Fond: Urkunden
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Erfassungsprinzipien
aus: Theodor Ruf: Quellen und Erläuterungen zur Geschichte der Stadt Lohr am Main bis zum Jahr 1559, Lohr 2011
- 1. Erfasst werden alle schriftlichen (und 2 nichtschriftliche) Quellen zur Geschichte der Stadt Lohr bis zum Aussterben der Grafen von Rieneck am 3. September 1559 sowie die späterer Zeit, wenn sie für den o. g. Zeitraum relevant sind. Auf Quellen zur Geschichte der heutigen Stadtteile (Halsbach, Pflochsbach, Rodenbach, Ruppertshütten, Sackenbach, Sendelbach, Steinbach, Wombach) wird ggf. verwiesen, aber ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Dies gilt besonders für die linksmainischen, ehemals zum Hochstift Würzburg gehörigen Orte.
- 2. Einzelne Aktenstücke werden erfasst, auf größere Aktenbestände und Rechnungen etc. wird summarisch verwiesen.
- 3. Regestiert werden alle im Stadtarchiv Lohr liegenden Urkunden (Bestände I A, I B, I C, I D) bis z. J. 1559, auch wenn diese nicht Lohr betreffen. Die Urkunden nach 1559 werden nur als Kurzregesten verzeichnet und in die Bilddateien mit aufgenommen.
- 4. Grundsätzlich werden Vollregesten erstellt. Kurzregesten bzw. verkürzte Regesten erscheinen, wenn der Inhalt eines Dokuments für die Stadtgeschichte eine nur geringe Bedeutung hat (z. B. wenn Lohr nur genannt wird, der Amtmann oder ein Bürger lediglich als Zeuge auftreten, ein Bürger einen auswärtigen Kauf/Verkauf tätigt), oder wenn nur ein Teil einer umfangreichen Urkunde (in der Regel liegen solche auch gedruckt oder als ausführliches Regest bereits vor) für die Stadtgeschichte relevant ist. In diesen Fällen werden dann auch nicht alle Orte und Personen genannt.
- 5. Die formale und inhaltliche Gestaltung der Regesten folgt im Wesentlichen den bekannten Richtlinien. Damit und darüber hinaus gilt:
- 5.1 Der Kopf des Regests enthält das aufgelöste Datum: Jahr, Monat (in Buchstaben), Tag und die Nummer des Regests. Erschlossene Daten oder Datenteile werden in eckige Klammern gesetzt.
- 5.2 Die Inhaltsangabe der Urkunde richtet sich nach ihrem Aufbau. Textnähe wird angestrebt. Wesentliche Formeln werden zusammengefasst, unwesentliche Formeln und Teile des Urkundeninhalts entfallen, überlange Sätze sind gegliedert, die Sprachstruktur bleibt soweit möglich erhalten. Komplexe Sachverhalte werden ggf. strukturiert. Siegelankündigungen werden angegeben. Das Datum wird bis ca. 1400 im Wortlaut, aber in der Regel nicht buchstabengetreu wiedergegeben; wenn doch, dann kursiv. Falls Jahreszahlen abweichend vom Original in Zahlen wiedergegeben werden, werden sie in runde Klammern gesetzt.
- 5.3 Alle vorkommenden Orts- und Personennamen werden in die Voll(!)regesten aufgenommen. Sie werden, soweit dies möglich und sinnvoll ist, auf die moderne Schreibweise vereinheitlicht, lateinische ggf. eingedeutscht; der originale Personen- oder Ortsname wird, wo relevant, kursiv (ggf. in Klammern) angegeben. Diese Namen werden konsequent in Großschreibung angegeben. Schreibungen von u und v werden normalisiert. Erweiterte Akkusativ-Endungen (z. B. Hansen für Hans, Imhofen für Imhof) werden i. d. R. weggelassen. Abbreviaturen werden aufgelöst. Bei Mitgliedern des rieneckischen Grafenhauses wird eine nähere Bezeichnung gemäß der Genealogie des Grafenhauses verwendet; sie wird in Klammern gesetzt. Eine Ausnahme bilden die Grafen Thomas II. (1386 – 1431) und Philipp III. (1504 – 1559), da diese häufig vorkommen und eine Verwechslung mit anderen Trägern dieses Namens zudem nicht möglich ist. Adelsnamen werden, sofern Genealogien vorliegen, nach diesen gezählt. Nur ungenau übersetzbare Begriffe und Tatbestände, Einzelwörter und Passagen zur Verdeutlichung der Übersetzung/Regestierung werden kursiv, ggf. in Klammern, wiedergegeben.
- 5.4 Das Regest folgt dem Original, ggf. der besterhaltenen Ausfertigung. Fehlt das Original, wird die älteste Abschrift zugrunde gelegt. Weitere Abschriften werden aufgeführt. Liegt das Original vor, wird es mit „O“ gekennzeichnet.
- 5.5 Bei Papierurkunden vor 1405 wird der Beschreibstoff genannt; andernfalls handelt es sich in diesem Zeitraum um Pergamenturkunden. Relevante Beschädigungen werden genannt.
- 5.6 Die Sprache der Urkunden wird nur dann genannt, wenn sie nicht klar aus dem Regest hervorgeht.
- 5.7 Notariatszeichen u. ä. werden beschrieben.
- 5.8 Bei den Urkunden des Stadtarchivs Lohr sind die Siegel über www.monasterium.net einsehbar. Der Erhaltungszustand von Siegeln wird vermerkt, eine weitere Beschreibung entfällt. Siegelangaben erscheinen, sofern das Original eingesehen werden konnte oder sich solche aus früheren Regesten oder Drucken ergeben (Verweis).
- 5.9 Rückvermerke sind nur dann wiedergegeben, wenn sie Informationen enthalten, die über den Urkundeninhalt hinausgehen.
- 5.10 Falls die Urkunde gedruckt ist oder in einem Regestenwerk erscheint, ist dies vermerkt; dabei wurde Vollständigkeit angestrebt. Bei Urkunden, die in Standardwerken gedruckt oder regestiert sind, wird auf die Nennung aller dort genannter älterer Drucke und Regesten verzichtet, dgl. auf die weiteren dortigen Angaben.
- 5.11 Unmittelbar notwendige Hinweise werden dem Regest als Anmerkung direkt hinzugefügt.
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