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FondUrkunden
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Charter: I C 61
Date: 1502 Mai 2
AbstractHans Goppe mit seiner Frau Anna und Hans Natscher mit seiner Frau Magdalena (Madalen), beide Bürger zu Lohr, erklären, dass sie mit Erlaubnis des Grafen Reinhard von Rieneck, nach guter Betrachtung und um ihren Schaden damit abzulegen und sich besseren Nutz und Frommen damit zu verschaffen, an Johann Straub, Pastor zu Lohr, und an seinen Kaplan Kaspar Kobolt, Kaplan des Spitals, an Philipp Bechtig, Cappeln hern, und an den Schulmeister zu Lohr einen Gulden an Gold und soviel ein Gulden gilt Frankfurter Währung jährlichen Zinses von ihren hernach benannten Gütern verkauft haben. Nämlich: Von seinen 1 ½ Tagwerk Wiesen in der Wöhrde gelegen, an Götz Feyler stoßend, welche dem Grafen jährlich 22 Pfennige zinst; und von seiner auch in der Wöhrde gelegen, an Hans Meynberg stoßend, ist freieigen. Dieser Zins wird verkauft für 20 Gulden je 28 Schillingen Würzburger Währung, die er erhalten hat und derer er die Käufer losspricht. Der Zins soll jährlich unzertrennt auf den Sonntag Invocavit ohne Verzug, Mangel und gebresten gezahlt werden. Die Güter wollen sie in guter Besserung handhaben, und was Rieneck und der Stadt zu tun und zu geben ist, richten sie und ihre Erben selbst aus. Bei Säumnis haben die Käufer alle Macht des Zugriffs auf die Güter. Jährlichen Wiederkauf auf Petri Cathedra nach vierteljähriger Ankündigung für 20 Gulden und den fälligen Zins behalten sie sich vor. Sie versprechen Einhaltung und verzichten auf alle Einwendungen. Diesen Zinsgulden leistete vormals Hans Steinhart, Schultheiß zu Steinfeld, wofür auch die Käufer dem verstorbenen Grafen Thomas von Rieneck viermal im Jahr laut eines Briefes das Gedächtnis begehen.1 Graf Reinhard erklärt sein Einverständnis. Die Verkäufer bitten Hans Behem, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Montag nach dem Sonntag Vocem jocunditatis (1502).

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Charter: I B 25
Date: 1503 Februar 19
AbstractKlaus Ludwig, seine Frau Else, und Hans Scheyner mit seiner Frau Margarethe bekennen, dass sie von Kunz Goderer, Spitalmeister zu Lohr, den Hof des Spitals zu Ansbach mit allen Zugehörungen zu Erbbestand erhalten haben, alles mit Wissen und Erlaubnis Reinhards, Grafen und Herrn zu Rieneck. Diesen Hof sollen sie innehaben und gebrauchen als Erbeigen, doch mit der „Bescheidenheit“, dass sie und ihre Erben und Erbnehmer kein Stück des Hofes veräußern oder verkaufen, sondern ihn getreulich beieinander und in gutem Bau halten und dem Spital als jährlichen Zins 15 Malter Korn und 9 Malter Hafer Rothenfelser Maßes nach Lohr auf den Kornboden des Spitals leisten, allwegen zwischen Assumptionis und Nativitatis, ohne allen Schaden des Spitals. Bei Säumnis hat der Spitalmeister das Recht, den Hof wieder zu seinen Händen zu nehmen, einem Anderen zu verleihen oder dem Spital als Eigengut einzubehalten. Wäre es, dass die 2 Malter Korn, die an das Klosters Neustadt zu leisten sind, welche aber das Spital erkauft hat, abgelöst würden, sollten ihnen diese von der Gült abgehen, Newe Bose funde geverde und argliste geystlicher und werentlicher, der Oberhanndt, in solichem allem auß geschieden. Die Aussteller bitten Hans Beheym, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben am Sonntag nach Valentin (1503).

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Charter: I A 60c
Date: 1503 März 11
AbstractEberhart (Ebert) Kumel, Bürger zu Lohr, bekennt, dass er kürzlich in Haft und Gefängnis des Grafen Reinhard von Rieneck lag, und auß grossem vergesse mich an deuffel begeben, dazu seiner Gnaden Gebot schwerlich und freventlich übertreten, wofür er an Leib und Leben hätte bestraft werden können. Auf seiner guten Freund und viel ehrbarer Frauen fleißige Bitten hat der Graf darauf verzichtet und ihn entlassen. Aber er muss sich aus Herrschaft und Land entfernen und nicht wiederkommen, er sei denn zuvor zu Rom oder anderswo gewesen, wo er die Übeltat gebeichtet und gebüßt habe. Darüber muss er dann Brief und Siegel haben und das durch seine Freunde an seinen gnädigen Herrn gelangen lassen, auf dass dieser ihn durch ihre Fürbitten wieder einkommen lassen wolle. Hinfürter würde er sich ehrlich und freundlich mit seinem Weibe halten und seiner Gnaden Gebot gehorsam einhalten, und auch das Gefängnis an keinem der Beteiligten rächen und niemandem Macht dazu geben. Zur Sicherheit setzt er als Bürgen Frick Kumel, Thomas und Hans Wigere, Hans von Ortenberg (Orteberg)1 und Jakob Wolff den Schuster (schubartt), alle Bürger zu Lohr, seine lieben Freunde und guten Gönner. Wenn er seine Versprechen bricht oder ein weiteres Verbrechen begeht (personlich betretten im verbrechen wurde), sollen sie ihn in das Gefängnis bringen. Dort soll die Strafe die sein, die vormals auf ihn wartete. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Verpflichtungen. Kumel gelobt dem Zentgrafen Hans Behem handgebende Treue und schwört danach einen gelehrten Eid mit erhobenen Fingern zu Gott und den Heiligen. Zu Urkund bitten Aussteller und Bürgen den Zentgrafen um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Samstag nach dem Sonntag Invocavit (1503).

