Fond: Urkunden
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Charter: 53
Date: 1451 Januar 22
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet zusammen mit Andreas Hesse, Archidiakon und Pfarrer, und den Bürgermeistern, Schöffen, Räten und Bürgern der Stadt Fulda, dass sie die Not der Pilger, Brüder wie Schwestern, die sowohl zu Zeiten, an denen ein Ablass erteilt wird, wie auch zu den anderen Zeiten nach Fulda kommen und dort Herberge nehmen, erkannt haben. Einige Bürger hatten sich bereits zuvor zu einer Bruderschaft [Bruderschaft des Leidens Christi] zusammengeschlossen um zu helfen und haben begonnen eine Behausung und eine Hofreite zu errichten. Dieses neue Spital (nuwe Spitale)1 mit all seinen Zugehörungen soll für alle Zeiten von Abgaben (keynerleye gifft, gabe ader hantreichunge thun sall) befreit sein, wie andere Gotteshäuser und Spitäler (als andere Gushusere und Spitale). Auch der Spitalmeister, der im Spital wohnt soll von allen Abgaben und Diensten befreit sein. Sollte dieser Spitalmeister ein Handwerker sein und das Handwerk weiter ausüben oder seine Zunftzugehörigkeit behalten wollen, soll er den Regeln der Zunft unterliegen. Der Spitalmeister soll Pilger, Brüder wie Schwestern, nicht länger als drei Tage beherbergen und dafür Sorge tragen, dass die Ordnung eingehalten wird und keine Unzucht geschieht. In diesem Fall hat der Spitalmeister das Recht die Pilger zu bestrafen. Wird ein Pilger so krank, dass er nicht mehr weitergehen kann, so soll er nach Beurteilung der Vormünder des Spitals solange dort bleiben, wie sie es für richtig halten. Wird ein Bürger aus Fulda arm oder krank und hat niemanden, der sich ihm annehmen kann oder will, soll er in dem neuen Spital aufgenommen werden und von den Almosen, die dieses Haus erhält, versorgt werden. Mehr als vier solcher Personen sollen in diesem Spital vorerst allerdings nicht aufgenommen werden, erst wenn sich die Versorgungslage verbessert und Abt und Pfarrer ihre Zustimmung dazu geben, mehr bedürftige Bürger aus Fulda aufzunehmen. Die Bruderschaft, die dieses Spital führt, soll jährlich vier Personen wählen, die dem Spital vorstehen, die Einnahmen verwalten und Ausgaben tätigen sollen. Diese vier sollen wiederum acht weitere Personen aus der Bruderschaft ernennen, die über die Tätigkeiten der vier Vorsteher wachen. Jährlich am Montag nach Fronleichnam sollen die vier Vorsteher vor dem Abt, Archidiakon, den Pfarrern, Bürgermeistern und den acht gewählten Personen der Bruderschaft die Rechnungen über Ausgaben und Einnahmen des vergangenen Jahrs vorlegen. Danach sollen wieder vier neue Vormünder und die acht anderen Personen aus der Bruderschaft gewählt werden. Sie sollen alle vor dem Abt von Fulda Eide und Gelübde ablege (Eyde und glubde tun) für die Bruderschaft, das Spital und die Vikarie nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Ist die Bruderschaft in der Lage eine Vikarie in der Kapelle des Spitals zu stiften, erhält sie von Abt und Archidiakon die Vollmacht über die Verlehnung der Vikarie. Die vier Vormünder sollen binnen vier Wochen einen Priester oder einen Mann, der innerhalb eines Jahres die Priesterweihe erhält, wählen, dem diese Vikarie verliehen wird. Die Einnahmen der Vikarie sollen von den vier Vormündern verwaltet und zum besten der Vikarie angelegt werden. Ein Spitalmeister soll ohne Beisein eines Vormunds keine Gelder für das Spital oder Gotteshaus entgegennehmen. Er soll jedes Jahr, acht Tage nach Fronleichnam, den neuen vier Vormündern Rechnung ablegen über die Verwendung der Gelder, die ihm von der Bruderschaft zugeteilt worden sind.
Charter: 54
Date: 1451 Februar 22
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass die Ganerben von Ebersberg einen Friedensvertrag über die Burg Ebersberg geschlossen und gelobt haben, diesen treu und ewiglich einzuhalten. Sie geloben und schwören diesen Frieden 15 Jahre lang nach Ausstellung dieses Briefes einzuhalten.
Charter: 55
Date: 1451 September 29
Abstract: Andreas Hesse, Archidiakon und Pfarrer in Fulda, bekundet, dass er alle Gläubigen um Almosen zur Unterstützung für das neue Hospital in Fulda, errichtet von der Bruderschaft des Leides Christi, bittet (petitorium). Das Hospital verfügt über 16 Betten für Pilger beiderlei Geschlechts und soll noch weiter ausgebaut werden. Dafür sind Almosen dringend notwendig. Die Armen und die Bruderschaft im Hospital sollen ewiglich in ihren Messen für die Seelen der Stifter beten.
