Fond: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781)
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Charter: 347
Date: 1502 III 22
Abstract: Erzbischof Leonhard von Salzburg bestätigt, dass der verstorbene Erzbischof Friedrich [V.] Rudbrecht Hirsawer das Amt und die Propstei zu Alten Muldorff (1) auf Widerruf überlassen hatte, wofür Hirsauer dem Erzstift 300 rheinische Gulden geliehen hatte. Er überlässt Hirsauer nun Amt und Propstei auf Lebenszeit. Hirsauer soll Amt und Propstei ordnungsgemäß verwalten, jährlich entsprechend der erzstiftischen Raittafeln abrechnen, sich keinerlei Rechte über die Urbarleute des Erzstifts aneignen und keinerlei Überzins verkaufen oder verpfänden, die Urbarleute bei ihren alten Rechten belassen und nicht mehr als bisher üblich belasten. Alle Einkünfte aus der Hochgerichtsbarkeit [die grossen puess und wänndel] im Amt fließen an den Erzbischof. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Der erste Verstoß Ruprecht Hirsauers gegen die Vereinbarungen wird vor dem erzbischöflichen Rat behandelt, der über das Strafmaß entscheidet, bei einem weiteren Verstoß soll ihm das Amt entzogen werden. Bei seinem Tod fällt das Amt an den Erzbischof zurück, der den Erben die 300 Gulden auszubezahlen hat.
Charter: 348
Date: 1502 III 23
Abstract: Ruprecht Hirsawer bestätigt, dass ihm der verstorbene Erzbischof Friedrich [V.] das Amt und die Propstei zu Alten Muldorff (1) auf Widerruf überlassen hatte, wofür er diesem 300 rheinische Gulden geliehen hatte. Er erhält nun Amt und Propstei von Erzbischof Leonhard von Salzburg auf Lebenszeit. Er verspricht, Amt und Propstei ordnungsgemäß zu verwalten, jährlich entsprechend der erzstiftischen Raittafeln abzurechnen, sich keinerlei Rechte über die Urbarleute des Erzstifts anzueignen und keinerlei Verkauf oder Verpfändung von Überzins zu gestatten, sondern die Urbarleute bei ihren alten Rechten zu belassen und nicht mehr als bisher üblich zu belasten. Alle Einkünfte aus der Hochgerichtsbarkeit [die grossen puess und wänndel] im Amt fließen an den Erzbischof. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Der erste Verstoß des Ruprecht Hirsauer gegen die Vereinbarungen wird vom erzbischöflichen Rat behandelt, der über das Strafmaß entscheidet, bei einem weiteren Verstoß soll ihm das Amt entzogen werden. Bei seinem Tod fällt das Amt an den Erzbischof zurück, der den Erben die 300 Gulden auszubezahlen hat.
Charter: 349
Date: 1502 XI 6
Abstract: Georg von Frawnberg (1) quittiert Erzbischof Leonhard von Salzburg 68 Gulden jährliche Provision, die ihm der Kammermeister ausbezahlt hat.
Charter: 350
Date: 1503 VII 29
Abstract: Oswold Senckhofer bestätigt, dass Erzbischof Leonhard von Salzburg seinem Stiefsohn Wolfganng Dreml für seine Dienste die erzstiftische Propstei Miterngars (1) auf Widerruf überlassen hat, und verspricht in dessen Namen, dass dieser die Propstei ordnungsgemäß verwalten wird, jährlich zum üblichen Zeitpunkt seine Abrechnung gemäß den Raittafeln in der erzbischöflichen Kammer vorlegt, und dass er die Schulden, die der bisherige Propst Hanns Munich aus der Propstei noch schuldig ist, übernimmt und abbezahlt. Gleichzeitig verbürgt er sich dafür, dass er, sollte sein Stiefsohn dem Erzbischof Raittung oder Remanentien schuldig bleiben, fristgerecht für die Bezahlung dieser Schulden aufkommt. Wenn er oder seine Erben dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie für die dem Erzbischof entstandenen Schäden aufzukommen. Als Sicherheit setzt er seinen gesamten Besitz im In- und Ausland.
