Fond: Domkapitel Salzburg Urkunden (959-1749)
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Charter: 144
Date: 1419 V 12
Abstract: Hanns Halenbrukker bestätigt für sich und seine Ehefrau, dass Dompropst Johann und das Domkapitel Salzburg ihm die zwei Ämter Grabenstat (1) und Miesenpach (2) als Amtmann überlassen haben. Er verspricht, die Ämter ordnungsgemäß zu verwalten, eine jährliche Abrechnung vorzunehmen, alle Außenstände einzubringen und die Untertanen nicht entgegen alter Gewohnheit höher zu belasten. Der Dompropst ist ihm gegenüber zu keinen Ersatzleistungen im Schadensfall verpflichtet. Im Kündigungsfall muss er die Ämter sofort und ohne Widerspruch aufgeben. Als Bürgen für die Einhaltung des Vertrags setzt er seinen Vetter Hanns den Trenbeckh.
Charter: 145
Date: 1419 VII 07
Abstract: Margret Häwsmaningerin bestätigt für sich und ihre Erben, von Dompropst Johann von Salzburg die Zehnteinkünfte von zwei Gütern zu Prannthouen (1), von acht Gütern zu Chindhawsen (2), von einem Gut zu Gösselperg (3), von einem Gut zu Stokchach (4) und von einem Gut zu Honhart (5), alle im Halmberger (6) Gericht und in Pettinger (7) Pfarrei und Lehen des Dompropstes und der Domkirche, erhalten zu haben. Zeugen: Michel Amman, Hanns Amman, Wolfgang Smukch, Wernhart Zyrnheld, alle Bürger zu Lauffen (8)
Charter: 146
Date: 1419 VIII 08
Abstract: Georg Peytzenfürtter, Richter zu Salzburg, bekundet als Obmann den Vergleich bezüglich Zehntansprüchen in Ruppolting (1) im Miesenpach (2) im Trawnstainär (3) Gericht, die Hanns der Horengacher, Pfarrer in dem Brichsental (4), und sein Schwager Matheis Nölls, Bürger zu Rötenberg (5), im Namen ihrer Verwandten und Erben einerseits, auf der anderen Seite Hainreich Halbeger aus dem Amt Miesenbach für seine Verwandten und Erben vor den Schiedsleuten Ulreich Strassär, Hofmarschall zu Salzburg, Görig Haslanger, Pfleger zu Reichenhall (6), Peter Häfftlär und Fridreich dem Zyrenperger zu Traunstein geltend gemacht hatten. Als Spruchleute der Parteien fungierten Hanns Hünkerl, Richter ze dem Hallein (7) und Ulreich Plüemel, Bürger in Hallein auf der Seite des Herrn Hans, Rupprecht Venediger und Peter Häfftlär auf der Seite Heinrich Hallwegers. Hanns Horngacher legte einen besiegelten Kaufbrief vor, laut dem Michael der Perger den Zehnt im Namen von zwei [nicht genannten] Frauen, Verwandte des Horngacher, an Hanns den Scharner verkauft hatte, und den der Schwager dieser Frauen, Chunrat von Horngach (8) von Scharner und von Michael dem Perger mit Einverständis der Frauen wieder zurück erworben hatte. In einem weiteren Brief, den Horngacher vorlegte, verzichtet Hanns Scharner auf alle Rechte an dem Zehnt, díe er an Hornbacher abtritt. Dagegen konnte Heinrich Hallweger seine Ansprüche nur mündlich vorbringen und nicht durch Briefe beweisen. Aufgrund der vorliegenden Schriftstücke sprachen die Schiedsleute den Zehnt Hanns Horngacher zu, den er als rechtes Lehen aus der Hand des Dompropstes von Salzburg empfangen hat und wofür er jährlich Frau Elspeth der Zollnerinn von Püchlärprukk (9) zwölf Schilling Pfennige zahlen soll. Der Richter und Obmann Georg Poizenfurter übernimmt und beurkundet den Schiedsspruch der Spruchleute.
