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FondSt. Peter, Archiv der Erzabtei (1005-1981)
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Date: 10. Juli 1252
AbstractPhilipp, Erzbischof von Salzburg, bekennt, dass Hartmannus, Eigenmann des Stiftes St. Peter, Mechthild, Tochter Heinrichs des Clouzers und Leibeigene der Salzburger Kirche heiratete, wobei bezüglich der Kinder festgesetzt wurde, dass Knaben und Mädchen zu gleichen Teilen geteilt werden sollten.

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Date: 6. November 1252
AbstractErzbischof Philipp von Salzburg bekennt, dass er in Anbetracht der unablässigen treuen Dienste des Abtes Richer von St. Peter Leukardis, Leibeigene der Salzburger Kirche und Tochter des Hegelarius, eines hörigen Insassen in Hallein, die der St. Petersche Eigenmann Wernherus geheiratet hatte, dem genannten Stifte unter der Bedingung schenkt, dass die Kinder aus dieser Ehe zu gleichen Teilen geteilt werden.

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Date: 1252
AbstractAbt Richer und Konvent von St. Peter in Salzburg bekennen, dass sie ihr Gut Champ im Pongau (Kamp, Ortschaft Maschl bei St. Johann) dem Salzburger Domherren Hermann von Justingen verkauft haben, der es seinerseits den Frauen zu St. Peter zur Stiftung einer ewigen Wochenmesse und eines Jahrtages mit Messe und Vigil für sich und seinen Oheim gibt.

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Date: 18. Juni 1253
Abstracta. Ottokar II. Premysl (Otacherus), Herr des Königreiches Böhmen, Herzog von Österreich und Markgraf von Mähren beurkundet, dass es, da er als wahrer Vogt der Kirche von St. Peter in Salzburg dieselbe in seiner besonderen Obhut haben müsse, sein Wille sei, dass der Abt dieses Klosters oder seine Boten samt alle Besitzungen seiner Kirche, die in seinem (Otachers) Gebiet liegen, Immer in Frieden und Ruhe bleibe und verbietet, dass jemand sie hindere oder angreife, da er die Kirche selbst und all ihr Zugehör, wie es seine Pflicht ist, immer in besonderer Weise zu schützen und zu hegen willens sei. Siehe auch: b. Ottokar, König von Böhmen etc. schreibt dem Vogt H. von Wels und H. Salzmair, da er dem Stifte St. Peter in Salzburg als Vogt vorstehen wolle, betrachte er jeden, der ihn in der Vogtei anficht, als habe er seine eigenen Güter angegriffen, und befiehlt ihnen, dass sie sich als Schützer und Anwälte des Waldes Gosau erweisen, indem sie sich genau an den Inhalt der Urkunde des Abtes St. Peter halten. (ASP Hs. A 6, nr. 131.)c. Ottokar, König etc. beurkundet, dass er den Abt Dietmar von St. Peter in Salzburg und dessen Kloster, dessen Kastenvogt ihm zugehört, in seinen besonderen Schutz aufgenommen habe. (ASP Hs. A 6, nr, 133.)

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Date: 1253
AbstractErzbischof Philipp von Salzburg bestätigt den zwischen dem Kloster St. Peter in Salzburg und dem Kloster St. Veit an der Rott bezüglich des Abwahlrechtes vereinbarten Vergleich unter Einfügung der darüber ausgestellten Urkunde.