Charter: 350a
Date: 1503 X 20
Abstract: Georig Kewtzl verkauft Jeronimus Mairhofer, Zöllner zu Reichenhall (1), und allen Erben sein freieigenes Gut Egkh [Niklass Angra{e}r und Niklas Vortag] und einen freieigenen Anger [Hainrich Aicher], beides gelegen in Kuchler (2) Pfarrei und im Golinger (3) Gericht. Er leistet Gewährschaft für den Schadensfall und setzt als Sicherheit seinen gesamten Besitz.
Charter: 351
Date: 1503 XI 1
Abstract: Reichserbritter Georg von Frawnberg (1) zu Haidenburg (2) quittiert Erzbischof Leonhard von Salzburg seine Provision in Höhe von 68 Gulden.
Charter: 351a
Date: 1504 X 7
Abstract: Georig Kewtzl, wohnhaft in Salzburg, verkauft Conradt Strasser, Richter in Goling (1), sein freieigenes Gut Egkh, gelegen in der hindern Tawgkl in Kuchler (2) Pfarrei und Gollinger Gericht, von welchem Niklas Vortag und Georig Rewter jeweils am 29. September [St. Michael] bestimmte [aufgeführte] Abgaben leisten, und welches er bisher selbst genossen und von seinen Vorfahren ererbt hatte, für eine [nicht genannte] Kaufsumme. Er quittiert den Eingang des Kaufbetrags, leistet Gewährschaft nach Landesrecht und setzt als Sicherheit seinen gesamten Besitz.
Charter: 351b
Date: 1504 X 8
Abstract: Georg Kewtzl teilt Georg Rewtter auf dem obern Gew zu Golding (1) und seinen Mitgewontten mit, dass er das Gut Egkh im Taueckl podem, welches der Reuter und andere Hindersassen in Besitz haben, an Chonradt Strasser, Richter zu Golgen (!) (1) verkauft hat und sagt seine Hintersassen von allen Gelübden und Pflichten, mit denen sie ihm als Grundherrn verbunden waren, los.
Charter: 352
Date: 1504 X 14
Abstract: Rueprecht Steiner, Bürger zu Passaw (1), quittiert Ritter Jörg von Frawnberg (2) auf Wexl den Empfang von 68 Gulden aus der Kasse des Kammermeisters des Erzbischofs von Salzburg.
Charter: 353
Date: 1504 XI 6
Abstract: Reichserbritter Georg von Frawnberg (1) zu Haidenburg (2) quittiert Erzbischof Leonhard von Salzburg und seinem Kammermeister den Erhalt seiner Provision in Höhe von 68 Gulden für das Jahr 1504.
Charter: 354
Date: 1504 XII 24
Abstract: Sebastian Aygl bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg die Veste und Pflege Lebenau (1) mit dem Gericht unter der Bedingung, 140 Gulden für den Ausbau des Schlosses zu verwenden, erhalten zu haben. Aigl soll Pflege und Gericht ordnungsgemäß inne haben und verwalten. Zur Verbesserung seines Unterhalts hat ihm der Erzbischof jährlich 32 rheinische Gulden zugesagt. Er verspricht, sich mit der Vergütung zufrieden zu geben, keinerlei Rechte und Einkünfte des Stiftes an sich zu ziehen, Landgericht, Pflege und Gerichtsuntertanen bei den alten Rechten zu belassen und nicht mehr als bisher üblich zu belasten, und auch die Vogtuntertanen zu St. Georgh (2) und die Güter, die diese von dem Pfarrer besitzen, korrekt zu behandeln. Appellationsinstanz ist der Erzbischof oder sein Rat. Fälle, die der Kompetenz der Hauptmannschaft unterstehen, sollen dorthin abgegeben werden, wobei dem Pfleger ein Drittel der Strafgelder zusteht. Die Veste soll ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einlagern kann. Die 140 Gulden hat er nach Absprache mit dem Erzbischof in Baumaßnahmen am Schloss zu investieren, wobei Baumaßnahmen ohne Einwilligung des Erzbischofs untersagt und kleinere Instandhaltungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen sind. Eine eigenmächtige Kriegsführung ist ihm untersagt. Forderungen, die er aus Pflege und Gericht gegen den Erzbischof hat, sollen vor den erzbischöflichen Rat gebracht werden. Weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen verliert Aigl sein Recht an der Pflege.
