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FondDomkapitel Salzburg Urkunden (959-1749)
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Charter: 243
Date: 1499 XI 12
AbstractUrsula, Tochter des verstorbenen Cristann Wirts von Holtzhausen (1), bevollmächtigt ihren Ehemann Wolfgang Altherr, Bürger zu Traunstein (2), den Verkauf der Wiese Mollsteten (3) in Tetlheimer (4) Herrschaft und eines Pfund Geldes aus und auf dem Haus des Gruslenz zu Weging (5) an den Dompropst von Salzburg Albrecht Hundt an ihrer Stelle abzuwickeln und verspricht, Zeugen, Siegel und Kaufbrief anzuerkennen. Zeugen: Cristan Fuchs, Bürger zu Traunstein und Johannes Hoffman, Schulmeister und Stadtschreiber in Traunstein

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Charter: 243a
Date: 1500 II 10
AbstractSigmund Scho{e}nnpucher, Landrichter zu Tittmoning (1), bestätigt, dass vor seinem Gericht Georg Orthueber von Wielanndtshaim (2), Hintersasse des [Propstes] von Khyemsee (3), gegen Contz Vogl, Hintersasse des Balthasar von Stubenberg (4), Domherr [und Spitalmeister] in Salzburg, wegen eines Wegerechts Klage erhob, zu dem bereits ein Urteil vorliegt, demzufolge eine Anhörung beider Seiten stattfinden sollte. Zu einer angesetzten Ortsbesichtung [beschaw] war auch der Beklagte Vogl erschienen und brachte vor, dass der Weg seit 60 Jahren von ihm aufgesteckt wird und der Kläger das Gut, für das er das Wegerecht beansprucht, nur zu Freistift besitzt, was eine Dienstbarkeit nicht rechtfertigt. Der Chiemseer Untertan und Kläger beantragte daraufhin die Vernehmung von acht Zeugen, was das Gericht bewilligte. Dagegen hatte Vogl Einspruch vor dem Erzbischof erhoben, worüber der Hofrichter ihm einen Appostlbrief ausgestellt hat.

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Charter: 243b
Date: 1500 IV 10
AbstractErzbischof Leonhard von Salzburg teilt seinem Landrichter zu Tittmoning (1), Sigmund Scho{e}nnpucher, mit, dass seine Räte im Hofgeding zu Salzburg in der Streitsache des Konrad Vogl gegen Georg Orthuber der Appellation gegen das Urteil des Landrichters von Tittmoning stattgegeben haben.

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Charter: 244
Date: 1500 V 25
AbstractSigmund Scho{e}nnpucher, Landrichter zu Tittmoning (1) bestätigt, dass vor seinem Landgericht Hanns Ha{e}n von Salzburg als Anwalt des salzburgischen Domherrn und Spitalmeisters Balthasar von Stubmberg (2) um nochmalige Verlesung des im Streitfall des salzburgischen Hintersassen Conrad Vogl gegen Go{e}rg Orthueber von Wielandtshaim (3), Hintersasse des Propstes von Khyemsee (4), ergangenen [wörtlich inserierten] Urteils von 1500 II 10 [Nr. 243a] [um ein Wegerecht des Georg Orthuber auf seinem Anwesen] bat. Das Urteil war bereits 14 Tage zuvor durch das Hofgericht in Salzburg behandelt und die Entscheidung dem Landrichter durch Erzbischof Leonhard in einem [wörtlich inserierten] Schreiben von 1500 IV 10 [Nr. 243b] übermittelt worden. Das Hofgericht hatte die Appellation des Konrad Vogl in der Angelegenheit zugelassen. Uteilsfinder: Alechs Haydhauser, Stadtrichter, Go{e}rg Khirchaimer, Contz U{o}rsinger, Sigmund Kramer, Hanns Schuester, Peter Sa{e}llinger, Leonhart U{o}rsinger, Anndre Prew, Hanns Hueter, Pauls Peckh und Leonhart Mu{o}llner, Bürger zu Tittmoning, Peter Mair von Olharting (5), Ulrich Widmer, Symon Hueber, Leonhart von Guntznperg (6), Hanns Rewter von sand Ulrich, Fridrich von Gunzenperg (6) Sigmund Krannestrer, Hanns Pannzawner, Heinrich Richl von Geisenfellden (7), Go{e}rg Schuester von Aw (8), Leonhart Schmid von Fridolfing (9), Anndre Ha{e}ckl, Leonhart Khu{e}sner, Leonhart von Haslaw (10), Vorsprecher, Heimran Rauffer, Amtmann zu Fridolfing und Pauls Khursner, Bürger zu Tittmoning

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Charter: 245
Date: 1500
AbstractThoman und Magdalena Schusstetter, Bürger zu Salzburg, erhalten Leibrecht auf dem Urbargut Sattelpeunt (1) der Oblei des Domkapitels Salzburg gegen [genannte] Abgaben. Sie sollen dort unter anderem eine neue Kammer erzimmern lassen und bei jedem Besitzwechsel, der der Oblei anzuzeigen ist, die Anlait reichen.