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Date: 1253
AbstractAbt Meingotus und Konvent von St. Veit in Elsinbach tun kund, dass sie, als sie in dem Streite mit dem Abt Richer von St. Peter in Salzburg und seinem Konvent über ihr Abtwahlrecht vom Dompropst Otto als vom Erwählten Philipp delegierten Richter peremptorisch vorgeladen worden waren und in Gegenwart der Parteien mit einsichtsvollen Männern Rat pflegten, zu folgender Einigung gekommen sind: Wenn ihre Abtei künftighin verwaist, wählen sie einen neuen Abt aus ihrer Genossenschaft, der aber dem jeweiligen Abt von St. Peter zu präsentieren und von ihm vorurteilslos zu prüfen, und wenn er ihn für geeignet empfunden hat, dem Ordinarius (Superiori) zur Konfirmation zu präsentieren ist; finden sie in ihrer Genossenschaft keinen Geeigneten, so dürfen sie nur aus dem Konvent von St. Peter einen solchen wählen; sollte aber dieser die Wahl nicht annehmen oder von seinem Abt hierzu die Erlaubnis nicht erhalten, so dürfen sie mit Rat des Abtes und Konventes von St. Peter aus einem anderen Kloster einen wählen, hinsichtlich dessen Präsentation, Prüfung und Konfirmation aber die obige Form einzuhalten ist. In den Urkunden der Gründer ihres Klosters fanden sie, dass Eigentum und Grund der Besitzungen in Elsinbach, Rospach, Perchoven, Puchpach infolge Schenkung des edlen Dimarus von Longov (Lungau) zum Stift St. Peter in Salzburg gehören. Damit nun das genannte Stift keinerlei Schaden an diesen Besitzungen leide, sei es durch Zerstörung ihres Ortes oder durch Änderung des Ordens, werden sie zum Zeichen des Eigentumsrechtes jährlich am Feste Petri und Pauli 12 Regenburger Pfennig zahlen. Beilagen: 1. Feierliche Protestation des Abt Virgil von St. Peter am 1. Juli 1496 in Gegenwart des öffentlichen Notars Wolfgang Pachaimer gegen die Verletzung des obigen Rechtes, von den Mönchen von St. Veit dadurch begangen, dass sie nach dem Tod ihres Abtes Martin ihren neugewählten Abt Nicolaus mit Umgehung des Präsentations- und Examinationsrechtes des Abtes von St. Peter unmittelbar dem Erzbischof Leonhard von Keutschach präsentierten. (Mit Kopie auf Papier) 2. (nicht digitalisiert) Konzept oder Kopie einer Protestation in gleicher Angelegenheit gegenüber dem Abt Nicolaus von St. Veit de dato 3. Juli 1496 3. (nicht digitalisiert) Kopie eines Briefes des Abtes Wolfgang von St. Peter de dato 1516 an den neugewählten Abt Stephan von St. Veit, in dem er ihn an seine Verpflichtungen gegenüber dem Kloster St. Peter erinnert. 4. (nicht digitalisiert) Brief des Abtes Stephan von St. Veit vom 16. Dezember 1516 an den Abt Wolfgang von St. Peter, in dem er ihm antwortet, die Beilegung des Streites habe sich wegen des hohen Alters seines Vorgängers verzögert, die Sache sei unterdessen an den Vogt des Klosters, den Herzog von Bayern, berichtet worden und man wage deshalb nicht, ohne dessen Wissen darüber zu verhandeln. 5. (nicht digitalisiert) Brief des Abtes Stephan von St. Veit vom 26. Mai 1518, in welchem er dem Abt von St. Peter schreibt, er habe zuerst wegen der vielen Geschäfte, die er als neugewählter Abt gehabt, jetzt aber wegen der Verfolgung eines böhmischen Hussiten in der Angelegenheit des Streites wegen der Abtwahl und des Zinses von zwölf Regensburger Pfennigen nicht schreiben können. Jetzt sei er aber in Verein mit seinem Konvent zu einem Beschluss gekommen, zu dem sich keiner seiner Vorgänger innerhalb 100 Jahren herabgelassen, nämlich: St. Veit erklärt sich bereit, die 12 Pfennig jährlich zu bezahlen, wenn der Abt von St. Peter auf das Examinations- und Präsentationsrecht verzichtet. 6. (nicht digitalisiert) a. Ein Brief von Abt Andreas an St. Peter in derselben Causa 1402, darunter eine Notiz in derselben Causa 1406. b. Eine undatierte Briefkopie in derselben Causa (um 1400). c. Ein Heft mit Abschriften der Urkunden 134; 149; 149/1; 149/6a; 150; 158 und von ASP Hs. A 254, fol. 40r.