Charter: 56
Date: 1454 Februar 6
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er den Meistern der Lohgerber die Rechte und Briefe bestätigt, die seine Vorgänger ihnen gewährt und ausgestellt haben. Wer in die Zunft eintreten wolle solle sowohl dem Abt als auch in die Zunft je 2 Gulden, 2 Pfund Wachs und zwei Kannen Wein bezahlen. Da es nun in allen anderen fuldischen Zünften schon lange Brauch ist von fremden Meistern und Lehrlingen höhere Gelder zu verlangen, hat Abt Reinhard dies nun auch den fuldischen Lohgerbern gestattet. Fremde Lohgerbermeister, die in Fulda ihr Handwerk ausüben wollen, sowie Männer, die das Handwerk lernen wollen sollen für die Zulassung dem Abt 6 Gulden, 4 Pfund Wachs und 4 Kannen Wein, der Zunft das gleiche nur anstatt 6 nur 5 Gulden abgeben. Heuert ein auswärtiger Geselle bei den Lohgerbern in Fulda an, darf ein Meister ihn erst beschäftigen, wenn der Geselle den Beweis dafür erbracht hat, dass er ausgelernt hat.
Charter: 57
Date: 1454 Februar 22
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er den Krämern in Fulda folgende Rechte bestätigt hat: Wer als Krämermeister in die Zunft eintreten will, solle von frommer, ehelicher Herkunft sein. Ein auswärtiger Krämer muss seine fromme, eheliche Herkunft durch entsprechende Briefe nachweisen. Wer für die Zunft zugelassen wurde, soll 4 Gulden, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein an den Abt und 2 Gulden, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein an die Zunft bezahlen. Wer das Krämerhandwerk lernen möchte und zur Lehre zugelassen wurde, solle dem Abt 1/2 Gulden, 1 Pfund Wachs und 1 Kanne Wein und der Zunft die Hälfte davon entrichten. In die Zunft sollen nur Weißgerber, Budenleute (Buteler), Spengler, Pergamentmacher (Pergamener), Sattler und Kürschner eintreten dürfen. Mitglieder der Zunft dürfen keine gestohlenen Waren kaufen und verkaufen. Wer dies doch tut, von dem wird das gestohlene Gut eingezogen und der Zunft zugeführt. Es darf niemand außerhalb der Zunft Wildware oder Kleintierfelle verkaufen. Ein auswärtiger Krämer, der die Tochter eines Meisters heiraten und in Fulda sesshaft werden will, soll seine Herkunft nachweisen und sowohl dem Abt als auch der Zunft je 2 Kannen Wein bringen. In Anwesenheit des Küchenmeisters des Klosters sollen die Wagen und Gewichte der Krämer sowie die Qualität der Kaufmannsware geprüft werden. Wird bei einem Krämer, auswärtig oder aus Fulda, brüchige Ware gefunden sollen die Meister dies dem Küchenmeister melden. Es soll weiterhin kein auswärtiger Krämer weniger als ein Viertel verkaufen, abgesehen von Safran, das nicht weniger als ein Lot wiegen darf. Kein auswärtiger Krämer darf am Sonnabend bevor die Glocken 12 Uhr schlagen etwas verkaufen. Wer heimlich etwas verkauft muss dies mit 1 Gulden an das Kloster und 1/2 Gulden an die Zunft büßen. Keiner, der nicht in der Zunft ist, darf außerhalb der rechtmäßigen Jahrmärkte Wachs verkaufen. Wer dies trotzdem tun möchte, muss das Wachs auf dem Fronwagen der Stadt abwiegen und sich genehmigen lassen. Jegliche Krämerware wie Gewürze, Zwirn, Weidengarn etc. darf nur durch die Mitglieder der Zunft verkauft werden. Wer dies trotzdem tut wird mit 1/2 Gulden, der an den Abt und 1 Gulden, der an die Zunft bezahlt werden soll, bestraft. Auswärtige Krämer dürfen nur zu den Jahrmärkten zu Bonifatius [5.6.] und Allerheiligen [1.11.] ihre Waren verkaufen. Wer dies darüberhinaus doch tut muss dies mit 1 Gulden an den Abt und 1 Gulden an die Zunft büßen. Stirbt ein Krämer, seine Frau oder eines seiner Kinder, sollen die vier Krämer, die zuletzt in die Zunft eingetreten sind, den Leichnam zu Grabe tragen. Als Opfer soll jeder 2 Groschen geben.
Charter: 59
Date: 1455 Mai 15
Abstract: Elsa Bruns, Bürgerin zu Fulda, bekundet, dass sie ihre halbe Wiese unterhalb von Horas (Hora) beim Stedenbaum gelegen, die einst ihr verstorbener Mann Heinrich von Peter Kahen gekauft hat, an die Vormünder der armen <ußsetzigen, siechen> Frauen, die in St. Katharina hinter der Brücke bei Fulda leben, Berlt Liebstein und Berlt Kothen, für 40 Rheinische Gulden verkauft hat. Die Summe wurde gänzlich bezahlt und die Vormünder und Siechen werden der Schuld quit, ledig und los gesprochen. Da die Wiese Lehnsgut des Klosters Fulda ist, hat Elsa die Lehnsurkunde mitangeheftet. Für Elsa siegelt Friedrich Kirch genannt Werner, Hofmeister im Gericht Altenhof. Inhalt der Lehnsurkunde von 1451 März 21 (Datum anno domini millesimo Quadringentesimo quinquagesimoprimo Benedicti Abbatis): Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass Heinrich Bruns ihn gebeten hat die vom Kloster lehnsrührige halbe Wiese unterhalb dem <Stedenbaum> gelegen, an Heinrichs Frau Else zu verlehnen, und an wen auch immer dieser Brief weitergegeben wird. Der Abt hat die Bitte gewährt. Die Wiese zinst dem Kloster jährlich auf Michaelis 29.9.] 12 Schillinge Pfennige und vier Hühner. Es siegelt der Abt.
