt das Recht, diese durch andere
Geschworene aus der Stadt zu ersetzen.König SigismundReichsamtmann zu Schweinfurt
Charter: 1420 November 3
Date:
Abstract: Die Empfänger haben sich mit
30000 Gulden aus eigenen Mitteln aus einer Verpfändung gelöst und an das
Reich zurückgebracht. Um ihnen den Abbau ihrer Schulden zu erleichtern,
erlaubt nun der Aussteller den Empfängern, Juden in ihre Stadt
aufzunehmen und dort ansässig zu machen. Diese sollen der Stadt zu
denselben Leistungen verpflichtet sein, wie die Nürnberger Juden. Dem
Reich vorbehalten bleiben allerdings die ihm von den Juden zustehenden
Kammergefälle.König SigismundBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1421 Juli 6
Date:
Abstract: Zwischen dem Hochstift Würzburg
und der Reichsstadt Schweinfurt herrschen Streitigkeiten wegen des
Mainstroms sowie wegen der Cent und des Centgrafenamts in Schweinfurt.
Nach gescheiterten Vermittlungsversuchen des Mainzer Erzbischofs Adolf
von Nassau und des Bamberger Bischofs Lamprecht von Brunn sowie des
Markgrafen Friedrich von Brandenburg und schließlich des Mainzer
Erzbischofs Konrad von Dhaun haben sich beide Parteien nun auf die
Aussteller als Schiedsleute geeinigt und sich im voraus verpflichtet,
deren Schiedsspruch anzunehmen. Diese entscheiden daraufhin: - Da der
Mainstrom die städtische Mainmühle antreibt, ist die Stadt verpflichtet,
die Fahrrinne in dem Fluss innerhalb des Stadtgebiets zu räumen und so
auszubauen, dass Kaufleute mit ihren Schiffen ungehindert passieren
können. Die notwendigen Arbeiten haben sofort zu beginnen und dürfen nur
dann eingestellt werden, wenn höhere Gewalt ein gefahrloses
Weiterarbeiten verhindert. Sie sollen bis zum 24. August beendet sein.
Danach sollen Graf Friedrich von Henneberg, Dieter Truchsess und Kaspar
von Bibra die erfolgten Arbeiten besichtigen und, falls ihnen diese für
ausreichend erscheinen, die Sache für beendet erklären. Ist dies nicht
der Fall, dann können sie weitergehende Verbesserungen anordnen, die bis
zum 29. September abgeschlossen sein müssen. - Das Centgrafenamt für die
Schweinfurter Cent wird vom Bischof von Würzburg und seinen Nachfolgern
besetzt, die auch den Bann verleihen. Die Stadt Schweinfurt entsendet
nicht mehr als zwei Schöffen aus der Stadt an die Cent. - Als
Gegenleistung nimmt der Bischof von Würzburg die Stadt Schweinfurt vom
Datum des Schiedsspruchs bis zum kommenden 11. November und ab dann für
die folgenden fünf Jahre in seinen Schutz. - Leibeigene, die bis zum
Zeitpunkt des Schiedsspruchs in die Stadt Schweinfurt gekommen sind und
sich dort niedergelassen haben, können in Schweinfurt bleiben. Dagegen
sollen Leibeigene des Hochstifts, die sich während der
Auseinandersetzungen lediglich in die Stadt geflüchtet und dort kein
Bürgerrecht erworben haben, dem Hochstift wieder überstellt werden. -
Alle Rechtshandlungen in der Angelegenheit werden sofort eingestellt,
etwa ergangene Urteile verlieren ihre Rechtskraft. Die von beiden Seiten
während der Auseinandersetzung gegeneinander begangenen Gewalttaten
gelten mit der Besiegelung des Schiedsspruchs als
gesühnt.Graf Friedrich von Henneberg, Dieter Truchseß von
Wetzhausen, Kaspar von Bibra, Apel von Milz und Konrad von
HuttenBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1422 September 6
Date:
Abstract: Nachdem dem Aussteller
berichtet wurde, dass die Judenschaft in Schweinfurt über Gebühr
beschwert wird, verleiht er ihr für die kommenden zehn Jahre
verschiedene Freiheiten: - Weder König noch Reich noch jemand anderes
dürfen sie in den nächsten zehn Jahren beschweren, auch nicht der Jude
Löw genannt Kolner. - Sie dürfen nicht vor das Hofgericht oder ein
anderes weltliches Gericht geladen werden. Ihr Gerichtsstand ist vor dem