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Charter: 246
Date: 1502 IV 15
AbstractHanns Schedlinger zu Trospurg (1) bestätigt, dass Erasmus Oberndorffer zu Steffannskirchen (2) von ihm und seinem Bruder Wolfgang Schedlinger den dritten Teil des Sitzes zu Schedling (3) mit allen Gütern, der Mühle und zehn Gulden jährlicher Gült zum 24. Februar [St. Matheus] erworben hat und ihm daher das Recht zusteht, die ausständigen Gülten vom Sitz und von den Gütern zu pfänden. Die Brüder haben sich ein Rückkaufrecht der Gült für 200 Gulden vorbehalten. Hans Schedlinger verkauft seinem Schwager Erasmus zudem fünf Gulden Gült aus seinem Teil der Güter sowie aus weiteren zwei Drittel Anteilen an den Gütern, die er und seine Geschwister von ihren verstorbenen Vettern Rudbrecht und Georg den Schedlingern ererbt haben, wovon ihm ein Viertel gehört, wobei er sich ein Rückkaufrecht für 100 Gulden vorbehält. Er leistet Gewährschaft für die fünf Gulden, die der Käufer verkaufen oder verpfänden kann und setzt als Sicherheit für den Schadensfall seinen gesamten Besitz.

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Charter: 247
Date: 1503 IX 25
AbstractHainrich von Anger (1) bestätigt, sich mit Magdalena, Tochter der Elspeth von Schelmperg (2), und ihren Erben wegen der Herrengnad und dem Baurecht auf dem domkapitelschen Urbargut Schellenberg in Vahendorffer (3) Pfarrei und Marckenstainer (4) Herrschaft und bezüglich der vorhandenen fahrenden Habe gegen die Bezahlung eines Geldbetrags geeinigt zu haben. Er verzichtet auch im Namen seiner Erben auf alle Ansprüche, doch sollen sie sich im Erbfall nach Urbars- und Landrecht gegenseitig im Besitz des Gutes beerben. Für den Schadensfall stellt er seinen gesamten Besitz als Sicherheit. Zeugen: Cristan Newmair und Hanns Schneider auf der Lackhen, beide zu Sundermairing (5)

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Charter: 248
Date: 1504 I 24
AbstractLadislaus Freiherr zu Törring (1), Stain (2) und Pertenstain (3) bestätigt, dass Dompropst Michael Freiherr zu Wohlckhenstain und Rodenegckh, Domdekan Kraft von Weitting, Senior Balthasar von Raunach und das Domkapitel Salzburg ihm und seinen Erben bewilligt haben, einen Brunnen auf domkapitelschen Grund, welcher zu dem Hof in Reichenhausen ( 4) im Grabenstatter (5) Amt gehört und im Ostermoß seinen Ursprung hat, zu fassen und das übrige Wasser, welches der Hof in Reichenhausen und die Nachbarhöfe für sich und ihr Vieh nicht benötigen, in Kanälen oder Röhren unterirdisch durch domkapitelschen Grund zu seinem Hof nach Linden (6) zu leiten. Er verspricht, die Fassung des Brunnens jetzt und auch zukünftig auf eigene Kosten durchzuführen, den Reichenhausener Höfen weiterhin freien Zugang zum Brunnen zu gewähren, nur das übrige Wasser zu verwenden und sich keinerlei weitere Rechte an dem Brunnen anzumaßen. Den jetzigen Inhabern des Hofes in Reichenhausen, Stephan Mayr und Stephan Weyrer, und allen Nachkommen hat er einen jährlichen Geldbetrag zum 16. Oktober [St. Galli] durch die Inhaber des Hofes in Linden zur Erkhantnis zukommen zu lassen. Sollte er gegen die Vereinbarungen verstoßen und die Besitzer der Höfe von Reichenhausen sich darüber beschweren, oder sollte er den Brunnenzins schuldig bleiben und auch nach einer Intervention des Domkapitels keine Abhilfe geschaffen sein, verliert er seine Bezugsrechte an dem Wasser. Mit eigenhändiger Unterschrift des Ladislaus von Törring

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Charter: 249
Date: 1504 II 16
AbstractDie Geschwister Görg, Hanns und Ursula, Kinder des verstorbenen Lienhart Fuchs, Salzsieder [perer] und Bürger in Reichenhall (1) bestätigen, dass ihr Vater an Regina Engelshaimerin, Ehefrau des Caspar Panichner, Pfleger zu Stawffeneck (2), das Gut Knogl am Hegl (3) beim Gut Innerwisen in Ölperschkircher (4) Pfarrei und Staufenecker Gericht und Salzburger Lehengut, verkauft hatte und treten in den Verkauf ein. Sie leisten Gewährschaft und erklären alle älteren Briefe nach dem Recht des Landes Salzburg in Kauf- und Lehenangelegenheiten für ungültig. Als Sicherheit stellen sie ihren gesamten Besitz. Zeugen: Martein Kawfman, Bürger zu Salzburg und Wolfgang Fuchs, Bürger zu Reichenhall.

