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FondReichsstadt Schweinfurt, Urkunden
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AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Empfänger den Vorgängern des Ausstellers im Reich geleistet haben und ihm selbst künftig noch leisten sollen, bestätigt und erneuert der Aussteller den Empfängern alle Privilegien, Freiheiten und Satzungen, die ihnen von seinen Vorgängern im Reich sowie von den Kur- oder sonstigen Reichsfürsten verliehen worden sind.König RuprechtRat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1407 April 6
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AbstractIn Anbetracht ihrer ihm und dem Reich geleisteten Dienste sowie in Erwartung künftiger Dienste bestätigt und erneuert der Aussteller den Empfängern ein Privileg Kaiser Karls IV. Danach dürfen die Bürger der Reichsstadt Schweinfurt weder vor das königliche Hofgericht noch vor ein anderes weltliches Gericht im Reich gezogen werden. Ihr alleiniger Gerichtsstand ist das Stadtgericht in Schweinfurt mit dem jeweiligen Richter dort. Ausgenommen sind Fälle, in denen gegen die Empfänger als Gesamtheit geklagt wird bzw. wenn ein römischer König oder Kaiser rechtlich gegen die Bürgerschaft vorgehen möchte. Diese Fälle sollen vor dem Hofgericht eines Reichsfürsten verhandelt werden. Wird ein Schweinfurter Bürger vor ein auswärtiges Gericht geladen oder dort verurteilt, so haben weder die Ladung noch ein eventuell dort gefälltes Urteil Rechtskraft. Zuwiderhandelnden droht eine Strafe von 50 Pfund lötigem Gold, die je zur Hälfte an die Kammer des Reichs sowie an den Geschädigten und die Stadt Schweinfurt zu zahlen ist. Sollten den Empfängern im Zusammenhang mit einer unberechtigten Ladung oder Klage Schäden entstehen, so können sie mit Hilfe ihres Amtmanns und ihrer Dienerschaft den Schädiger solange pfänden, bis er die festgelegte Strafe bezahlt und Schadenersatz geleistet hat.König RuprechtRat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1407 Mai 24
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AbstractDie Reichsstadt Schweinfurt hat sich um ca. 40000 Gulden aus Verpfändungen an das Reich zurückgelöst und ist dadurch in schwere Schulden geraten. Um eine Abwanderung gerade der reichsten Bürger zu verhindern, hat daher der Aussteller auf Bitten der Empfänger diesen die Gnade verliehen, dass sie während der kommenden zehn Jahre und danach bis auf Widerruf für ihre dem Reich geschuldete Steuer jährlich lediglich 100 rheinische Gulden bezahlen müssen.König RuprechtBürgermeister und Rat der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractAuf Bitten der Empfänger bestätigt und erneuert der Aussteller alle Privilegien, Freiheiten und Rechte, die seine Vorgänger im Reich der Reichsstadt Schweinfurt verliehen haben.König SigismundBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractAuf Bitten der Empfänger bewilligt ihnen der Aussteller eine jährliche Messe, die am 11. November beginnen und 17 Tage dauern soll. Für diese Messe gelten dieselben Rechte, Freiheiten und Geleitzusagen wie für den Jahrmarkt, der in Schweinfurt am Sonntag nach dem 14. September abgehalten wird. Der Aussteller befiehlt allen Amtleuten und Untertanen des Reichs, Kaufleute, die diese Messe besuchen wollen, nicht daran zu hindern, sondern ihnen vielmehr auf ihrem Weg dorthin Geleit zu gewähren.König SigismundBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDem Bischof von Würzburg steht das Recht zu, bei Bedarf einen Centgrafen für das Landgericht in Schweinfurt zu entsenden oder zu ernennen. Nun ist dem Aussteller berichtet worden, dass die Centgrafenstelle am Landgericht in Schweinfurt des öfteren nicht besetzt ist, was für das Gericht und ein geordnetes Rechtswesen sehr nachteilig ist. Er verleiht daher dem Empfänger bis auf Widerruf das Recht, das Centgrafenamt am Landgericht in Schweinfurt künftig zu besetzen, sofern dies der Bischof von Würzburg trotz erfolgter Aufforderung nicht tun sollte. Sollte den Landschöffen die Teilnahme an Gerichtssitzungen verwehrt werden, so haben der Amtmann und der Rat der Stadt Schweinfurt das Recht, diese durch andere Geschworene aus der Stadt zu ersetzen.König SigismundReichsamtmann zu Schweinfurt