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Charter: I A 60d
Date: 1504 März 9
AbstractHans Dolle, Bürger zu Lohr, bekennt, dass er zuvor zu Karlstadt wegen eigenem Frevel, Mutwillen und Verachtung der Gebote der dortigen Herren im Gefängnis lag, aus dem er auf Bitten guter Freunde entlassen wurde. Jetzt hat sein gnädiger Herr von Rieneck durch seinen Amtmann zu Lohr, Dietrich (Diether) [Voit von Rieneck] [genannt] von Gemünden, diese Frevel auf Bitten gegen die Herren von Karlstadt uff ein gerings abgetragen und die Sache verrichtet. Dies hat Dolle jedoch abermals verachtet und nicht angenommen, wodurch er wieder ins Gefängnis des Grafen Reinhard kam. Auf Bitten guter Freunde kam er wieder frei, muss aber nun an den Grafen innerhalb zwei bis drei Wochen 10 fl. zahlen, welche dieser nicht für sich verwenden, sondern an den Bau der Kirche (an santt mertins Bauwe) geben will. Das Gefängnis will er am Stift Würzburg und an Karlstadt nicht rächen, auch nicht an Rieneck und allen anderen Beteiligten, und auch niemandem Macht dazu geben. Als Bürgen setzt er seinen Bruder Klaus Dolle (Doln), Endres Fuchs, Keller (kelnere), Heinz Schleen und Hans Kobers(t)en, alle Bürger zu Lohr, seine guten Freunde und Schwäger. Wenn er einen oder mehrere der Artikel bricht, was so Gott will nicht sein soll, sollen sie ihn innerhalb eines Monats wieder ins Gefängnis bringen. Wenn sie ihn nicht stellen können oder mögen, soll er nichts desto minder ehrlos, meineidig und treulos sein. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Verpflichtungen. Dolle gelobt handgebende Treue und schwört persönlich einen gelehrten Eid vor dem Zentgrafen Hans Behem, den er und die Zeugen auch um Besieglung bitten, was dieser tut. Datum auf Samstag nach Reminiscere (1504).

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Charter: I A 60e
Date: 1504 April 3
AbstractKlaus Haber, Bürger zu Lohr, bekennt, dass er vormals in Haft und Gefängnis des Grafen Reinhard von Rieneck war und die Urfehde nicht gehalten hat. Da er jetzt abermals „durch großen und hohen Vergesse freventliche Hand und dazu geschickt an seinen Vater Haber Heinz, auch Bürger zu Lohr, wollen legen“, kam er abermals ins Gefängnis und erwartete Strafe an Leib und Leben, wenn das nicht durch die Bitten seiner Freunde abgetragen und nicht besonders durch Dietrich (Diether) [Voit von Rieneck] [genannt] von Gemünden, Amtmann zu Lohr, gemildert und freundlich abgelegt worden wäre. Er hat sich auch gegen (mit) seine eheliche Hausfrau Margarethe untzymlich benommen und sie als mit Degen unehrlich bestraft. Dies will er künftig nicht mehr üben noch treiben. Das Gefängnis wird er an seinem Herrn und allen Beteiligten nicht rächen. Seinen Vater wird er in seinem Haus unbedrängt bleiben lassen. Wenn er aber etwas mit ihm zu besprechen hat, ist ihm dieses Recht vorbehalten. Als Bürgen setzt er seinen Bruder Hans Haber, seinen Schwager Hans Kredebach, Michel Herbartt und Kraft Scheffer, alle Bürger zu Lohr. Bei Verstoß gegen die Artikel sollen sie ihn wieder innerhalb eines Monats nach Aufforderung ins Gefängnis liefern. Wenn sie ihn nicht erobern, so ist er der Strafe des Meineids verfallen, treulos und ehrlos, und seine Bürgen haben die Strafe des Gefängnisses zu erwarten. Alles zu halten hat er dem Zentgraf Hans Behem mit handgebenden Treuen gelobt und danach einen gehabten [!] Eid persönlich geschworen. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Verpflichtungen und geloben dies dem Zentgrafen an Eides Statt. Aussteller und Bürgen bitten den Zentgrafen um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Mittwoch nach dem Sonntag Domine [ne longe facius = Palmsonntag] (1504).

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Charter: I B 26
Date: 1504 Juli 20
AbstractMartin Busch und seine Frau Margarethe von Hettstadt (hettenstat) bekennen, dass sie aus Gnade des Grafen Reinhard von Rieneck in sein Spital zu Lohr durch den Spitalmeister Kunz Gederer aufgenommen worden sind. Beide werden ihr Lebtag lang bei dem Spitalmeister und seinen Nachkommen die Pfründe haben, wie sie Inhalt des Briefes ist, den ihnen der Graf darüber gegeben hat. Für diese Pfründe geben sie dem Spitalmeister 200 Gulden, 100 sofort und den Rest bis nächst Petri Cathedra. Was sie sonst an Barschaft, Schulden, fahrender Habe, nichts ausgenommen, haben, werden sie von Tag zu Tag wie es fällt zu allen Zielen laut der Zettel und Bürgschaften etc. in das Spital bringen, um das ihrer Lebtag lang zu gebrauchen und die Pfründe damit zu bessern. Wenn sie sterben, bevor die Schulden genutzlich von ihren Freunden gefallen wären, oder wo das her wäre, soll alles an das Spital fallen, außer 40 Gulden über die 200 Gulden, die der Aussteller sich und seiner Frau vorbehält, um ihrer beider Seele zu Hilfe und Trost einen Jahrtag zu Lohr zu bestellen, oder ihren Freunden zu bescheiden; dazu auch ihre Kleider. Ansonsten soll alles an das Spital gehen und dort bleiben, ohne Eintrag ihrer Erben, Freunde oder Sonstiger. Sie haben auch ihrer beider Hab und Gut am Landgericht des Herzogtums Franken einander vermacht, so dass niemand sonst Teil noch Recht hat, außer dem Spital, ohne weitere gerichtliche Handhabe. Gederer verspricht für sich und seine Nachfolger, Busch und seine Frau in aller Form, Maß und Weise in Kost und Pfründe zu halten, wie ihnen das der Graf von Rieneck verschrieben hat, und sich keines Vorteils gegen sie zu gebrauchen. Die Aussteller bitten Asmus von Wiesenfeld, derzeit Diener des Grafen von Rieneck, um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Samstag nach der Teilung der heiligen Zwölfboten (1504).