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Charter: 250
Date: 1506 I 02
AbstractSteffan Scherbel Hueber, Müller, verkauft Bernhard Krayburger, Bürger zu Traunstain (1) und seinen Erben die Herrengnad und das Baurecht auf dem Gut und der Mühle zu Voglarn (2) im Amt Miesenpach (3) - beides Urbargut des Dompropstes von Salzburg - und quittiert den Erhalt des Kaufbetrags. Er leistet Gewährschaft nach Kauf- und Landesrecht und setzt als Sicherheit für den Schadensfall seinen gesamten Besitz. Zeugen: Cristoff Pranger, Cristoff Fleckh, Pawls Stigelmayr

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Charter: 251
Date: 1507 VI 28
AbstractKaspar Schmatz, Pfleger zu Mermos (1), bestätigt, dass vor seinem herzoglichen Landgericht Ulrich Rossenhaim Klage wegen eines Tagwerks Wiese [zu Monham], eines Holzgrunds, eines Ewiggelds, außerdem wegen noch ausstehender Gültzahlungen erhob, um die es mit dem Dompropst von Salzburg und seinem Vertreter Hans Munich, Propst von Muldorf (3) bzw. dessen Vertreter Panngratz Kröll, bereits ein Verfahren gegeben hatte. Der Propst hatte in dieser Angelegenheit bereits an das Hofgericht des Herzogs in Purghkausen (4) appelliert und eine weitere Appellation an das Hofgericht in Wasserburg (5) gerichtet, wo jedoch noch kein Urteil ergangen ist. Nach eingehender Erörterung, ob bei der Verkündung des Hofgerichtsurteils von Burghausen vor den beiden Parteien ein Formfehler vorliegt oder nicht, können die Urteiler vor Gericht kein einstimmiges Urteil fällen. Während ein mehrheitlicher Teil die Rechtsmäßigkeit des Urteils anerkennt, steht ein kleinerer Teil auf dem Standpunkt, dass mit einem Urteil des Landgerichts abgewartet werden soll, bis das Urteil aus Wasserburg vorliegt. In einem Zwischenurteil wird schließlich festgelegt, für die abschließende Urteilsfindung das Urteil des Hofgerichts Wasserburg abzuwarten. Urteiler: Wolfgang Veichtner, Jorig Orttner von Moshaim (6) Cristan Niderreitter, Gillig Franckhinger, Kaincz Steiglechner, Hanns Knoger, Waltel von Munigperig (7), Schilhmair vom Dorf , Augstin Rieder, Purrgckhmair von Obernflossing (8), Paullus Hueber von Forstern (9), Asm Reisaher, Kristan Geraczhueber und Aussermair von Pfaffinperig (10), Stix von Forstern (11), Steffan von Stessen (12), Mair von Reingarn (13) und Pranntstetter

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Charter: 252
Date: 1508 I 07
AbstractJeronimus Mairhofer, Verwalter der Pflege Reichenhall (1), bestätigt, dass Valtein Ryeder zu Mysenpach (2) im Trawnstainer (3) Gericht vor dem Urbargericht in Salzburg Klage gegen Hans Läbenpacher wegen eines Holz Gesuechs im Newreytt am Raüschperg (4) erhob, das auch im Salzburger Urbarbuch eingeschrieben ist, dort aber Etz heißt. Darin hatten sein verstorbener Vater Jörg Rieder und dessen Knecht Cristan Zimmerman, für den Eigenbedarf Holz geschlagen, wogegen Hans Läbenbacher Einspruch erhoben hat. Zu dem hierzu angesetzten Gerichtstag ist Läbenbacher jedoch nicht erschienen. Da durch die Aussagen des Amtmanns Veit und des Gerichtsboten Hanns Kräutboter bewiesen ist, dass die Vorladung Läbenbachers korrekt durchgeführt worden war und und nachdem Läbenbacher der Form halber noch einmal dreimal öffentlich auf der Schranne ausgerufen worden war, bittet Rieder um die Vernehmung des Zeugen Christan Zimmermann zu Reichenhall vor Gericht. Dieser bestätigt, vor 30 Jahren Knecht bei Valentins verstorbenem Vater gewesen zu sein und im Neureut am Rauschberg Holz für den Eigenbedarf geschlagen zu haben. Das Holz sei das Etz des Läbenbachers und des Rieders gewesen, es habe kein Vogtzins oder Dienst darauf gelegen. Später sei das Holz durch Läbenbacher und Rieder mit Schnur und mit Maß geteilt und jeder Teil mit einem Hag versehen worden, worauf sie auch Vogtei und Zins davon geben mussten. Valentin Rieder verlangt vom Gericht über diese Zeugenaussage einen Gerichts-, Zeugen- und Kundschaftsbrief, der ihm zuerkannt wird. Besitzer bei Gericht: Cristan Silberspeckh, Bürgermeister, Jörg Stainhauff, Hanns Panholtzer, Jorg Weiß, Hanns Waginger, Thoma Groll alle Ratsbürger zu Reichenhall, Jörg Neithard, Hanns Schnegk, Andre Pa{e}lbl, Hanns Tragkh, Alex Prenner, Hanns Muelach, Hanns Rabenstainer, Hanns Epfellder, alle Bürger zu Reichenhall