Charter: 58
Date: 1455 Juli 6
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Schöffen und Handwerker einer- und die Gemeinde der Stadt Fulda andererseits geschlichtet hat. Die Parteien waren in Streit über die Besetzung der Baumeister und Spendenmeister der Stadt. In jedes Amt sollten bisher jeweils drei Männer eingsetzt werden: Einer von den Schöffen, einer aus der Gemeinde und einer aus dem gesamten Handwerk. Fortan soll das Baumeisteramt von zwei Personen geführt werden, einem Schöffen und einem Mann aus der Handwerkerschaft. Das Spendenmeisteramt solle ebenfalls nur noch von zwei Personen, einem Schöffen und einem Vertreter der Gemeinde geührt werden. Jährlich auf Michaelis [29.9.] sollen beide Ämter dem Siebenerrat Rechenschaft ablegen. Alle Spendenbriefe werden durch Abschriften in einem Register erfasst, das die Spendenmeister bei sich führen sollen um nicht immer die Hauptbriefe mit sich herumtragen müssen. Die Spendengelder können angelegt werden um die Almosen zu erweitern, dies soll aber von den Bürgermeistern bestätigt werden. Taucht eine Zunftordnung auf, in dem dem jeweiligen Handwerk das Recht zugebilligt wird einen Spendenmeister zu entsenden, so werden diese Artikel keine Gültigkeit mehr haben. Fortan gilt nur noch die vorliegende Satzung an die sich Schöffen, Handwerker und Gemeinde zu halten haben.
Charter: 389
Date: 1455 Juli 6
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Schöffen und Handwerker einer- und die Gemeinde der Stadt Fulda andererseits geschlichtet hat. Die Parteien waren in Streit über die Besetzung der Baumeister und Spendenmeister der Stadt. In jedes Amt sollten bisher jeweils drei Männer eingsetzt werden: Einer von den Schöffen, einer aus der Gemeinde und einer aus dem gesamten Handwerk. Fortan soll das Baumeisteramt von zwei Personen geführt werden, einem Schöffen und einem Mann aus der Handwerkerschaft. Das Spendenmeisteramt solle ebenfalls nur noch von zwei Personen, einem Schöffen und einem Vertreter der Gemeinde geührt werden. Jährlich auf Michaelis [29.9.] sollen beide Ämter dem Siebenerrat Rechenschaft ablegen. Alle Spendenbriefe werden durch Abschriften in einem Register erfasst, das die Spendenmeister bei sich führen sollen um nicht immer die Hauptbriefe mit sich herumtragen müssen. Die Spendengelder können angelegt werden um die Almosen zu erweitern, dies soll aber von den Bürgermeistern bestätigt werden. Taucht eine Zunftordnung auf, in dem dem jeweiligen Handwerk das Recht zugebilligt wird einen Spendenmeister zu entsenden, so werden diese Artikel keine Gültigkeit mehr haben. Fortan gilt nur noch die vorliegende Satzung an die sich Schöffen, Handwerker und Gemeinde zu halten haben.
Charter: 60
Date: 1455 September 1
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass ihn Heinz Fuchsen gebeten hat ein Landstück am Wiesborn gelegen, dass Heinz und seine Frau Katharina von Reinhards Vorgänger Abt Johann [von Merlau, 1395-1440] gepachtet haben, dem neuen Hospital St. Leonhard zu ihrer beider Seelenheil zu schenken. Abt Reinhard gewährt die Bitte mit der Auflage, dass Spitalmeister und Vormünder dem Kloster jährlich auf Michaelis [29.9.] 2 Tornosen Erbzins geben sollen.
Charter: 61
Date: 1455 September 1
Abstract: Philipp von Herda d. Ältere, Marschall des Abts von Fulda, bekundet, dass er, nachdem Abt Reinhard [von Weilnau] in Fulda ein neues Hospital zu Ehren des hl. Leonhard für arme, elende Pilger, gleich woher sie kommen und gleich ob Männer oder Frauen, gestiftet hat, Philipp die Männer des Dorfes Maberzell angewiesen hat, die jährliche Holzfuhre, die sie dem Marschall des Klosters liefern sollen, fortan dem Hospital zu liefern. Das Holz soll jährlich auf Michaelis [29.9.] ausgeliefert werden. Die nachfolgenden Marschälle des Klosters dürfen von den Männer von Maberzell allerdings auch keine anderen Holzlieferungen für das Kloster fordern.
Charter: 62
Date: 1455 September 23
Abstract: Heinrich, Dekan, und das Kapitel des Stifts zum Heiligenkreuz in Hünfeld bekunden, dass sie Briefe des Jungherrn von Weyhers (wihers) haben über einen Hof zu Stunffestad bei Hünfeld gelegen, den Apel von Weyhers von Johann Hebeler zu Breitenbach, dessen Bruder und ihren Erben gekauft hat. Das Gut wurde dem Stift zu einem ewigen Seelgerät für die von Weyhers gegeben, wofür die Brüder des Stifts jährlich und zu ewigen Zeiten am Sonntag und Freitag nach Mittfasten [Lätare] eine Seelmesse für folgende Familienmitglieder und deren Eltern halten sollen: Giso von Weyhers und seine Frau Luckhard, Thomas und seine Frau Gele, Apel und seine Frau Lise, Peter und seine Frau Grete, Philipp Grethen und seine Frau Grete, Heinrich, seine Frau Else und sein Sohn Hermann mit dessen Frau Katharina, Jungherr Hermann und seine Frau Else und deren beider Söhne Albrecht, Georg, Heinrich und Ludwig, Dekan zu Würzburg, Jungherr Johann Grethen und seine Frau Else mit derer beider Sohn Eckhard und seiner Frau Margarethe, Jungherr Johann und seine Frau Irmel mit beider Sohn Thomas. Die Namen werden alle in das Seelgerätbuch der Bruderschaft eingetragen.