Charter: 355
Date: 1505 VI 12
Abstract: Ritter Jakob von Hawnsperg (1) zu Fahenlueg (2) bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg die Pflege und Veste Tittmoning (3) mit dem Landgericht und der Burghut, der üblichen Vogtei und den Jagdrechten auf Lebenszeit erhalten und seinen Wohnsitz dort genommen zu haben. Er verspricht, die Pflege und das Landgericht persönlich inne zu haben und zu verwalten, sich mit der üblichen, in den Registern festgeschriebenen Burghut zufrieden zu geben und keinerlei Urbargut oder Gülten an sich zu ziehen. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Er verspricht, Pflege und Landgericht bei den alten Gewohnheiten zu belassen und die Gerichtsuntertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belasten. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Ersatzforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes oder in Kriegszügen für das Stift entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Bei einem Verstoß des Haunsberg gegen die Vereinbarungen hat der Erzbischof das Recht, ihm die Pflege und das Landgericht zu entziehen.
Charter: 356
Date: 1505 VI 15
Abstract: Gilg Peckh, Bürger zu Purmasquick (1), und seine Ehefrau Magdalena verkaufen Lienhard Kolbl zu Pösenpuchpach (2) und seiner Ehefrau Annges den dritten Teil ihrer freieigenen Lechenhub zu Besenbuchbach und leisten Gewährschaft nach Landrecht. Ebenso bestätigt Elsbeth, Witwe des Pangratz Vorburger von Veichten (3), dass sie ihrer Tochter Magdalena und ihrem Ehemann den dritten Teil der Lehenhube mit allen darüber ausgestellten Briefen als Heiratsgut übertragen hat. Zeugen: Hanns Vischer, Bürger zum Newmarkht (4), Jacob von Engolting (5) und Jörg Vorburger von Feichten
Charter: 357
Date: 1505 X 24
Abstract: Reichserbritter Georg von Frawnberg (1) zu Haidenburg (2) quittiert Erzbischof Leonhard und dem Domkapitel Salzburg seine jährliche Provision in Höhe von 68 Gulden.
Charter: 357a
Date: 1505 X 24
Abstract: Georig Kewtzl bestätigt Jeronimus Mairhofer, Zöllner in Reichenhall (1), wegen der entstandenen Irrungen um das ihm verkaufte Gut Egkh, auf dem Niklas Vortags und Georig Rewtter sitzen, dass er sich an den Verkauf des Gutes nicht mehr erinnert hatte, und sagt zu, Stift, Zins und Anlait Reuters und der Grunduntertanen in ihrem Namen an diesen zu bezahlen, weshalb er Mairhofer um eine Zusammenstellung der Außenstände bittet. In Salzburg hatte Reuter bereits einige Tage zuvor in Beisein Keutzls dem Mairhofer auch im Namen seines Gesellen Gehorsam versprochen. Zeugen: Jacob von Weisenegkh und Caspar Mairhofer
Charter: 358
Date: 1506 III 4
