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FondDomkapitel Salzburg Urkunden (959-1749)
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Charter: 114
Date: 1408 X 16
AbstractHanns Hallabrugker [Richter in Marquartstein] bestätigt, dass vor seinem Gericht Ott und Fritz die Wagrayma{e}r gegen Hainreich, Chunrat und Nicla die Slechinga{e}r Klage erhoben hatten, weil diese widerrechtlich Grund und Boden besetzt hielten. Eine daraufhin durchgeführte Befragung der ältesten und besten vier bis sechs Männer in dieser Angelegenheit ergab, dass alle Rechte bei ihrer Herrschaft liegen. In Vertretung der Herrschaft [von des chassten] beschuldigte auch Niclas der Pra{e}bstel die Slechinger, den Grund und Boden widerrechtlich zu besitzen. Zeugen: Paul Sweintala{e}r, Hanns und Rudolff die Strasperga{e}r, Hanns Teysenhaima{e}r, Ullreich Smid von Lauthausen (1), Ott Lewthartter, Thoman aus der Aw, Ullreich Tzerrenast, Chunrat To{e}mel von Wa{e}ging (2)

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Charter: 115
Date: 1408 XII 17
AbstractJacob Pettinger, Zollna{e}r zu Tewsendorf (1), seine Ehefrau und Erben verkaufen mit Zustimmung seines Bruders Wilhalm Pettinga{e}r den halben vom Dompropst zu Lehen gehenden See zu Rinckhaim (2) im Halbenberger (3) Gericht an Dompropst Johann von Salzburg und quittieren die [nicht genannte] Kaufsumme. Sie bestätigen, den See niemanden verkauft oder versetzt zu haben, erklären alle älteren Briefe für ungültig und leisten Gewährschaft nach Kauf- und nach Landesrecht. Als Sicherheit setzen sie ihren gesamten Besitz im In- und Ausland. Zeugen: Hainreich Ekgschuster, Ulreich Sendel, Paul Rulein

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Charter: 116
Date: 1409 III 12
AbstractAndre Fröschel zu Reichenhall (1), seine Ehefrau und seine Schwester Angnes verkaufen Ulrich dem Sambner, Bürger zu Salzburg, seiner Ehefrau und Erben nachfolgende freieigene Liegenschaften, Gülten und Güter [mit genannten Abgaben], die alle zu Freistift vergeben sind: Das Gut Non (2) mit Namen Czagelaw (3), ein Gut Fu{e}nterl (4), ein Gut in der Rippaw (5), ein Gut in der Zennaw (6), ein Gut auf dem Melleckh (7), ein Gut zu Ro{e}telpach (8), ein Gut zu Du{e}rig (9), alle im Reichenhaller Gericht, außerdem zwei Güter und ein Lehen in Ho{e}henwald (10), einen halben Hof in Unfriding (11) und das Gut Pernaw (12), die beide gemeinsam bewirtschaftet werden, das Gut des Matheis, ein Gut zu Griessakcher (13), den Hof zu Esspanhawsen (14), den Hof zu Aichaim (15), ein Gut zu Steten (16), die Lostamph (17), ein Gut zu Rawt und das Rawt (18) im Raschenberger (19) Gericht. Sie quittieren die [nicht genannte] Kaufsumme, setzen die Käufer in alle Rechte ein, wie sie sie von ihren Vorfahren übernommen haben und leisten Gewährschaft nach dem Recht freier Eigengüter und nach Landrecht. Für Verpflegungs- und Reisekosten [zerung und nachraysen] gegenüber Juden oder Christen im Schadensfall oder für falsch angegebene Dienste von den Gütern haften sie mit ihrem gesamten Besitz. Zeugen: Artolff Jo{e}chlinger, Chunrad Ansmaltz, Bartholomee Chastner, Jorig von Alben, Ott Steyra{e}r

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Charter: 117
Date: 1409 VI 07
AbstractOrtolf der Weibhawser zu Walhen (1), seine Ehefrau Anna, sein Bruder Zachares der Weibhauser und dessen Ehefrau Anna verkaufen Dompropst Johann von Salzburg alle Nutzungsrechte an dem See zu Rinckchaim (2) zwischen Ringham und M{a}ernberg (3), quittieren die [nicht genannte] Kaufsumme, verzichten auf alle Rechte und leisten Gewährschaft nach Kauf - und Landesrecht. Zeugen: Ulreich Sambner, Fridreich Reinperger, Wernhart Wa{e}rlich, Richter in dem Hallein (4), Hainreich Swabekker, Pfleger auf Minnberg (5), Hainreich Da{e}nkchel, Bürger zu Salzburg.