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Charter: 253
Date: 1508 IV 01
AbstractCristina, Ehefrau des Rudbrecht Ortleins abm Schelmperg (1) einigt sich gegen die Zahlung einer Abfindung mit ihrem Schwager Niclas Mair von Schellenberg, seiner Ehefrau Magdalena, ihrer Mueme, und ihren Erben wegen ihres Anteils an der Herrengnad und dem Baurecht auf dem Mairhof am Schellenberg im Amt Grabenstat (2) im Marquartstainer (3) Gericht, Urbargut der Dompropstei von Salzburg, sowie aller ihrer Forderungen bezüglich fahrendem Gut und Erb und Eigen. Im Todesfall sollen sie sich weiterhin gegenseitig beerben. Zeugen: Hanns Kawm abm Ra{e}nperg (4), Contz Steirer von Spindlerwang (5) und Cristan Lanckmair von Vahendorf (6), alle im Traunstainer (7) Gericht.

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Charter: 254
Date: 1508 V 13
AbstractWolfgang Giebinger zu Trawttersdorf (1) verkauft Dompropst Rudolf von Salzburg die Vogtei an und auf dem Gut Vähenstampf (2) zu Pirach (3) in Klinger (4) Gericht, die Gilg Sailer und Lienhart Rotenpucher reichen, für eine [nicht genannte] Kaufsumme, deren Eingang er quittiert. Er leistet Gewährschaft nach bayerischem Landesrecht für den Schadensfall und setzt als Sicherheit seinen gesamten Besitz. Alle älteren Briefe werden für kraftlos erklärt. Zeugen: Meister Lienhart Amperkh, Schreiber und Bürger zu Salzburg, Matheis Staudinger und Caspar Mewlinger

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Charter: 255
Date: 1508 VII 08
AbstractUlrich am U{o}tenperg (1) verkauft Fridrich, Sohn des Kurtz Andre, und seinen Erben die Herrengnad und das Baurecht auf dem Viertelhof am Ettenberg im Amt Saldorf (2), Urbargut der Dompropstei Salzburg, quittiert den Erhalt des Kaufbetrags, leistet Gewährschaft für den Kauf nach Kauf-, Urbars- und Landesrecht und setzt als Sicherheit seinen gesamten Besitz. Zeugen: Paul Stiglmair, Caspar Swa{e}rr Und Cristoff Elsenlochner

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Charter: 256
Date: 1508 VII 17
AbstractFriedrich am U{o}tenperg (1) bestätigt, dass er seinem Vetter Ulrich am Ettenberg und seinen Erben 55 Pfund Pfennige für die Herrengnade und das Baurecht am Viertelhof am Ettenberg schuldig ist, die er innerhalb von acht Jahren mit jährlich sechs Gulden abbezahlen soll. Für Schäden, die seinem Vetter aus einem möglichen Verzug entstehen - Botenlohn, Zerung oder Raisen - haftet er mit seinem gesamten Besitz. Zeugen: Pauls Stiglmair, Caspar Swa{e}r und Cristoff Elsenlochner Mit drei Zahlungsvermerken auf der Rückseite

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Charter: 256a
Date: 1508 VIII 05
AbstractGeorg, Propst zu Baumburg (1) und Ritter Gilg von Münchaw (2) zu Münchaw, Pfleger zu Wasserburg (3), neben Herzog Wolfgang Vormünder Herzog Wilhelms [IV.] von Bayern, bestätigen, im Namen ihrer Herren im Streitfall zwischen Dompropst Rudolf von Salzburg und Jörig Ambringer zu Commisarien gesetzt worden zu sein. Nach einer Anhörung beider Parteien haben sie folgenden gütlichen Vergleich geschlossen: Ambringer hat dem Dompropst für alle Forderungen aus seiner Verwaltung der vier Ämter Grabenstat (4), Miesenpach (5), Obing (6) und Hurtzing (7) 140 rheinische Gulden zu zahlen, dagegen sollen dem Ambringer die noch ausstehenden Zinsen der Zinsleute angerechnet werden. Sollte man durch schriftliche Abrechnungen nachweisen können, dass die Einnahmen aus den Zinsen und Gülten höher oder niedriger waren, ist dies auf die 140 Gulden anzurechnen.