Charter: 63
Date: 1456 April 6
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er zu seinem Seelenheil einen Landflecken hinter dem Nikolausspital zu Fulda an die Siechen daselbst gegeben hat. Sie sollen darauf einen Garten anlegen und ihn nach ihren Bedürfnissen gebrauchen.
Charter: 64
Date: 1457 Februar 22
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass mit seiner Zustimmung die Witwe Kunigunde Brun für sich und ihre Erben eine Wiese an die Vormünder und armen siechen Frauen im Hospital zu St. Katharina an der langen Brücke in Fulda für 30 Gulden, die gänzlich bezahlt wurden, verkauft hat. Die Wiese liegt beim <Stedebaum> zwischen Horas und Maberzell und gehörte einst Eckhard Kohen und seiner Mutter. Da die Wiese ein Lehen des Abts von Fulda ist, gibt dieser seine Zustimmung zu dem Verkauf und belehnt das Hospital mit der Wiese. Jährlich soll das Hospital dafür Zinsen von 12 Schilling Pfennige auf Michaelis [29.9.] ins Gericht Altenhof und 4 Hühner in die Küche des Klosters geben.
Charter: 66
Date: 1458 April 10
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass mit seiner Zustimmung und mit Rat und Wissen des Andreas Hesse, Archidiakon und Pfarrer zu Fulda, die Bruderschaft des neuen Hospitals in Fulda einen Altar zu Ehren Marias, des Heiligen Geists und des hl. Leonhard gestiftet hat. Zugleich wurden von Heinz Fosser 50 Gulden, Heinrich Niff (Nyeffen) 80 Gulden und dem inzwischen verstorbenen Konrad Gutmann 100 Gulden zu einem ewigen Seelgerät für sie und ihre Vorfahren gestiftet. Mit der Seelgerätstiftung werden ewiglich zwei Wochenmessen montags und freitags eingerichtet zum Gedenken der Stifter, ihrer Eltern und aller gläubigen Seelen. Dazu soll auch noch ein jährlicher Zins von 14 Gulden gekauft werden. Weiterhin wurde der Bruderschaft gewährt, dass die Vormünder des Hospitals die Lehnsherrschaft über den Altar haben sollen. Die Vikarie des Altars soll als erstes Johann Nyeffen, Sohn des Heinrich Nyeffen, innehaben. Johann Nyeffen soll seinen Nachfolger benennen. Die Vikarie ist mit 5 Gulden dotiert, die der Inhaber von den Vormündern des Hospitals jährlich erhält. Was von den 14 Gulden, abzüglich der 5 Gulden für den Vikar und allen weiteren Kosten für den Altar, übrig bleibt, soll zur Verbesserung des Lehens verwendet werden. Wenn Johannes Niff die Priesterweihe empfangen hat, soll er die gesamten Zinsen des Altars erhalten. Nach seinem Tod soll der Altar einem Mann verliehen werden, der Priester ist oder binnen eines Jahres die Weihe erhält. Alle Opfergaben an dem Altar werden dem Pfarrer von Fulda zugeteilt, außer eine Spende wird explizit zur Mehrung des Zinses des Altars gegeben. Vikar und Vormünder sollen in diesem Fall das Geld gemeinsam anlegen, auch zur Vergrößerung der Messe. Durch die Gottesdienste in der Hospitalskapelle soll der Pfarrkirche in Fulda kein Schaden entstehen.
Charter: 65
Date: 1458 April 10
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass mit seiner Zustimmung und mit Rat und Wissen des Andreas Hesse, Archidiakon und Pfarrer zu Fulda, die Bruderschaft des neuen Hospitals in Fulda einen Altar zu Ehren Marias, des Heiligen Geists und des hl. Leonhard gestiftet hat. Zugleich wurden von Heinz Fosser 50 Gulden, Heinrich Niff (Nyeffen) 80 Gulden und dem inzwischen verstorbenen Konrad Gutmann 100 Gulden zu einem ewigen Seelgerät für sie und ihre Vorfahren gestiftet. Mit der Seelgerätstiftung werden ewiglich zwei Wochenmessen montags und freitags eingerichtet zum Gedenken der Stifter, ihrer Eltern und aller gläubigen Seelen. Dazu soll auch noch ein jährlicher Zins von 14 Gulden gekauft werden. Weiterhin wurde der Bruderschaft gewährt, dass die Vormünder des Hospitals die Lehnsherrschaft über den Altar haben sollen. Die Vikarie des Altars soll als erstes Johann Nyeffen, Sohn des Heinrich Nyeffen, innehaben. Johann Nyeffen soll seinen Nachfolger benennen. Die Vikarie ist mit 5 Gulden dotiert, die der Inhaber von den Vormündern des Hospitals jährlich erhält. Was von den 14 Gulden, abzüglich der 5 Gulden für den Vikar und allen weiteren Kosten für den Altar, übrig bleibt, soll zur Verbesserung des Lehens verwendet werden. Wenn Johannes Niff die Priesterweihe empfangen hat, soll er die gesamten Zinsen des Altars erhalten. Nach seinem Tod soll der Altar einem Mann verliehen werden, der Priester ist oder binnen eines Jahres die Weihe erhält. Alle Opfergaben an dem Altar werden dem Pfarrer von Fulda zugeteilt, außer eine Spende wird explizit zur Mehrung des Zinses des Altars gegeben. Vikar und Vormünder sollen in diesem Fall das Geld gemeinsam anlegen, auch zur Vergrößerung der Messe. Durch die Gottesdienste in der Hospitalskapelle soll der Pfarrkirche in Fulda kein Schaden entstehen.