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Charter: 118
Date: 1409 X 28
AbstractUlreich Sambna{e}r, Bürger zu Salzburg, überträgt Dompropst Hans, Dekan Eberhard und dem Domkapitel Salzburg in die Oblei sein Gut zu Du{e}ring (1) mit [genannten] Abgaben im Hall{a}er (2) Gericht, das er von Anndree Fröschel zu Reichenhall erworben hatte, als Seelgerätstiftung. Das Kapitel soll dafür jährlich einen ewigen Jahrtag mit einem Seelamt vor dem St. Ruprecht Altar [in der Domkirche Salzburg] mit Kerzen und mit Geläut in der Woche nach der jährlichen Jahrtagsfeier der Prälaten halten.

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Charter: 119
Date: 1410 I 11
AbstractChunrad Schönawer und seine Ehefrau verkaufen ihr Baumannsrecht und ihre Genad auf dem Hof zu Schönaw (1), welche sie vom Abt von St. Peter [in Salzburg] inne haben und auf der Mühle zu Su{e}r (2) di Low, welche sie vom Dompropst [in Salzburg ] besitzen, an ihren Vetter Geblein den Schonawer. Sie leisten Gewährschaft für den Verkauf und setzen ihren gesamten Besitz als Sicherheit. Zeugen: Hans Perl, Heinreich Pusterl, beide Bürger zu Trawnstain (3)

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Charter: 120
Date: 1410 X 10
AbstractGebhart der Scho{e}nawer und seine Ehefrau bestätigen, die Fro{e}nwisen in Trawnstain (1), die sie vom Dompropst [von Salzburg] zu Leibgeding inne hatten, ohne Genehmigung des Dompropstes oder seines Vertreters widerrechtlich versetzt [verchu{e}mert] und damit der Salzburger Kirche entfremdet zu haben, woraufhin Gebhard sein Leibrecht an der Wiese verloren hatte, von den Amtsleuten ins Gefängnis geworfen und zu einer schweren Strafe verurteilt, auf Bitten von Freunden und Verwandten, die sich beim Dompropst für ihn verwendet hatten, jedoch nun wieder entlassen wurde. Das Leibrecht an der Wiese erhält er unter der Bedingung zurück, dass er dem Dompropst und der Salzburger Kirche keinen Schaden mehr zufügt und auf Schadensersatzansprüche für seinen Gefängnisaufenthalt verzichtet. Seine Ehefrau und Erben sollen keinerlei Anspruch auf die Wiese und die dabei liegende Pu{e}ch Mu{e}l haben und die Wiese darf ohne Wissen und Zustimmung des Dompropstes weder versetzt noch verkauft werden. Hält er die Vereinbarungen nicht ein, so ist er ein rechtloser man und soll keinerlei freyung - weder zu Wasser noch zu Land noch in einer Stadt - erhalten. Als Bürgen setzt er Chu{e}nrad Ho{e}chenwalda{e}r, Ulrich Ho{e}ll, beide von Tu{e}nstetten (2) und Hanns von Pu{e}rkchartzwisen (3), die für eventuelle Schäden dem Dompropst gegenüber mit ihrem Leib und Gut haften, wobei der Forderungen des Dompropstes in jedem Pfleggericht, Maut, Stadt oder Amt Vorrang haben sollen. Zeugen: Lienhart Wa{e}ginger, Nicla Schroter, Ulreich Mosa{e}r, Gorig Sattlar, Chunrat Ebna{e}r, alle Bürger zu Salzburg