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Charter: 257
Date: 1509 VII 28
AbstractDie Räte Herzog Wolfgangs und Vormünder Herzog Wilhelms [IV.] von Ober- und Niederbayern Konrad von Wallpronn (1) zu Neweneglofshaim (2), Hauptmann, Haymeran von Nusdorff (3) zu Tutling (4), Jägermeister, Bernhardin von Trenbach (5) zu Burgkfridt (6), Pfleger zu Krayburg (7), Wolfgang Bawmgartner zum Frawnstain (8), Jakob Pitrich zu Pasing (9), Rentmeister, Hans Sonderndorffer zu Ybm (10), Kastner, Hans Offenhaimer zu Wildshut (11), Hans Fürlbegkh zu Ögkershaim (12), Mautner, Pangratz Puecher zu Wurmshaim (13), Burgsasse auf dem Ettenperg (14), Ulrich Fuchs, Rentschreiber, und Cristoff Gannser, Richter zu Burgkhausen (15), bestätigen den Vergleich des Salzburger Domherrn Christoph von Syntzndorff (16) als Vertreter von Dompropst Rudolf von Salzburg mit Ulrich Rosenhaimer, Bürger zu Oting (17), welcher nach Ausweis eines von Steffan Edlaher, Bürger zu Altötting, besiegelten Gewaltbriefs, von 1504 V 28 [Pfintztag nach dem pfingstag der mynderen jarzall im vierdten jar], als Vertreter der Elspeth Schererin, verwitwete Bürgerin zu Altötting, bestellt ist. Die Parteien hatten vor der Landschranne in Mermosen (18) wegen Einkünften, einem Tagwerk Wiese im Allten Annger zu Monhaim (19) und einer Wiese mit Namen Khuewamppl, alles im Mörmooser Gericht gelegen und Urbar der Dompropstei von Salzburg, geklagt. Der Mörmooser Richter Wilhelm Taufkircher hatte sein Urteil bis zum Austrag der Angelegenheit vor dem Hofgericht ausgesetzt. Laut Schiedspruch soll der Dompropst der Witwe zwölf Gulden zahlen - worauf allerdings kein Rechtsanspruch besteht. Im Gegenzug sind dem Dompropst alle Briefe und Urkunden über den Rechtsvorgang auszuhändigen, die ihre Gültigkeit verlieren. Die Gült und die Wiese gehören dem Dompropst.

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Charter: 258
Date: 1510 VI 06
AbstractWilhelm Tawfkircher zu Guettenburg (1), Pfleger zu Mermosen (2), betätigt, dass Michel Gloneckher zu Muldorf (3), Propst des Dompropstes von Salzburg, einen Urteilsbrief des dompropsteischen Urbargerichts mit einem Reversbrief des Linhart Tullinger zum Nidermair Hof zu Penoperig (4) im Mörmooser Gericht, der diesem durch einen Vorgänger des jetzigen Dompropsts verliehen worden war, vorgelegt hat. In Vertretung von Herzog Wilhelm [IV.] von Bayern hat er Tullinger daraufhin nach herrschendem Landesrecht in den Hof eingesetzt. Über diesen Ansatz hat Glonecker einen besiegelten Ansatzbrief gefordert, der hiermit ausgestellt wird.

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Charter: 259
Date: 1512 III 02
AbstractDie Geschwister Leonhart, Sigmund, Magdalena und Margareth, Kinder des verstorbenen Cristan Mair von Alfering (1), ihre Schwester Anna, die nicht im Land ist, dann Martein Plaser und Georg Rauscher aus dem Miesenpach (2) als Vormünder des noch unvogtbaren Sohnes Martein verzichten auch im Namen ihrer Kinder zugunsten ihrer leiblichen Schwester Agnes und ihres Ehemanns Cristan Schmid von Reichnhawsen (3) auf die Herrengnad und das Baurecht an dem halben Hof Reichenhausen im Amt Grabenstat (4), welcher Urbargut der Dompropstei zu Salzburg ist. Von ihrer Schwester haben sie dafür einen Geldbetrag in [nicht genannter Höhe] erhalten, dessen Eingang sie quittieren. Sie verzichten auf alle Rechte an dem Hof, behalten sich jedoch im Erbfall vor, sich weiterhin gegenseitig zu beerben, wie es das Urbars- und Landrecht vorsieht. Bei Zuwiderhandlungen haften sie für auftretende Schäden und setzen als Sicherheit ihr gesamtes Vermögen. Zeugen: Cristoff Lankmair, Martein Glaser, Andre Haider, Michel Mair, alle zu Vahendorf (5) gesessen.

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Charter: 260
Date: 1512 VIII 10
AbstractHans Pattenperg verkauft seiner Stiefmutter Elsbeth am Pattenberg und ihren Erben das Gut Prennlehen am Pattenperg (1) im Amt Miesenpach (2) und Vahendorfer (3) Pfarrei, welches Urbargut der Dompropstei ist, quittiert den Erhalt des Kaufbetrags, leistet Gewährschaft nach Urbar- und Landrecht und setzt als Sicherheit für den Schadensfall seinen gesamten Besitz Zeugen: Hanns Ober von Altzing (4), Augustin von Wipfing (5) und Hainrich am Rumbgraben (6).

