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FondSt. Peter, Archiv der Erzabtei (1005-1981)
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Date: 3. April 1277
Abstract193a, 3. April 1277: König Rudolf bestätigt auf Bitte des Stiftes St. Peter in Salzburg die ihm von demselben vorgelegte Urkunde, laut welcher Herzog Friedrich II. von Österreich (de dato Klosterneuburg 1239, Salzburger Urkundenbuch III Nr. 946) das dem Stift von seinem Vater Leopold VI. (de dato Salzburg 1215, Salzburger Urkundenbuch III. Nr. 686) gewährte Privileg hinsichtlich der Weinausfuhr aus Österreich bestätigt. 193b, 4. April 1277: Wien König Rudolf befiehlt seinem Getreuen H. von Chunring, dem Schenken Österreichs, das Stift St. Peter hinsichtlich der Maut entgegen dessen Privilegien, die er bestätigt habe, nicht belästigen zu lassen.

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Date: 4. April 1277
Abstract König Rudolf befiehlt allen Mautführern in Österreich, die Privilegien des Stiftes St. Peter, die er bestätigt habe, hinsichtlich der Maut zu achten, indem sie keinerlei Abgabe verlangen.

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Date: 26. Juli 1277
AbstractHerzog Heinrich von Bayern als Pfandinhaber von Oberösterreich erteilt Befehle an den Mautner in Linz wegen der Mautfreiheit des Stiftes St. Peter.

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Date: 26. Juli 1277
AbstractHeinrich, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern, befiehlt unter Inserierung der Urkunde König Rudolfs de Dato Wien 1277, Nr. 193, laut welcher dieser dem Stift St. Peter in Salzburg die mautfreie Ausfuhr für 40 Fuhren Wein aus Österreich bestätigt, seinen Beamten, Mautnern und Zolleinnehmern in jenem Teil Oberösterreichs der ihm infolge der Übertragung seitens König Rudolfs gehört, sich genau und klaglos an die dem genannten Stift gewährte Begünstigung zu halten und von 40 Fuhren Wein keinerlei Abgabe zu fordern.

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Date: 1277
AbstractKönig Rudolf befiehlt H. von Chunring, Schenken von Österreich, St. Peter hinsichtlich der Maut entgegen dessen Privilegien, die er bestätigt habe, nicht belästigen zu lassen.

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Date: 28. April 1278
AbstractDie Bürger von Wien, die Weingärten in Alsek und Walgris besitzen, beurkunden, dass sie mit dem Abt Dietmar und Konvent St. Peter in Salzburg dahin übereingekommen sind, dass jeder von ihnen, der eine Urne oder zwei oder mehrere oder auch weniger, je nachdem eben das Bergrecht für die Weingärten dieser Berge anfänglich festgesetzt worden ist, zu dienen schuldig ist, für eine Urne 20 Wiener Pfennige jährlich geben werden. Die ausgemachten Pfennige müssen aber entrichtet werden an dem Tag, bevor die letzte Fechsung vom Weingarten weggeführt wird. Wenn aber einer von ihnen den Zins, den er von Bergrechts wegen zu geben schuldig ist, versäumt, der soll am nächsten Tag denselbigen Zins zweifach geben, und wenn er auch diese Strafe zu geben vernachlässigt, soll er beim nächsten Banntaiding, das ist am Mittwoch nach Mariä Lichtmess die ganze Strafe wiederum zweifach zahlen, und wenn er vielleicht auch noch über diese Strafe sich hinwegsetzt, so soll er beim nächsten Taiding, das ist am Mittwoch nach Georgi, die oben bestimmten Strafen oder Pfennige wiederum strafweise doppelt leisten. Wenn er aber auch dieser und der vorher bestimmten Strafen nicht achtet, so soll er beim dritten und letzten Taiding, das ist am Mittwoch nach Mariä Geburt diese Strafen oder Pfennige nichtsdestoweniger noch einmal doppelt zahlen. Sollte aber einer von ihnen die ihn treffende Summe Pfennige, das ist das Bergrecht, 3 Jahre nicht entrichten, dann fällt der Weingarten, von dem dieses Bergrecht zu entrichten ist, unmittelbar und ohne Einrede in das Eigentum des Stiftes zurück.Beiliegend eine deutsche Übersetzung (nicht digitalisiert) und ein zweites, gleichlautendes, ungesiegeltes Exemplar von Pergament mit einer Abweichung am Schluss und dem Beisatz, dass, falls der Weinpreis steigen sollte und 20 Pfennig dem Preis einer Urne nicht mehr entsprechen sollten, der Abt den Vertrag zu kündigen berechtigt sein sollte und die Bürger in diesem Fall wieder das alte Bergrecht leisten würden.