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Date: 24. Mai 1254
AbstractKonrad von Steinkirchen beurkundet, dass er seine Vogtei Seekirchen mit den zugehörigen Leuten und Gütern dem Abte von St. Peter um 55 Salzburger Pfund verpfändet und sich verpflichtet habe, während der Dauer des Pfandvertrages keinerlei Recht von ihr zu beanspruchen noch irgendeine Abgabe zu fordern. Er kann sie zu jeder beliebigen Zeit um die gleiche Summe zurückkaufen und sie darf ihm vom Abt nicht verweigert werden.

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Date: 24. Mai 1254
AbstractAbt Richer von St. Peter in Salzburg beurkundet, dass er mit Zustimmung Erzbischof Philipps von Salzburg, dem Konrad von Stainkirchen 55 Salzburger Pfund als Pfandsumme für die Vogtei Sechirchen gegeben habe, während der Dauer des Pfandvertrages keinerlei Recht von ihr zu beanspruchen noch irgendeine Abgabe zu fordern. Er kann sie zu jeder beliebigen Zeit um die gleiche Summe zurückkaufen und sie darf ihm vom Abte nicht verweigert werden.

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Date: 1254
AbstractAbt Walter und Konvent von Raitenhaslach tun kund, dass sie von Abt Richer von St. Peter in Salzburg das Gut Dornau bei Hallein zu Baumannsrecht (iure coloni) unter der Bedingung erhalten haben, dass ihr Amtman, das ist der Verwalter der Saline (magister saline) am Feste des heiligen Rupert im Herbst als jährlichen Zins ein Pfund Salzburger Pfennig mit Ausschluss jeglicher anderen Abgabe und Steuer zahle. Die Entrichtung des Zinses kann im Notfall auch acht Tage verschoben werden.

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Date: 1254
AbstractErzbischof Philipp von Salzburg beurkundet, dass er in Anbetracht der Verdienste und Ergebenheit des Abtes Richer von St. Peter in Salzburg ein Grundstück (mansus) unter der neuen Burg (sub novo castro, Neuenfels? Salzburger Urkundenbuch III, nr. 771.), das weiland Konrad, Burggraf von Salzburg besessen hat, der es gegen bestimmte Einkünfte vom Kloster St. Peter eingetauscht hatte, dem genannten Stift geschenkt, sich aber das Recht vorbehalten habe, es jederzeit um 50 Salzburger Pfund zurückkaufen zu können.

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Date: 1254
AbstractAbt Walter von Raitenhaslach gibt Abt Richer von St. Peter einen Revers über Dornaw.

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Date: 1255
AbstractOtto, Dompropst und Archidiakon von Salzburg, Kaplan des Papstes, gibt kund, dass, nachdem der Ritter Ludwicus de novo castro (Neuenfels) das St. Petrische Gut Alhohing (Oiching) lange, aber nur zu Baumannsrecht (iure coloni) innegehabt hatte, Abt Richer von St. Peter in Salzburg aus Furcht, es könnten die Kinder Ludwigs nach dem Tod des Vaters auf Grund irgend eines Rechtes es beanspruchen, das genannte Gut mit Ludwigs Zustimmung eingezogen und einige Zeit in eigener Gewalt behalten habe, dieser aber auf seine und seiner Freunde Bitten es neuerdings zu Baumannsrecht gegen einen lebenslänglichen Zins von ½ Pfund zurückerhalten habe, die Kinder aber nach seinem Tod keinerlei Recht auf dasselbe geltend machen dürfen.

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Date: 1255
AbstractHeinrich, Bischof von Bamberg, bekennt, dass der lange Streit, der zwischen dem Stift St. Peter in Salzburg und des Bischofs Ministerialen Dietmar von Weizenberg über fünf Huben zu Wolfgersdorf bestand, durch seine und des Dompropstes Otto von Salzburg Vermittlung dahin entschieden wurde, dass Dietmar und seine Erben dieselben für immer zu Lehen erhalten.