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Charter: 260a
Date: 1512 VIII 31
AbstractLienhart Aschauer, Stadt- und Landrichter zu Traunstain (1) bestätigt, dass vor dem Landgericht, dem er stellvertretend für Sewastian Aigl zu Lindl, Kammerdiener seiner kaiserlichen Majestät [Maximilian I.] und Pfleger zu Traunstein, vorsaß, Jörig Ambringer zu Neuen Ambring (2) Klage gegen Dompropst Rudolf von Salzburg wegen einiger Güter erhoben hatte, da dieser einen [wörtlich inserierten] vom Hofgericht in Wasserburg (3) gefällten Urteilsspruch (Nr. 256a) von 1508 VIII 5, nicht einhält, wonach die gegenseitigen Geldforderungen der beiden Parteien miteinander verrechnet werden sollen. Ambringer verklagt den Dompropst daher zur Begleichung seiner Forderungen auf den domkapitelschen Gütern zu Smidhaim (4), Perigen (5), Wolckensdorf (6), Heparting (7) und Neydling (8), wobei er die von den Hintersassen fälligen Zins- und Gülteinnahmen durch schriftliche Aufzeichnungen belegen kann. Als Anwalt des Dompropstes ließ Albrecht Hundt zu Lauterbach, Pfleger zu Tetlhaim (9), vorbringen, dass die Güter weniger gezinst haben als ausgewiesen, was von der Summe abgezogen werden müsse und was im Spruchbrief auch so festgehalten sei. Ambringer habe daher lediglich einen Anspruch auf die ausständigen Zinszahlungen der Zinsleute. Das Landgericht Traunstein sei zudem gemäß der neuen Lanndeserclärung nicht zuständig, da es sich hier um die Geltendmachung persönlicher Ansprüche und nicht um Klagen um Eigen oder Lehen handelt, die in der Herrschaft oder Grafschaft selbst behandelt werden, die Klage falle daher in die Zuständigkeit des Dompropstes und seines Gerichtes. Entgegen der Stellungnahme von Jörig Kirchpaur will das Domkapitel die Klage wieder vor das herzogliche Hofgericht bringen.

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Charter: 260b
Date: 1513 IV 07
AbstractMitteilung des in München (1) gefällten Hofurteils der Statthalter und Räte Herzog Wilhelms [IV.] von Bayern an Lienhart Aschauer, Richter zu Traunstein (2), in der Angelegenheit des Georg Ambringer gegen den Dompropst von Salzburg: Albrecht Hundt habe in der Angelegenheit des Dompropstes von Salzburg gegen Georg Ambringer vor dem Hofgericht Herzog Wilhelms [IV.] appelliert und das Gericht habe in der Sache einstimmig ein Urteil gefällt: Georg Ambringer als Kläger sollen die Forderungen und Ansprüche, soweit sie die Person des Dompropstes betreffen, nicht abgesprochen werden. Seine Ansprüche an die Hintersassen des Dompropstes kann er dort geltend machen, wo diese gesessen sind, doch ohne dass die Güter der Dompropstei mitbeklagt werden. Alle weiteren Entscheidungen sind dem Landrichter in Traunstein freigestellt.

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Charter: 261
Date: 1513 V 17
AbstractLienhart Aschauer, Stadt- und Landrichter zu Traunstain (1) bestätigt, dass er stellvertretend für Sebastian Aigl zu Lindl (2), Kammerdiener seiner kaiserlichen Majestät [Maximilian I.] und Pfleger zu Traunstein, den Vorsitz beim Landgericht übernommen hatte und auf Bitten von Georig Swingenstain als Vertreter des Dompropstes von Salzburg und von Hanns Wincklmair, Bürger zu Traunstein, als Anwalt des Jörig Ambringer ein Appellations- und Hofurteil vor Gericht verlesen und einen Gerichtsurteilsbrief über das Urteil erstellen ließ. [Folgt Insert des Gerichtsbriefs der vorangegangenen Verhandlung vom 1512 VIII 31 [Nr. 260a mit Nr. 256a], worin Georg Ambringer seine Geldforderungen an den Dompropst von Salzburg per Klage auf domkapitelsche Güter im Gericht Traunstein überträgt, das Gericht über die Rechtmäßigkeit dieser Form der Klageerhebung und über die Höhe der Schuldforderungen berät und die Angelegenheit schließlich an das Hofgericht in Wasserburg übergeben wird, dann das Insert des Hofgerichtsurteils von Wasserburg von 1513 IV 7 [Nr. 260b], wonach Ambringer seine Forderungen nur persönlich gegen die Hintersassen auf den leistungsverpflichteten Gütern geltend machen kann, nicht auf den Gütern selbst und nicht gegenüber dem Dompropst] Über das Hofurteil der herzoglichen Räte hat der Richter auf Wunsch der beiden Parteien einen Gerichtsurteilsbrief ausgestellt und besiegelt. Urteiler: Hanns Rinckhamer, Pauls Scherer, beide Bürger von Traunstein, Nagl von Herwarting (3), Partl von Siboltstorff (4), Huebl von Traundorf (5), Annder Rausch aus dem Miesenbach (6), Hanns Purchfelder, Rueprecht Kolbeis von Wanng (7), Georig ab dem Rain (8), Steffan Rausch aus dem Miesenbach, Wagner von Weindorf (?) (9) , Mair von Herwarting, Georig Schlechter, Haintz und Lehner von Neundorf, (10), Hutl aus dem Miesenbach, Hanns von Gstat (11), Wilhalm und Hueber von Traundorf, Kurtz und Simon von Newendorf (10)

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Charter: 262
Date: 1513 XII 06
AbstractWilhelm Taufkircher auf Gutennburg (1), derzeit Pfleger zu Mermosen (2), verkauft auch im Namen seines Bruders Hanns Taufkircher, Jägermeister zu Lanndshut (3), an Dompropst Rudolf von Salzburg die Urbarsgerechtigkeit, die er vom Domkapitel auf dem Gassenngutl und der Fronbis im Landgericht Traunstain (4) besitzt, für einen [nicht genannten] Kaufbetrag, dessen Eingang er quittiert.