Charter: 147
Date: 1420 VII 20
Abstract: Ulreich Mewsel, Richter zu Trawnstein (1), bestätigt, dass Hanns der Horengacher, Kirchherr zu Brixen (2) auch im Namen seines Schwagers Matheis Nölls, Bürger von Rotenberg (3) und aller Erben um einen Entscheid [hindergang] gegen Hainreich den Hallberger aus dem Miesenpach (4) wegen des Zehnts zu Ruepolting (5) gebeten hatte, wozu er dem Gericht den Spruchbrief von 1419 VIII 8 [Nr. 146] vorgelegt hatte, laut dem die Spruchleute Hanns Hünkerl und Ulreich Plüemel dem Horngacher und seinem Schwager den Zehnt zugesprochen hatten. Da auch die Rechtssprecher des Traunsteiner Gerichts auf der Grundlage des Spruchbriefs für den Kläger entschieden haben, überstellt er den Zehnt nun an Horngacher und seinen Schwager. Rechtsprecher: Thoman Trenbegk, Hainreich Dorfpekch, Jacob Kalisperger, Hanns Kalisperger, Hanns Stettner, Virgili Überäkcher, Matheis Ebenhawß, Jörig Hueber, Caspar Haslanger, Hanns Halebrukger, Hainreich der Jünger Dorfpekch, Moritz Ränperger, Lienhart Zollner, Ulreich Tüngel, Hainreich Hauser, Christan Satler, Chunrad Sichelsmid, Wernitzel Kramer, alle Bürger von Traunstein, Hainreich Leitter aus dem Miesenbach, Andre von Wäging, Ulreich Sämhul, die beiden Vorsprecher.
Charter: 148
Date: 1421 XII 10
Abstract: Fridreich Zirenperger, Bürger zu Tra{e}wnstain (1), und seine Ehefrau und Erben bestätigen, dass Dompropst Johann von Salzburg ihnen die zwei Güter an der Gassen und Oberaw, gelegen am Surberg (2) im Gericht Traunstein, dessen Baumannsrecht sie zuvor gekauft hatten, zu Baumannsrecht verliehen hat. Sie sollen davon die üblichen, im Urbarbuch verzeichneten Dienste jährlich zum 24. September [St. Ruprecht in dem herbist] leisten, jährlich zum Stifttag kommen und die Erung geben, die Güter in gutem Zustand halten, diese mit fähigen Bauleuten besetzen, davon Scharwerksdienste [werchart] leisten und alle üblichen Abgaben an die Herrschaft zu Traunstein und das Domkapitel abführen. Will der Dompropst ihnen das Baumannsrecht entziehen, muss er dies ein Jahr zuvor in der Stiftzeit oder auf dem Stifttag bekannt geben. Innerhalb dieses Jahres sollen sie die Güter weiter durch zuverlässige Bauleute bewirtschaften lassen. Verletzen sie die Vereinbarungen, sollen sie ihr Baurecht verlieren. Zeugen: Christan Herrer bei dem Tor, Hainreich Hawser, beide Bürger zu Traunstein.
Charter: 149
Date: 1422 VII 01
Abstract: Hanns Horngacher, Pfarrer in dem Brichsental (1), Mathias Nölls, Bürger zu Ratenberg (2), seine Ehefrau Christein, Schwester des Hans Horngacher und beider Söhne Jörg und Hanns verkaufen Dompropst Johann von Salzburg den vom Dompropst zu Lehen gehenden Zehnt in dem Myesenpach (3) im Dorf Rupollting (4) im Trawnstayner (5) Gericht für eine [nicht genannte] Kaufsumme, deren Eingang sie quittieren. Sie leisten Gewährschaft nach Landesrecht und nach dem Recht der Herrschaft, in dem der Zehnt gelegen ist und stellen als Sicherheit ihren gesamten Besitz. Zeugen: Nicla der Huber von Lawtterbach (6), Eberl Gumppl und Hainreich Mayer, gesessen zu Hoff (7).
Charter: 150
Date: 1422 XI 07
Abstract: Ulreich Ledrer, Bürger zu A{e}rding (1), bestätigt auch im Namen seiner Ehefrau, dass Dompropst Johann das Gut des Domkapitels genannt die Hu{e}eb zu Altena{e}rding (2) mit der Bedingung überlassen hat, dass sie innerhalb eines Jahres ein Haus auf dem Gut erzimmern und dort persönlich wohnen oder andernfalls die Hube bis zum nächsten in Erding angesetzten Stifttag einem Baumann verkaufen sollen. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, verlieren sie ihre Rechte an der Hube, die der Amtmann dann einziehen und neu verstiften soll. Die Strafe bei einer Zuwiderhandlung beträgt 20 Pfund Pfennige. Zeugen: Hanns Awfhaymer und Hanns Zyngiesser, Bürger zu Salzburg.