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Charter: 121
Date: 1411 XI 09
AbstractChunrat der Maura{e}r, Nicla des Scho{e}nawers Sohn, bestätigt für sich und seine Erben, dass er zu der Verpfändung der Fronwis genannten halben Wiese unter dem Surberg (1) durch Gebel den Scho{e}nawer an Chu{e}nrat den Ho{e}henwalder seine Einwilligung gegeben hat. Er verzichtet auf alle Rechte daran und leistet Gewährschaft für eventuelle Schäden mit seinem gesamten Besitz. Zeugen: Jacob Kalisperger, Hanns Ra{e}nperger, Hanns der alt Perl

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Charter: 122
Date: 1413 IV 24
AbstractGebel der Scho{e}nawer und seine Ehefrau geben das Leibgeding, das sie von Dompropst Johann von Salzburg an der Fro{e}nwisen am Surberg (1) besessen hatten, für einen [nicht genannten] Betrag an den Dompropst zurück, leisten Gewährschaft, haften im Schadensfall mit ihrem Leib und Gut und erklären alle alten vorhandenen Briefe über die Wiese für ungültig. Zeugen: Fridreich Zyrenperger, Hanns der allt Perel, Ru{e}dlieb, Hanns der Ju{e}ng Perel, alle gesessen zu Trawnstain (2), Chun{e}nrad Schu {e}ster von Tu{e}nstetten (3).

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Charter: 124
Date: 1413 V 12
AbstractDie Brüder Stephan und Hainreich von Darffen (1) bestätigen, dass sie von Domdekan Eberhard und dem Domkapitel Salzburg das Gut zu Mos in Lawfner (2) Pfarr zu Leibgeding erhalten haben. Sie leisten dafür jährlich zum 24. September [St. Ruprecht in dem herbst] [genannte] Geldzinsen und Naturalien, verpflichten sich, das Gut in gutem baulichen Zustand zu halten und den Stifttag zu besuchen und bestätigen, dass nach dem Tod eines Bruders der andere Bruder das Gut aus der Hand des Obleiers neu empfangen soll und nach beider Tod alle Ansprüche der Familie an dem Gut erloschen sind. Bleiben sie ihre Dienste schuldig oder dem Stifttag fern, verlieren sie ihr Besitzrecht an dem Gut. Zeugen: Niclas der Noppinger, Merttein der Ramseyder, Jorig der Po{e}rl.

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Charter: 123
Date: 1413 V 12
AbstractDomdekan Eberhard und das Domkapitel Salzburg verleihen den Brüdern Hainreich und Stephan von Dorffen (1) Erbrecht auf Lebenszeit auf dem Gut Mos in Lawffner (2) Pfarr gegen [genannte] Dienste, die jährlich am 24. September [St. Ruprecht in dem herbst] an die Oblei fällig sind. Die Brüder sollen das Gut in gutem baulichen Zustand halten und jährlich den Stifttag besuchen. Nach dem Tod eines Bruders soll der überlebende Bruder das Gut aus der Hand des Obleiers neu empfangen. Nach beider Tod fällt das Gut an die Oblei zurück.

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Charter: 126
Date: 1413 XI 19
AbstractUlreich der Höllem und seine Ehefrau bestätigen, von Dompropst Johann von Salzburg das Leibgeding auf der Fro{e}nwisen unter dem Surberg (1) im Trawnstaina{e}r (2) Gericht ausschließlich auf Lebenszeit Ulrichs erhalten zu haben. Das Leibrecht hatte zuvor Gebhart der Scho{e}nawer inne und gegen einen [nicht genannten] Geldbetrag an den Dompropst zurück gegeben. Er verpflichtet sich, die halbe Wiese in gutem Zustand zu halten, jährlich zum 29. September [St. Michels tag in dem herbist] seine Abgaben zu leisten und die Wiese nicht zu versetzen oder zu verkaufen. Hält er die Vereinbarungen nicht ein, verliert er sein Besitzrecht an der Wiese. Alte Briefe werden für ungültig erklärt.