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Charter: 263
Date: 1513 XII 08
AbstractWilhelm Taufkiricher zu Gutenburg (1), derzeit Pfleger zur Mermos (2), verkauft auch im Namen seines Bruders Hanns Taufkyrcher, Jägermeister zu Lanndshut (3), an Dompropst Rudolf von Salzburg die Urbarsgerechtigkeit, die er vom Domkapitel auf dem Gassenngutl und der Fronbis im Landgericht Traunstain (4) besitzt, für einen [nicht genannten] Kaufbetrag, dessen Eingang er quittiert.

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Charter: 264
Date: 1514 XII 14
AbstractDomdekan Andre, Domherr und Obleier Christoph von Sintzendorf (1) und das Domkapitel Salzburg verleihen Georg Mair zu Wispach (2) und seiner Ehefrau Margarethe, di weil sy in Witibstuel nit verkert, den Hof zu Wiesbach unter der Bedingung, dass seine Ehefrau zeit ihres Lebens Unterkunft auf dem Hof erhält, außerdem seinen Kindern erster Ehe mit Katharina, Tochter des alten Georg Wiesbacher, sowie allen Kindern aus zweiter Ehe zu Leibgeding. Sie sollen dafür jährlich am 24. September [St. Ruprecht im Herbst] ihren Dienst in die Oblei nach Salzburg leisten, jährlich persönlich den an diesem Tag angesetzten Stifttag besuchen und den Hof in gutem Zustand halten. Der Austrag des alten Georg Wiesbacher soll davon unberührt bleiben. Sollten sie die Vereinbarungen nicht einhalten, können der Obleier oder sein Verwalter sie pfänden bzw. strafen. Mit Einverständnis der Herrschaft haben sie das Recht, ihr Leibrecht zu verkaufen. Bei jedem Besitzwechsel ist eine Anlait fällig, nach dem Tod aller Berechtigten fällt das Anwesen an die Oblei zurück.

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Charter: 265
Date: 1515 I 10
AbstractAlbrecht Hundt zu Lawterbach (1), Verweser des Urbargerichts in der Dompropstei Salzburg, bestätigt, dass Valtein Rieder aus dem Miesenpach (2) seinem Gericht einen Urteilsbrief des dompropsteilichen Urbarrichters Christoph Pra{e}mer gegen Hanns Lawbenpacher wegen einem Neureut [am Rauschberg im Amt Miesenbach] vorlegte. Nach der Aussage des Salzburger Stadtrichters Cristan Drischer war dieses Neureut bisher nur teilweise mit einem Hag geteilt und noch nicht überall mit der Schnur vermessen, was der Kläger mehrfach einzuklagen versuchte, worüber sich die Parteien aber schließlich gütlich geeinigt haben. Diese Einigung fiele aber zu Ungunsten des Klägers aus, da ihm zu wenig Grund zugeteilt sei, weswegen er mehrfach vor dem Dompropst geklagt, Laubenbacher aber alles geleugnet habe. Daher habe sich Rieder an den Erzbischof von Salzburg als Landesfürsten gewandt, der daraufhin zwei Kommissare, nämlich den Richter zum Nunberg (3) Cristoff Rieder und den Bürger Hanns Sta{e}ngl, mit der Klärung der Angelegenheit betraute. Laut dem [inserierten] Bericht Christoph Rieders hat der Urbaramtmann des Dompropstes Cuntz Pintter in dem Myesenpach (4) das Neureut mittlerweile auf Anordnung des Urbarrichters von dem Nassenpoden bis auf die herzogische Viechwaid am Rauschperg (5) vermessen und die Ergebnisse der Messung auch mitgeteilt, worauf die Angelegenheit wieder an den Dompropst zurück überwiesen wurde. Dieser habe sich gemeinsam mit dem Kanzler vergeblich um eine Einigung mit Lautenbacher bemüht. Laut dem Bericht Hanns Stängls ist Lautenbacher zum ersten Verhandlungstag nicht erschienen, worauf man das Urteil ausgesetzt habe. Auch dem zweiten, für den 25. April 1514 [pfintztag nach sand Georgen tag der myndern zall] angesetzten Verhandlungstag sei Lautenbacher ferngeblieben, weshalb er schriftlich zum heutigen Verhandlungstermin vorgeladen wurde. Da Laubenbacher dieser Ladung wiederum nicht Folge geleistet hat, beschließt das Gericht, das bereits vorausgegangene Urteil Christoph Prämers zu bestätigen, worüber Valentin Rieder ein Gerichtsbrief ausgestellt wird. Urteilsfinder: Sebastian Glaner, Steffan Pairhaimer, Georg Sawrer, Gilg Hawsner, Hanns Sta{o}ngl, Erhart A{e}rdinger, Bürger zu Salzburg, Andre Krumpeckher, Georg Ainwerg, Hanns Pra{e}nttl, Cristan Scheiblecker, Bertleme Pfenniger, Hanns Steckh, Thoman von Hewtaw (5), Georg Schu{o}ster von Stutzing (6), Georg Ku{e}nig von Saldorf (7), Martein Hass, Wolfgang Ainwerg von Saaldorf, Steffan Toterholczer und Marx Awer, Amts- und Urbarleute der Dompropstei