Rat der Stadt Schweinfurt, den dortigen Richtern oder dem dortigen
Judenrat. Bei Zuwiderhandlung müssen 10 Mark lötiges Gold an die Kammer
des Reichs gezahlt werden. Zudem sind die Judenmeister im Reich
gehalten, zuwiderhandelnde Juden mit dem jüdischen Bann zu belegen. -
Als Zeugen gegen die Schweinfurter Judenschaft dürfen nur unversprochene
Christen oder Juden aus Schweinfurt zugelassen werden. - Beim Verlassen
der Stadt stehen sie unter des Königs Friede und Geleit. - Die von
Schweinfurt wegziehenden Juden genießen dennoch für 10 Jahre die
genannten Freiheiten. - Die bisher erteilten Freiheiten bleiben
bestehen, doch ohne Schaden für die Rechte des Reichs und der Stadt
Schweinfurt an der dortigen Judenschaft.König SigismundJudenschaft zu Schweinfurt
Charter: 1498 Mai 1
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Empfänger dem Reich und dem Aussteller bisher
geleistet haben und künftig noch leisten sollen, und weil sie sich mit
eigenen Mittel aus einer Verpfändung an das Reich zurückgelöst haben,
verleiht der Aussteller den Empfängern das Recht der freien Wahl eines
Amtmannes für die Stadt Schweinfurt. Falls dieser den übernommenen
Pflichten nicht getreulich nachkommt, haben die Empfänger zudem das
Recht, ihn abzusetzen und an seiner Stelle einen neuen Amtmann zu
wählen.König SigismundBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1427 November 5
Date:
Abstract: In Anerkennung geleisteter und
in Erwartung künftiger Dienste und weil sich die Empfänger mit eigenen
Mittel aus der Verpfändung gelöst und an das Reich zurückgebracht haben,
erteilt ihnen der Aussteller das Recht, Bündnisse mit und gegen
jedermann zum Schutz ihrer Freiheiten eingehen zu
dürfen.König SigismundRat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1559 Mai 3
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Empfänger ihm und dem Reich bisher geleistet haben
und noch weiterhin leisten sollen, und weil sie sich mit eigenen Mitteln
an das Reich zurückgelöst haben erteilt ihnen der Aussteller das
Privileg, dass niemand in Stadt und Gemarkung Schweinfurt bzw. im
Umkreis von einer Meile um die Stadt Burgen oder andere der Stadt
schädliche Gebäude errichten darf. Zuwiderhandelnden droht eine Strafe
von 10 Mark lötigem Gold.König SigismundRat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1429 April 11
Date:
Abstract: Der Aussteller verleiht den
Empfängern das Recht, während der kommenden 20 Jahre Juden in die Stadt
aufnehmen zu dürfen. Sie können diese nach Bedarf besteuern, üben die
Gerichtsbarkeit über sie aus und verwalten ihre Angelegenheiten. Die
dabei erzielten Einnahmen sollen zur Tilgung der Schulden der Stadt
verwendet werden.König SigismundBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt
Charter: 1430 Januar 4
Date:
Abstract: Der Aussteller hat
Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt eingeräumt,
für einen befristeten Zeitraum Juden in ihre Stadt aufnehmen zu dürfen.
Diese sollen ihren Gerichtsstand vor den Gerichten in der Stadt
Schweinfurt haben. Nun ist ihm aber berichtet worden, dass verschiedene
geistliche und weltliche Personen sich nicht daran halten und die
Schweinfurter Juden vor auswärtige Gerichte laden. Er befiehlt daher den
Empfängern, die Stadt Schweinfurt und die dortige Judenschaft in der
Ausübung der ihnen verliehenen Freiheiten nicht zu
behindern.König SigismundGeistliche und weltliche Reichsfürsten sowie sämtliche
Untertanen des Reichs
Charter: 1431 Februar 5
Date:
Abstract: Nachdem Erkinger von
Schwarzenberg eine ihm am 18. Januar 1431 überbrachte Ladung zu dem
Gerichtstag in Schweinfurt am 5. Februar, die im Wortlaut inseriert ist,
ignoriert und auch schon frühere Gerichtstage nicht besucht bzw.