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AbstractDie Empfänger haben sich mit 30000 Gulden aus eigenen Mitteln aus einer Verpfändung gelöst und an das Reich zurückgebracht. Um ihnen den Abbau ihrer Schulden zu erleichtern, erlaubt nun der Aussteller den Empfängern, Juden in ihre Stadt aufzunehmen und dort ansässig zu machen. Diese sollen der Stadt zu denselben Leistungen verpflichtet sein, wie die Nürnberger Juden. Dem Reich vorbehalten bleiben allerdings die ihm von den Juden zustehenden Kammergefälle.König SigismundBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1421 Juli 6
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AbstractZwischen dem Hochstift Würzburg und der Reichsstadt Schweinfurt herrschen Streitigkeiten wegen des Mainstroms sowie wegen der Cent und des Centgrafenamts in Schweinfurt. Nach gescheiterten Vermittlungsversuchen des Mainzer Erzbischofs Adolf von Nassau und des Bamberger Bischofs Lamprecht von Brunn sowie des Markgrafen Friedrich von Brandenburg und schließlich des Mainzer Erzbischofs Konrad von Dhaun haben sich beide Parteien nun auf die Aussteller als Schiedsleute geeinigt und sich im voraus verpflichtet, deren Schiedsspruch anzunehmen. Diese entscheiden daraufhin: - Da der Mainstrom die städtische Mainmühle antreibt, ist die Stadt verpflichtet, die Fahrrinne in dem Fluss innerhalb des Stadtgebiets zu räumen und so auszubauen, dass Kaufleute mit ihren Schiffen ungehindert passieren können. Die notwendigen Arbeiten haben sofort zu beginnen und dürfen nur dann eingestellt werden, wenn höhere Gewalt ein gefahrloses Weiterarbeiten verhindert. Sie sollen bis zum 24. August beendet sein. Danach sollen Graf Friedrich von Henneberg, Dieter Truchsess und Kaspar von Bibra die erfolgten Arbeiten besichtigen und, falls ihnen diese für ausreichend erscheinen, die Sache für beendet erklären. Ist dies nicht der Fall, dann können sie weitergehende Verbesserungen anordnen, die bis zum 29. September abgeschlossen sein müssen. - Das Centgrafenamt für die Schweinfurter Cent wird vom Bischof von Würzburg und seinen Nachfolgern besetzt, die auch den Bann verleihen. Die Stadt Schweinfurt entsendet nicht mehr als zwei Schöffen aus der Stadt an die Cent. - Als Gegenleistung nimmt der Bischof von Würzburg die Stadt Schweinfurt vom Datum des Schiedsspruchs bis zum kommenden 11. November und ab dann für die folgenden fünf Jahre in seinen Schutz. - Leibeigene, die bis zum Zeitpunkt des Schiedsspruchs in die Stadt Schweinfurt gekommen sind und sich dort niedergelassen haben, können in Schweinfurt bleiben. Dagegen sollen Leibeigene des Hochstifts, die sich während der Auseinandersetzungen lediglich in die Stadt geflüchtet und dort kein Bürgerrecht erworben haben, dem Hochstift wieder überstellt werden. - Alle Rechtshandlungen in der Angelegenheit werden sofort eingestellt, etwa ergangene Urteile verlieren ihre Rechtskraft. Die von beiden Seiten während der Auseinandersetzung gegeneinander begangenen Gewalttaten gelten mit der Besiegelung des Schiedsspruchs als gesühnt.Graf Friedrich von Henneberg, Dieter Truchseß von Wetzhausen, Kaspar von Bibra, Apel von Milz und Konrad von HuttenBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractNachdem dem Aussteller berichtet wurde, dass die Judenschaft in Schweinfurt über Gebühr beschwert wird, verleiht er ihr für die kommenden zehn Jahre verschiedene Freiheiten: - Weder König noch Reich noch jemand anderes dürfen sie in den nächsten zehn Jahren beschweren, auch nicht der Jude Löw genannt Kolner. - Sie dürfen nicht vor das Hofgericht oder ein anderes weltliches Gericht geladen werden. Ihr Gerichtsstand ist vor dem Rat der Stadt Schweinfurt, den dortigen Richtern oder dem dortigen Judenrat. Bei Zuwiderhandlung müssen 10 Mark lötiges Gold an die Kammer