Charter: 67
Date: 1460 Juni 15
Abstract: Apel von Ebersberg (Ebirspergk) gen. von Weyhers (wiers), seine Söhne Werner und Walter bekunden für sich und alle ihre Söhne, Brüder und Erben, dass sie den Vormündern des Hospitals St. Leonhard fünf Landstücke (guter) zu Ober-/Mittelrode (rotha), mit allen Zugehörungen und Rechten, sowie eine Wiese vor Fulda für 55 Rheinische Gulden verkauft haben. Die Wiese wurde einst von denen von Spahl (Spala) an Apels verstorbene Frau verkauft und ging nach deren Tod an Apel über. Von den Landstücken zinst jedes jährlich auf Michaelis [29.9.] ein Achtel Weizen, ein <lymaß> Hafer, 8 alte Groschen, 2 Pfennige, 1 Sommerhuhn und 1 Fastnachtshuhn. Apel, Werner und Walter verzichten für sich und ihre Nachkommen für ewige Zeiten auf alle Ansprüche und Forderungen an den genannten Gütern. Da die Güter alle von Abt Reinhard [von Weilnau] von Fulda lehnsrührig sind, stimmt der Abt dem Verkauf der Lehen zu.
Charter: 68
Date: 1461 Juli 12
Abstract: Kunigunde (Konne) Riemenschneider (Rymensnyder), Witwe des Peter Riemenschneider und Bürgerin von Fulda, bekundet, dass sie im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte den Vormündern des Hospitals St. Leonhard in Fulda und allen ihren Nachkommen, ihr Gut in Soisdorf, genannt das Gerwigs Gut, mit allen Zugehörungen, Zinsen, Gülten, Freiheiten und Rechten, die Kunigunde bisher daran gehabt hat, ewiglich schenkt. Sie verzichten für sich und alle ihre Nachkommen und Erben auf jegliche Forderungen und Ansprüche an dem Gut. Alle Briefe das Gut betreffend werden den Vormündern ausgehändigt. Da das Gut von der Probstei Rasdorf lehnsrührig ist, genehmigt und bestätigt Probst Adam die Schenkung für sich und seine Nachfolger. Nach Vollzug der Schenkung soll entweder ein Vormund oder Spitalmeister das Dingwerk1 der Probstei aufsuchen, wie es bisher bei solchen Schenkungen und Verkäufen üblich ist.
Charter: 69
Date: 1461 Dezember 13
Abstract: Johann [III. von Grumbach], Bischof von Würzburg und Herzog von Franken, bekundet, dass er Hermann von Weyhers zu einem rechten Mannlehen acht Erbgüter zu Haselbach bei Bischofsheim an der Rhön (bey Bischofheim vor der Rone gelegen) mit allen Zugehörungen verliehen hat. Die Güter hat Hermann von Peter und Martin, Zentgrafen zur Neustadt unterhalb Salzburgs, gekauft. Hermann soll die Lehen zu den gleichen Rechten und Gewohnheiten besitzen, wie sie die Zentgrafen besessen haben und wie es die Rechte und Gewohnheiten des Bistums Würzburg verlangen.
Charter: 70
Date: 1462 Juli 4
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass Bonifatius von Borsch (Borsa) und seine Mutter Katharina den Vormündern des Hospitals St. Leonhard in Fulda, zum Nutzen der Armen und Kranken daselbst, zwei Güter in Wünschenhasel (windischenhasela) mit Ackern, Gehölz, Feldern und zwei Gaden bei Kirchhasel gelegen, für 100 Rheinische Gulden, die gänzlich bezahlt worden sind, erblich und ewiglich verkauft haben. Da die Güter vom Kloster Fulda lehnsrührig sind, hat Abt Reinhard den Verkauf genehmigt und bestätigt und die Güter an die Vormünder des Hospitals nach fuldischem Lehnsrecht verlehnt.
Charter: 71
Date: 1464 Mai 1
Abstract: Probst Gerlach, Dekan Johann und der gesamte Konvent zu Neuenberg bei Fulda bekunden, dass mit ihrer Zustimmung Fritz Weidelich und seine Frau Else an Klaus Wigant und seine Frau Katharina (Keythen) einen Acker für 90 Rheinische Gulden erblich und ewiglich verkauft haben. Der Acker erbringt 7 Mesten Korn und liegt auf dem <lintlowe>. Die Summe wurde gänzlich bezahlt und die Käufer der Schuld quit, ledig und los gesprochen. Die Verkäufer verzichten für sich und ihre Erben auf alle Ansprüche an dem Acker. Da der Acker von Kloster Neuenberg lehnsrührig ist, wird er den Käufern zu den gleichen Rechten und Pflichten, wie ihn die bisherigen Lehnsnehmer besessen haben, verlehnt. Als Erbzinsen sind jährlich auf Walpurgis [1.5.] in das Siechenhaus des Klosters (ine unser sichhuse) 2 Schilling Pfennige fuldischer Währung und auf Michaelis [29.9.] 1 Mesten Korn und eine Gans zu entrichten.