Charter: 151
Date: 1423 XI 28
Abstract: Propst Cunrat und der Konvent von St. Zeen [in Bad Reichenhall] vertauschen eine Taferne, auf der Peter der Weiss sitzt, und ein Gut mit Schmiede, das Hanns Spitzeisen inne hat, beide in Pettingen (1) im Haldenberger (2) Gericht mit [genannten] Abgaben an Dompropst Johann, Dekan Eberhard und das Domkapitel Salzburg. Die beiden Güter sind freies Eigen des Stifts und zu Freistift vergeben. Die Einkünfte gingen an den Pfarrer von Petting, der die Güter bisher besetzt und jährlich gestiftet hatte. St. Zeno erhält dafür vom Domkapitel das freieigene halbe Gut zu Hag (3) in dem Misenpach (4) im Trawnstayner (5) Gericht, auf dem Hainz Hager zu Freistift sitzt, mit [genannten] Einkünften. Als Entschädigung für die Gültausfälle des Pfarrers und der Pfarrkirche in Petting hinterlegt St. Zeno 30 Pfund Pfennige bei Abt Johann von St. Peter [in Salzburg], wovon jährliche Gülten im Wert von einem Pfund Pfennig gekauft werden sollen.
Charter: 152
Date: 1424 III 28
Abstract: Osbald To{e}rringer zum Stain (1) und seine Ehefrau und Erben verkaufen Dompropst Johann von Salzburg die Vogtei sowie Einkünfte und Rechte auf dem Gut zu Herbstorff (2) im Trawnstainer Gericht (2), auf dem der Purger sitzt, für 40 Pfund Pfennige, quittieren den Eingang des Betrags, leisten Gewährschaft nach Kauf- und nach Landesrecht und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz.
Charter: 153
Date: 1424 IV 05
Abstract: Heinrich Ebser verkauft Dompropst Johann von Salzburg seine Spilhutten zu Reichenhall (1) für eine [nicht genannte] Kaufsumme, deren Empfang er quittiert. Er verzichtet auf alle Ansprüche, leistet Gewährschaft nach Kaufrecht und nach dem Recht von freiem Eigen und setzt als Sicherheit seinen gesamten Besitz.
Charter: 154
Date: 1424 VI 13
Abstract: Stephan Myesenpekch und seine Ehefrau Otilia verkaufen Dompropst Johann von Salzburg eine Hube und eine Sölde mit [genannten] Einkünften zu Weibhausen (1) im Hallmberger (2) Gericht und in Ottinger (3) Pfarrei, die bisher vom Dompropst zu Lehen gegangen waren. Sie verzichten auf alle Rechte, leisten Gewährschaft nach Kauf- und Landesrecht und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz. Zeugen: Hanns Halabrucker, Gorig Newchum, Hofmeister des Dompropsts, Artolff Weibhawser
Charter: 155
Date: 1424 X 16
Abstract: Hans Ebsa{e}r, Domherr und Spitalmeister des Doms zu Salzburg, verleiht Chunrad dem Weishu{o}ber und seiner Ehefrau das Gut zu Ganzveld (1) im Titmaninger (2) Gericht und in Paldinger (3) Pfarrei zu Erbrecht. Sie sollen jährlich den Stifttag besuchen, ihren Dienst leisten und das Anwesen in gutem Zustand halten. Nach ihren Tod soll der nächste Erbe die Verpflichtungen übernehmen. Ohne Wissen der Herrschaft dürfen sie ihr Erbrecht nicht versetzen oder verkaufen. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, verlieren sie ihr Erbrecht und der jeweilige Pfleger des Spitals kann das Anwesen wiederum zu Freistift verstiften.