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Charter: I C 62
Date: 1505 März 3
AbstractHans Neubach der Bäcker (Becke), Bürger zu Lohr, bekennt, dass er mit Wissen und Erlaubnis des Grafen Reinhard von Rieneck, nach guter Vorbetrachtung, für seinen und seiner Erben Nutzen und um gegenwärtigen Schaden abzulegen, an Wilhelm Feler (Feyler), Altarist des Altars der Heiligen Drei Könige in der Pfarrkirche zu Lohr, und an seine Nachfolger, 2 ½ Gulden jährlichen Zinses auf, ab und von seiner Behausung zu Lohr gelegen, zu einem Teil an Koch(en) und zum anderen Teil an Martin Müller (Muller) stoßend, verkauft hat. Kaufpreis sind 50 fl. Landeswährung, die er erhalten hat und derer er den Käufer losspricht. Zahlung auf Lichtmess; die Behausung soll ohne Wissen des Käufers nicht anderweitig verkauft oder belastet werden, sie ist unbelastet bis auf das, was dem Grafen und der Stadt an Steuer und Bede zusteht, das zahlt weiterhin der Verkäufer. Das Haus wird in gutem Bau gehalten; bei Säumnis hat der Käufer das volle Zugriffsrecht. Wiederkauf ist nach vierteljähriger Vorankündigung möglich. Graf Reinhard erklärt seine Zustimmung. Neubach bittet den Zentgrafen Hans Behem um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Montag nach Letare (1505).

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Charter: I C 64
Date: 1505 Juni 9
AbstractGraf Reinhard von Rieneck präsentiert den Richtern der Aschaffenburger Kirche auf den Altar Corporis Christi in der Pfarrkirche Lohr, vakant durch den Tod des Johannes Inderwüst (In der Wüßten), den Hermann Fuchszagel (Fuchßtzagel) und bittet um Investierung. Er siegelt. Datum (1505) Nona Die Junij.

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Charter: I C 65
Date: 1505 Oktober 9
AbstractKlaus Weigant, wohnhaft zu Rohrbach, und seine Frau Els bekennen, dass sie „aus guter Vorbetrachtung um anliegender Notdurft willen ihrem Schaden zuvorzukommen“, an Hermann Fuchszagel, Altarist des heiligen Fronleichnam-Altars in der Pfarrkirche Lohr, und seine Nachfolger, für 10 Gulden einen halben Gulden Goldwährung Zins von ihrem einem Morgen zinsfreien Weingarten verkauft haben, gelegen an Hans Wisants des Jungen Weingarten. Der Kaufpreis wurde von Erherman [!] Fuchszagels Hand bezahlt, und sie sagen den Käufer los. Zahlung jährlich auf ihre Kosten an Pfingsten +/- 8 Tage. Bei Säumnis besteht volles Zugriffsrecht. Zu dem Kauf liegt auch eine Bewilligung vor durch Michael Beuther (Michel Bewther), zur Zeit Keller und Untervogt zu Karlstadt,1 auf Befehl des Bischofs von Würzburg. Darin wird festgelegt, dass die Verkäufer den Weingarten innerhalb der nächsten sechs Jahre zurückkaufen sollen. Dies versprechen sie auch zu tun. So der Rückkauf nicht geschieht, haben sie als Bürgen gesetzt ihre Gönner und Freunde Ott(en) Branth und Hans Slosser, beide Bürger zu Lohr. Bei solcher Säumnis sollen diese den Weingarten und andere Güter angreifen, verpfänden etc., und die 10 Gulden zurückzahlen (samt Zins und evtl. Schaden), um sich ihrer Bürgschaft zu entledigen. Fuchszagel und seine Nachfolger sollen den Wiederkauf gestatten, sofern ihnen dies ¼ Jahr zuvor angekündigt wurde. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Verpflichtungen. Weigant (hier: Weyget), seine Frau und die Bürgen bitten Hans Brabanth den man nennt Behem, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Datum (1505) auf Donnerstag Dionysius und seiner Gesellschaft.