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Charter: 266
Date: 1516 I 23
AbstractWarmund Gänsl, Stadt- und Landrichter zu Traunstain (1), bestätigt eine Zeugenvernehmung im Streitfall des Valtein Rieder und Hainrich Mair zu Underahen (2) mit Ulrich Rausch, alle Traunsteiner Gerichts, wegen eines Viertels am Gut Bernschwent (3), wegen dessen vor dem Urbargericht in Salzburg vor Dompropst Gandolf von Lewbenegkh (4) Klage erhoben worden war. Das Urbargericht hatte Ulrich Rausch gestattet, zu seiner Weisung Zeugen vorzuladen. Da diese Personen jedoch alle aus dem Traunsteiner Gericht stammen, hat der Salzburger Urbarrichter den dortigen Landrichter mittels eines Compaßbriefes angewiesen, diese Zeugen mit Hilfe von vorgegebenen Fragen zu vernehmen. Auf dem daraufhin vom Landrichter angesetzten Rechtstag waren Cuntz von Grabnstat (5) , 50 Jahre, die Witwe Elspeth Leutnerin, 60 Jahre, Kristan Leutner, 80 Jahre, Simon Ringsgwäntl, circa 30 Jahre, Linhart Staidler im Myessnpach (6), etwa 27 Jahre, Andre Dräxl von Duckhngeschwendt (7), etwa 30 Jahre und Andre Awer, etwa 70 Jahre, als Zeugen geladen und wurden zu den genauen Umständen der Verpfändung des strittigen Viertelgutes durch den verstorbenen Leutner, Ehemann der Elsbeth und Bruder von Kristan, an Ulrich Rausch sowie die Übergabe des dazu vorhandenen Briefes an Valentin Rieder befragt. Die protokollierten Aussagen der einzelnen Zeugen erhält Ulrich Rausch in einem Kundschaftsbrief, den der Richter besiegelt, ausgehändigt.

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Charter: 267
Date: 1516 IV 23
AbstractVor den Räten des Erzbischofs von Salzburg klagt Bernhard Krayburger, Bürger zu Traunstain (1), gegen den Dompropst und das Domkapitel Salzburg, denen er die Mühle und das Gut Voglmuel (2) verkauft hatte, den Kaufbetrag bisher jedoch nicht erhalten hat. Die Anwälte des Domkapitels weisen die Forderung mit dem Argument zurück, dass Kraiburger keine korrekte Gewährschaft für den Verkauf geleistet habe, da noch ein Bauer auf dem Gut sitzt. und die Kaufsumme nicht fällig ist, bis dieser die Anwesen geräumt hat. Die Räte des Erzbischofs von Salzburg entscheiden daraufhin, dass Kraiburger die Angelegenheit vor das herzogliche Landgericht in Traunstein bringen soll, da bereits ein Urteil des Urbargerichts des Domkapitels gegen den jetzigen Inhaber der Mühle vorliegt, dieses aber bisher nicht vollzogen werden konnte.

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Charter: 268
Date: 1516 VII 04
AbstractGeorg Pannawer, gesessen auf dem Hof Pannaw (1) im Amt Puetling (2) in Veychter (3) Pfarrei und im Wallder (4) Gericht, bestätigt, dass Dompropst Rudolf und Domdekan Andre von Salzburg ihm und seinen Erben die Herrengnad und das Baurecht auf dem Hof verliehen haben. Er soll davon die Dienste und die Erung leisten, den jährlichen Stifttag besuchen, das Anwesen in gutem Zustand halten und keine Überzinse daraus verkaufen oder Grundstücke veräußern. Das Baumannsrecht kann er mit Zustimmung des Domkapitels verkaufen. Bei jedem Besitzwechsel ist die Anlait fällig, jeder neue Besitzer ist an die in diesem Brief festgelegten Bedingungen gebunden. Hält Bonauer die Vereinbarungen nicht ein, soll er seine Rechte an dem Hof verlieren. Zeugen: Geo{e}rg Spidlhofer, Peter Tanner, Pangra{e}tz Khru{o}mbpacher, Hanns Zawmer, alle vier im Gericht Wald

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