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Date: 6. Mai 1278
Abstract193a, 6. Mai 1278: Heinrich, Bischof von Regensburg, gewährt allen, welche die neue von Abt Dietmar von St. Peter zu Ehren der hl. Maria Magdalena zu Mühldorf errichteten, aber noch nicht geweihten Kapelle am Tag der Weihe und hernach am Jahrestag und während der ganzen Oktav derselben, ebenso am Feste der Schutzheiligen, der hl. Maria Magdalena und während der Festoktav jährlich einmal besuchen, einen Ablass von 40 Tagen.193b, 25. Juli 1278: Frater Heinrich, Bischof von Basel, gewährt etc. wie oben.

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Date: 25. Juli 1278
AbstractFrater Heinrich, Bischof von Basel, verleiht der Magdalenenkapelle zu Mühldorf 40 Tage Ablass.

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Date: 29. Juli 1278
AbstractDompropst Otto, Dekan Ulrich und das ganze Domkapitel von Salzburg beurkunden ihre einhellige Zustimmung, dass das Gotteshaus St. Peter den gleichen Anteil an den Knaben haben soll, wenn solche dessen Leibeigener Ulrich von Campanive (Elsbethen) von seinem Weibe Crispina, einer Leibeigenen des Domkapitels, erhalten sollte, das gleiche Verhalten soll von ihnen St. Peter gegenüber beobachtet werden, bezüglich dessen Leibeigenen Rudolf, Sohn des Wachsmut, der eine domkapitlische Leibeigene geheiratet hat, so zwar, dass wenn die beiden Leibeigenen Männer jeder nur einen Knaben erzeugt, derselbe dem Gotteshaus St. Peter, wenn sie aber deren mehrere zeugen, der erste dem genannten Stift, der zweite dem Domkapitel und so abwechslungsweise weiter zufallen, soll, so dass die Knaben mit ungerade Zahl immer St. Peter zufallen.

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Date: 11. August 1278
AbstractFriedrich, Erzbischof von Salzburg, beurkundet, dass er seinem Vasallen Chunrad von Goldekke dafür, dass er ihm auf dem Zug König Rudolfs mit 20 Bewaffneten, unter denen vier Schwergerüstete sein werden, in eigener Person dienen werde, gewisse Güter im Amt Weng in der Gueng (Tweng bei Weng-Goldegg), nämlich Houe, Vihoue und Mos, die jährlich 900 Käse oder 9 Pfund Pfennig dienen, überdies 13 Schilling und 12 Pfennig auf 12 Jahre für 100 Pfund in der Weise verpfändet habe, dass dieser ihm jedes Jahr 10 Pfund von der Summe von 100 Pfund abzurechnen hat. Dem Erzbischof bleibt aber das volle Recht gewahrt, die genannten Güter zu jeder beliebigten Zeit gegen 100 Pfund wieder einzulösen, in welchem Falle aber Konrad das, was er bis zum Einlösungstermin erhalten hat, nämlich jedes Jahr 10 Pfund, von der Summe von 100 Pfund zu Gunsten des Erzbischofs abzurichten hat. Sollte aber der Erzbischof, sei es nicht die Möglichkeit haben oder nicht willens sein, die genannten Güter vor Ablauf derselben 12 Jahre einzulösen, so fallen sie nach Ablauf derselben ohne weiteres an ihn zurück. Würde Konrad von Goldegg während der Dauer der Verpfändung die Swaige in Houe unter den Pflug nehmen, dann braucht er dem Erzbischof nur den Zins an Käsen und Pfennigen, den sie jetzt zahlt, abzurechnen. Zu welchem Termin immer der Erzbischof die genannten Güter einlösen will, muss Konrad sie in dem Zustand in Bezug auf Boden und Gebäude, in dem er sie übernommen hat und falls er den Hof in Houe bebaut hat, mit dem Saatgetreide und den Gerätschaften übergeben.

