Fond: Domkapitel Salzburg Urkunden (959-1749)
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Charter: 84
Date: 1367 VII 12
Abstract: Gilig der Chrapil bekennt, dass Dompropst Eberhard von Salzburg ihm den Hof und ein Gütchen der Salzburger Kirche zu Ryed (1) und den dazu gehörenden Zehnt auf Lebenszeit überlassen hat. Bleibt er die jährlich innerhalb von 14 Tagen nach dem 2. Februar [lyechtmess] fällige Zinsleistung schuldig und wird gemahnt, soll er in einem Gasthaus in Salzburg persönlich oder durch einen Diener mit einem Pferd Einlager halten, bis die Summe bezahlt ist. Nach seinem Tod fällt alles an den Dompropst und die Salzburger Kirche zurück. Seine Ehefrau und Erben haben keinen Rechtsanpruch, doch mag der Dompropst ihnen die Liegenschaften aus Gnade zugestehen [als Entschädigung] für die vier Jahre, die er dem Dompropst und der Kirche gedient hat, falls diese noch nicht völlig bezahlt sind.
Charter: 85
Date: 1375 II 16
Abstract: Gaesperl der Weilhaimer, Bürger zu Titmaning (1), verkauft Dompropst Eberhard von Salzburg und der Salzburger Kirche sein Haus in Tittmoning auf dem pach neben dem Selbnar einschließlich dem daran gelegenen Garten und erhält dafür ein anderes Haus in der Stadt und einen Aufpreis von 26 Pfund Pfennig, die bis zum 23. April [St. Georii] zu bezahlen sind. Er leistet Gewährschaft nach Bürgerrecht [purchrecht] sowie nach dem Recht der Stadt Tittmoning und setzt als Sicherheit seinen gesamten Besitz im In- und Ausland.
Charter: 86
Date: 1378 VII 10
Abstract: Chunrat der Torer, Chorherr und Spitalmeister zu Salzburg, verleiht die halbe Hube des Spitals zu Dorffen (1) im Moz zu Leibgeding an Ulreich, seine Hausfrau Kathrein und ihre Söhne Heinreich, Stephan und Nicla. Sie sollen davon den jährlichen Dienst gemäß dem Urbarbuch leisten und das Anwesen in gutem Zustand halten. Nach dem Tod der fünf Berechtigten fällt das Gut an das Spital zurück.
Charter: 87
Date: 1380 I 24
Abstract: Dompropst Eberhard von Salzburg verleiht Vlrich dem Gachnecht und dessen Söhnen Kristan und Chunrad den Amtshof, das Amt und den Zehnt zu Petting (1) auf Lebenszeit. Sie sind verpflichtet, das Amt ordnungsgemäß zu verwalten und Haus und Bau in gutem Zustand zu halten, andernfalls verlieren sie ihr Leibrecht.
Charter: 88
Date: 1381 III 04
Abstract: Wolfhart der Chnab, seine Ehefrau und alle Erben einigen sich mit dem Domkapitel und der Kirche Salzburg bezüglich des Guts in Puechpach (1), das sie Ortlieb dem Puchpeckh verkauft hatten. Knab verzichtet auf alle Rechte und Forderungen und setzt als Bürgen Vlreich von Hitting (2), Hanns Magelchopper, Peter in Johannesbuchbach, Wolfhart in Johannesbuchbach, Chun(rat) von Walting (3), Ortolf den Sawrer, Albrecht Schrahuber und Jacob Twerchsueld. Schiedsleute: Paul Chastner, Peter Zollner, Bürger zu Müldorf (4) und Hanns Solbech
Charter: 89
Date: 1382 III 17
Abstract: Niklos der A{e}hter, Bürger zu Munichen (1), seine Ehefrau und alle Erben verkaufen Vlreich dem Ruetzenlakchnaer, Bürger zu Reichenhall (2), seiner Ehefrau und seinen Erben das Kufwerk [chuefwerich] zu Reichenhall, das zuvor Ludweig dem Claes gehört hatte, mit allen Rechten und Zugehörungen nach Chuefwerichs Recht für 60 Pfund Regensburger Pfennige. Sie geben das Kufwerk als freies Eigen auf, leisten Gewährschaft und setzen als Sicherheit ihr gesamtes Vermögen. Zeugen: Vlreich der Senchoueler, Hainreich Scho{e}nnperiger, Peter der Marr
Charter: 90
Date: 1383 III 28
Abstract: Christan von Sunderhawsen (1), seine Ehefrau Agnes und alle Erben verzichten auf das Erbrecht (!), das sie auf ihr paid leib auf dem Gut zu Sonderhausen von Dompropst Eberhard und der Kirche Salzburg besessen hatten und geben ihr Leibrecht (!) und alle Rechte an dem Gut an den Dompropst auf. Taidinger und Zeugen: Jo{e}rg der Waldekker, Vitztum in Niederbayern, Leuppolt Zu{e}storffer, Richter in Tüzzling (2), Stephan Hu{e}ber, Richter zu Alden Ötinge (3), Hainrich Teufel, Herrn Seitz von Torring (4) Schreiber, Vlrich Gachnecht, Amtmann zu Petting (5).