Abstract: Sebastian von der Alben, Erbtruchsess, Hauptmann und Verweser des Hofmarschallamtes des Erzstiftes Salzburg, bestätigt, dass Jeronimus Mairhofer, Zöllner zu Reichenhall (1) und Conrad Strasser, [Richter] zu Goling (2), alle Forderungen, die sie wegen des Gutes [Egkh im Taueckl podem] in Gollinger Gericht gegeneinander hatten, auf die Entscheidung des Hofgerichts hin beigelegt und gegen eine Strafsumme von 200 Pfennigen einzuhalten versprochen haben. Die Angelegenheit war erstmals bereits am Mittwoch, den 19. November 1504 [mittichen sannnd Elisabetthen tag 1504] vor Gericht behandelt worden. Der wegen Hinderganng und Willkür angeklagte Jeronimus Mairhofer ließ dort einen Kaufbrief über das Gut von Georg Kewtzl vom 20. Oktober 1502 [sannd Ursula tag] vorlegen. Nach erfolgtem Kauf hatte er seine Grunduntertanen auf dem Gut neu stiften wollen, zumal Georg Keutzl ihm in Beisein des Holden Georg Rewtter die Untertanen unterstellt hatte. Zu dem von ihm daraufhin angesetzten Stifttag seien die Grunduntertanen jedoch nicht erschienen, weil ihnen dies von Konrad Strasser verboten worden sei. Strasser hingegen behauptete, das Gut ebenfalls von Keutzl gekauft zu haben und belegt dies mit einem [wörtlich inserierten] Kaufbrief von 1504 X 7 [Nr. 351a] und einem [wörtlich inserierten] Schreiben Keutzls an Georg Reuter 1504 X 8 [Nr. 351b]. Daraufhin hatte auch Jeronimus Mairhofer die Verlesung seines [wörtlich inserierten] Kaufbriefes von 1503 X 20 [Nr. 350a] sowie einen Brief Keutzls an Mairhofer von 1505 X 24 [Nr. 357a] verlangt und versichert, die Kaufsumme bereits völlig bezahlt zu haben. Nach Rede und Widerrede und der Anhörung von Zeugen fällen die Hofräte ein Urteil, mit dem sie Georg Strasser als rechtmäßigen Käufer des Gutes Egkh anerkennen. Mairhofer kann keine Ansprüche an Strasser geltend machen. Die Kosten beider Parteien werden gegeneinander aufgerechnet. Beisitzer bei Gericht: Dr. Johann Pramer, Domherr und Offizial, Dr. Wolfganng Pachaymer, Protonotar, Meister Hanns Waginger, Assessor des Konsistoriums, Meister Erhart Weichsser, Lizenziat der Rechte, Jacob von Hawnsperg, Caspar Panichner, Ritter, Georig Nopinger, Cristan Diether, Stadtrichter, Hanns Gawsperger, Bürgermeister, Georig Sawrer
Charter: 359
Date: 1506 VIII 1
Abstract: Erzbischof [Leonhard] von Salzburg und Georg Mulbacher, Richter zu Stawffenegk (1), einigen sich über Einkünfte aus dem Gericht und der Pflege Staufeneck: Mühlbacher hat das Gericht auf Widerruf inne, soll das Gericht ordentlich verwalten und beim Bau des Schlosses zur Verfügung stehen. Dafür erhält er den halben Teil der Bußgelder aus dem Gericht, außerdem steht ihm ein Drittel der Bußgelder aus denjenigen Verfahren zu, die der Hauptmannschaft Salzburg unterstehen. Zudem erhält er die Steuereinnahmen [kaufrecht] bei Verkäufen von Vieh, Heu und Stroh und darf das Futter einnehmen. Mühlbacher kann die Weide und das Ertz zu Staufeneck nutzen, soll dafür dem Erzbischof Heu zukommen lassen, die Wiesen wässern und auf Kosten des Erzbischofs einzäunen. Wenn nötig, soll er die Bauarbeiter auf Schloss Staufeneck beaufsichtigen, wofür er pro Tag 24 Pfennige abrechnen kann. Mit diesen Nutzungsrechten hat Mühlbacher sich zu begnügen. Er soll keine weiteren Rechte an sich ziehen und wann immer er dazu aufgefordert wird, eine Abrechnung für den Erzbischof erstellen. Die vorliegenden Vereinbarungen wurden zweifach ausgefertigt.