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Date: 1278
AbstractErzbischof Friedrich II. von Salzburg gibt dem Abt Dietmar von St. Peter in Salzburg wegen seiner unablässigen und diensteifrigen Ergebenheit die Erlaubnis, dass mit alleiniger Ausnahme der Ritter und waffenpflichtigen Personen (saluis nobis dumtarat militbus et personis militaribus quas habemus) alle übrigen Leute des Erzstiftes (cives rustici et coloni) mit der Familie des Klosters St. Peter Ehen schließen dürfen, vorausgesetzt, dass auch letztere mit den ersteren sich verheiraten dürfen ohne einer Geldstrafe zu verfallen, dass die Kinder zu gleichen Teilen zwischen dem Erzbischof und dem Kloster geteilt werden und keine Partei mit Absicht solche Ehen zum Schaden der anderen zu fördern sucht.

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Date: 17. Jänner 1279
AbstractKonrad, Bischof von Chiemsee, verleiht allen, welche die von Abt Dietmar von St. Peter zu Mühldorf errichtete Kapele der hl. Maria Magdalena am Fest dieser Heiligen und am Tag der Weihe der genannten Kapelle und während der Oktav besuchen, einen Ablass von 40 Tagen für schwere, von 100 Tagen für lässliche Sünden von der ihnen auferlegten Buße.

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Date: 12. Mai 1279
AbstractKönig Rudolf erfährt durch die Klage des Erzbischof Friedrich II. von Salzburg, dass der Abt von St. Peter in Salzburg in seinen Besitzungen zu Wieting in Kärnten schweres Unrecht und großen Verlust dadurch erleide, dass die Bauern auf diesen Gütern den herkömmlichen Leistungen sich entziehen und durch falsche Vorspiegelungen sich zu entzeihen unterfangen, indem sie den Schutz einiger Mächtiger anrufen. Diesen gebietet nun König Rudolf strengstens, von jeglichem Beistand und Schutz, womit sei die Bauern begünstigen, abzusehen und ihnen für die Zukunft keinerlei Unterstützung zu gewähren, woraus sie die Verwegenheit zu rebellieren schöpfen könnten

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Date: 7. Juli 1279
AbstractJohannes, Bischof von Gurk, verleiht allen, welche die von Abt Dietmar von St. Peter zu Mühldorf errichtete Kapele der hl. Maria Magdalena am Fest dieser Heiligen und am Tag der Weihe der genannten Kapelle und während der Oktav besuchen, einen Ablass von 40 Tagen für schwere, von 100 Tagen für lässliche Sünden von der ihnen auferlegten Buße.

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Date: 7. Juli 1279
AbstractWernhard, Bischof von Piben, verleiht allen, welche die von Abt Dietmar von St. Peter zu Mühldorf errichtete Kapele der hl. Maria Magdalena am Fest dieser Heiligen und am Tag der Weihe der genannten Kapelle und während der Oktav besuchen, einen Ablass von 40 Tagen für schwere, von 100 Tagen für lässliche Sünden von der ihnen auferlegten Buße.