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Charter: I C 63
Date: 1505 Mai 12
AbstractJohann(es) Straub, Pastor zu Lohr, bekennt für sich und seine Erben und Treuhänder, dass er zum Lob Gottes des Vaters, Sohnes und des Heiligen Geistes, unzertrennlicher Dreifaltigkeit, der Jungfrau Maria, aller himmlischen Heere und besonders der Heiligen Dreikönige Kaspar, Balthasar und Melchior, von seinem ihm von Gott verliehenen Gut und von seinem väterlichen Erbe, angesichts des vergänglichen Lebens dieser Welt und in Vorsorge des zukünftigen Todes, und damit sein zeitliches Gut in das ewige verwandelt wird, auch seinen Vorfahren, Vater, Mutter, Bruder, Schwester und auch allen gläubigen Seelen zu Hilfe und Trost, ein Gotslehen in Ehren der genannten Heiligen Dreikönige auf ihrem neuen Altar in der Pfarrkirche Lohr gestiftet hat, in folgender Weise. Zum Ersten: Jeder Besitzer des Altars soll Priester sein, wenn ihm der Altar verliehen wird, oder im folgenden Jahr zum Priester geweiht werden. Er soll in eigener Person auf diesem Altar sitzen und durch sich selbst belesen, dem Pastor wie die anderen Priester helfen und sich nicht dagegen sperren. Er soll auch jede Woche am Sonntag auf dem Altar Messe lesen, und am Montag ein Requiem für alle gläubigen Seelen, Stifter und Wohltäter des Altars. Falls der Montag ein Feiertag ist, soll er das Requiem an einem anderen Wochentag lesen. Auch soll er am Donnerstag eine Messe von den drei heiligen Königen lesen. Damit er das auch alles tut, gibt Straub zu Messe und Gottslehen auf ewig und unwiderruflich 20 fl. jährlicher Gült auf den ehrbaren Rat und die Stadt Schweinfurt, landläufiger rheinischer Währung, laut derer Verschreibung, wiewohl diese 30 Gulden Gült etc. hält. Die anderen 10 fl. sind vor vielen Jahren von Andreas Straub, seinem verstorbenen lieben Vater, an das Lehen Corporis Christi zu Lohr gegeben worden, laut der selben Verschreibung. Item: 4 fl. jährlichen Zinses von Anna Korb(in) Haus zu Lohr, stößt an Heinz Holleben und Hänschen (Henslin) Feler. Item 2 ½ fl. von Hans Presthers Haus, das jetzt Hans Neubach (Neubich) der Bäcker besitzt, stößt an Hans Koch(en) und Martin Müller. Item 12 Turnosen von Klaus Pfisters Wiesen inwendig der hege, die haben jetzt Hans Weißbeck und seine Schwester Katharina, stoßen oben ans Spital und unten an Hänschen (Hanslin) Feler. Item 1 fl. jährlich von Kunz Gutpratten zu Erlabrunn von seinem Weingarten zu Erlabrunn am Rode gelegen, auf der einen Seite an den Grafen von Rieneck und auf der anderen Seite an Klaus Herbartt zu Erlabrunn stoßend. Item 5 Pfund Würzburger Währung von Els Kursner(in) Haus zu Lohr, an Linhart Kursner und Hans von Ortenberg (Orttenburgk) stoßend. – Er gibt auch dazu einen Wiesenflecken mit einem Baumgarten oben daran, hinter dem Garten Henslin Felers den Weg hinaus zu der Kupfermühle, an das Spital zu Lohr, Hans Schimel und Bernhart Steicks Frau stoßend. Item einen Garten in der Kaibach, an das Lehen Corporis Christi stoßend, daran auch Einbaum gartt stoßen, an Hans Doln und Frick [P….]1. Nun sollen Wilhelm Feler, als der erste Besitzer des neuen Altars, und seine Nachfolger alles gebrauchen, ohne Eintrag irgendeiner Seite. Da aber die Pastorei zu Lohr auch andere Gottslehen hat und er de jure patronatus von der Herrschaft Rieneck die Pastorei erhalten hat, will er nicht undankbar sein oder eine „Besonderung“ aus diesem Lehen machen, sondern er gibt die Verleihung an den Grafen Reinhard von Rieneck und seine Erben und Grafschaft. Graf Reinhard und seine Nachfolger haben also jetzt zuerst und künftig das Verleihungsrecht, das ius patronatus seculare genannt werden soll, damit sich weder der Papst, noch Kardinäle, Legaten, Erzbischöfe oder andere geistliche Personen oder Gewalten dorin mogen ader sollen schlagen. Die Herrschaft soll das Lehen nicht an jemanden vergeben, der in Dienstbarkeit des Papstes etc. oder anderer päpstlicher Diener steht, damit desto weniger Eintrag und Irrtum bei der Verleihung geschieht. Zu Urkund hat Johann Straub den Grafen von Rieneck gebeten, sein Siegel anzuhängen, was dieser tut. Zudem bitten Johann Heße, Pfarrer zu Frammersbach, Michael Kilgenstein, Pfarrer zu Thüngersheim, und Eberhart Beyer, Altarist zu Lohr, als Testamentarier Straubs, Asmus von Wiesenfeld, Diener des Grafen von Rieneck, um weitere Besieglung anstelle des Pastors, was dieser tut. Datum auf Montag den anderen heiligen Pfingsttag (1505).

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Charter: I C 66
Date: 1506 Januar 9
AbstractHeinz Scheffer und sein Frau Els, sesshaft zu Nantenbach, bekennen, dass sie mit Erlaubnis des Grafen Reinhard von Rieneck, um rechtzeitig („mit zeitlichem Vorrat“) ihren Schaden zu vermeiden, zu einem ewigen Kauf an Wilhelm Feler (Feyler), Altarist der Heiligen Drei Könige in der Pfarrkirche Lohr, und seine Nachkommen 3 Ort eines Guldens jährlichen Zins verkauft haben, von ihren 3 Tagwerk Wiesen gelegen oben an dem Fischbrunnen (Vischbronne), an Peter Saur oben anstoßend etc. Kaufpreis sind 15 fl. Landeswährung, derer sie den Käufer lossagen. Erste Zinszahlung auf Dreikönig nach Datum des Briefes zu Lohr auf ihre Kosten. Die Wiesen werden sie in guter Besserung handhaben und nicht verkaufen oder versetzen ohne Genehmigung des Käufers. Was sie den Herren und den Nachbarn davon zu geben haben, es sei an Bede, Steuer etc., werden sie ausrichten. Bei Säumnis besteht volles Zugriffsrecht ohne Einspruchsmöglichkeit. Sie behalten sich den Wiederkauf auf Dreikönig bei zweimonatiger Vorankündigung vor und versprechen Einhaltung. Reinhard von Rieneck erklärt sein Einverständnis. Die Käufer bitten Hans Behem, Zentgraf zu Lohr, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben auf Freitag nach Dreikönig (1506).