Charter: 156
Date: 1424 XII 19
Abstract: Propst Cunrat und der Konvent von St. Zen bei Reichhenhall (1) vertauschen ihre freieigene Taferne und ein freieigenes Gut mit Schmiede, beide zu Petting (2) mit [genannten] Abgaben, die beide zu Freistift vergeben sind, an Dompropst Johann, Dekan Eberhard und das Domkapitel Salzburg. Sie erhalten dafür vom Domkapitel das halbe Gut zu Hag (3) in dem Misenpach (4) in Trawnstayner (5) Gericht sowie 30 Pfund Pfennig, wovon sie ihrer Pfarrkirche und ihrem Pfarrer von Petting ein Pfund Pfennige Ewiggeld von einem Haus und Hofstatt in der Stadt Reychhenhall (1) am Markt [Anrainer: Chunrat Ansmaltz und Hannsl Smid] kaufen sollen. Das Haus ist im Besitz von Ulreich Fragener und leistet bereits einen jährlichen Geldbetrag an St. Zeno. Wird das jährlich zum 24. September [St. Ruprecht im herbst] fällige Ewiggeld nicht gezahlt, hat St. Zeno das Recht, das Haus nach dem Recht der Stadt Reichenhall zu sperren und zu pfänden. Der Konvent leistet Gewährschaft und setzt als Sicherheit den Besitz des Gotteshauses.
Charter: 157
Date: 1425 VI 16
Abstract: Die Brüder Ulreich von Ho{e}nreichsdorff (1), Christan und Hainreich Mayr von Haslach (2), Söhne des verstorbenen Hanns von Ha{e}chaw (3) unterwerfen sich dem Schiedsspruch [hindergang] von Dompropst Johann von Salzburg in allem, was ihre gegenseitigen Forderungen und Ansprüche betrifft, inbesondere aber zu dem Hof zu Heinrichsdorf und zu dem Gut zu Hachau, auf denen ihr Vater gesessen war, allem fahrenden Gut sowie der Erbschaft der Kinder ihres verstorbenen Bruders Friedrich. Bei Nichteinhaltung unterliegen sie einer Strafe von jeweils 20 Pfund Pfennigen an den Dompropst und den Pfleger zu Trawnstain (4) und verlieren ihren Erbschaftsanteil. Zeugen: Ritter Jörig von der Alben, Pfleger zu Liechtentann (5), Virgil U{e}berä{e}kcher, Verweser der Hauptmannschaft zu Salzburg, Seybot Noppinger, Hanns Hailprukgner und Chunrat Ga{e} wchnecht
Charter: 158
Date: 1426 I 03
Abstract: Stephan Myesempekch und seine Ehefrau Otilia verkaufen Dompropst Johann von Salzburg ihre Hube zu Weibhawsen (1) im Halmberger (2) Gericht und in Ottinger (3) Pfarr, die bisher vom Dompropst zu Lehen ging, mit [genannten] Abgaben in der Form, wie sie sie von ihren Vorfahren übernommen haben, für eine [nicht genannte] Kaufsumme und quittieren den Eingang des Betrags. Sie leisten Gewährschaft für mögliche aus dem Kauf entstehende Schäden [chauffs schäden] und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz, wobei die Forderungen eines Erzbischofs darauf Vorrang haben sollen. Zeugen: Michel von Wennss (4), Hanns Schopper von Passaw (5), Paul Kramer von Praunaw (6).
Charter: 159
Date: 1427 IV 10
Abstract: Michel Sittelstorffa{e}r und seine Ehefrau Barbara bekennen auch im Namen von Michaels Tochter aus erster Ehe und allen künftigen Kindern, dass Dompropst Johann und die Kirche Salzburg ihnen ein Haus in Muldorff (1) [Anrainer: das Werichaws von Mühldorf und das Haus des Stifts Perichtohgaden (2)] zu Leibgeding überlassen haben. Ausgenommen bleiben die Lagermöglichkeiten [cha{e}sten] in diesem Haus, über die der Dompropst weiter frei verfügen kann. Auflage ist, das Haus mit Holzbauten, Mauerwerk und Dach in gutem Zustand zu halten und Verbesserungsarbeiten vorzunehmen, wann immer dies erforderlich ist, ferner [das Domkapitel] bei Aufenthalten in Mühldorf mit Bettzeug, Stroh, Heu und Licht zu versorgen. Sie dürfen das Haus weder verpfänden noch verkaufen. Bei einem Brand sollen sie es auf Kosten des Domkapitels neu erbauen und erzimmern. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, verlieren sie ihr Leibrecht und haften für alle entstandenen Schäden mit ihrem restlichen Besitz. Die Amtsleute haben in diesem Fall das Recht, das Haus zu übernehmen und durch andere Leute zu besetzen, ohne dass die bisherigen Leibrechter eine Einspruchsmöglichkeit haben. Zeugen: Seybot Noppinger, Michel von Wennss (3), Caspar Löbel