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Charter: 127
Date: 1413 XI 19
AbstractChunrad der Ho{e}chenwalder und seine Ehefrau bestätigen, von Dompropst Johann von Salzburg das Leibrecht auf der Fro{e}nwisen unter dem Surberg (1) im Trawnstaina{e}r (2) Gericht nur auf Konrads Lebenszeit erhalten zu haben. Das Leibrecht hatte zuvor Gebhart der Scho{e}nauer inne und gegen einen [nicht genannten] Geldbetrag an den Dompropst aufgegeben. Konrad verpflichtet sich, die halbe Wiese in gutem Zustand zu halten, jährlich am 29. September [St. Michael in dem herbist] seine Abgaben zu leisten und die Wiese nicht zu versetzen oder zu verkaufen. Hält er die Vereinbarungen nicht ein, verliert er sein Besitzrecht an der Wiese. Alte Briefe werden für ungültig erklärt.

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Charter: 125
Date: 1413 XI 19
AbstractDompropst Johann von Salzburg verleiht das Leibgeding Gebhart des Schonawers an der Fronwisen unter dem Surberg (1) im Trawnstainer (2) Gericht, welches dieser dem Dompropst aufgegeben hatte, an Chunrad den Ho{e}chenwalder. Dieser soll die halbe Wiese sein Leben lang in gutem Zustand halten, darf sie weder verkaufen noch verpfänden und soll davon jährlich zum 29. September [St. Michels tag in dem heribst] seine Abgaben leisten. Hält er die Vereinbarungen nicht ein, verliert er sein Besitzrecht an der Wiese. Alle alten Briefe über die Wiese werden für ungültig erklärt und müssen dem Propst übergeben werden.

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Charter: 128
Date: 1414 I 20
AbstractHainreich Mayer zu Perkcham (1) beim Heiligen Krawtz (2) gegenüber Trostperg (3) im Tittmaninger (4) Gericht bestätigt für sich, seine Ehefrau und alle Erben, von Dompropst Johann von Salzburg den Hof zu Hurtzing (5) ohne Geldleistung zu Neustift erhalten zu haben. Wenn der Dompropst oder seine Amtsleute sie abstiften, müssen sie den Hof verlassen und haben nach Landesrecht keine Ansprüche gegen die auf dem Hof nachfolgenden Bauleute. Zudem erhalten sie zwei Lehen und den Zehnt, der in den Hof gehört, außerdem eine Hube, von der sie das erste Jahr abgabenfrei bleiben, die sie dafür aber neu erzimmern sollen. Das zweite Jahr Abgabenfreiheit steht im Ermessen des Dompropsts, im dritten Jahr leisten sie den vollen Dienst. Auf Aufforderung müssen sie die Hube jederzeit verlassen und verlieren alle Rechte und Ansprüche daran. Im Schadensfall haften sie mit ihrem Vermögen. Zeugen: Maritz Ra{e}nperger, Michel Cho{e}lnrisch (?) Bürger zu Wasserburg (6), Christan Weiss, Hanns Sto{e}rr, Hainrich Hausser, alle drei Bürger zu Trawenstein (7).

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Charter: 129
Date: 1414 VIII 07
AbstractUrban O{e}tz aus dem Eysena{e}rtzt (1) unter dem Scho{e}nrain (2) bestätigt für sich, seine Ehefrau und beider Erben, Go{e}rg von Vahendorf (3), Bruder des Karlein, eine Summe Geld geliehen und dafür die domkapitelsche halbe Urbarwiese genannt Schultatzwis im Vogelwald (4) im Trawnsteiner (5) Gericht als Pfand erhalten zu haben, auf der ihnen Dompropst [Johann] die Nutznießung für drei Jahre überlässt - worauf sie jedoch keinen Rechstanspruch haben. Danach soll die Wiese an die Salzburger Kirche zurück fallen und der Pfandbrief seine Gültigkeit verlieren, die Geldforderung an Georg von Vachendorf aber bestehen bleiben. Während der drei Jahre leistet er [dem Domkapitel] einen jährlichen Geldzins zum 25. Juli [St. Jacobs tag], solange das Gras noch auf der Wiese steht. Bleibt er den Betrag schuldig, steht das Gras und Heu den Amtsleuten des Dompropstes zu. Zeugen: Seybott Noppinger, Gorg Newkchaimer, Stephan von Tengling (6), Bürger zu Salzburg