vorzeitig verlassen hat, sprechen nun die Aussteller als von der Einung
der fränkischen Ritterschaft bestellte Richter auf dringende Bitte der
Empfänger ihr Urteil über die von diesen gegen Erkinger von
Schwarzenberg vorgebrachten Klagen: 1. Bezüglich der 750 Gulden sowie
der deswegen zu bezahlenden jährlichen Zinsen in Höhe von 50 Gulden soll
sich Erkinger von Schwarzenberg an den Wortlaut der Verschreibung
halten, die er deswegen der Stadt Schweinfurt ausgestellt hat und die
dem Gericht vorgelegt wurde. 2. Die 300 Gulden, die Erkinger von
Schwarzenberg von der Stadt Schweinfurt teils bar erhalten hat und ihr
teilweise für drei Hengste und ein Wagenpferd, die sie ihm geliehen
haben, schuldet, soll er der Stadt Schweinfurt zurückzahlen. 3. Die 18
Eimer Wein, die Erkinger von Schwarzenberg dem Schweinfurter Juden
Salomon abgenommen hat, soll er ihm erstatten. 4. Die Knechte des
Erkinger von Schwarzenberg haben vor den Toren der Stadt Schweinfurt dem
Offizial und Diener des Würzburger Domherren Heinrich von der Tann seine
Habe abgenommen und ihn gefangen abgeführt, was der Stadt Schweinfurt zu
großem Schaden und Spott gereicht hat. Er soll diesen freigeben und ihm
seine Habe zurückerstatten. 5. Die Knechte des Erkinger von
Schwarzenberg haben in Schweinfurt mehrere Würzburger Domherren
gefangengenommen und ihnen ihre Habe abgenommen. Ebenso haben sie
einigen Rittern und Knechten, die zur Einung der fränkischen
Ritterschaft gehören und die Domherren begleitet haben, ihren Besitz
entwendet, obwohl Erkinger von Schwarzenberg sich urkundlich
verpflichtet hat, niemanden inner- und außerhalb der Stadt zu schädigen.
Er wird daher zur Freilassung der Domherren und Rückgabe der entwendeten
Güter verurteilt. 6. Wegen des Rechtstags, den Erkinger von
Schwarzenberg vorzeitig verlassen hat, erklären die Aussteller, dass er
dadurch das eingesetzte Gericht missachtet hat und die Empfänger ihn
deswegen verklagen können.Heinrich Fuchs zu Wallburg, Apel vom Stein, Johann von
Enheim genannt Übel, Sebastian von der Tann und Heinrich Steinrück
als von der Einung der Ritterschaft zu Franken bestellte
SchiedsrichterBürgermeister und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1442 September 1
Date:
Abstract: Auf Bitten der Empfänger
bestätigt und erneuert der Aussteller ihnen trotz einer bereits
ausgestellten allgemeinen Bestätigung ihrer Freiheiten nochmals
ausdrücklich ein von Kaiserl Karl IV. gewährtes Privileg. Danach dürfen
die Schweinfurter Bürger vor keine auswärtigen weltlichen Gerichte
geladen werden, sondern haben ihren Gerichtsstand ausschließlich vor
ihrem Richter in Schweinfurt. Er weist alle Richter und Schöffen im
Reich an, dagegen bei Vermeidung der Ungnade des Ausstellers und des
Reichs sowie einer Strafe von 50 Pfund lötigen Goldes nicht zu
verstoßen.König SigismundBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt
Charter: 1431Juli 6
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt auf
Bitten des Empfängers den im Wortlaut inserierten Schiedsspruch König
Rudolfs I. zwischen der Stadt Schweinfurt und dem Deutschen Orden von
1282 Juni 29.König SigismundEberhard von Seinsheim, Deutschmeister
Charter: 1435 Februar 19
Date:
Abstract: Der Aussteller verzichtet auf
den bisher von der Judenschaft zu Schweinfurt geforderten Opferpfennig,
nachdem ihm diese Forderung auf dem Rechtsweg aberkannt worden war.