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Date: 1255
Abstract Heinrich von Schaumburg (Hainricus de Schoumburch) beurkundet, dass er und sein Bruder Wernhardus das Abkommen gutgeheissen, das durch Erzbischof Philipp und Dompropst Otto von Salzburg zwischen den Stiften St. Peter in Salzburg und St. Veit an der Rott über die Abtwahl in letzterem und andere geistliche und weltliche Angelegenheiten, die in der betreffenden Urkunde Philipps (Nr. 150) ausdrücklich angeführt sind, zustande gebracht worden ist: dass nämlich, wenn der Orden der schwarzen Mönche in St. Veit gegen den Willen des Abtes und Konventes von St. Peter in Salzburg geändert würde, alle Güter, welche St. Veit im Longov bei Raedintin (Ranten) aus der Schenkung des edlen Ditmarus bisher besessen, ebenso die Güter Elsinbach, Rospach, Perchoven, und Puchpach mit allem Recht dem Stift St. Peter gehören, dass St. Veit zum Zeichen des Obereigentumes jährlich am Feste der Apostel Petrus und Paulus dem Stift St. Peter 12 Regensburger Pfennige zahle. Das Recht des Vogtes und Gründers aber, das Heinrich bisher an den genannten Gütern besessen, soll auf ewige Zeiten bei ihm und seinen Nachfolgern bleiben, auch für den Fall, dass diese Güter auf St. Peter übergehen.

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Date: 1255
AbstractOtto, Dompropst und Archidiakon von Salzburg, Kaplan des Papstes, beurkundet, dass Abt Richer von St. Peter in Salzburg das Gut genannt in dem Mose gegen ein anderes Gut in Arnolting (Arnolding, Gemeinde Weildorf in Oberbayern) mit den edlen Brüdern Rudgerus und Ditmarus von Aicham unter der Bedingung vertauscht habe, dass, wenn deren Bruder Konrad, der damals in Schwaben weilte, den Tausch nicht anerkennen würde, das Gut des Stiftes St. Peter ohne jeglichen Widerspruch an dasselbe zurückfallen solle und wenn Konrad das hartnäckig zu verhindern suchen sollte, das Stift zwei Teile des Gutes Rudgers und Ditmarus in Arnolting als Pfand zurückbehalten und nicht destoweniger das an dem Gute in dem Mose erlittene Unrecht auf gerichtlichem Wege verfolgen dürfe.

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Date: 29. Juli 1256
AbstractTheodoricus und Heinricus, Bischöfe von Gurk und Chiemsee tun kund, dass sie auf Bitte des Abtes Richer und Konventes von St. Peter in Salzburg und mit Zustimmung des Erzbischof Philipps von Salzburg das Fest der Kirchweihe von St. Peter, das bisher am Tag des hl. Mauricius gefeiert wurde, der Bequemlichkeit halber auf den ersten Sonntag nach dem Fest des hl. Michael verlegt haben und den Mönchen und allen, welche sich in das Kloster zurückziehen, 60 Tage Ablass verleihen.

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Date: 14. November 1256
AbstractKönig Ottokar als Herzog von Österreich bestätigt die Privilegien der freien Weinausfuhr und der Vogtfreiheit und die Urkunden von Herzog Leopold (Vgl. Salzburger Urkundenbuch III, Nr. 686).

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Date: 1248
AbstractBestätigungsbrief des Erzbischof Eberhard für St. Peter. (Abschrift Simplicius.)

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Date: 1259
AbstractVicedom Gotschalcus, O. Braumeister, Richter und andere Bürger von Mühldorf beurkunden, dass Abt Richter von St. Peter dem Haizhingarius 11 ½ Talente Salzburger Währung für sein Haus gegeben hat, wogegen Haizingarius der Forderung entsagt, die er gegen den Abt gehabt, aber das Lehen Grub, das 80 Regensburger Pfennig dient, von ihm zu Baumannsrecht erhält.