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Charter: I C 68
Date: 1506 Mai 8
AbstractDie Richter der Aschaffenburger Kirche investieren den Konrad Beyer auf den Altar der heiligen Jungfrau Maria in der Pfarrkirche Lohr. Einwendungen und Ansprüche des Aschaffenburger Vikars Johann Zentgraff werden zurückgewiesen. Die Richter siegeln. Datum et actum (1506) sexto die veneris octava mensis May. Anwesend waren Jeremias Greff, Vikar zu Aschaffenburg, und Johannes Ferber, Procurator. Unterschrift Jodocus Fabri, Notar.

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Charter: I C 67
Date: 1506 April 30
AbstractGraf Reinhard von Rieneck präsentiert den Richtern der Aschaffenburger Kirche auf den Altar der Jungfrau Maria in der Pfarrkirche Lohr, vakant durch die freiwillige Resignation des Johann Pfundt, den Konrad Beyer und bittet um Investierung. Er siegelt. Datum (1506) tricesima die Aprilis.

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Charter: I A 61a
Date: 1506 September 3
AbstractKlaus Haber, Bürger zu Lohr, bekennt, dass er abermals im Gefängnis des Grafen Reinhard von Rieneck lag und wie zuvor auf Fürbitten entlassen wurde. Er verspricht, solche Übertretung (uberbracht), wie er sie vormals getrieben hatte, in der er nicht Ehre und Anstand zeigte, gegenüber seinem Weib oder sonst jemandem nicht mehr zu tun. Das Gefängnis wird er an niemand rächen und auch keinen zur Rache ermächtigen. Dies gelobt er dem Zentgrafen Hans Behem und bekräftigt es mit einem gelehrten Eid. Als Bürgen setzt er seine Schwäger und Freunde Kilian Koch, Hans Gopp, Hans Wagner und Fritz Feler (Feyler) den Bäcker. Wenn er die Sache wieder treibt wie vorher, sollen sie ihn auf Anforderung innerhalb eines Monats wieder ins Gefängnis schaffen. Wenn sie ihn nicht beibringen können oder wollen, sollen sie sich an seiner Statt stellen. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Verpflichtungen, sie haben es dem Zentgrafen gelobt und zudem Gott einen Eid geschworen. Alle bitten Behem um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Donnerstag nach Egidii (1506).

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Charter: I C 69
Date: 1507 April 18
AbstractHans Lofler (Loffler) und seine Frau Anna, sowie Hans Appel mit seiner Frau Els, Klaus Lofler mit seiner Frau Margarethe, Heinz Kun mit seiner Frau Els, und Michel Lofler mit seiner Frau Anna, alle wohnhaft zu Neuendorf, bekennen, dass sie aus guter Vorbetrachtung und zu ihrer Schadensabwendung an Eberhart Beier und Hans Metzler, Bruderschaftsmeister der Bruderschaft unseres Herrn Fronleichnams, und alle ihre nachkommenden Brudermeister zu Lohr 2 Gulden jährlichen und ewigen Zinses für 40 Goldgulden Frankfurter Währung verkauft haben. Das Geld haben sie erhalten, sie sprechen die Käufer los. Zahlung auf Walpurgis +/- 8 Tage. Als Unterpfand setzen sie die folgenden Erbgüter: Hans Lofler und Anna ein Haus, Hof, Scheuer und Garten zu Neuendorf, stößt an Hans Schoffer (schofferhansen) an einem und an Michel Lofler andernteils. Hans Appel und seine Frau setzen 1 Tagwerk Wiesen, liegend im werdt, stoßen an Heinz Kun unten und an die (Langen-)Prozeltener Mark oben. Klaus Lofler und Margarethe Haus, Hof, Scheuer und Garten zu Neuendorf, stoßen an Peter Sauer (sawrn) und oben an dewbin [?]. Heinz Kun und Els setzen 1 Tagwerk Wiesen, liegend im werdt, stoßen an Kunz Kun und an Hans Schoffer. Michel und Anna Lofler setzen Haus, Hof, Scheuer und Garten, stoßen an Hans Schoffer unten und oben. Einer ist für den anderen Bürge und selbstschuldig. Sie versichern nach Währschaftsrecht, dass die Güter unversetzt und unbelastet sind, versprechen Einhaltung, guten Bau und Besserung an den Gütern; was Herren und Nachbarn zu geben gebührt, leisten sie weiterhin selbst. Die Brudermeister haben ihnen das Rückkaufrecht auf Walpurgis gewährt. Sie bitten den Zentgrafen Hans Behem um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Sonntag Misericordia domini (1507).

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Charter: I C 70
Date: 1507 Juli 29
AbstractGraf Reinhard von Rieneck präsentiert den Richtern der Aschaffenburger auf den Altar der heiligen Jungfrau Maria ad gradus in Lohr, vakant durch den Tod des Eberhard Beyer, den Konrad Fere und bittet um Investierung. Er siegelt. (1507) vicesima nona die July.

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Charter: I C 72
Date: 1508 Februar 7
AbstractGraf Reinhard von Rieneck präsentiert den Richtern der Aschaffenburger Kirche auf die Pfarrkirche St. Martin der Stadt Lohr, vakant durch die freiwillige Resignation des Johannes Krich, Lizenziat der heiligen Theologie, den Johann Reue (Rewe). Der Graf siegelt. (1508) septima die february.