Charter: 72
Date: 1464 Oktober 9
Abstract: Die Baumeister der Pfarrkirche zu Fulda bekunden, dass die Bürgermeister der Stadt Fulda für den Bau des neuen Turms der Pfarrkirche an <Tolde Bodethisch> und seine Frau Gisel zum Leibgedinge 20 Schock Pfennige jährliche zahlen, da diese den Turmbau finanziell unterstützt haben. Die Baumeister sollen weiterhin solange die beiden leben dieses Leibgedinge von dem Baugeld bezahlen.
Charter: 73
Date: 1469 April 30
Abstract: Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, und Johann, Graf zu Henneberg und Hauptmann des Klosters, bekunden, dass mit ihrem Willen die Bürgermeister, Schöffen, Räte und Bürger Gülten und Zinsen verkauft haben. Es folgt die inserierte Verkaufsurkunde gleichen Datums: Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürger der Stadt Fulda bekunden, dass sie 10 Goldgulden, oder den gleichen Wert in Landeswährung, aus städtischen Zinsen und Gefälle an ihren Mitbürger Witzel Weiß, dessen Sohn Klaus und dessen Tochter Else für 100 Rheinische Gulden verkauft haben. Die Käufer erhalten jährlich je auf Michaelis [29.9.] und Walpurgis [1.5.] 5 Gulden. Das Geld wurde gänzlich bezahlt. Nach dem Tod von Klaus und Else soll Witzel, oder wer Inhaber dieses Briefes ist, das Leibgedinge von 10 Gulden gänzlich erhalten. Das gleiche gilt, wenn Klaus oder Else die anderen überleben.
Charter: 74
Date: 1470 April 7
Abstract: Andreas Hesse, Archidiakon und Pfarrer in Fulda, bekundet, dass der Priester Johannes Niff (niffe), Vikar des Hospitals St. Leonhard in Fulda, der Pfarrkirche daselbst 40 Gulden gestiftet hat. Mit dem Geld wird den Vikaren von St. Leonhard ermöglicht an der Präsenz der Pfarrkirche teilzuhaben. Zudem sollen ihre Pfründen aufgestockt werden. Bereits Johannes´ Vater Heinrich habe in diesem Sinne für die Vikarie Geld angelegt. Das Geld soll mit einem jährlichen Zins von 2 Gulden angelegt werden. Der Zins ist dem Vikar von St. Leonhard jährlich am Kirchweihfest des Hospitals auszubezahlen. Johannes Niff will diesen Zins verwenden um ein ewiges Seelgerät für sich und seine Eltern einzurichten. Sollte nach seinem Tod Johannes´ Bruder [nicht namentlich genannt] die Nachfolge des Vikars übernehmen, soll dieser ebenfalls an der Präsenz der Pfarrkirche teilhaben und den übrigen Mitgliedern nur das feierliche Essen reichen. Andere Nachfolger sollen für die Teilnahme an der Präsenz der Pfarrkirche eine Gebühr von 10 Gulden bezahlen. Diese Vereinbarung wird im Präsenzregister der Pfarrkirche eingetragen.
Charter: 75
Date: 1470 April 7
Abstract: Andreas Hesse, Archidiakon und Pfarrer in Fulda, bekundet, dass der Priester Johannes Niff (niffe), Vikar des Hospitals St. Leonhard in Fulda, der Pfarrkirche daselbst 40 Gulden gestiftet hat. Mit dem Geld sollen den Vikaren von St. Leonhard ermöglicht werden an der Präsenz der Pfarrkirche teilzuhaben und ihre Pfründen aufgestockt werden. Bereits Johannes´ Vater Heinrich habe in diesem Sinne für die Vikarie Geld angelegt. Das Geld soll mit einem jährlichen Zins von 2 Gulden angelegt werden. Der Zins ist dem Vikar von St. Leonhard jährlich am Kirchweihfest des Hospitals auszubezahlen. Johannes Niff will diesen Zins verwenden um ein ewiges Seelgerät für sich und seine Eltern einzurichten. Sollte nach seinem Tod Johannes´ Bruder [nicht namentlich genannt] die Nachfolge des Vikars übernehmen, soll dieser ebenfalls an der Präsenz der Pfarrkirche teilhaben und den übrigen Mitgliedern nur das feierliche Essen reichen. Andere Nachfolger sollen für die Teilnahme an der Präsenz der Pfarrkirche eine Gebühr von 10 Gulden bezahlen. Diese Vereinbarung wird im Präsenzregister der Pfarrkirche eingetragen.