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Charter: 130
Date: 1414 X 06
AbstractDompropst Johann von Salzburg verleiht Fridreich dem Zurrnperger, Bürger zu Trawnstein (1), seiner Ehefrau und seinen Erben zwei Güter mit Namen an der Gassen und Oberaw, beide gelegen am Surberg (2) im Gericht Traunstein, auf denen sie das Baumannsrecht gekauft hatten. Sie haben davon den im Urbarbuch verzeichneten Dienst jährlich zum 24. September [St. Ruprecht in dem herbst] zu leisten, müssen den Stifttag besuchen, sollen die Güter in gutem Zustand halten und mit fähigen Bauleuten besetzen und Steuer oder Scharwerksdienste [werchart] und alle üblichen Abgaben an die Herrschaft zu Traunstein und das Domkapitel abführen. Will der Dompropst ihnen das Baumannsrecht entziehen, muss er dies ein Jahr zuvor in der Stiftzeit oder auf dem Stifttag bekannt geben. Innerhalb dieses Jahres sollen sie die Güter weiter durch zuverlässige Bauleute bewirtschaften lassen. Verletzen sie die Vereinbarungen, sollen sie ihr Baurecht verlieren.

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Charter: 131
Date: 1415 IV 24
AbstractÄbtissin Gerdawt, Dekanin Elkeb und der Konvent von Kloster Nunnenbu{e}rg (1) zu Salzburg vertauschen ihre Güter zu Walhen (2) in Pettinger (3) Pfarrei bei Rinkchaim (4) im Halbmberger (5) Gericht mit [genannten] Abgaben, worauf Ortolf und Zachreis die Weibhawser zu Freistift sitzen, dann ihr Gut zu Gessenhart (6) in Ainheringer (7) Pfarrei mit [genannten] Abgaben und der Steuer, auf dem Meinhart zu Freistift sitzt, an Dompropst Johann, Dekan Eberhard und das Domkapitel Salzburg. Im Gegenzug erhalten sie das Gut Spa{e}ndel in Anthering (8) im Dorf, in Perkchaimer (9) Pfarrei im Gericht Anthering mit [genannten] Abgaben, Steuern und Vogthafer, auf dem Arnolt zu Freistift sitzt.

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Charter: 132
Date: 1415 XI 27
AbstractOtt der Chuntz aus dem Grassertal (1) und seine Ehefrau Elsbeth einigen sich mit Jorg ab dem Ra{e}perg (2) und seiner Ehefrau bezüglich ihrer Forderungen zum Baumannsrecht und der Herrengnade auf dem Schusterlehen in Ramberg im Grassertaler Gericht, welches Freistift des Dompropstes zu Salzburg ist und erhalten als Entschädigung einen durch einen Schiedsspruch festgesetzten Geldbetrag. Sie verzichten auf alle Ansprüche an das Gut, setzen als Bürgen ihre Schwäger und Brüder Gebhart den Pogna{e}r, Bürger zu Trawnstain (3) und Andre den Schroter, Bürger zu Reichenhall (4) sowie Christan den Häubpel aus dem Grassertal und stellen als Sicherheit für den Schadensfall ihren gesamten Besitz sowie das Hab und Gut ihrer Bürgen. Zeugen: Thoman Aphaltersperger, Petr Ha{e}fftla{e}r, Chunrad Gugelschalich, Hanns Zinngiesser, Chunrad Ga{e}wchnecht, Hanns Mu{e}llna{e}r von Salczburghofen (5).