Charter: 360
Date: 1506 X 21
Abstract: Reichserbritter Georg von Frawnberg (1) zu Haidenburg (2) quittiert Erzbischof Leonhard und dem Domkapitel Salzburg seine jährliche Provision in Höhe von 68 Gulden.
Charter: 362
Date: 1507 V 5
Abstract: Georg Kluckhaimer bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg die erzstiftische Propstei und das Amt Ampfing (1) auf Widerruf erhalten zu haben. Er verspricht, Amt und Propstei ordnungsgemäß inne zu haben und zu verwalten, jährlich entsprechend der erzstiftischen Raittafeln abzurechnen, sich keinerlei Rechte über die Urbarleute des Erzstifts anzueignen und keinerlei Verkauf oder Verpfändung von Überzins zu gestatten, sondern die Urbarleute bei ihren alten Rechten zu belassen und nicht mehr als bisher üblich zu belasten. Alle Einkünfte aus der Hochgerichtsbarkeit [die grossen puess und wänndel] im Amt fließen an den Erzbischof. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf dem Feld erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen; weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen werden ihm Amt und Propstei entzogen.
Charter: 361
Date: 1507 V 5
Abstract: Erzbischof Leonhard von Salzburg überlässt Georg Klugkhaimer die erzstiftische Propstei und das Amt Ampfing (1) auf Widerruf. Dieser soll Amt und Propstei ordnungsgemäß inne haben und verwalten, jährlich entsprechend der erzstiftischen Raittafeln abrechnen, sich keinerlei Rechte über die Urbarleute des Erzstifts aneignen und keinerlei Überzins zu verkaufen oder zu verpfänden gestatten, sondern die Urbarleute bei ihren alten Rechten belassen und nicht mehr als bisher üblich belasten. Alle Einkünfte aus der Hochgerichtsbarkeit [die grossen puess und wänndel] aus dem Amt fließen an den Erzbischof. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen werden ihm Amt und Propstei entzogen.
Charter: 363
Date: 1507 XI 9
Abstract: Reichserbritter Georg von Frau{o}nberg (1) zu Haydenbu{o}rg quittiert Erzbischof Leonhard von Salzburg seine jährliche Provision in Höhe von 68 Gulden.
Charter: 365
Date: 1508 V 25
Abstract: Wigilews vom Thurn zu Newenpewrn (1) bestätigt, die erzstiftische Pflege Liechtenberg (2) aufgegeben zu haben und dafür von Erzbischof Leonhard von Salzburg die Pflege Muldorf (3), die bisher Sebastian von der Alben inne hatte, mit dem Land- und dem Vogtgericht auf Lebenszeit erhalten zu haben. Er verspricht, die Pflege und beide Gerichte persönlich inne zu haben und verwalten. Für sich, die Torwärter und Wächter erhält er zur Burghut jährlich 120 Pfund weißer Pfennige, dazu aus dem Kasten Mühldorf jährliche Getreidelieferungen an Roggen und Hafer. Mit diesen Einkünften soll er sich zufrieden geben und keinerlei Rechte des Stiftes an sich ziehen, keine Überzinse erwerben oder anderen Personen gestatten, dies zu tun. Veste und Pflege soll er bei den althergebrachten Rechten belassen, die Untertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen belegen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Fälle, die die Hauptmannschaft betreffen, sollen dieser übergeben werden. Die Veste bleibt ein offenes Schloss des Stiftes und der Erzbischof hat das Recht, dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einzulagern. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf Feldzügen erleidet oder Forderungen, die aus der Verwaltung von Gericht und Pflege entstehen, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen sollen ihm Pflege und Gericht entzogen werden.