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Date: 1259
AbstractAbt Richer von St. Peter in Salzburg beurkundet, dass er mit Zustimmung seines Kapitels Konrad von Furth und seiner Gemahlin Hedwig auf Bitte des edlen Heinrich von Schowenberch eine Hube in Staeinsulz, die jährlich 60 Pfennig dient, gegen fünf Wiener Pfund auf Lebenszeit übertragen habe, wobei Konrad verspricht, bei seinem Tod zu seinem Seelenheil eines seiner Güter dem Stift zu vermachen. Konrad und seine Frau zahlen dem Stift von dem Lehen einen jährlichen Zins von 12 Wiener Pfennig und dürfen das Gut nicht verpfänden oder verkaufen oder testamentarisch ihren Erben vermachen.

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Date: 1260
AbstractEnglram von Hohenstain (bei Marquardstein in Oberbayern) beurkundet, dass er in seinem Streit mit dem Stift St. Peter in Salzburg über Güter in Totenhosen (Tettenhausen in Oberbayern) gegen ½ Fuder Österreicher Wein, das er von Abt Albert II. desselben Klosters erhalten habe, auf alles Recht an den genannten Gütern, wenn er solches besessen haben sollte, verzichte habe.

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Date: 18. März 1261
AbstractUlricus de Chalchosperg senior beurkundet, dass ihm Abt Dietmarus von St. Peter (1269-88) auf Lebenszeit den Zehent seiner Kirche jenseits der Brücke außerhalb der Stadt auf dem Purkfeld von der Stadt angefangen bis zum Ratenpach zwischen der Salczach und dem Sumpf beim Imperg unter der Bedingung verliehen habe, dass er ihm davon acht Salzburger Pfund jährlich zahle und der Zehent nach seinem Tod nicht auf seine Erben übergehe. Zum Beweis lässt der Aussteller das Siegel der Stadt Salzburg anhängen.Fälschung aus der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts. Schlitz für Pergamentstreifen, Siegel und Streifen fehlt.

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Date: 18. März 1261
AbstractGotschalcus, Vicedom von Salzburg, beurkundet, dass der Streit, den er mit dem Abt Albert und Konvent St. Peter in Salzburg um einen Weinberg in Oberndorf hatte, durch Marquard von Percheim und Heinrich Chlozo als seine, Dietricus von Althei und Ludwig de novo castro als des Stiftes Vermittler in der Weise beigelegt wurde, dass er, Gotschalk, und Alheidis, Witwe des Hertwicus Praitfuz und ihr Bruder Liebhardus allem Rechte auf den genannten Weinberg, das sie zu besitzen behaupten, entsagten, dagegen das Stift der Frau Adelheidis das weiße Haus beim Brunnen, dass es aus der Schenkung des seligen Herrn Ysengrimus besaß, mit der ganzen Area dafür gibt.

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Date: 1261
AbstractAbt Gotschalcus und Konvent des Stiftes St. Lambrecht beurkunden, dass sie gegen entsprechende Gegenleistung den Abt Albert von St. Peter in Salzburg und seinen Konvent in ihre von jenen schon längst erstrebte Gebetsgemeinschaft aufgenommen haben, indem sie dieselben aller ihren Vigilien, Gebete, Almosen und aller übrigen guten Werke für immer teilhaftig machen.

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Date: 5. September 1262
AbstractOtto, Bischof von Passau beurkundet, dass er die ihm von Abt Albert von St. Peter vorgewiesenen Urkunden seiner Vorgänger Gebhard (Salzburger Urkundenbuch III, Nr. 808c.) und Berhtoldus (ebd, nr. 144) über die Exemption der Kapelle in Dornbach gelesen und als echt befunden habe, weshalb er auch seinerseits dieselbe bestätigt.

