Fond: Urkunden Knochenhaueramt
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Charter: B IV 5-1
Date: 1403 Juli 25
Abstract: Bischof Johann (III.) von Hildesheim regelt auf Bitten der Knochenhauer am großen Markt einige Punkte ihrer Zunftordnung: ein Handwerker, der dem Amt beitreten will und von den Meistern angenommen worden ist, soll dem Amt acht Mark Hildesheimisch zahlen und als Einstand jedem Mitglied ein Huhn, ein Viertel Wein, eine Wecke von zwei Pfennig und zwei Tafelgerichte geben, den Witwen des Amtes die Hälfte davon, schließlich noch vier Pfund Wachs für die Gottesdienstlichter. Außerdem muss er sich eidlich verpflichten, die Zunftordnung nicht zu stören und die Verpflichtungen des Amtes mitzutragen. Jedes weibliche Kind, das in der Zunft geboren wird, besitzt bereits das halbe Amt; wer eine solche Handwerkertochter heiratet, braucht zum Erwerb der Amtszugehörigkeit nur die Hälfte der oben beschriebenen Dienste zu leisten. Schließlich soll in der Zunft die Entscheidung der Olderlude und der Mehrheit gelten und für die Minderheit bindend sein.
Charter: B IV 5-2
Date: 1444 Januar 25
Abstract: Bischof Magnus von Hildesheim bestätigt den Knochenhauern am kleinen Markt in Hildesheim ihre alten Privilegien, nimmt sie gegen die Anmaßungen des Rates in Schutz und gestattet ihnen, vom Andreastag bis zum Fastenbeginn Hammel zu schlachten und in ihren Scharren zu verkaufen.
Charter: B IV 5-3
Date: 1455 März 12
Abstract: Meister, Olderlude und Mitglieder des Knochenhaueramtes auf dem großen Markt in Hildesheim reversieren sich gegen den Dekan und das Kapitel von St. Andreas wegen der Memorienstiftung für Cord von Bockenem, seine jetzige Frau Metteke und seine verstorbene Frau Adelheid, wobei die Einzelheiten der Stiftung genau aufgeführt werden. Außerdem wollen sie die Namen der Stifter ins Totenbuch eintragen und für sie in den Sonntagsgottesdiensten beten lassen.
Charter: B IV 6-1
Date: 1461 Dezember 5
Abstract: Meister, Olderlude und Mitglieder des Knochenhaueramts am großen Markt in Hildesheim bestätigen die wohltätige Stiftung, die der Bürger Ulrich Tzivick und seine Frau Leneke bei ihnen eingerichtet haben. Und zwar soll jährlich zwischen Michaelis und Simon und Juda zwölf Armen, und zwar sechs Kranken aus dem Hospital vor der Neustadt und sechs anderen je sechs Ellen Kleiderstoff und ein Paar Schuhe gegeben werden. Weiterhin soll an die Armen jeden Mittwoch auf dem Andreaskirchhof für fünf Schilling Brot verteilt werden, und bei den Barfüßern soll eine jährliche Memorie für Ulrich und Leneke eingerichtet werden. Der eventuelle Überschuss soll zunächst den Meistern, Olderluden und den Verwaltern dieser Stiftung für ihre Mühe gegeben und ansonsten unter die Mitglieder der Zunft verteilt werden. Die Gelder hierfür sollen aus dem Haus der beiden am Alten Markt und drei Ratsschuldbriefen über insgesamt 260 Gulden erwachsen.
Charter: B IV 6-2
Date: 1464 März 6
Abstract: Auf einem von Hermann Wolf und Herbert von Rautenberg vermittelten Termin im Hof des Bischofs versuchen Bischof Ernst von Hildesheim und Vertreter der vier Ämter den Streit zwischen Henning Löbke und den Knochenhauern am großen Markt, welchen ersterer sogar vor das Stadtgericht gebracht hatte, beizulegen. Henning Löbke verlangt, wieder in sein Amt und Stelle eingesetzt zu werden, aus welchen ihn die Knochenhauer unrechtmäßig enthoben hätten. Da dies nicht in die Kompetenz des Bischofs und der anderen Ämter fällt, weigern sich die Knochenhauer, auf diese Art der Anschuldigung zu antworten, Henning Löbke bricht daraufhin den Vermittlungsversuch als sinnlos ab.