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Charter: I C 71
Date: 1508 Februar 8
AbstractDie Judices der Aschaffenburger Kirche erlassen die Proklamation der Präsentation des Johannes Reue (Rawe) auf die Pfarrkirche Lohr, vakant durch den Tod des Johannes Krich. Sie siegeln. (1508) die mensis february octava. Unterschrift Jodocus Fabri, Notar.

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Charter: I A 58
Date: 1508 Februar 16
AbstractReinhard Graf von Rieneck bekennt: Bürgermeister, Rat und ganze Gemeinde seiner Stadt Lohr haben 20 Gulden jährlicher Gült, fällig auf Johannis des Täufers, von Dietrich Kymel von Mittelsinn (medeln synne), Feldtrommler (felddrummett), erkauft. Sie haben sich der Kaufsumme von 400 Gulden Rheinischen Goldes samt der fälligen Zinsen verschrieben, mit seiner Bewilligung, doch das Geld nicht empfangen, sondern er selbst wegen merklicher Notdurft und zum Nutzen seiner Grafschaft. Er verspricht, die Gült an Kymel selbst zu zahlen, ohne Schaden der Stadt Lohr. Wenn die Summe abgelöst wird, sollen Bürgermeister und Rat dieses Bekenntnis ihm wieder übergeben und der Inhalt soll tot und kraftlos sein. Zu Urkund hat er das Aufdrücken seines Sekretsiegels verfügt. Datum auf Mittwoch nach Valentin (1508).

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Charter: I B 27
Date: 1508 August 16
AbstractGraf Reinhard von Rieneck bekennt, dass er den vier Altaristen der Pfarrkirche Lohr, nämlich denen Unser Lieben Frauen, Sankt Leonhard, Sankt Michael und des Heiligen Kreuzes, 15 fl. Frankfurter Währung verschrieben hat, und zwar genommen von den 50 fl., die ihm von den Bürgermeistern und dem Rat zu Lohr jährlich fallen, für 300 fl. Diese Summe hat er empfangen und spricht die Herren Johann Nottingk, Heinrich Voytt, Philipp Schmyd und Konrad Beyer los. Die Bürgermeister versprechen, dass sie die 15 fl. von den 50 fl. den Altaristen jährlich auf Assumptionis Mariae geben werden, beginnend mit dem [15]09ten Jahr. Bei Säumnis haben die Altaristen die Macht, die Bürgermeister und vier aus dem Rat mit Botenbriefen oder mündlich vor Zeugen in eines offenen Wirtes und gastgebens Haus zu ermahnen, wohin sie sich nach der ersten Mahnung begeben sollen, bis der Zins bezahlt ist. Und so auch, wenn durch die Säumnis ein Schaden entstanden ist. Der Graf behält sich den Rückkauf mit vierteljähriger Kündigung vor, doch muss die Stadt vorher die Zinsen bezahlt haben. Die Altaristen sollen mit Wissen und Willen des Grafen und des Rates die 300 fl. wieder anlegen. Zu Urkund siegelt der Graf. [Die nicht genannten] Bürgermeister und Rat versprechen Einhaltung und hängen das städtische Siegel an. Datum auf Mittwoch nach Assumptionis (1508).

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Charter: I A 22
Date: 1513 Februar 20
AbstractJohann [III.], ältester Sohn zu Kleve, Herzog zu Jülich und Berg, Graf zu der Mark, zu Ravensberg und zu Katzenelnbogen bekennt: Er hat Heinrich (Hencken) Staenwyrt, Fuhrmann (foirman), mitsamt etlichen anderen Fuhrleuten (foirluyden) in sein Geleit, Schutz und Schirm genommen nach Laut und Inhalt eines von ihm besiegelten Briefes. Den Fuhrleuten ist es aber nicht gelegen, diesen Hauptbrief täglich mitzuführen, und sie seien auch nicht immer einer bei dem anderen. Deshalb stellt er Staenwyrt diesen Ersatzbrief (placaytzbrieff) aus als Beweis und Zeugnis, dass er in Geleit, Schutz und Schirm steht. Auch jedem der anderen Fuhrleute stellt er einen Ersatzbrief aus. Überall, wo der Fuhrmann hinzieht, fährt und kommt, soll man ihm nach Willen des Ausstellers günstig und behilflich sein, damit er unbeschwert auf diesen ihren Wegen ziehen kann. Er befiehlt den Amtleuten und Untertanen, dem Fuhrmann mit seinem Hab und Gut das Geleit zu halten, ihn zu schützen und zu schirmen vor unbilliger Gewalt, so wie die eigenen Untertanen. Zu Urkund drückt er sein Sekretsiegel auf. Gegeben zu Hambach (Hamboich) in den Jahren unseres Herrn (1513) auf den Sonntag Reminiscere.