Charter: 364
Date: 1508 V 25
Abstract: Erzbischof Leonhard von Salzburg verleiht seinem Hofmarschall Wigileis Turner, der bisher die erzstiftische Pflege Liechtenberg (1) inne hatte, die Pflege Muldorf (2) mit dem Land- und dem Vogtgericht auf Lebenszeit. Er soll die Pflege und die beiden Gerichte persönlich inne haben und verwalten. Für sich, die Torwärter und Wächter erhält er zur Burghut jährlich 120 Pfund weißer Pfennige, dazu aus dem Kasten Mühldorf jährliche Getreidelieferungen an Roggen und Hafer. Mit diesen Einkünften soll er sich zufrieden geben, keinerlei Rechte des Stiftes an sich ziehen und keine Überzinse erwerben oder anderen Personen gestatten, dies zu tun. Veste und Pflege soll er bei den althergebrachten Rechten belassen, die Untertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen belegen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Fälle, die die Hauptmannschaft betreffen, sollen dieser übergeben werden. Die Veste bleibt ein offenes Schloss des Erzstiftes und der Erzbischof hat das Recht, dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einzulagern. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf Feldzügen erleidet oder Forderungen, die aus der Verwaltung von Gericht und Pflege entstehen, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen sollen ihm Pflege und Gericht entzogen werden.
Charter: 366
Date: 1508 VI 17
Abstract: Ruprecht Hirsawer bestätigt, dass Erzbischof Leonhard von Salzburg ihm den Kasten des Erzstifts zu Muldorf (1), den bisher Georg Sultzperger inne hatte, auf Widerruf überlassen hat. Er verspricht, die Einnahmen und Ausgaben und das dort eingelagerte Getreide persönlich zu verwalten und eine jährliche Abrechnung gegenüber dem Erzstift vorzunehmen. Das Einlagern von Getreide Dritter im Kasten ist untersagt. Für seine Tätigkeit erhält er jährlich 50 rheinische Gulden. Er sichert zu, keinerlei Rechte, Gülten oder Getreide an sich zu ziehen. Forderungen, die aus seinem Amt entstehen, soll er gegenüber dem erzbischöflichen Rat geltend machen.
Charter: 367
Date: 1508 VI 17
Abstract: Marchs Egker bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg das Amt und die Propstei Megling (1) auf Widerruf erhalten zu haben. Er verspricht, Amt und Propstei ordnungsgemäß inne zu haben und zu verwalten, jährlich entsprechend der erzstiftischen Raittafeln abzurechnen, sich keinerlei Rechte über die Urbarleute des Erzstifts anzueignen, keinen Überzins zu erwerben oder zu verpfänden und die Untertanen nicht mehr als bisher üblich zu belasten. Alle Einkünfte aus der Hochgerichtsbarkeit [die grossen puess und wänndel] im Amt fließen an den Erzbischof. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen; weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen wird Ecker das Amt entzogen.
Charter: 367a
Date: 1509 II 28
Abstract: Herzog Wolfgang von Bayern verkauft als Vormund und im Namen seines Vetters und Pflegesohns Herzog Wilhelms [IV.] von Bayern an Erzbischof Leonhard von Salzburg auf Widerruf das Halsgericht, das er über die Leute und Güter des Erzstifts ausübt [auf des gottshaus lewten und Gütern, nämlich Urbar- u. Vogtgüter, aygenlewtt, freysessen oder salzburgisvch aygen] und über die das Erzstift die kleine Gerichtsbarkeit und das Vogtgericht besitzt, innerhalb und ausserhalb des Isengew (1) in den Landgerichten Newmarckt (2), Irl (3) und Ötting (4) einschließlich dem Halsgericht außerhalb der Stadt im Burgfrieden von Müldorf (5), außerdem das oberste Halsgericht auf den salzburgischen Urbar- und Vogtgütern und über Eigenleute und Freisassen im Landgericht Weilhart (6) sowie auf den Vesten, Gerichten und der Herrschaft zu Mattsee (7), wo das Erzstift ebenfalls die kleine Gerichtsbarkeit und das Vogtgericht besitzt, wobei bei einem eventuellen Rückkauf die Rechte des Vogtgerichts, die Rechte der Klöster Garß (8) und Aw (9) und die Rechte der dortigen Pfarrkirchen nicht geschmälert werden sollen. Die salzburgischen Pfleger, Vogtrichter und Amtsleute sind berechtigt, über die auf Inwärtseigen sitzenden Urbarleute, Vogtleute und Freisassen und über alle Leute, die zu den beiden Propsteien und Ämtern auf den Wälden (10) und Miterngarß (11) außerhalb des Vogtgerichts gehören, sowie über Grund und Boden, über Schuldangelegenheiten, und über Frevel und Unzucht zu richten. Zudem fallen Musterung, Steuer, Robot und Scharwerk in ihre Zuständigkeit.