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Date: 27. September 1279
AbstractDer Stadtrichter Rudigerus und die ganze Bürgerschaft von Stein (bei Krems, NÖ) beurkunden, dass Abt Dietmar und Konvent von St. Peter in Salzburg ihren Weingarten in Fuelenpach den drei Kindern Haistolfs, Bürger von Stein, mit den Beinamen Neuchomen, nämlich Haistolf, Chunrad und Chunegundis mit allem Zubehör unter der ausdrücklichen Bedingung zu Leibgeding (iure precario) auf Lebenszeit überlassen haben, dass sie denselben treu und fleißig bewirtschaften. Der Konvent verspricht ihnen, dass sie, solange der Abt seines Konvents nicht mit Tod abgegangen, den genannten Weingarten ohne jeglichen Zins innehaben dürfen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unterdessen ihren Stand erhöhen oder erniedrigen. Nach dem Tod des Abtes Dietmar aber haben die drei Personen, oder eine von ihnen, die den Weingarten dann innehat, von demselben 8 Urnen Wein landesüblichen Masses zu entrichten. Sollten sie wegen irgend eines ungünstigen Umstandes ihr Leibgedingsrecht verkaufen wollen, so hat das Stift das Vorkaufsrecht. Nur wenn das Stift es nicht kauft, können sie dasselbe an jemanden andern verkaufen, nur muss dieser den Weingarten mit derselben Sorgfalt behandeln, zu der sie sich selbst verpflichtet haben. Des Rechtes gehen sie auch verlustig, wenn sie den Zins innerhalb drei Jahren und einem Tag nicht leisten.

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Date: 1279
AbstractGerhardus, Bischof von Lavant, verleiht allen, welche die von Abt Dietmar von St. Peter zu Mühldorf errichtete Kapele der hl. Maria Magdalena am Fest dieser Heiligen und am Tag der Weihe der genannten Kapelle und während der Oktav besuchen, einen Ablass von 40 Tagen für schwere, von 100 Tagen für lässliche Sünden von der ihnen auferlegten Buße.

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Date: 28. Juni 1280
AbstractDompropst Otto quittiert Abt Dietmar von St. Peter als Zehent für das heilige Land Für 6 Jahre über 475 Pfund.

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Date: 7. September 1280
AbstractFriedrich, Bischof von Salzburg, gewährt allen, welche die neue von Abt Dietmar von St. Peter zu Ehren der hl. Maria Magdalena zu Mühldorf errichteten, aber noch nicht geweihten Kapelle am Tag der Weihe und hernach am Jahrestag und während der ganzen Oktav derselben, ebenso am Feste der Schutzheiligen, der hl. Maria Magdalena und während der Festoktav jährlich einmal besuchen, einen Ablass von 40 Tagen und bestätigt die Ablässe, welche seine Suffragane oder andere katholische Bischöfe eben dort verleihen würden.

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Date: 1280
AbstractHeinricus von Prunign (Steinbrünning bei Weildorf in Oberbayern) erklärt, dass, nachdem er schon öfter in seinem Streite mit Herrn Chalhohus, dem Infirmar der Herren von St. Peter über einen Wald in Prunnign beim Heunigerloch (Heinigerlohe, Wald bei Steinbrünning) Wald gelegen dem Richter Chunradus von Oberndorf prozessiert hatte, beide Parteien endlich auf den Rat ehrenhafter Männer sich geeinigt hätten, die Streitsache dem genannten Richter Konrad zur endgültigen Entscheidung zu übergeben, dieser dann, nachdem er die Parteien vorgelaadne und beeidigt hatte, erklärt habe, er (Heinrich) habe kein Recht und kein Eigentum an dem genannten Wald, weshalb er ihn und das Recht, das er etwa daran gehabt, dem Kloster St. Peter schenke.

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Date: 1280
AbstractWichardus, Bischof von Passau, gewährt allen, welche die neue von Abt Dietmar von St. Peter zu Ehren der hl. Maria Magdalena zu Mühldorf errichteten, aber noch nicht geweihten Kapelle am Tag der Weihe und hernach am Jahrestag und während der ganzen Oktav derselben, ebenso am Feste der Schutzheiligen, der hl. Maria Magdalena und während der Festoktav jährlich einmal besuchen, einen Ablass von 40 Tagen.

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Date: 1280
AbstractBruno, Bischof von Brixen, gewährt allen, welche die neue von Abt Dietmar von St. Peter zu Ehren der hl. Maria Magdalena zu Mühldorf errichteten, aber noch nicht geweihten Kapelle am Tag der Weihe und hernach am Jahrestag und während der ganzen Oktav derselben, ebenso am Feste der Schutzheiligen, der hl. Maria Magdalena und während der Festoktav jährlich einmal besuchen, einen Ablass von 40 Tagen.