Charter: B IV 7-1
Date: 1467 März 9
Abstract: Meister, Olderlude und das Knochenhaueramt auf dem großen Markt in Hildesheim verpflichten sich, gemäß den Verfügungen von Heilwig, der Witwe von Lüder Dommeyer, nach ihrem Tod jährlich in der Gemeinen Woche 13 Schilling und vier Pfennig an die Kranken vor der Neustadt zu verteilen.
Charter: B IV 7-2
Date: 1467 März 9
Abstract: Meister, Olderlude und das Knochenhaueramt auf dem großen Markt in Hildesheim verpflichten sich, gemäß den Verfügungen von Heilwig, der Witwe von Lüder Dommeyer, nach ihrem Tod jährlich in der Gemeinen Woche 13 Schilling und vier Pfennig an die Kranken vor der Neustadt zu verteilen.
Charter: B IV 7-3
Date: 1469 April17
Abstract: Der Rat der Stadt Hildesheim bezeugt, dass Heinrich von Verden dem Knochenhaueramt auf dem großen Markt an seinem Haus im Hagen zwischen den Wohnhäusern von Heinrich Remmerdes und Eggert Loppenstedt einen jährlichen Zins von drei rheinischen Gulden auf ein Kapital von 45 Gulden verkauft hat, auszuzahlen jeweils zur Hälfte zu Michaelis und Ostern. Nur Heinrich von Verden und seine Nachfolger in dem Haus haben das Recht, jährlich zwischen Weihnachten und Lichtmess die Verschreibung zu kündigen, bei Rückzahlung zum nächstfolgenden Ostern.
Charter: B IV 7-4
Date: 1536 Oktober 16
Abstract: Meister, Olderlude und das Knochenhaueramt auf dem kleinen Scharren am Andreaskirchhof empfängen von den Testamentarien des Wernecke Wernecke 40 Pfund Hildesheimisch, um den Geistlichen an St. Andreas für eine jährlich am Dienstag vor Martini abzuhaltende Memorie zwölf Schillinge und dem Priester einen Schilling zu geben. Meister und Olderlude sollen an der Memorie teilnehmen und opfern und erhalten dafür ein Präsentiengeld. Sollte die Memorie demnächst wie bereits in umliegenden Städten abgeschafft werden, so soll von den 13 Schillingen jährlich freitags vor und nach Martini den Armen auf dem Andreasfriedhof Weissbrot gespendet werden, gleich der Brotspende des Hans Pining.
Charter: B IV 8-1
Date: 1545 Mai 22
Abstract: Meister, Olderlude und das Knochenhaueramt auf den kleinen Scharren bei St. Andreas erhalten von den Testamentsvollstreckern der Witwe des Wernecke Wernecke, Mechthild, nämlich Henning Becker, Heinrich Bode, Henning Oldekopp und der Witwe von Hans Holland, einen Ratsbrief über 200 neue Pfund am Hause des Reinecke Hesse in der Neuen Straße. Dafür verpflichten sie sich, den Armen in den drei Hospitälern St. Katharinen, St. Nikolaus auf dem Damm und zum Heiligen Kreuz vor der Neustadt wöchentlich für einen Mattier Weißbrot zu liefern. Die Bäckerei, aus der die Krankenhäuser das Brot holen sollen, wird ihnen jedes Jahr von den Knochenhauern benannt.
Charter: B IV 8-2
Date: 1546 April 26
Abstract: Meister, Olderlude und das Knochenhaueramt der kleinen Scharren bei St. Martini empfangen von Gertrud, Hans Steinbergs Witwe, 100 Gulden, die sie ihr mit vier Gulden jährlich verzinsen wollen. Die Rente bekommt Gertrud auf Lebenszeit, danach im ersten Jahr ihr Bruder Ludeke Runings, im zweiten ihre Schwester Margarete, Witwe von Heinrich Loding, im dritten Jahr der andere Bruder und im vierten Jahr die andere Schwester Anna Ackenhusen und danach nach der selben Abfolge weiter, jeweils zur Unterstützung ihrer Kinder. Nach dem Tod von Gertruds Geschwistern erhält jeweils das älteste Kind die vier Gulden für sich und seine Geschwister, gleichmäßig zu teilen. Jedoch sollen in Jahren, in denen eines der Kinder geistlich wird oder heiratet, die vier Gulden diesem Kind allein zustehen, danach wieder der Reihenfolge nach. Erst wenn alle Kinder verstorben sind, soll von dem Geld Stoff für die Armen gekauft werden.
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