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Charter: I B 29
Date: 1514 April 12
AbstractEberhard (Ebert) Ruede und seine Frau Katharina bekennen, dass sie (wir beide) aus Zuneigung des Grafen Reinhard von Rieneck in seinem Spital zu Lohr als Spitalmeister aufgenommen worden sind. Sie sollen das Spitalmeisteramt fleißig und treulich versehen nach Inhalt des Briefs, den ihnen den Graf darüber gegeben hat. Sie versprechen, diese Verschreibung in allen Punkten, Klauseln und Artikeln zu halten und sich gegen den Grafen, das Spital und die armen Leute keines Vorteils zu gebrauchen. Wenn einer oder beide dagegen verstoßen, was doch keineswegs sein soll, dann hat der Graf die Macht, sie ihres Amtes zu entsetzen. Die Aussteller haben mit Einwilligung ihres Sohnes Hans und aller ihrer Erben dem Spital 20 fl. Wert an fahrender Habe gegeben, die dem Spital zu Nutz und Gut kommen sollen. Was sie darüber hinaus an fahrender Habe besitzen, davon werden sie ohne Wissen und Wollen der Herrschaft Rieneck nichts verkaufen oder weggeben. Wenn sie beide oder einer von ihnen wieder aus dem Spital kommen soll oder will, sollen ihnen beiden oder einem von ihnen die 20 fl. wieder zu Händen gestellt werden. Sterben sie beide im Spital, soll alles, was sie eingebracht haben, ohne Einspruch des Sohnes oder sonstiger Erben, dort verbleiben. Hans Ruede (Rudt), Sohn der Aussteller, erklärt, dass alles mit seinem Willen geschehen ist und verspricht Einhaltung ohne einen Rechtsbehelf. Er und seine Eltern bitten Junker Hans von Stotternheim1 [keine Funktion genannt] um Besieglung, was dieser tut. Datum auf Mittwoch nach dem Palmentag (1514).

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Charter: I B 28
Date: 1514 September 11
AbstractJodokus (Jobst) [Steigerwald], Abt des Klosters Neustadt,1 entbietet Eberhardt [Ruede], Spitalmeister und auch des Spitals Vormündern seinen Gruß und lässt wissen: Sein Vorgänger Nikolaus Königsfeld(er) hat dem Spital auf Wiederkauf verkauft eine Gült von dem Spitalhof zu Ansbach, nämlich 2 Malter Korn, für 31 fl. laut des Kaufbriefes.2 Diese Gült kündigt er auf nächst Michaelis +/- 8 Tage, wo er sie wiederkaufen will. Er drückt sein Sekretsiegel auf. Datum auf Montag nach Nativitatis Mariae (1514).

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Charter: I A 23
Date: 1515 März 20
AbstractEB Albrecht (von Brandenburg) von Mainz verleiht an Reinhard Graf zu Rieneck, Vizedom zu Aschaffenburg, zu Mannlehen, wie sie sein Vater Philipp hatte und auch er selbst von seinen Vorgängern erhalten hatte: [Wie 1506 Mai 11 und 1509 März 20]. Reinhard hat die Lehen empfangen und den Lehenseid geschworen. Es siegelt der Aussteller. Gegeben zu Aschaffenburg auf Dienstag nach dem Sonntag Letare (1515). Unterschrift: Eitelwolf vom Stein, Rat, Hofmeister.1 Collationiert: Jodocus Ruperti.

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Charter: I A 24
Date: 1517 Dezember 21
AbstractBürgermeister und Rat der Stadt Lohr (Laer) bekennen, dass sie mit Erlaubnis des Grafen Reinhard von Rieneck aus Schuld und Not der Stadt Lohr und der armen Gemeinde schuldig geworden sind gegen Ott Reyff, Bürger zu Lohr, 200 fl. Frankfurter Währung, die er ihnen geliehen hat und die sie zum Nutzen der Stadt verwendeten. Dafür zahlen sie ihm jährlich auf Weihnachten (Natalis Domini) 10 fl. Zins, zu geben ohne Verzug und Schaden. Bei Säumnis tragen sie Kosten und Schaden, so die entstanden sind. Wenn sie zu beliebiger Zeit im Jahr ihm, seinen Erben oder dem Inhaber des Briefs die 200 fl. samt Zins bezahlen, soll dieser Brief tot und machtlos sein. Sie werden ihm die Rückzahlung ¼ Jahr vor Weihnachten ankündigen. Der Graf erklärt, dass alles mit seinem Willen und Wissen geschehen ist. Zu Urkund und redlicher Bekenntnis hängen die Aussteller das Siegel der Stadt an. Gegeben auf St. Thomas des heiligen Zwölfboten Tag (1517).

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Charter: I B 30
Date: 1518 April 13
AbstractKlaus Eyrich und seine Frau Elisabeth bekennen, dass sie (wir beide) aus Zuneigung des Grafen Reinhard von Rieneck in seinem Spital zu Lohr als Spitalmeister aufgenommen worden sind. Sie sollen das Spitalmeisteramt fleißig und treulich versehen nach Inhalt des Briefs, den ihnen den Graf darüber gegeben hat. Sie versprechen, diese Verschreibung in allen Punkten, Klauseln und Artikeln zu halten und sich gegen den Grafen, das Spital und die armen Leute keines Vorteils zu gebrauchen. Wenn einer oder beide dagegen verstoßen, was doch keineswegs sein soll, dann hat der Graf die Macht, sie ihres Amtes zu entsetzen, doch soll beiden die ihnen verschriebene Pfründe erhalten bleiben. Die Aussteller haben mit Einwilligung ihres Schwiegersohns Leonhart Seberich und ihrer Tochter Kunigunde und aller ihrer Erben dem Spital 200 fl. an Geld und anderem übergeben, die dem Spital zu Nutz und Gut kommen sollen. Was sie darüber hinaus an fahrender Habe besitzen, können sie ohne Eintrag in anderen ihren Nutzen nehmen oder dem Spital, Freunden oder wem sie wollen zueignen und gebrauchen. Sterben sie beide im Spital, soll alles, was sie eingebracht haben, ohne Einspruch des Schwiegersohnes, der Tochter oder sonstiger Erben, dort verbleiben. Seberich und seine Frau erklären, dass alles mit ihrem Willen geschehen ist und versprechen Einhaltung ohne einen Rechtsbehelf. Sie und die Aussteller bitten Hans von Stotternheim um Besieglung, zudem um Besieglung mit dem Stadtsiegel durch die Bürgermeister Matthäus Maler und Jost Schuberth, was erfolgt. Datum auf Dienstag nach Quasimodo geniti (1518). Dabei waren Sebastian Wachenbach von Rodenbach und Leonhart Baner von Wombach.