Charter: 76
Date: 1472 März 6
Abstract: Philipp, Kardinal und Erzbischof von Arles, lässt von Johann Bingertiner, Kleriker der Diözese Würzburg, kaiserlicher und päpstlicher Notar, ein Notariatsinstrument ausstellen. Es wird bestätigt, dass er von Papst Sixtus IV. informiert wurde, dass der Würzburger Domkanoniker Johann von Henneberg nach der Abdankung Reinhards von Weilnau als Abt von Fulda zum kommissarischen Verwalter des Klosters Fulda für drei Monate eingesetzt worden ist. Nach der Resignation Reinhards von Weilnau dürfen seine Prokuratoren keine Prokura mehr durchführen, insbesondere Reinhard Schenk von Stetlingen dürfe im Namen des Abtes keine Handlungen mehr durchführen. Es folgen zwei inserierte Urkunden von Papst Sixtus IV., beide datiert 1472 Februar 19. 1.: Papst Sixtus IV. überlässt Reinhard von Weilnau, Mönch von Fulda, der bisher Abt des Klosters Fulda war und auf dieses Amt in die Hände des Papstes verzichtet hat und der Vergabe der vakanten geistlichen und weltlichen Leitung des Klosters auf drei Monate an Johann von Henneberg, Domkanoniker von Würzburg, sowie der Übergabe des Amtes nach Ablauf der drei Monate nach Ablegung der Profess und Anlegung des Habits an Johann von Henneberg zugestimmt hat, ungebeten und aus eigener Freigebigkeit die zum Kloster Fulda gehörende Propstei Thulba (Dolbe), die bisher dem jeweiligen Abt zustand, die Burg Giesel und das Kelleramt in Hammelburg auf Lebenszeit. Päpstliche Bestimmungen und Regelungen des Klosters oder des Ordens stehen dem nicht entgegen. Ausstellungsort: Rom, St. Peter. Religionis zelus. 2. Papst Sixtus IV. teilt [Adolf II. von Nassau], Erzbischof von Mainz, [Philippe de Lévis], Erzbischof von Arles, sowie [Johann von Allendorf], Propst von St. Burkhard vor den Mauern von Würzburg mit, dass er [dem ehemaligen Abt von Fulda], Reinhard von Weilnau, Mönch des Klosters Fulda, die dem Abt von Fulda unterstehende Propstei in Thulba (Dolbe), die Burg Giesel und das Kellereiamt in Hammelburg überlassen und Johann von Henneberg, Domkanoniker von Würzburg, für drei Monate die Verwaltung des Klosters übertragen hat. Nach Ablauf der drei Monate soll Johann als Abt angesehen werden und gemäß einer aus eigenem Antrieb (motu proprio) heraus ausgestellten Urkunde eine Reservation für dieses Amt besitzen. Wenn den Adressaten oder zwei oder einem von ihnen diese Urkunde präsentiert wird, sollen sie dafür Sorge tragen, dass Reinhard in den tatsächlichen Besitz der Propstei Thulba, der Burg Giesel und der Kellerei Hammelburg kommt. Die Bestimmungen der anderen in dieser Angelegenheit ausgestellten Urkunden stehen dem nicht entgegen. Insbesondere sollen Urkunden, die Johann, dem Konvent oder anderen Freiheit von Kirchenstrafen versprechen, nur gelten, wenn sie über eine im konkreten Fall zutreffende Klausel verfügen. Zuwiderhandelnde werden mit Kirchenstrafen ohne Appellationsmöglichkeit bestraft. Ausstellungsort: Rom, St. Peter. Hodie dilecto filio Reynhardo.1 - Philipp bestätigt den Erhalt der Briefe und stimmt zu dafür Sorge zu tragen, dass Reinhard von Weilnau in den Besitz der Probstei Thulba, der Burg Giesel und der Kellerei Hammelburg kommt.
Charter: 77
Date: 1472 Mai 8
Abstract: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er Bürgermeistern, Schöffen, Rat und Bürgern der Stadt Fulda, nachdem sie ihm als neuem Herrn der Stadt gehuldigt haben, ihre Rechte, Nutzen und Freiheiten, wie es bisher Gewohnheit war, belassen werde.
Charter: 78
Date: 1474 September 27
Abstract: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er als neuer Herr und Abt des Klosters Fulda eine allgemeine Vieh- und Landbede eingeführt hat, aber die von Weyhers und von Ebersberg vor dem Gericht Auf der Hart [Lütter vor der Hart] folgende Einigung mit dem Kloster bewirkt haben: Die von Weyhers und von Ebersberg sollen dem Abt von Fulda 150 Gulden geben und dafür werden der Abt von Fulda und alle seine Nachfolger von den Gütern von denen von Weyhers und von Ebersberg keine allgemeinen Steuern mehr erheben. Das Kloster dürfe eine allgemeine Landsteuer einführen, die aber nur für die Güter des Klosters gelten soll, nicht aber für die Güter derer von Weyhers und von Ebersberg und ihrer Erben.
Charter: 79
Date: 1476 April 30
Abstract: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass mit seinem Wissen und seiner Zustimmung die Bürgermeister, Schöffen, Räte und Bürger der Stadt Fulda Gülten und Zinsen, wie in der nachfolgend inserierten Urkunde gleichen Datums steht, verkauft haben: Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürger der Stadt Fulda bekunden, dass sie an ihren Mitbürger und Schöffen Anton <Scheibeln> und seinen Sohn Philipp eine Gülte von 10 Gulden oder 20 Schock fuldischer Währung für 100 Rheinische Gulden verkauft haben. Das Geld wurde gänzlich bezahlt und wird zum Nutzen der Stadt Fulda verwendet. Die Gülte ist nicht erblich und soll bis zum Tod der Käufer bezahlt werden. Jährlich sind je 5 Gulden oder 10 Schock auf Walpurgis [1.5.] und Michaelis [29.9.] fällig. Stirbt einer der Käufer wird dem anderen die gesamte Gülte bis zu dessen Lebensende bezahlt. Nach dem Tod beider Käufer fällt die Gülte wieder an die Stadt und die Urkunde wird ungültig gemacht. Bei säumigen Zahlungen dürfen die Käufer die Gülte auch vor Gericht einfordern. Alle entstandenen Schäden und Kosten hat die Stadt Fulda zu tragen.