Außerdem verzichtet er auf die Erhebung des Freihafers von einigen
Personen in Schweinfurt, den er wegen des Amtes Ebenhausen meinte
beanspruchen zu können.Erkinger von Seinsheim, Herr zu
SchwarzenbergBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt
Charter: 1435 November 2
Date:
Abstract: Der Deutsche Orden besitzt in
Schweinfurt eine Kommende, in der allerdings das Konventsleben
vollständig erloschen ist. Die Kommendekirche ist verfallen und die
Gebäude werden von Laien und Amtleuten des Ordens bewohnt. Dies gereicht
aber dem Reich und der Stadt Schweinfurt zu großem Nachteil. Daher
verbünden sich der Aussteller und die Empfänger für den Fall etwaiger
Streitigkeiten oder kriegerischer Auseinandersetzungen wegen dieser
Angelegenheit mit dem Deutschen Orden miteinander. Sie verpflichten
sich, diese Streitigkeiten gemeinsam auszutragen. Keine Partei soll ohne
Zustimmung der anderen mit dem Orden einen Frieden oder Vergleich
schließen. Der Aussteller verpflichtet sich urkundlich zur Einhaltung
dieser Verpflichtungen.Graf Wilhelm von HennebergBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1437 Juli 29
Date:
Abstract: Der Aussteller genehmigt den
von den Empfängern getätigten Kauf der Deutschordenskommende in
Schweinfurt von dem Deutschmeister Eberhard von Seinsheim sowie den von
ihnen vorgenommenen Abriss des Kommendegebäudes. Er erteilt den
Empfängern die Erlaubnis, mit den Gütern und Rechten der Kommende wie
mit ihrem freien Eigentum zu verfahren. Außerdem bestätigt und erneuert
er die ihnen von ihm und seinen Vorgängern im Reich verliehenen
Privilegien, Freiheiten und Rechte.Kaiser SigismundBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1438 Juni 6
Date:
Abstract: Der Aussteller vidimiert ein
Privileg König Sigismunds für die Empfänger betreffend deren
Selbstauslösung sowie ihre künftige Unverpfändbarkeit (vgl. Reichsstadt
Schweinfurt Urkunden 1431 März 15).Abt Heinrich von EbrachBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt
Charter: 1438 Juni 3 / II
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt als
römischer König auf Bitten der Empfänger in Anbetracht der treuen
Dienste, die sie seinen Vorgängern im Reich und dem Reich geleistet
haben, und in Erwartung künftiger Dienste alle ihnen von seinen
Vorgängern im Reich verliehenen Privilegien, Freiheiten und
Rechte.König Albrecht II.Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1438 Juni 3 / I
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt als
römischer König auf Bitten der Empfänger in Anbetracht der treuen
Dienste, die sie seinen Vorgängern im Reich und dem Reich geleistet
haben, und in Erwartung künftiger Dienste alle ihnen von seinen
Vorgängern im Reich verliehenen Privilegien, Freiheiten und
Rechte.König Albrecht II.Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1442 Januar 11
Date:
Abstract: Der Aussteller bekennt, dass
Johann Ulmer der Jüngere als Klageführer des Empfängers vor ihm
erschienen ist und erklärt hat, dass der Empfänger in seinem
Rechtsstreit mit der Reichsstadt Schweinfurt eine Achterklärung über
Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt erlangt hat.
Nachdem er dafür die nötigen Beweismittel vorgelegt hat, erlässt der
Aussteller auf seine Bitte hin ein Urteil des Nürnberger Landgerichts,
dass der Empfänger und seine Helfer für alles, was sie gegen die Stadt
Schweinfurt unternehmen werden, solange straffrei bleiben sollen, wie
sich die Stadt in der Acht befindet.Bartholomäus Truchseß von Pommersfelden, Ritter,
Landrichter zu NürnbergJohann von Wenkheim zu Willanzheim
Charter: 1442 April 10
Date:
Abstract: Der Aussteller beurkundet, dass
vor ihm im Gericht der Empfänger die folgenden Klagepunkte gegen die
Reichsstadt Schweinfurt vorgetragen hat: 1. Beinträchtigung der
althergebrachten Gerechtsame, die er auf dem von seinem Vater ererbten
Hof zu Schweinfurt hat. 2. Verweigerung eines jährlichen Zinses von
einem Pfund Geld alter Währung, den er auf der vormaligen
Deutschordenskommende in Schweinfurt hergebracht hat. 3. Ausübung von
Zwang auf die ihm zugehörigen Leute in der Altstadt, dass sie der Stadt
Schweinfurt huldigen und deren Bürger werden sollen. 4. Beeinträchtigung
seines Burglehens in der alten Burg zu Schweinfurt, das er als Lehen des
Reichs besitzt. 5. Beeinträchtigung seines Hofes zu Kützberg
("Kuczelspur"), den er von seinem Vater ererbt hat und der