des Reichs gezahlt werden. Zudem sind die Judenmeister im Reich gehalten, zuwiderhandelnde Juden mit dem jüdischen Bann zu belegen. - Als Zeugen gegen die Schweinfurter Judenschaft dürfen nur unversprochene Christen oder Juden aus Schweinfurt zugelassen werden. - Beim Verlassen der Stadt stehen sie unter des Königs Friede und Geleit. - Die von Schweinfurt wegziehenden Juden genießen dennoch für 10 Jahre die genannten Freiheiten. - Die bisher erteilten Freiheiten bleiben bestehen, doch ohne Schaden für die Rechte des Reichs und der Stadt Schweinfurt an der dortigen Judenschaft.König SigismundJudenschaft zu Schweinfurt

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Charter: 1498 Mai 1
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AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Empfänger dem Reich und dem Aussteller bisher geleistet haben und künftig noch leisten sollen, und weil sie sich mit eigenen Mittel aus einer Verpfändung an das Reich zurückgelöst haben, verleiht der Aussteller den Empfängern das Recht der freien Wahl eines Amtmannes für die Stadt Schweinfurt. Falls dieser den übernommenen Pflichten nicht getreulich nachkommt, haben die Empfänger zudem das Recht, ihn abzusetzen und an seiner Stelle einen neuen Amtmann zu wählen.König SigismundBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractIn Anerkennung geleisteter und in Erwartung künftiger Dienste und weil sich die Empfänger mit eigenen Mittel aus der Verpfändung gelöst und an das Reich zurückgebracht haben, erteilt ihnen der Aussteller das Recht, Bündnisse mit und gegen jedermann zum Schutz ihrer Freiheiten eingehen zu dürfen.König SigismundRat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1559 Mai 3
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AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Empfänger ihm und dem Reich bisher geleistet haben und noch weiterhin leisten sollen, und weil sie sich mit eigenen Mitteln an das Reich zurückgelöst haben erteilt ihnen der Aussteller das Privileg, dass niemand in Stadt und Gemarkung Schweinfurt bzw. im Umkreis von einer Meile um die Stadt Burgen oder andere der Stadt schädliche Gebäude errichten darf. Zuwiderhandelnden droht eine Strafe von 10 Mark lötigem Gold.König SigismundRat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1429 April 11
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AbstractDer Aussteller verleiht den Empfängern das Recht, während der kommenden 20 Jahre Juden in die Stadt aufnehmen zu dürfen. Sie können diese nach Bedarf besteuern, üben die Gerichtsbarkeit über sie aus und verwalten ihre Angelegenheiten. Die dabei erzielten Einnahmen sollen zur Tilgung der Schulden der Stadt verwendet werden.König SigismundBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1430 Januar 4
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AbstractDer Aussteller hat Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt eingeräumt, für einen befristeten Zeitraum Juden in ihre Stadt aufnehmen zu dürfen. Diese sollen ihren Gerichtsstand vor den Gerichten in der Stadt Schweinfurt haben. Nun ist ihm aber berichtet worden, dass verschiedene geistliche und weltliche Personen sich nicht daran halten und die Schweinfurter Juden vor auswärtige Gerichte laden. Er befiehlt daher den Empfängern, die Stadt Schweinfurt und die dortige Judenschaft in der Ausübung der ihnen verliehenen Freiheiten nicht zu behindern.König SigismundGeistliche und weltliche Reichsfürsten sowie sämtliche Untertanen des Reichs