Charter: 159a
Date: 1427 XII 13
Abstract: Mazz die Schonpergerin [Bürgerin, Salzburg] vermacht dem Domkapitel Salzburg in die Oblei das in ihrem Eigentum stehende Kufwerch zu Reichenhall (1), das Andre Strasser, Bürger von Reichenhall, inne hat. Die Oblei soll das Gut künftig stiften und die Gelder daraus einnehmen. Dafür soll man zu ihrem und ihrer Schwester Seelenheil einen Jahrtag mit einer gesungenen Vigil und einem Seelamt begehen und ihrer Vorfahren mit einem Ave Maria gedenken. Ein Pfund Pfennige soll an den Pfarrer in Salzburg gehen, ein Pfund Pfennige zum Verteilen an die Siechen in Mullein (2) und ein Pfund Pfennige an das Spital in Hallein (3). Was an Einnahmen aus dem Kufwerk über die drei Pfund hinausgeht, steht dem Domkapitel für die Oblei zu. Begeht die Oblei den vorschriebenen Jahrtag nicht, fallen die Einkünfte und das Kufwerk an den Dompropst. Sollte durch eine Besetzung der Stadt Reichenhall oder durch einen Fürstenkrieg keine Zinseinnahme aus dem Kufwerk möglich sein, ist man nicht verpflichtet, den Jahrtag zu halten. Zeugen: Herr Cristan, Kaplan bei der Pfarr [in Salzburg], Conrat Cicero, Bürger zu Salzburg.
Charter: 160
Date: 1428 II 09
Abstract: Notar Thomas Herlinger von Wells (1), Passauer (2) Diözese, beurkundet auf Antrag des Domherrn und Pfarrers Johann Ebser, Vertreter des Domkapitels Salzburg, dass Mathillis Schonperger, Bürgerin [incola] von Salzburg, die zwar durch eine Krankheit ans Bett gefesselt, aber dennoch bei gesundem Verstand ist, vor ihm persönlich ihren letzten Willen festgelegt hat. Sie verfügt, dass das Domkapitel Salzburg ein Salzrecht [jus salis] in der Stadt Reichenhall (3), genannt Kufwerch, mit allen Rechten und Zugehörungen, wie sie in einem entsprechenden, allerdings niemals besiegelten deutschen Brief [litera volgari desuper confecta] bereits festgelegt sind, erhalten sollen. [Folgt wörtliches Insert der Urkunde von 1427 XII 18 [Nr. 159a], in der Mathilde Schönberger zu ihrem Seelenheil ihr Kufwerk in Reichenhall dem Domkapitel in Salzburg in die Oblei vermacht] Zeugen: Johann Tannichstetter, Priester, Johann Strasser und Michael Gru{e}nniger, Kleriker, Caspar Öder, Bürger von Salzburg
Charter: 161
Date: 1428 V 30
Abstract: Stephan Tunnynger und seine Ehefrau unterwerfen sich bezüglich ihrer Forderungen an Dompropst Johann von Salzburg auf der Hube zu Weidach (1), die sie vom Dompropst zu Freistift inne hatten, sowie wegen aller anderer Forderungen, die sie gegen seinen Amtmann Andre zu Tittmaning (2) hatten, dem Spruch von Hanns Ebsa{e}r, Chorherrn und Pfarrer zu Salzburg, Christan Nusdorffer, Pfleger zu Plain (3), Jorig Turnar, Pfleger zu Halmberg (4) und Seybott dem Noppinger. Die Spruchleute hatten entschieden, Tunninger die Hube Weidach abzusprechen, ihm dafür aber einen Geldbetrag zuerkannt, der ihm bereits bezahlt wurde und den er hiermit quittiert. Zeugen: Hanns Tättenpekch, Hanns Hawnpruna{e}r
Charter: 162
Date: 1428 VI 01
Abstract: Dompropst Johann von Salzburg überlässt Chu{e}n von Weidach (1), seiner Ehefrau Margareth und ihren leiblichen Kindern Hanns, Hainreich und Barbara die Hube zu Weidach im Waldna{e}r (2) Gericht und in Fa{e}uchtnar (3) Pfarrei zu Leibrecht. Sie sollen davon jährlich zur Dienstzeit pünktlich ihre [genannten] Dienste an Zinsen und Naturalabgaben leisten, den Stifttag besuchen, wo immer dieser angesetzt wird, dort die Erung geben, die Hube in gutem Zustand halten und persönlich dort wohnen. Das Leibgeding dürfen sie nur in einer Notlage und nur mit Einverstädnis des Dompropstes verkaufen. Wechselt das Leibrecht durch Tod oder aus anderen Gründen auf einen anderen Besitzer, hat dieser die Anlait zu geben. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, sollen sie ihr Leibrecht verlieren und die Amtleute die Hube einziehen.