Charter: 91
Date: 1384 XI 11
Abstract: Johans von Abensperkch (1) betätigt, dass sich sein Onkel Wülfing Goldekker (2), Domherr zu Salzburg, im Namen des Domkapitels gemeinsam mit Ortlieb dem Püchpekch wegen zweier Güter in Wipping (3) an ihn gewandt hatte und entscheidet in einem Schiedsspruch, dass Buchbeck die beiden Güter [in Wipping] rechtmäßig in seinen Besitz gebracht hatte. Das Gut in dem Pückpach (3), das der Buchbeck vom Domkapitel gekauft und als Messstiftung an St. Johann zu Püchpach (3) geschenkt hat, besitzt die gleichen Holzrechte in Wipping wie die beiden Güter dort. Der Buchbeck hat alle Gerichtsbriefe, die er über die Güter in Wipping besitzt, an das Domkapitel zurückzugeben.
Charter: 92
Date: 1386 III 23
Abstract: Papst Urban [IV.] befiehlt dem Offizial von Salzburg auf die Klage des Stiftes Borchorsgaden (1) hin, den Kanoniker Johannes Scugrans, der das Stift mit Eigentum der Kirche verlassen hat und umher vagabundiert, zu veranlassen, für immer in das Stift zurückzukehren und die mitgenommenen Gelder und Gegenstände zurückzugeben.
Charter: 94
Date: 1387 IV 30
Abstract: Jacob von Sunndrechtzhausen (1), seine Ehefrau und alle Erben bestätigen, dass Dompropst Gregor von Salzburg sie für alle Forderungen, die sie gegenüber der Salzburger Kirche wegen Gütern in Sonderhausen hatten, entschädigt hat. Der Dompropst hat ihnen und ihren Kindern Christain, Ann und Elspet dafür das Leibrecht auf zwei Gütern in Sonderhausen verliehen. Für die nächsten zwei Jahre sind sie von allen Diensten und Abgaben befreit, sollen aber jährlich in die Stift kommen und die Erung reichen, außerdem die Vogtabgaben leisten. Nach Ablauf der zwei Jahre sind sie zur Leistung aller althergebrachten Dienste verpflichtet. Leisten sie die Dienste nicht oder halten die Güter nicht in gutem Zustand, sollen sie das Leibrecht verlieren. Ein Recht, das Leibgeding zu verkaufen oder zu versetzen, besteht nicht.
Charter: 93
Date: 1387 IV 30
Abstract: Dompropst Gregor, Dekan Ortolf und das Domkapitel Salzburg verleihen Jacob von Sundrechtshausen (1) Leibrecht auf zwei Gütern in Sonderhausen für sich und seine Kinder Christain, Ann und Elspet. Für die nächsten zwei Jahre sind sie von allen Diensten und Abgaben befreit, sollen aber jährlich in die Stift kommen und die Erung reichen, außerdem die Vogtabgaben leisten. Nach Ablauf der zwei Jahre sind sie zur Leistung aller althergebrachten Dienste verpflichtet. Leisten sie die Dienste nicht oder halten die Güter nicht in gutem Zustand, sollen sie das Leibrecht verlieren. Ein Recht, das Leibgeding zu verkaufen oder zu versetzen, besteht nicht.