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AbstractNachdem Erkinger von Schwarzenberg eine ihm am 18. Januar 1431 überbrachte Ladung zu dem Gerichtstag in Schweinfurt am 5. Februar, die im Wortlaut inseriert ist, ignoriert und auch schon frühere Gerichtstage nicht besucht bzw. vorzeitig verlassen hat, sprechen nun die Aussteller als von der Einung der fränkischen Ritterschaft bestellte Richter auf dringende Bitte der Empfänger ihr Urteil über die von diesen gegen Erkinger von Schwarzenberg vorgebrachten Klagen: 1. Bezüglich der 750 Gulden sowie der deswegen zu bezahlenden jährlichen Zinsen in Höhe von 50 Gulden soll sich Erkinger von Schwarzenberg an den Wortlaut der Verschreibung halten, die er deswegen der Stadt Schweinfurt ausgestellt hat und die dem Gericht vorgelegt wurde. 2. Die 300 Gulden, die Erkinger von Schwarzenberg von der Stadt Schweinfurt teils bar erhalten hat und ihr teilweise für drei Hengste und ein Wagenpferd, die sie ihm geliehen haben, schuldet, soll er der Stadt Schweinfurt zurückzahlen. 3. Die 18 Eimer Wein, die Erkinger von Schwarzenberg dem Schweinfurter Juden Salomon abgenommen hat, soll er ihm erstatten. 4. Die Knechte des Erkinger von Schwarzenberg haben vor den Toren der Stadt Schweinfurt dem Offizial und Diener des Würzburger Domherren Heinrich von der Tann seine Habe abgenommen und ihn gefangen abgeführt, was der Stadt Schweinfurt zu großem Schaden und Spott gereicht hat. Er soll diesen freigeben und ihm seine Habe zurückerstatten. 5. Die Knechte des Erkinger von Schwarzenberg haben in Schweinfurt mehrere Würzburger Domherren gefangengenommen und ihnen ihre Habe abgenommen. Ebenso haben sie einigen Rittern und Knechten, die zur Einung der fränkischen Ritterschaft gehören und die Domherren begleitet haben, ihren Besitz entwendet, obwohl Erkinger von Schwarzenberg sich urkundlich verpflichtet hat, niemanden inner- und außerhalb der Stadt zu schädigen. Er wird daher zur Freilassung der Domherren und Rückgabe der entwendeten Güter verurteilt. 6. Wegen des Rechtstags, den Erkinger von Schwarzenberg vorzeitig verlassen hat, erklären die Aussteller, dass er dadurch das eingesetzte Gericht missachtet hat und die Empfänger ihn deswegen verklagen können.Heinrich Fuchs zu Wallburg, Apel vom Stein, Johann von Enheim genannt Übel, Sebastian von der Tann und Heinrich Steinrück als von der Einung der Ritterschaft zu Franken bestellte SchiedsrichterBürgermeister und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractAuf Bitten der Empfänger bestätigt und erneuert der Aussteller ihnen trotz einer bereits ausgestellten allgemeinen Bestätigung ihrer Freiheiten nochmals ausdrücklich ein von Kaiserl Karl IV. gewährtes Privileg. Danach dürfen die Schweinfurter Bürger vor keine auswärtigen weltlichen Gerichte geladen werden, sondern haben ihren Gerichtsstand ausschließlich vor ihrem Richter in Schweinfurt. Er weist alle Richter und Schöffen im Reich an, dagegen bei Vermeidung der Ungnade des Ausstellers und des Reichs sowie einer Strafe von 50 Pfund lötigen Goldes nicht zu verstoßen.König SigismundBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1431Juli 6
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AbstractDer Aussteller bestätigt auf Bitten des Empfängers den im Wortlaut inserierten Schiedsspruch König Rudolfs I. zwischen der Stadt Schweinfurt und dem Deutschen Orden von 1282 Juni 29.König SigismundEberhard von Seinsheim, Deutschmeister

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AbstractDer Aussteller verzichtet auf den bisher von der Judenschaft zu Schweinfurt geforderten Opferpfennig, nachdem ihm diese Forderung auf dem Rechtsweg aberkannt worden war. Außerdem verzichtet er auf die Erhebung des Freihafers von einigen Personen in Schweinfurt, den er wegen des Amtes Ebenhausen meinte beanspruchen zu können.Erkinger von Seinsheim, Herr zu SchwarzenbergBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Deutsche Orden besitzt in Schweinfurt eine Kommende, in der allerdings das Konventsleben vollständig erloschen ist. Die Kommendekirche ist verfallen und die Gebäude werden von Laien und Amtleuten des Ordens bewohnt. Dies gereicht aber dem Reich und der Stadt Schweinfurt zu großem Nachteil. Daher verbünden sich der Aussteller und die Empfänger für den Fall etwaiger Streitigkeiten oder kriegerischer Auseinandersetzungen wegen dieser Angelegenheit mit dem Deutschen Orden miteinander. Sie verpflichten sich, diese Streitigkeiten gemeinsam auszutragen. Keine Partei soll ohne Zustimmung der anderen mit dem Orden einen Frieden oder Vergleich schließen. Der Aussteller verpflichtet sich urkundlich zur Einhaltung dieser Verpflichtungen.Graf Wilhelm von HennebergBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1437 Juli 29