Charter: 163
Date: 1429 I 24
Abstract: Hanns Schedlinga{e}r, Landrichter zu Raschenwerg (1), bestätigt, dass vor seinem Gericht zu Obern Ta{e}wsendorff (2) Caspar Öder, Bürgermeister von Salzburg und Jorig Newchum, Hofmeister im Domhof, in Vertretung von Dompropst Johann von Salzburg in der Streitsache mit den Hintersassen des Propstes Peter von Berichtolczgaden (3) zu dem Schützen (4), zu Würtzen (5) und zu Lo{e} (6), welche unrechtmäßig Rechte des Dompropstes im Wald am Swa{e}rtzenperg (7) beansprucht hatten, vorstellig geworden sind. In der Angelegenheit hatten der Pfleger Mert Hawnsperger, Jorig Nusdorffer und der derzeitige Verweser der Hauptmannschaft Salzburg, Gilig Uberakka{e}r, bereits eine Entscheidung getroffen, laut der dem Berchtesgadener Propst und seinen Hintersassen in den genannten Orten auf Bitten ihres Anwalts Jörg Held gestattet worden war, auf Widerruf Holz in dem Wald schlagen zu dürfen. Das Gericht bestätigt diesen Spruch und stellt dem Dompropst dazu einen Gerichtsbrief aus. Zeugen, die zuvor auch das Recht gesprochen hatten: Hanns Eysteta{e}r, Andre von Waging (8), Hanns Geleichwirt, Ulreich Wu{e}cza{e}r, Chunrat Seydl, Hanns Gotsmen, Wolffel von Oberteisendorf, Jacob von Grefenperg (9), Ulr(ich) Knogla{e}r, Hanns Surhaymer, Chunczl Mayr von Winbarn (10), Christan Rewter von dort, Hannsl Nestel, Jans Mayr von Prunning (11), Meindel von Weyldorff (12), Hanns Mayr, Ull Mayr, Christan Schuster, Hainreich von Rewthaim (13), Fridl Mayr von Möring (14), Peter von Chaltenpach (15), Erhart von Richsteten (16), Jakel von Rewt (17), Jakel von Talshawsen (18), Erhart von Thalhausen.
Charter: 164
Date: 1429 IV 11
Abstract: Mert Hawnsperger, Pfleger zu Raschenberg (1), und seine Ehefrau Wanndel verkaufen Dompropst Johann von Salzburg in die Dompropstei ihre freieigene Mühle bei der Achen (2) im Raschenberger Gericht und in Tawsendorffer (3) Pfarrei für eine [nicht genannte] Kaufsumme, deren Eingang sie quittieren. Sie leisten Gewährschaft nach dem Recht freier Güter und nach Landesrecht und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz.
Charter: 164a
Date: 1432 XII 06
Abstract: Dompropst Sigmund von Salzburg verleiht Hainrich Leittner aus dem Miesenpach (1), seiner Ehefrau Diemud und seinen Kindern Niclas, Conrad, Ulrich, Cristein, Magdalena und Barbara den großen und kleinen Zehnt in Siechstarff (2), im Voglwald (3) und im Miesenbach im Traunstainer (4) Gericht und in Vahendorffer (5) Pfarrei zu Leibrecht. Sie haben davon jährlich zehn Tage vor oder nach dem 24. September [St. Ruprecht im herbst] unabhängig von der Höhe der Zehnteinnahme zehn Pfund Pfennige zu reichen, dürfen den Zehnt ohne Wissen des Dompropstes weder versetzen noch verkaufen und sollen die Zehnteinnahmen ordentlich verwalten und abführen. Halten sie die Vereinbarungen nicht ein, verlieren sie ihr Leibrecht. Der Leibrechtsvertrag für die genannten acht Personen beginnt erst im Jahr 1438. Nach dem Tod der Berechtigten fällt der Zehnt an das Domkapitel zurück.