Charter: 368
Date: 1509 XI 23
Abstract: Erzbischof Leonhard von Salzburg verleiht Christoff Rigawer als Lehenträger der Ewfemia, Witwe Lienhart Go{e}ssenpergers, und ihrer Kinder einen Hof zu Pfanngew (1) [Hanns Stadlmair u. Hanns Ryner], ein Viertl Acker zu Staindorf (2) [Hanns Wanndl], die Hube Ho{e}lsnhub zu Ho{e}ndorf (3), ein Tagwerk Wiese in der Kirchpewnt zu Obernteysendorf (4), außerdem Zehntanteile, die Lienhard Gessenberger von Wilhalm Trawner gekauft hatte [auf einem Hof zu Wa{e}nerstorf (5) [Cristan und Hanns], von sieben Häusern in Rostorff (6), von einem Haus zu Mu{e}lreyt (7), von einem Haus zu Mu{e}lfeld (8), vom gesamten Dorf Talhaws (9), von fünf Häusern in Oberteisendorf [Gotsman, Kuntz Seydl, Wolfganng, Hochmuet, Ta{e}nterin], von zwei Häusern zu Lynnden (10), von drei Häusern zu Warislo{e}uch (11) , vom Hof zu Praittenloch (12), vom Gut zu Helmpuhl (13) und von einem Haus zu Reysach (14)]
Charter: 369
Date: 1510 IV 19
Abstract: Jakob von Ahaim (1) zu Wildenaw (2) bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg die Veste und Pflege Halmberg (3) mit einer Burghut in Höhe von 32 Pfund Pfennigen auf Widerruf empfangen zu haben. Er verspricht, sich mit der Burghut zufrieden zu geben und keine Rechte und Einkünfte des Stiftes an sich zu ziehen. Veste und Pflege soll er bei den althergebrachten Rechten belassen, die Untertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen belegen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Fälle, die der Kompetenz der Hauptmannschaft in Salzburg unterstehen, sollen an diese überstellt werden, wobei ihm ein Drittel der Bußgelder zusteht. Die Veste bleibt ein offenes Haus des Stiftes, und der Erzbischof hat das Recht, dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einzulagern. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Sollte er gegen die Vereinbarungen verstoßen, wird ihm die Pflege entzogen.
Charter: 370
Date: 1512 V 17
Abstract: David von Nusdorf (1) zu Kalsperg (2), Erbmarschall des Erzstifts Salzburg, bestätigt, die Pflege Titmaning (3) mit dem Vogt- und Landgericht und den Jagdrechten, das bisher Ritter Jakob von Hawnsperg (4) zu Vahenlueg (5) inne hatte, von Erzbischof Leonhard von Salzburg auf Widerruf erhalten zu haben. Er verspricht, die Veste, die Pflege und das Gericht persönlich inne zu haben und zu verwalten. Für die Besoldung der Wächter und Torwärter erhält er aus den Mauteinnahmen in Tittmoning einen jährlichen Betrag, den der Mautner direkt an die Wächter überweist. Der Bogner des Schlosses erhält von der erzbischöflichen Kammer jährlich zehn Pfund Pfennig. Ihm selbst stehen die Gerichtsbußen [wänndl] aus dem Landgericht, verschiedene Maut- [Schefmaut, Häfenmawt], Steuer- [kaufrecht] und Vogteieinnahmen [Vogt- und Gerichtshafer, Hühner], die Weinmaut zu einer bestimmten Jahreszeit, Fisch- und Jagdrechte und der Wildbann, Abgaben der Klöster Nunburg (6) und Raitenhaslach (7), Heu, Pflueg- und Sanngengeld aus den Pfarreien des Landgerichts, Nutzungsrechte der Wiesen beim Schloss, der Hofbau, 36 Fuder Salz aus der erzstiftischen Pflege Hallein (8) und das Siegelgeld der Pflege zu. David von Nußdorf verspricht, sich mit diesen Einkünften zufrieden zu geben und die Verwaltung der Pflege ansonsten auf eigene Kosten und ohne Zuzahlungen des Erzbischofs vorzunehmen und keinerlei Rechte, Einkünfte oder Überzins aus der Pflege ziehen. Er verspricht zudem, Pflege und Landgericht bei den alten Gewohnheiten zu belassen und die Gerichtsuntertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belasten. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Ersatzforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes in Feldzügen für das Stift entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, ein weiterer Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Bei einem Vertragsbruch wird ihm die Pflege entzogen. Nach 20 Jahren fällt die Pflege an den Erzbischof zurück.