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AbstractDer Aussteller genehmigt den von den Empfängern getätigten Kauf der Deutschordenskommende in Schweinfurt von dem Deutschmeister Eberhard von Seinsheim sowie den von ihnen vorgenommenen Abriss des Kommendegebäudes. Er erteilt den Empfängern die Erlaubnis, mit den Gütern und Rechten der Kommende wie mit ihrem freien Eigentum zu verfahren. Außerdem bestätigt und erneuert er die ihnen von ihm und seinen Vorgängern im Reich verliehenen Privilegien, Freiheiten und Rechte.Kaiser SigismundBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Charter: 1438 Juni 6
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AbstractDer Aussteller vidimiert ein Privileg König Sigismunds für die Empfänger betreffend deren Selbstauslösung sowie ihre künftige Unverpfändbarkeit (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1431 März 15).Abt Heinrich von EbrachBürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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AbstractDer Aussteller bestätigt als römischer König auf Bitten der Empfänger in Anbetracht der treuen Dienste, die sie seinen Vorgängern im Reich und dem Reich geleistet haben, und in Erwartung künftiger Dienste alle ihnen von seinen Vorgängern im Reich verliehenen Privilegien, Freiheiten und Rechte.König Albrecht II.Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller bestätigt als römischer König auf Bitten der Empfänger in Anbetracht der treuen Dienste, die sie seinen Vorgängern im Reich und dem Reich geleistet haben, und in Erwartung künftiger Dienste alle ihnen von seinen Vorgängern im Reich verliehenen Privilegien, Freiheiten und Rechte.König Albrecht II.Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller bekennt, dass Johann Ulmer der Jüngere als Klageführer des Empfängers vor ihm erschienen ist und erklärt hat, dass der Empfänger in seinem Rechtsstreit mit der Reichsstadt Schweinfurt eine Achterklärung über Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Stadt Schweinfurt erlangt hat. Nachdem er dafür die nötigen Beweismittel vorgelegt hat, erlässt der Aussteller auf seine Bitte hin ein Urteil des Nürnberger Landgerichts, dass der Empfänger und seine Helfer für alles, was sie gegen die Stadt Schweinfurt unternehmen werden, solange straffrei bleiben sollen, wie sich die Stadt in der Acht befindet.Bartholomäus Truchseß von Pommersfelden, Ritter, Landrichter zu NürnbergJohann von Wenkheim zu Willanzheim

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Charter: 1442 April 10
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AbstractDer Aussteller beurkundet, dass vor ihm im Gericht der Empfänger die folgenden Klagepunkte gegen die Reichsstadt Schweinfurt vorgetragen hat: 1. Beinträchtigung der althergebrachten Gerechtsame, die er auf dem von seinem Vater ererbten Hof zu Schweinfurt hat. 2. Verweigerung eines jährlichen Zinses von einem Pfund Geld alter Währung, den er auf der vormaligen Deutschordenskommende in Schweinfurt hergebracht hat. 3. Ausübung von Zwang auf die ihm zugehörigen Leute in der Altstadt, dass sie der Stadt Schweinfurt huldigen und deren Bürger werden sollen. 4. Beeinträchtigung seines Burglehens in der alten Burg zu Schweinfurt, das er als Lehen des Reichs besitzt. 5. Beeinträchtigung seines Hofes zu Kützberg ("Kuczelspur"), den er von seinem Vater ererbt hat und der jährlich 30 Malter Gült erträgt. 6. Der dem Empfänger aus diesen Streitpunkten entstandene Schaden beläuft sich auf 1000 Mark Gold. Wegen dieser Angelegenheit wurde ihm vom Landgericht des Herzogtums Franken eine Anleit auf sämtliche Besitzungen und Einkünfte der Reichsstadt Schweinfurt zugesprochen, die er auch rechtmäßig ersessen hat. Daraufhin wurde er von dem Landgericht in den Besitz der erklagten Güter und Einkünfte gesetzt. Auf Bitten des Empfängers erklärt nun der Aussteller mit Urteil seiner Beisitzer, dass Klagen auf die Güter und Einkünfte der Reichsstadt Schweinfurt, die ohne Wissen des Empfängers eingereicht werden, diesem in seinem erlangten Urteil keinerlei Schaden zufügen sollen. Außerdem sind Übergriffe des Empfängers und seiner Helfer auf die erklagten Güter und Einkünfte straffrei.Bartholomäus Truchseß von Pommersfelden, Ritter und Landrichter zu NürnbergJohann von Wenkheim zu Willanzheim