Charter: 80
Date: 1477 Mai 23
Abstract: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass mit seinem Wissen und seiner Zustimmung Andreas Henkel, Bürger von Fulda, Lukas Bischoff, Schmied in Kohlhaus, Else zu Giesel, alle leibliche Geschwister, und Kunigunde (Konne) Missnerin, Tochter des verstorbenen Hans Henkel, für sich und alle ihre Erben, erblich und ewiglich den Vormündern und armen siechen Frauen zu St. Katharina an der langen Brücke vor Fulda, eine Wiese für 29 Rheinische Gulden verkauft haben. Die Wiese liegt beim Stadtbaum zwischen Horas und Maberzell und stößt an eine Wiese, die die Vormünder einst von der inzwischen verstorbenen Kunigunde Brun gekauft haben. Da die Wiese vom Kloster Fulda lehnsrührig ist, erteilt der Abt seine Zustimmung zu dem Verkauf und verlehnt die Wiese weiter an die Vormünder des Hospitals und alle deren Nachfolger. Jährlich soll das Hospital auf Michaelis an das Kloster einen Zins von 12 Schilling Pfennigen und vier Sommerhühner entrichten.
Charter: 82
Date: 1478 Juni 26
Abstract: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet nach der Klage der Bürger der Stadt Fulda, darüber, dass sie bisher kein Handwerk ausüben durften, sofern dieses Handwerk in einer städtischen Zunft organisiert ist. Auch wer nicht Mitglied einer Zunft ist, darf fortan unter folgenden Bedingungen ein Handwerk ausüben und in der Stadt Handel treiben. Zum ersten soll jeder fuldische Bürger die Erlaubnis erhalten Gewänder zu schneidern und diese in der Stadt zu verkaufen. Dafür soll er jährlich auf Walpurgis [1.5.] 1 Gulden an den Küchenmeister des Klosters bezahlen. Weiterhin dürfe jeder Bürger die typischen Krämerwaren (Barchent [Zwirn, Garn], Gewürze, Wachs, Harz etc.) verkaufen, wofür er dem Küchenmeister des Klosters jährlich auf Walpurgis 15 Böhmisch bezahlen soll. Weiterhin dürfe jeder den <Hockenschrein> führen und frische Ware (Fische, trocken oder nass, Kuchen, Nüsse) verkaufen, für die er dem Küchenmeister des Klosters jährlich auf Walpurgis 15 Schock Geld zahlen müsse. Diese Ware darf alledings nicht auf dem Markt am Samstag verkauft werden, sonst wird eine Buße von 1 Gulden fällig. Die Ware soll vom Schultheißen begutachtet werden und jeder ob arm oder reich solle das gleiche Geld bezahlen. Zum Vierten erteilt der Abt die Genehmigung, dass jeder Bürger Wild und Kleintierfelle in der Stadt Fulda und innerhalb der Bannmeile verkaufen dürfe, gegen eine jährliche Abgabe von 8 Böhmisch auf Walpurgis. Es wird weiterhin bestätigt, dass jeder Mann, ob in der Zunft organisiert oder nicht, das Recht hat Bier zu brauen. Jedes dritte Bier soll an das Kloster abgeführt werden.
Charter: 81
Date: 1478 Juni 26
Abstract: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet nach der Klage der Bürger der Stadt Fulda, darüber, dass sie bisher kein Handwerk ausüben durften, sofern dieses Handwerk in einer städtischen Zunft organisiert ist. Auch wer nicht Mitglied einer Zunft ist, darf fortan unter folgenden Bedingungen ein Handwerk ausüben und in der Stadt Handel treiben. Zum ersten soll jeder fuldische Bürger die Erlaubnis erhalten Gewänder zu schneidern und diese in der Stadt zu verkaufen. Dafür soll er jährlich auf Walpurgis [1.5.] 1 Gulden an den Küchenmeister des Klosters bezahlen. Weiterhin dürfe jeder Bürger die typischen Krämerwaren (Barchent [Zwirn, Garn], Gewürze, Wachs, Harz etc.) verkaufen, wofür er dem Küchenmeister des Klosters jährlich auf Walpurgis 15 Böhmisch bezahlen soll. Weiterhin dürfe jeder den <Hockenschrein> führen und frische Ware (Fische, trocken oder nass, Kuchen, Nüsse) verkaufen, für die er dem Küchenmeister des Klosters jährlich auf Walpurgis 15 Schock Geld zahlen müsse. Diese Ware darf alledings nicht auf dem Markt am Samstag verkauft werden, sonst wird eine Buße von 1 Gulden fällig. Die Ware soll vom Schultheißen begutachtet werden und jeder ob arm oder reich solle das gleiche Geld bezahlen. Zum Vierten erteilt der Abt die Genehmigung, dass jeder Bürger Wild und Kleintierfelle in der Stadt Fulda und innerhalb der Bannmeile verkaufen dürfe, gegen eine jährliche Abgabe von 8 Böhmisch auf Walpurgis. Es wird weiterhin bestätigt, dass jeder Mann, ob in der Zunft organisiert oder nicht, das Recht hat Bier zu brauen. Jedes dritte Bier soll an das Kloster abgeführt werden.
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