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Charter: 133
Date: 1416 I 06
AbstractDie Brüder Jacob und Wilhalm die Pettinger verkaufen auch im Namen ihrer Ehefrauen ihr freieigenes Gütchen zu Rinkchaim (1) im Dorf [Anrainer: Hu{e}ber und Chunrad des Redrer Sohn] an Dompropst Johann von Salzburg und quittieren den Eingang der [nicht genannten] Kaufsumme. Sie leisten Gewährschaft nach dem für freies Eigen gebräuchlichen Recht und nach Landesrecht und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz im In- und Ausland, auf dem die Forderungen eines Dompropstes jeweils Vorrang haben sollen. Zeugen: Seywodt Noppinger, Chunrat Ga {e}wchnecht, Jorg Newchum

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Charter: 135
Date: 1416 VI 03
AbstractFridreich der Mayr, ehemals gesessen zu Freyman (1) im Trawnstainer (2) Gericht bekennt für sich und seine Ehefrau, dass er den von Dompropst Johann von Salzburg zu Freistift gehenden Hof in Freimann unrechtmäßig verkauft hatte. Der Dompropst hatte ihn dafür ins Gefängnis werfen lassen, woraus er nun auf Bitten einiger Leute hin ohne weitere Strafen wieder entlassen wurde. Er verspricht, keinerlei Forderungen wegen seiner Gefangensetzung oder wegen des Hofes an den Dompropst zu stellen, verzichtet für sich und seine Ehefrau auf den Hof und verspricht, dem Dompropst nie wieder zu schaden und ihm und seinen Amtsleuten künftig wie andere Untertanen [gotzhauwss leut] gehorsam zu sein. Bürgen: Kristan von Sighartting (3), Kristan Mayr von Hukking (4) im Tetelhaimer (5) Gericht, Kristan Mayr von Steppach (6) im Halbenwanger (7) Gericht. Für eventuelle Schäden haften Friedrich der Mayr und die genannten Bürgen. Zeugen: Seybot Noppinger, Hainreich Hawser, Andre von Lewbendorff (8)

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Charter: 134
Date: 1416 VI 03
AbstractChristian Mayr, gesessen zu Freymann (1) und seine Hausfrau und Erben bestätigen, dass ihnen Dompropst Johann von Salzburg den Hof zu Freimann im Trawnstainer (2) Gericht zu Freistift überlassen hat, von dem sie den jährlich im Urbarbuch ausgewiesenen Dienst leisten sollen. Der Dompropst hat das Recht, sie jederzeit abzustiften. In diesem Fall haben sie den Hof zu räumen und ihn mit allen Zugehörungen und mit der gesamten Einrichtung an Gerätschaft und Vieh [bericht] nach Landesrecht zu übergeben. Zeugen: Ekhart Sneyder, Herman Tuchscherar, Bürger zu Salzburg.

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Charter: 138
Date: 1416 XI 06
AbstractOrtolf Weibhawser und seine Ehefrau verzichten auf das Gut zu Walhen (1), das sie von Dompropst [Johann] von Salzburg zu Freistift inne hatten. Zeugen: Seybott Noppinger, Ernreich Golser, Peter Weilhamer, Engelschalich Rawtter

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Charter: 136
Date: 1416 XI 06
AbstractOrtolf Weibhawser und seine Ehefrau bestätigen, dass Dompropst Johann von Salzburg ihnen und allen ihren ehelichen Kindern für die Dauer ihres Lebens den zuvor von Konrad besessenen halben Hof in dem Straß (1) verliehen hat. Sie leisten den im Urbarbuch verzeichneten Dienst, sind verpflichtet, die Sift zu besuchen und sollen den Hof in gutem Zustand halten. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, verlieren sie das Leibrecht an dem Hof. Bei jeder Besitzveränderung soll der neue Besitzer dem Dompropst die Anlait reichen. Nach dem Tod des letzten Berechtigten fällt der halbe Hof an den Dompropst zurück. Zeugen: Seybott Noppinger, Ernreich Golsa{e}r, Peter Weilhamer, Engelschalch Rewter