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Charter: 1442 Juli 26
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AbstractDer Aussteller beurkundet folgendes: Der Empfänger hat ihm und dem Hofgericht zu Frankfurt einen Folgbrief des Landgerichts zu Würzburg gegen die Stadt Schweinfurt vorgelegt, um ihn bestätigen zu lassen. Jobst Kapfer hat aber für die Stadt Schweinfurt vorgebracht, dass diese gegen das Urteil des Landgerichts zu Würzburg an das Kammergericht des Königs appelliert hat, wo die Sache noch nicht entschieden ist. Er bittet daher, das Ansinnen des Empfängers abzulehen und den Brief nicht zu bestätigen. Das Hofgericht entscheidet daraufhin, dass die Angelegenheit zunächst vor dem Kammergericht abgeschlossen werden soll. Danach kann der Empfänger die Sache vor das Hofgericht bringen.Graf Gumprecht von Neuenahr, Hofrichter König Friedrichs III.Johann von Wenkheim zu Willanzheim

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Date:
AbstractIn Anbetracht der treuen Dienste, welche die Empfänger und ihre Vorfahren den Vorgängern des Ausstellers, ihm selbst und dem Reich bisher getan haben und künftig auch weiterhin tun sollen, bestätigt der Aussteller den Empfängern alle von seinen Vorgängern im Reich, den römischen Kaisern und Königen, der Reichsstadt Schweinfurt verliehenen Privilegien, Freiheiten und Rechte sowie ihr altes Herkommen.König Friedrich III.Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller befiehlt dem Empfänger, die von seinem Vorgänger Bartholomäus Truchseß von Pommersfelden gegen die Reichsstadt Schweinfurt in der Klagsache des Johann von Wenkheim verhängte Acht aufzuheben und kein Urteil zu vollziehen, bis nicht über die Appellation der Reichsstadt an den König entschieden ist.König Friedrich III.Johann von Egloffstein, Landrichter des Landgerichts der Burggrafschaft Nürnberg

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Date:
AbstractDer Aussteller verleiht den Empfängern den Blutbann für das Landgericht Schweinfurt und damit das Recht, dort über Vergehen zu richten, die mit der Todesstrafe oder einer Leibesstrafe bedroht sind. Außerdem erhalten sie das Recht, diesen Bann an die Richter, die sie im Landgericht einsetzen, weiterzuverleihen.König Friedrich III.Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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Date:
AbstractDer Aussteller bestätigt mit Urteil der Beisitzer im königlichen Hofgericht zu Nürnberg ein vom Empfänger vorgelegtes und hier im Wortlaut inseriertes Urteil des Landgerichts des Herzogtums Franken (vgl. Reichsstadt Schweinfurt Urkunden 1441 März 21) im Rechtsstreit des Empfängers mit der Reichsstadt Schweinfurt.Burggraf Michael von Maidburg, Hofrichter König Friedrichs III.Johann von Wenkheim zu Willanzheim

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Charter: 1448 April 5
Date:
AbstractAuf Bitten der Empfänger verlängert der Aussteller den vom 24. Februar 1444 an auf sechs Jahre übernommenen Schutz der Stadt Schweinfurt, ihrer Freiheiten und Rechte sowie ihrer Ordnungen schon jetzt um weitere sechs Jahre nach Ablauf der ersten Frist. Er befiehlt allen seinen Untertanen, der Schweinfurter Bürgerschaft für sich und ihre Habe freien Durchzug durch seinen Herrschaftsbereich und im Bedarfsfall sicheres Geleit zu gewähren.Markgraf Albrecht von BrandenburgBürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Reichsstadt Schweinfurt

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