jährlich 30 Malter Gült erträgt. 6. Der dem Empfänger aus diesen
Streitpunkten entstandene Schaden beläuft sich auf 1000 Mark Gold. Wegen
dieser Angelegenheit wurde ihm vom Landgericht des Herzogtums Franken
eine Anleit auf sämtliche Besitzungen und Einkünfte der Reichsstadt
Schweinfurt zugesprochen, die er auch rechtmäßig ersessen hat. Daraufhin
wurde er von dem Landgericht in den Besitz der erklagten Güter und
Einkünfte gesetzt. Auf Bitten des Empfängers erklärt nun der Aussteller
mit Urteil seiner Beisitzer, dass Klagen auf die Güter und Einkünfte der
Reichsstadt Schweinfurt, die ohne Wissen des Empfängers eingereicht
werden, diesem in seinem erlangten Urteil keinerlei Schaden zufügen
sollen. Außerdem sind Übergriffe des Empfängers und seiner Helfer auf
die erklagten Güter und Einkünfte straffrei.Bartholomäus Truchseß von Pommersfelden, Ritter und
Landrichter zu NürnbergJohann von Wenkheim zu Willanzheim
Charter: 1442 Juli 26
Date:
Abstract: Der Aussteller beurkundet
folgendes: Der Empfänger hat ihm und dem Hofgericht zu Frankfurt einen
Folgbrief des Landgerichts zu Würzburg gegen die Stadt Schweinfurt
vorgelegt, um ihn bestätigen zu lassen. Jobst Kapfer hat aber für die
Stadt Schweinfurt vorgebracht, dass diese gegen das Urteil des
Landgerichts zu Würzburg an das Kammergericht des Königs appelliert hat,
wo die Sache noch nicht entschieden ist. Er bittet daher, das Ansinnen
des Empfängers abzulehen und den Brief nicht zu bestätigen. Das
Hofgericht entscheidet daraufhin, dass die Angelegenheit zunächst vor
dem Kammergericht abgeschlossen werden soll. Danach kann der Empfänger
die Sache vor das Hofgericht bringen.Graf Gumprecht von Neuenahr, Hofrichter König Friedrichs
III.Johann von Wenkheim zu Willanzheim
Charter: 1443 April 12 / III
Date:
Abstract: In Anbetracht der treuen
Dienste, welche die Empfänger und ihre Vorfahren den Vorgängern des
Ausstellers, ihm selbst und dem Reich bisher getan haben und künftig
auch weiterhin tun sollen, bestätigt der Aussteller den Empfängern alle
von seinen Vorgängern im Reich, den römischen Kaisern und Königen, der
Reichsstadt Schweinfurt verliehenen Privilegien, Freiheiten und Rechte
sowie ihr altes Herkommen.König Friedrich III.Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1443 April 12 / I
Date:
Abstract: Der Aussteller befiehlt dem
Empfänger, die von seinem Vorgänger Bartholomäus Truchseß von
Pommersfelden gegen die Reichsstadt Schweinfurt in der Klagsache des
Johann von Wenkheim verhängte Acht aufzuheben und kein Urteil zu
vollziehen, bis nicht über die Appellation der Reichsstadt an den König
entschieden ist.König Friedrich III.Johann von Egloffstein, Landrichter des Landgerichts der
Burggrafschaft Nürnberg
Charter: 1443 April 12 / II
Date:
Abstract: Der Aussteller verleiht den
Empfängern den Blutbann für das Landgericht Schweinfurt und damit das
Recht, dort über Vergehen zu richten, die mit der Todesstrafe oder einer
Leibesstrafe bedroht sind. Außerdem erhalten sie das Recht, diesen Bann
an die Richter, die sie im Landgericht einsetzen,
weiterzuverleihen.König Friedrich III.Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
Charter: 1444 September 5
Date:
Abstract: Der Aussteller bestätigt mit
Urteil der Beisitzer im königlichen Hofgericht zu Nürnberg ein vom
Empfänger vorgelegtes und hier im Wortlaut inseriertes Urteil des
Landgerichts des Herzogtums Franken (vgl. Reichsstadt Schweinfurt
Urkunden 1441 März 21) im Rechtsstreit des Empfängers mit der
Reichsstadt Schweinfurt.Burggraf Michael von Maidburg, Hofrichter König Friedrichs
III.Johann von Wenkheim zu Willanzheim
Charter: 1448 April 5
Date:
Abstract: Auf Bitten der Empfänger
verlängert der Aussteller den vom 24. Februar 1444 an auf sechs Jahre
übernommenen Schutz der Stadt Schweinfurt, ihrer Freiheiten und Rechte
sowie ihrer Ordnungen schon jetzt um weitere sechs Jahre nach Ablauf der
ersten Frist. Er befiehlt allen seinen Untertanen, der Schweinfurter
Bürgerschaft für sich und ihre Habe freien Durchzug durch seinen
Herrschaftsbereich und im Bedarfsfall sicheres Geleit zu
gewähren.Markgraf Albrecht von BrandenburgBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt
Schweinfurt
You are copying a text frominto your own collection. Please be aware that reusing it might infringe intellectual property rights, so please check individual licences and cite the source of your information when you publish your data