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Charter: 137
Date: 1416 XI 06
AbstractZachreis Weibhawser und seine Ehefrau bestätigen, dass Dompropst Johann von Salzburg ihnen das Gut zu Walhen (1) zu Freistift überlassen hat. Sie leisten davon jährlich am 24. September [St. Ruprecht im herbst] die im Urbarbuch festgeschriebenen Dienste, sollen jährlich auf Gebot in die Stift kommen, in allen Angelegenheiten gehorsam sein, in Gutsangelegenheiten keinen Widerspruch leisten und keinerlei Eigentum aus dem Gut - es sei Erbrecht oder Baumannsrecht - an sich ziehen. Zeugen: Sebott Noppinger, Ernreich Golser, Peter Weilhamer, Engelschalich Rawtter

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Charter: 140
Date: 1417 VII 05
AbstractDer Kanoniker der Salzburger Kirche Christianus Wildekker, der von Propst Johann und dem Domkapitel Salzburg zum Propst des Augustinerchorherrnstifts Hegelberd (1) bestellt wurde, erteilt in Gegenwart von Notar Nicolaus Swaiger Vollmacht für Stephan Alramier (?) und für den Salzburger Kanzler Petrus Grillinger, in seinem Namen die Investitur zu erlangen und das Gehorsamskeitsversprechen abzulegen. Zeugen: Domherr Johann Obser, Liebhard, Pfarrer in [...], Fridericus, Frühmessner im Dom

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Charter: 139
Date: 1417 VII 05
AbstractVerkauf von Salzburger Lehen bei Mauterndorf u. Neumarkt an Peter aus der Mauer

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Charter: 141
Date: 1417 VII 22
AbstractErzbischof Eberhard [III.] von Salzburg investiert nach dem Tod von Propst Georius von St. Peter in Hegelwerd (1) den von Dompropst Johann und vom Salzburger Domkapitel als Nachfolger gewählten Salzburger Domherrn Christannus Wildegker als Propst des Stifts.

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Charter: 142
Date: 1417 XI 15
AbstractHanns Aschaher verzichtet für sich, seine Ehefrau und alle Erben gegenüber Dompropst Johann von Salzburg auf die Vogteirechte an seinem Hof zu Freymann (1) im Trawnsteiner (2) Gericht, die er bisher für sich beansprucht hatte.

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Charter: 143
Date: 1419 V 09
AbstractPeter Rösel, Bürger zu A{e}rding (1), und seine Ehefrau Anna bestätigen, von Dompropst Johann und dem Domkapitel Salzburg den halben Hof Grashoff zu Altena{e}rding (2) auf Lebenszeit gegen jährliche [genannte] Dienste erhalten zu haben und versprechen, das Anwesen in gutem Zustand zu halten. Bleiben sie ihre Abgaben schuldig, hat der Amtmann ein Pfändungsrecht auf dem Hof und auf ihren anderen Besitzungen, verweigern sie das Pfändungsrecht, sollen sie ihr Leibrecht verlieren. Nach beider Tod fällt der Hof unter Ausschluss der Erben an das Domkapitel zurück. Zeugen: Kaspar Öder, Hainreich O{e}rla{e}r, Ott von Ha{e}wnsperg (3), alle Bürger zu Salzburg, Hans Wuher, Chunrad Unkchofer, beide Bürger zu Erding, Ulricus Wyetinger

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Charter: 144
Date: 1419 V 12
AbstractHanns Halenbrukker bestätigt für sich und seine Ehefrau, dass Dompropst Johann und das Domkapitel Salzburg ihm die zwei Ämter Grabenstat (1) und Miesenpach (2) als Amtmann überlassen haben. Er verspricht, die Ämter ordnungsgemäß zu verwalten, eine jährliche Abrechnung vorzunehmen, alle Außenstände einzubringen und die Untertanen nicht entgegen alter Gewohnheit höher zu belasten. Der Dompropst ist ihm gegenüber zu keinen Ersatzleistungen im Schadensfall verpflichtet. Im Kündigungsfall muss er die Ämter sofort und ohne Widerspruch aufgeben. Als Bürgen für die Einhaltung des Vertrags setzt er seinen Vetter Hanns den Trenbeckh.

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