Charter: 95
Date: 1391 V 10
Abstract: Die Brüder Iacob, Wilhalm und Meindl die Pettinger und ihre Ehefrauen verkaufen Dompropst Gregor von Salzburg ihre von allen Vogteirechten befreite halbe Hube in Rinchkan (1) im Gericht Raschenberg (2), die vom Dompropst zu Lehen geht, leisten Gewährschaft nach Lehen- und nach Landesrecht und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz im In- und Ausland. Zeugen: Ott der Lo{e}cher, Vlreich der Gachnecht und Hanns der Weisman, Chunrat auz dem Mos, Chunrat Puzhaym{e}r und Vlreich Ga{e}chnecht
Charter: 96
Date: 1391 V 15
Abstract: Ortlieb der Pu{o}chpekch, Pfleger bei der Rowt (1), und seine Ehefrau anerkennen den Schiedsspruch Johanns von Abensperg (2) wegen der Holzrechte zweier Höfe des Domkapitels in Wipping (3) und ihrer vom Domkapitel Salzburg erworbenen Hube in Puchpach (4), demzufolge die Hube Anteile [gemayn und tayl] am Holz haben soll. Sie einigen sich mit dem Dompropst und dem Domkapitel von Salzburg nun dahingehend, dass die entsprechenden Holzanteile der Höfe des Domkapitels in Wipping und seiner Hube in Johannesbuchbach jeweils gesondert ausgewiesen und eingegrenzt [gemarcht] werden und Holzrechte der Anwesen künftig nur noch innerhalb der eigenen Markung bestehen. Zeugen der Abteilung und Vermarkung: Peter Zollner, Steffan Glatz, Wychtrichter zu Mulldorf (5), Jorg Ekker, Peter Chitzinger und Hanns der Weismann
Charter: 97
Date: 1395 VII 31
Abstract: Fridreich der Pennkcher von A{e}rding (1) und seine Ehefrau einigen sich mit Dompropst Gregor von Salzburg wegen ihrer Forderungen aus dem Amt Erding, das Friedrich der Penker inne hatte, quittieren den Erhalt des Entschädigungsbetrags und verzichten auf alle weiteren Ansprüche. Zeugen: Heinrich der Ekkschuester, Bürger von Salzburg, Jorg von Vachendorf (2) und Jacob der Lechna{e}r, Diener des Hofmeisters zu Salzburg.
Charter: 98
Date: 1395 XI 13
Abstract: Hartneid Chuchler zu Fridburg (1) verleiht Chu{o}nrade dem Wegwart, Bürger in Salzburg, seiner Ehefrau und allen Erben die Güter O{e}d (2) und Nydeck (3) am Hegel (4) im Stawffenekker (5) Gericht mit allen Zugehörungen als Pfand [fürpfant] nach Lehens- und Landesrecht.
Charter: 99
Date: 1396 III 07
Abstract: Nycla der Ansmalz, Bürger zu Reichenhall (1), und seine Ehefrau und Erben verkaufen Dompropst Gregor von Salzburg ihre Salzsiede Holczappfel und die Siede des Abtes von Salen (2) in der Stadt Reichenhall mit dem dazugehörigen Wasser und dem Gießtrog [angos] auf dem Saltzprunn und erhalten die Siede ab Christi Himmelfahrt [auffertag] für fünf Jahre zur Nutznießung gegen jährliche Zinsleistungen zum 11. November [St. Martin] zurück. Für die Siede besteht ein Holznutzungsrecht in den Wäldern [des Domkapitels] in Höhe von 10 Schilling manstu{e}del holz. Falls auch der Wald Vinsterpach in der Lewgang zu Saluelden (3) genutzt wird, sind weitere fünf Pfund fällig. Die Steuer auf der Siede und alle Forderungen der Stadt oder der Herrschaft haben sie zu übernehmen. Brennt die Siede nieder, müssen sie diese auf eigene Kosten neu errichten, bleiben aber frei von Abgaben. Streitigkeiten um die Siede und das Holz werden auf Kosten des Domkapitels ausgetragen, andernfalls kann Ansmaltz sich aus den Einnahmen der Siede entschädigen.
Charter: 100
Date: 1397 II 02
Abstract: Dompropst Eberhard, Dekan Engelmar und das Domkapitel Salzburg überlassen Hainreich Slikchenwider, Kaplan von Muldorf (1), zum Gedächtnis von Erzbischof Pilgrim [II.] von Salzburg ihre Hofstatt in ihrem Spital bei dem hinteren Tor, die bis vor einigen Jahren ein öder Keller war. Der Kaplan hatte hier mit ihrer Erlaubnis auf eigene Kosten ein Haus errichten lassen, das er Zeit seines Lebens inne haben soll. Nach seinem Tod soll von dem Haus ein angemessener Zins zum 24. September [St. Ruprecht] fällig werden, der den Spitalinsassen zugute kommt, ohne dass das Spital jedoch zusätzlich durch Viehhaltung oder andere Dinge belastet wird.