Charter: 165
Date: 1433 IV 24
Abstract: Barbara, Witwe des Wilhalm von Wenns (1), bestätigt, dass sie die Alberspewnnt genannte Wiese zu Reichenhall (2), die ihr verstorbener Ehemann vom Dompropst von Salzburg bestandsweise inne hatte, und die nach dem Tod ihres Ehemanns an den Dompropst zurückgefallen war, auf ihre Bitte und auf Bitten ihres Schwagers Michels von Wenns hin als Leibgeding erhalten hat. Bleibt sie die jährlich zur Dienstzeit davon fälligen Abgaben schuldig, muss sie für die Schäden, die dem Dompropst daraus entstehen, haften. Nach ihrem Tod fällt die Wiese an den Dompropst zurück, ohne dass ihre Erben Leibrechts- oder Erbrechtsansprüche darauf geltend machen können. Zeugen: Walthasar Harnekger und Rappolt Pawnburger
Charter: 166
Date: 1434 VI 27
Abstract: Hermannus, Bischof Lavensis (1), bestätigt für Dompropst Sigmund von Salzburg die Echtheit einiger Briefe des Pfalzgrafen Rappoto [III.] von Bayern [eius veris sigillis [...] non abrasas, non viciatas, non concellatas, nec in aliqua sui parte suspectas; [...] vidimus et examinavimus diligenter] und beauftragt den Notar Nicola(us) Swaiger mit einem Transumpt der Urkunden, welches wörtlich in die vorliegende Urkunde übernommen ist. [Folgt wörtliches Insert der Urkunde von 1244 XI 28 [Nr. 10], wonach Pfalzgraf Rapoto [III.] von Bayern auf Vermittlung von Erzbischof [Eberhard [II.]] von Salzburg und anderer [genannter] Personen verspricht, das Domkapitel Salzburg in seinen Besitzungen im Chiemgau künftig nicht höher als vereinbart mit der Vogtei zu belasten, Vereinbarungen über seine Rechte als Vogt trifft und die Vogtei als Lehen aus der Hand des Erzbischofs empfängt, und das ebenfalls wörtliche Insert einer Urkunde von von 1246 IV 26 [Nr. 10a], worin der Pfalzgraf bestätigt, dass er künftig jährlich drei Pfund zu Michaeli aus der Vogtei im Chiemgau erhalten soll.] Zeugen: Geori(us) Chlinger, Pfarrer in St. Marien, Rector, Priester und Kaplan, Erasmus Valkner und Ulrich Hu{e}ber, beide Kleriker Notar Nikolaus Swaiger von Traueyach (2), Salzburger Kleriker, beglaubigt die Urkunde mit den inserierten Abschriften vor den genannten Zeugen.
Charter: 167
Date: 1435 XI 02
Abstract: Christan zu Weidach (1) und seine Ehefrau verkaufen Martein dem Reichmut, Bürger zu Trospergk (2), und seiner Ehefrau ihr Erbrecht und die hern gnad auf dem Gut zu Weidach in Vachendorffer (3) Pfarr und Graßertaler (4) Herrschaft, das sie vom Dompropst von Salzburg inne haben, für zwölf Pfund Landeswährung und 60 Pfennige zu Leitkauf [leychauff]. Sie quittieren den Erhalt des Kaufbetrags, behalten sich aber ein Rückkaufrecht für die nächsten drei Jahre vor. Während dieser drei Jahre ist Christian von Weidach weiterhin verpflichtet, den Stifttag zu besuchen und das Gut in gutem Zustand halten. Erwirbt er das Erbrecht nach drei Jahren nicht zurück, verfällt das Rückkaufrecht und die Rechte gehen endgültig an den Käufer über. Für diesen Fall leistet der Verkäufer Gewährschaft nach Landesrecht und nach dem Recht der Herrschaft, in der das Gut liegt. Für den Schadensfall haftet er mit seinem Barvermögen [hawpt gut] und mit seinem gesamten Besitz, den die Käufer in diesem Fall verkaufen, versetzen oder inne haben und nützen können, bis der Schaden begeglichen ist. Zeugen: Hännsel Prenn von Ekk (4), Chunrat Reichel von Hawsen (5), Hannsel Rewthaymer, Wirt zu Pergen (6)
Charter: 168
Date: 1438 III 04