Charter: 371
Date: 1512 VIII 9
Abstract: Erzbischof Leonhard von Salzburg bestätigt, dass Abt Jodocus und der Konvent des Zisterzienserklosters Salmenswyler (1), Costentzer Bistums (2), über ihre Privilegien, die sie von der Salzburger Kirche besitzen, ein [wörtlich inseriertes] Transsumpt der Urkunde v. 1493 III 1 [Nr. 330a] haben anfertigen lassen und dabei eine Übersetzung der lateinischen Vorlagen ins Deutsche vorgenommen habe, damit die Amtsleute und Untertanen, die kein Latein beherrschen, den Inhalt der Urkunden besser verstehen. Gleichzeitig versichert er, dass durch die Übersetzung der Sinn und Inhalt der alten Vorlagen nicht verändert wurden. Er erlässt dem Kloster zudem die neue Steuer von zwei Pfennigen pro Fuder Salz, die in Hallein (3) erhoben wird. Die sieben Pfund Salz, die das Kloster jährlich zollfrei ausführen darf, kann es auf dem Wasser- oder Landweg, in jeder Form der Verpackung [große o. kleine Pannden, in Scherben, Fässern oder Wachsbanden] und zu jedem Zeitpunkt frei durch das Land Salzburg transportieren. Da dieses Recht eine gewisse Zeit nicht in Gebrauch war, erteilt Erzbischof Leonhard diesbezüglich von Neuem eine ausdrückliche Anweisung an alle Beamten, Bürgermeister, Städte und Gemeinden. Notar Leonardus Russel von Memmingen (4) beglaubigt die Abschrift durch seine eigenhändige Unterschrift.
Charter: 372
Date: 1512 XI 8
Abstract: Wolfganng Pachaimer, Doktor der Rechte und Kanzler von Erzbischof Leonhard von Salzburg bestätigt, für seine Verdienste die Veste und Pflege Stawffennegkh (1), die bisher der verstorbene Caspar Panichner inne hatte, mit dem Landgericht und der Burghut in Höhe von 24 Pfund Pfennigen für der Torwärter und Wächter auf Lebenszeit erhalten zu haben. Er verspricht, die Pflege und das Gericht ordnungsgemäß inne zu haben und zu verwalten, sich mit der Burghut zufrieden zu geben und keine Rechte und Einkünfte des Stiftes an sich zu ziehen. Veste und Pflege soll er bei den althergebrachten Rechten belassen, die Untertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen belegen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Fälle, die der Kompetenz der Hauptmannschaft unterstehen, soll er an diese überstellen, wobei ihm ein Drittel der Bußgelder zustehen. Die Veste bleibt ein offenes Haus des Stiftes, der Erzbischof hat das Recht, dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einzulagern. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Sollte er gegen die Vereinbarungen verstoßen, wird ihm die Pflege entzogen.
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