Charter: 101
Date: 1397 V 09
Abstract: Dompropst Eberhard von Salzburg überlässt Christan Smidhu{e}ber und seinen Söhnen Chunrat, Hainreich und Emplein das Gut zu Adelmatzhaim (1) zu Leibgeding unter der Bedingung, dass sie jährlich am 13. August [St. Po{e}lten] den üblichen Dienst nach Ausweis des Urbarbuchs leisten und jährlich in die Stift kommen. Bei Verzug des Dienstes, Versäumnis des Stifttages oder mangelndem baulichen Erhalt des Gutes verlieren sie alle Rechte. Sollten Hof oder Stadel auf dem Gut abbrennen, haben sie alles auf eigene Kosten wieder zu erzimmern.
Charter: 102
Date: 1399 III 22
Abstract: Chunrad Löffel, Bürger zu Müldorf (1), und seine Ehefrau verkaufen Ott dem Hofpeckh zu Salzburg und seinen Erben ihr Gut Mairhof in dem Wenng (2) im Gericht Werfen (3) mit [genannten] Abgaben. Sie quittieren den Eingang des Kaufbetrags, leisten Gewährschaft nach Landesrecht und setzen als Sicherheit für den Schadensfall ihren gesamten Besitz. Zeugen: Pauls Chastner zu Mühldorf, Hanns Helfendorffer zu Mühldorf.
Charter: 103
Date: 1399 IV 05
Abstract: Hanns von Engelhartzhaim (1) und seine Ehefrau geben den Oberhof zu Engertsham im Titmaninger (2) Gericht, Freistift des Dompropstes und der Kirche Salzburg, wegen Armut, insbesondere aber wegen der vielen auf dem Hof verstorbenen Leute, auf ihre eigene Bitte hin an den Dompropst zurück. Der Dompropst überträgt den Hof daraufhin an Hainreich den Aicher, wozu Hans von Engertsham seine Zustimmung gibt. Er verspricht, die Salzburger Kirche für eventuell entstandene Schäden aus seinem Besitz zu entschädigen oder andernfalls durch eine Leibesstrafe zu büßen. Seine Gefängnisstrafe in Salzburg wegen des Oberhofs erkennt er als wohlverdient an und versichert, daraus keine Schadensansprüche an den Propst und die Salzburger Kirche geltend zu machen. Zeugen: Hanns Weysman, Vlreich Pachma{e}yr von Engertsham, Chu{o}nrad von Sundergering (3), Jacob von Asprechtzhaim (4), Frid(rich) Sehober von Gerrting (5)
Charter: 104
Date: 1399 V 29
Abstract: Dompropst Eberhard von Salzburg überlässt Christian dem Hütter, seinem Vater Hainreich, seinen Töchtern Katrein und Vrsel und seiner Ehefrau Elspet das Gut Ta{e}tzel zu Reichenhall (1) oben in dem Waypach gegen jährliche zum 24. September [St. Ruprecht] fällige Zinszahlungen, für die sie im Säumnisfall gepfändet werden.
Charter: 106
Date: 1400 II 04
Abstract: Chunrat der Wegwart, Bürger zu Salzburg, seine Ehefrau Anna und alle Erben verkaufen Domdekan Heinrich dem Charelsperger und dem Domkapitel Salzburg die Güter Höllenweg (1) und Stain (2) zu Piding (3) und die Güter Neydekk (4) und O{e}d (5) an dem Hegel (6), alle vier im Staufenecker (7) Gericht, die sie von den Kuchlern zu Lehen hatten.
Charter: 105
Date: 1400 II 04
Abstract: Hartneyd Kuchler (1) von Fridburg (2) und seine Vettern, die Brüder Chunr(at) und Hanns Kuchler von Friedburg verkaufen Domdekan Heinrich dem Charlesperger und dem Domkapitel Salzburg die Güter Höllenweg (3) und Stain (4) zu Piding (5) und die Güter Neydekk (6) und O{e}d (7) an dem Hegel (8), alle vier im Stauffenekker (9) Gericht, die sie an Chunr(at) Wegwart, seine Ehefrau und Erben zu Lehen gegeben hatten, und die diese mit ihrer Zustimmung an das Domkapitel verkauft hatten, zu freiem Eigen.