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Charter: I A 25
Date: 1519 Februar 23
AbstractEB Albrecht (von Brandenburg) von Mainz erklärt: Nachdem Graf Reinhard von Rieneck verstorben ist, kam dessen „ehelicher natürlicher“ Sohn Philipp [III.] zu ihm und bat um Belehnung mit den Mannlehen. Dieser Bitte hat er stattgegeben und verleiht: [wie 1515 März 20]. Philipp hat den Lehenseid geschworen nach Lehensrecht. Gegeben zu Aschaffenburg auf Mittwoch nach Cathedra Petri (1519).

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Charter: I B 26
Date: 1520 Juni 28
AbstractWolf Busch von Würzburg bekennt und tut kund: Endres Busch, Hans Busch von Aub (awe) und Hans Busch von Hettstadt, seine lieben Brüder, Schwäger und Freunde, und er hatten eine Forderung gegen das Spital zu Lohr wegen der Güter, die sein verstorbener Vetter Martin Busch hinterlassen hat. Nämlich eine Behausung zu Lohr an dem Rathaus, an Herrn Eckart Schwab stoßend gelegen. Diese Behausung hat er mit einer Vollmacht der anderen Verwandten für sich und sie rechtlich fordern wollen. Er hat die Forderung aber fallen lassen, weil er sich in eine gütliche Handlung mit dem Spitalmeister Klaus Eyrich vor vier Schiedsmännern begeben wollte, nämlich vor Klaus Mor, Hans Brettreger, Michel Herbert und Kunz Ott, alle Bürger zu Lohr. Diese Schiedsmänner haben ihm und seinen Verwandten für all ihre Forderungen 12 Gulden zugesprochen. Diese wurden auch ausgezahlt. Er sagt den Spitalmeister der Schuld los und verspricht für sich und seine Verwandten und ihre Erben, keinerlei Forderung mehr zu stellen. Der Spitalmeister darf die Behausung und alle andere Hinterlassenschaft verkaufen und den Erlös nutzen und niesen. Zu Urkund wird der Zentgraf Hans Kunn1 um Besieglung gebeten, was er tut. Gegeben auf Abend Petri und Pauli (1520).

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Charter: I B 31
Date: 1521 Januar 21
AbstractSchultheiß, Schöffen und Gemeinde des Dorfes Erlenbach1 verkaufen mit Erlaubnis ihres Herrn, Graf Georg (II.) von Wertheim, an Klaus Eyrich, derzeit Spitalmeister zu Lohr, und seine Nachfolger 5 fl. in Gold oder Goldwährung im Land zu Franken jährlichen und ewigen Zins von ihrem Hab und Gut, das sie in Dorf und Mark zu Erlenbach bei Remlingen gelegen haben. Dieser Zins kommt von 100 fl., die ihnen der Spitalmeister bar auf die Hand gegeben hat. Diese haben sie empfangen und angelegt und sagen ihn der Summe los. Sie versprechen jährliche pünktliche Zahlung auf Sebastian des heiligen Märtyrers Tag, sofern der Zins nicht abgelöst ist, in die sichere Gewalt des Spitals, beginnend mit dem nächsten Sebastianstag. Bei Säumnis darf ihr Hab und Gut, wo das auch sei, angegriffen werden, und sie leisten Einlager zu Erlenbach, Wertheim oder Lohr. Sie bekennen sich zu all ihren Verpflichtungen und verzichten auf alle Einwendungen. Ablösung ist nach vierteljährlicher Ankündigung möglich. Wenn diese Verschreibung vor der Ablösung den Käufern abhanden kommt, unleserlich oder siegelbrüchig oder durch Wasser oder Feuer beschädigt wird, soll ihnen dies doch keinen Schaden bringen. Sie bitten Georg von Wertheim und Sebastian von Lauter, Amtmann zu Lohr, um Besieglung, was diese tun. Gegeben auf Montag nach Sebastiani (1521).

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Charter: I C 73
Date: 1527 Februar 23
AbstractDie Richter der Aschaffenburger Kirche erlassen die Proklamation der Präsentation des Johannes Kümmel (Kumel) auf den Altar St. Leonhard in der Pfarrkirche Lohr, vakant durch die freiwillige Resignation des Johannes Ittmann (Idman). Einspruchstermin ist der Dienstag nach dem Sonntag Exurge [= Februar 26]. Es siegeln die Richter. Datum die vicesima tertia Februarii (1527). Unterschrift: Konrad Mintzenberger.1

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Charter: I A 26
Date: 1531 Juni 16
AbstractPaul Diemar zu der Jauhs Mule1 erklärt: Er verkaufte an Johann Wannckel, Bürger zu Hammelburg, 22 ½ Gulden Zins, die er „auf der Stadt Lohr (Loer) in der Grafschaft Rieneck gelegen“ hat, die von seinen verstorbenen Eltern auf ihn gekommen sind, für 450 Gulden, laut einer Kaufverschreibung datiert auf Freitag nach St. Veit 1531 [ = Juni 16]. Er erklärt, dass dieser Kauf mit Einwilligung seiner Stiefbrüder Jobst und Valentin Diemar geschehen ist. Diese erklären, dass sie wegen des vermutlichen Nutzens des Verkaufs für ihren Stiefbruder damit einverstanden sind. Sie werden für sich und ihre Erben keinerlei Ansprüche an den Käufer erheben und begeben sich aller Ansprüche an dem Zins. Paul Diemar als Verkäufer und Jobst Diemar siegeln. Valentin Diemar hat kein Siegel und bittet Wilhelm Diemar von Wiesenfeld, seinen Vetter, um Besieglung, was dieser tut. Gegeben auf Freitag nach St. Veits Tag (1531).

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