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Date: 1280
AbstractWernhard, Bischof von Seckau,gewährt allen, welche die neue von Abt Dietmar von St. Peter zu Ehren der hl. Maria Magdalena zu Mühldorf errichteten, aber noch nicht geweihten Kapelle am Tag der Weihe und hernach am Jahrestag und während der ganzen Oktav derselben, ebenso am Feste der Schutzheiligen, der hl. Maria Magdalena und während der Festoktav jährlich einmal besuchen, einen Ablass von 40 Tagen.

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Date: 20. August 1281
AbstractErzbischof Friedrich von Salzburg schreibt dem Abt Dietmar von St. Peter in Salzburg: Da in allen kirchlichen Angelegenheiten, ausgenommen die Veräußerung von kirchlichen Gütern, es immer bei dem zu verbleiben hat, was vom Prälaten und vom größeren und vernünftigeren Teil des Kapitels beschlossen worden ist, so wolle er nicht, dass die Minderheit der Widersprechenden, die nicht den Vorteil der Kirche, sondern nur ihren eigenen suchen, bei der Aufnahme von Ordensbrüdern in das Kloster und anderen Verhandlungen welcher Art immer so sehr beachtet und gehört werde, dass ihre Stimmen der Zustimmung der Mehrheit vorgezogen werden, sondern sie (die Stimmen der Minderheit) sollen vielmehr als eitel und belanglos angesehen und ihnen kein Gewicht beigelegt werden, da dies die kanonischen Gesetze ausdrücklich verlangen und bezeugen. Der Erzbischof stellt dem Abt darüber eine eigene Urkunde aus, da das mehr beachtet zu werde pflegt, was durch ein spezielles Gebot eingeschärft wird als das, was nur allgemein geboten wird.

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Date: 17. Mai 1282
AbstractRitter Gotschalcus miles de Castro novo (Neuhaus?) bekennt, dass er mit Zustimmung des Abtes Dietmar und Konventes von St. Peter auf dem Grund des Stiftes am Gniglerbach oberhalb der Mühle des Münchhausners (Munichusarii) eine Mühle gebaut habe, die das Stift, da er sie auf eigene Kosten gebaut hat, ihm und seiner Frau Elisabeth auf Lebenszeit (iure personatus pro tempore vite) zugesteht. Zum Zeichen, dass das Eigentum an derselben beim Kloster bleibt, zahlt er jährlich 12 Pfennig und bittet den Dompropst Otto mit ihm die Urkunde zu siegeln.

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Date: 1282
AbstractHainricus von Perchhaim (Bergheim) beurkundet, dass er hauptsächlich Gottes und seines Seelenheils wegen seinen strittigen Ansprüchen auf eine halbe Hube in Vischbach (bei Bergheim) endgültig entsagt habe.

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Date: 1282
AbstractLibhardus von Perchaim (Bergheim) beurkundet, dass er seinen heftigen Streit mit dem Stift St. Peter um eine halbe Hube in Vischbach aus Gewissensrücksichten endgültig entsagt habe.

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Date: 8. Juli 1285
AbstractLeopold, Bischof von Seckau, verleiht allen, welche die Klosterkirche St. Peter am Fest der Apostel Petrus und Paulus und Kathedra Petri besuchen, 40 Tage Ablass, ebenso am Kirchweihtag.

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Date: 8. Juli 1285
AbstractHeinrich, Bischof von Regensburg, verleiht allen, welche die Klosterkirche St. Peter am Fest der Apostel Petrus und Paulus und Kathedra Petri besuchen, 40 Tage Ablass, ebenso am Kirchweihtag.

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Date: 8. September 1285
AbstractBernhard, Bischof von Passau, , verleiht allen, welche die Klosterkirche St. Peter am Fest der Apostel Petrus und Paulus, Petri Kettenfeier, des hl. Benediktus 40 Tage Ablass, ebenso am Kirchweihtag.

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Date: ca. 1285
AbstractBruno, Bischof von Brixen, verleiht allen, welche die Michaelskirche in Salzburg am Fest des hl. Michael und des hl. Nicolas und am Tag der Weihe derselben besuchen, einen Ablass von 40 Tagen.

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