Charter: 107
Date: 1400 XI 02
Abstract: Erzbischof Gregor von Salzburg inkorporiert dem Dekan und den Kanonikern der Salzburger Kirche die Pfarrkirche St. Peter in Irnig (1) mit allen - auf insgesamt 25 Mark Silber geschätzten - Einkünften, da diese über nur geringe Pfründen verfügen und in der Oblei so kümmerliche Einkünfte beziehen, dass sie den Gottesdienst bei Tag und Nacht persönlich überwachen müssen und sich als Personen adeliger Herkunft keinen standesgemäßen Lebensunterhalt leisten können. Er behält sich und seinen Nachfolgern die Investitur [pleno jure instituendi] eines Vikars vor und verfügt, dass die Messfeiern dort nicht eingeschränkt werden dürfen und die Kollatur [collatio] der Kirche weiterhin im Besitz eines Erzbischofs von Salzburg verbleibt.
Charter: 108
Date: 1401 II 16
Abstract: Nicla der Lufer von Pa{o}wner (1) und sein Bruder Andre bestätigen für sich und ihre Ehefrauen, dass sie ihrem Vetter Ulrich von Pa{o}wner ihr Baumannsrecht zu Pa{o}wner auf dem Gut des Seibot mit allen Zugehörungen, der Erbschaft sowie liegender und fahrender Habe verkauft haben und quittieren den Erhalt des Kaufbetrags. Sie leisten Gewährschaft nach dem Recht der Herrschaft und nach Landesrecht und versprechen die Einhaltung des Vertrags auch im Namen ihres Bruders Jakob, der nicht im Land ist. Zeugen: Hanns Teisenhouer, Michl von Pa{o}wner, Heinrich von Difenhawß (2)
Charter: 109
Date: 1402 II 09
Abstract: Jacob der Chalosperger, derzeit zu Trawnstain (1), seine Ehefrau und alle Erben verkaufen Elspet der Ansmaltzinn, Witwe Niclas des Ansmaltz, und allen Erben ihr Kufwerk [chufwech] zu Reichenhall (2) in der Stadt als lediges freies Eigen für 206 Gulden, geben das Kufwerk nach dem Recht der Stadt vor Ulreich dem Grans, Pfleger und Richter zu Reichenhall, auf, leisten Gewährschaft und setzen als Sicherheit ihren Besitz im In- und Ausland. Zeugen: Andre Parmaiter, Hanns Störnschatz und der grozz Mätel, alle drei Bürger zu Traunstein
Charter: 110
Date: 1402 IX 29
Abstract: Michael Taler, Ewigvikar zu Irnig (1), bekennt, dass Domdekan Heinrich und das Domkapitel Salzburg ihn zum Vikar der Pfarrkirche zu Irning (1) gewählt haben, die der Heilige Vater der Oblei der Domkirche einverleibt hatte. Er bestätigt, die Kirche mit allen Rechten, Nutzungen und geistlichen wie weltlichen Zugehörungen für die Dauer seines Lebens und mit Wissen von Erzbischof Gregor von Salzburg erhalten zu haben. Ausgenommen bleibt jedoch alles, was die Kirche, die Kapelle oder den Altar betrifft, die Lehen des Erzbischofs sind. Er reicht dem Domkapitel in die Oblei jährlich 132 Pfund Pfennige auf eigene Kosten nach Salzburg. Was aus der Kirche darüber hinaus an Einkünften anfällt, hat der Erzbischof mit päpstlicher Genehmigung zu seinem Lebensunterhalt bestimmt. Taler soll Pfarrkirche und Pfarrleute mit Messen versorgen, Predigten halten, die Heylichait reichen und auf eigene Kosten einen Priestergesellen und Kaplan halten, außerdem wie von alters her üblich den Pfarrhof in Mauerwerk, Zimmerarbeiten und Decken in gutem baulichen Zustand halten, sich selbst auf eigene Kosten verpflegen, keinerlei Neuerungen einführen und die Güter der Untertanen nicht höher als bisher üblich mit Diensten belasten. Bei Schäden durch Feuer [prunst] ohne eigenes Verschulden und nach Unwettern soll ihn das Domkapitel finanziell unterstützen. Sollte der Herzog Steuern auf die Güter legen, soll das Domkapitel versuchen, diese abzuwenden. Gelingt dies nicht, ist er berechtigt, die Steuer von den Untertanen der Kirche einzuziehen. Päpstliche und bischöfliche Steuern hat er selbst zu übernehmen