Abstract: Gorig Torringer von Torring (1) und seine Ehefrau verkaufen Dompropst Sigmund von Salzburg ihre freieigene Vogtei auf dem Hof zu Molsteten (2) [Steffel und Pachmair] im Tetelhaimer (3) Gericht und auf zwei Gütern in Nydern Öd (4) [Chropf Hanns und sein Nachbar] im Tittmaninger (5) Gericht für einen [nicht genannten] Betrag, dessen Eingang sie quittieren. Sie leisten Gewährschaft nach Kauf- und nach Landesrecht und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz im In- und Ausland. Zeugen: Jorig Hawnsperger, Martein Ra{e}wtter
Charter: 169
Date: 1438 VI 25
Abstract: Jorig Vohendorffer einigt sich mit Dompropst Sigmund von Salzburg bezüglich aller Forderungen von dem Hof in Vohendorff (1) [Hainreich Chawm] und von der Schultatzwis genannten Wiese im Vogelwald (2) [Fu{e}mfer], beides im Trawnstainer (3) Gericht, und verzichtet auf alle weiteren Ansprüche. Zeugen: Alex Aufhaimer, Türhüter des Dompropstes, Hanns Wandler, Gilig Katersperger, beide Bürger zu Salzburg
Charter: 170
Date: 1438 XI 05
Abstract: Steffan Rochel, Bürger zu Krayburg (1), und seine Ehefrau versprechen, sich dem Schiedsspruch [hindergang] des Dompropstes von Salzburg zu unterwerfen, den dieser bezüglich ihrer Forderungen an zwei Teilen des dem Dompropst gehörigen Zehnts vom Egarthof zu Allttenmuldorff (2) gefällt hat. Sie hatten sich diesbezüglich zunächst an den Amtmann Michel Sigelstorffer gewandt, der sie aber an den Dompropst verwiesen hatte. Als Sicherheit für den Schadensfall setzen sie ihren gesamten Besitz. Zeugen: Ortwein Krapf, Hofpeck, Hanns Prawn, Peter Kauffman, alle drei Bürger zu Salzburg
Charter: 171
Date: 1439 I 12
Abstract: Gorig Newkum, Hofmeister des Dompropstes zu Salzburg und Kastenrichter, bestätigt, dass vor seinem Gericht in der Nachstift Conrad Schräu und sein Bruder Niclas mit ihren Vorsprechern Klage wegen der Herrengnad auf dem Gut zu Fauchtten (1) im Vogelbald (2), das jetzt Christian von Fa{e}uchten inne hat, erhoben hatten, welches sie als rechtmäßige Erben für sich beanspruchten. Christian von Feichten hält dagegen, dass zunächst sein Vater und nun er als rechter Nacherbe die Herrengnad und das Baumannsrecht bereits seit 60 Jahren besitzen. Nach der Verlesung des Urbarbuchs entscheidet das Gericht, Christian als rechtmäßigen Besitzer des Anwesens anzuerkennen, worüber ihm abschließend ein Amtsgerichtsbrief ausgestellt wird. Rechtsprecher: Wilhalm Aschacher, Niclas O{e}der, Ortwein Chrapf, Vincentz Plab, Thoman Smitner, Hanns Prawn, Hanns Payr, Partl Funnfer, Amtmann im Miesenpach (3), Niclas Ramsawer, Stephan Mair zu Grabenstat (4), Zachreys von Hurtzing (5), Wolfgang Mausel und Michel Raitter, Hanns Aufgeber, Vorsprecher
Charter: 172
Date: 1440 XII 03
Abstract: Hanns ab der Ebem (1) und seine Ehefrau verkaufen mit Einverständnis von Pärtleme, Amtmann des Dompropstes von Salzburg, den Geschwistern Christan, Gorig und Christein ab der hintern Ebem ihr Drittel Erbteil an der Herrengnad auf dem Gruenwald (2) am Sulzperg (3) im Miesenpach (4) in Vahendorffer (5) Pfarrei und Trawnsteiner (6) Gericht unter der Bedingung, dass die Abgaben an die Dompropstei davon weiterhin geleistet werden, und quittieren den Erhalt der Kaufsumme. Sie leisten Gewährschaft nach dem Recht der Herrschaft und setzen als Sicherheit für den Schadensfall ihren gesamten Besitz. Zeugen: Franntz Perger, Schulmeister zu Traunstein, Kunnradt Lewttne{a}r aufm Miesenpach und der [Amtmann] Partleme Fünfer
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