Charter: 111
Date: 1405 XI 23
Abstract: Dompropst Johann und das Domkapitel Salzburg gestatten dem Chorherrn und Dekan Heinrich Karlsperger, eine ewige Wochen- und Jahresmesse auf den St. Katharinenaltar [im Dom zu Salzburg] zu stiften, wofür dieser drei Pfund Pfennige von einem Haus und einer Hofstatt in Salzburg am Markt gegenüber den Brottischen in der Nähe des Sappleins Haus, dadurch man geet, und welches Anna die Taschinn inne hat, überträgt. Außerdem stiftet er dem Altar Messbücher, ein guldeins und ein täglichs Messgewand und einen Kelch. Die Wochen- und Jahrmesse soll der Dekan des Domkapitels abhalten. Bleibt er dies schuldig, fallen die Einkünfte an den Dompropst. Der Chorherr stiftet außerdem den Tag der heiligen dreyer nagel, welcher mit singen, mit lesen, aigner history, mit lichten und gelewt und mit ander zugeho{e}rung als auf unserm Chor gewonlich an der hochzeit begangen werden soll. Dazu vermacht er dem Domkapitel ein freieigenes Gut in O{e}d (1) im Stawfenekker (2) Gericht an dem Hegel (3). Die [genannten] Abgaben daraus werden unter dem Küster, den Mesnern und der Oblei verteilt.
Charter: 112
Date: 1407 I 21
Abstract: Stephan Ubera{e}chk von Gebharting (1) bestätigt für sich und seine Erben, dass Domdekan Heinrich und das Domkapitel Salzburg ihm Erbrecht auf dem Pawrenlehen zu Ma{e}nchaym (2) im Walder (3) Gericht verliehen hat. Er verspricht, davon jährlich zum 24. September [St. Rueprechtz tag in dem herbst] die Abgaben und die Erung in die Oblei zu leisten, bei jedem Besitzwechsel eine Anlait zu reichen und den jährlichen Stifttag zu besuchen. Erfüllt ein Besitzer einen der Vertragspunkte nicht, fällt das Gut an das Domkapitel zurück. Zeugen: Fridreich Reinperger, Hainreich Puecher und Stephan Tuniger
Charter: 113
Date: 1408 IX 29
Abstract: Gebhart der Schonawer zu Tusteten (1), seine Ehefrau und alle Erben bestätigen, Hainreich dem Hawser, Bürger zu Trawnstein (2) oder jedem Besitzer des vorliegenden Briefes zwölf Pfund Pfennige schuldig zu sein. Als Sicherheit überschrieben sie die Frawnbis genannte halbe Wiese unter dem Surberg (3), die sie von Erzbischof Eberhart [III.] von Salzburg inne haben, zur Nutznießung auf fünf Jahre. Die Abgaben davon tragen sie mit der anderen Hälfte der Wiese zusammen weiter. Nach Ablauf der fünf Jahre sollen sie die Wiese zum 2. Februar [liechtmess] wieder auslösen, andernfalls müssen sie für den eventuellen Schaden haften. In diesem Fall kann Heinrich der Hauser die gesamte Wiese nutzen, verkaufen oder selbst behalten, bis alles beglichen ist. Zeugen: Henns Stainer, Michel der Trenbekch, Christian der Trossperger.
Charter: 114
Date: 1408 X 16
Abstract: Hanns Hallabrugker [Richter in Marquartstein] bestätigt, dass vor seinem Gericht Ott und Fritz die Wagrayma{e}r gegen Hainreich, Chunrat und Nicla die Slechinga{e}r Klage erhoben hatten, weil diese widerrechtlich Grund und Boden besetzt hielten. Eine daraufhin durchgeführte Befragung der ältesten und besten vier bis sechs Männer in dieser Angelegenheit ergab, dass alle Rechte bei ihrer Herrschaft liegen. In Vertretung der Herrschaft [von des chassten] beschuldigte auch Niclas der Pra{e}bstel die Slechinger, den Grund und Boden widerrechtlich zu besitzen. Zeugen: Paul Sweintala{e}r, Hanns und Rudolff die Strasperga{e}r, Hanns Teysenhaima{e}r, Ullreich Smid von Lauthausen (1), Ott Lewthartter, Thoman aus der Aw, Ullreich Tzerrenast, Chunrat To{e}mel von Wa{e}ging (2)
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