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Date: 8. April 1263
Abstract165: Gotschalk, Vicedom von Salzburg, bekennt, dass er den ihm zu Eigentum gehörigen Ort Gauchspach (Gaisbach bei Eugendorf) dem Abt Albert und Konvent von St. Peter in Salzburg resigniert habe unter der Bedingung, dass dieser den Ort Gauchspach und die Hube in Scovbnarn (Schaming bei Eugendorf), die bisher seine Mutter Dimudis auf Lebenszeit von St. Peter besessen aht, ihm und seiner Mutter Dimudis, seiner Frau Agnes und Tochter Gerdrudis allem Eigentumsrecht auf den Ort Gauchspach verzichtet und verspricht, von seinem Herrn Otto, Dompropst von Salzburg, eine Bestätigungsurkunde zu erwirken (Nr. 166).166: Abt Albert und der Konventvon St. Peter in Salzburg beurkunden, dass Gotschalcus, Vicedom von Salzburg, den Ort Gauchspach, den er zu Eigen besaß, dem Stift St. Peter resigniert habe, sie aber in Hinsicht auf dessen treue Dienste ihm den genannten Ort Gauchspach und eine Hube in Schaubnarn, die zuerst nur dessen Mutter Dimudis vom Stifte auf Lebenszeit übertragen war, nun beiden auf Lebenszeit zu Leibgeding übergeben haben, so dass nach der beiden Tod der Ort Garchspach und die Hube Schoubnarn ohne Einsprache von Seite ihrer Erben an das Stift zurückfallen. Die Aussteller sichern auch Gotschalk und seiner Frau Agnes für immer die Gnade der Aufnahme in ihre Gebetsgemeinschaft.

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Date: 3. Juni 1264
AbstractUlrich, Erzbischof von Salzburg, beurkundet, dass er dem Abt Chuno von St. Peter in Salzburg und dessen Konvent das Recht auf ihren Weinberg Dreuntal, den deren ehemaliger Amtmann Walchunus mit dem Geld des Stiftes gekauft hatte und den Erzbischof Philipp nach dem Tod des Amtmann Walchun dem Stift ohne Recht (entzogen hat? Im Text fehlt das Verb) anerkenne und den Weinberg zurückstelle.

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Date: 1265
AbstractFriedrich, Dompropst und Archidiakon und das Domkapitel von Salzburg beurkunden, dass sie die Urkunden der Bischöfe Reginbert (de dato Tulln 1139, Salzburger Urkundenbuch II, nr. 191.) und Konrad von Passau (de dato 1150, SUB II, nr. 279.) über die von den genannten Bischöfen der Kirche in Dornbach verliehenen Rechte gelesen und für echt befunden haben, und geben dem vorliegenden Transsumpt derselben durch Anhängung ihrer Siegel Beweiskraft.

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Date: 1265
AbstractFriedrich, Dompropst, und das Domkapitel von Salzburg stellen ein Transsumpt (rescriptum) der Urkunde Eberhards II. (de dato 1233, Salzburger Urkundenbuch III, nr. 860c) über die Schenkung des Waldes Gosau an St. Peter und die Zurückweisung der Ansprüche des Edlen Karl (von Gutrat?) auf denselben, sowie der Urkunde, durch die das Domkapitel seine Zustimmung zu dieser Schenkung gibt (SUB III, nr. 860b), aus.

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Date: Juni 1266
AbstractFriedrich von Pettau beurkundet, dass er auf Bitten des Abtes Simon und des Konventes von St. Peter in Salzburg das Patronatsrecht der Kirche auf dem Kirchberg bei Hüttenberg in Kärnten, das ihm und seinen Miterben von Alters her zustand, dem genannten Stift St. Peter voll und ganz übergeben habe und bestätigt zugleich die Schenkung, die sein Oheim Friedrich von Pettau dem genannten Stift an der bezeichneten Kirche gemacht hat.

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Date: 18. August 1267
AbstractAbt Simon II. von St. Peter in Salzburg schreibt an den Grafen H. von Hardek: Damit er hinsichtlich des Rechtes Rudgers von Wochingen, das diesem über Besitzungen des Stiftes bei Aelhingen zukommt, im Klaren sei, führe er (der Abt) die Äbte von Mondsee und Michaelbeuern als Zeugen vor, die Wort für Wort im Salbuch (in libro monimentario praediorum, quod vulgo Salpuch dicitur) den Rechtsinhalt dieses Gutes (eiusdem predii iuris continentiam) gelesen haben und deren Zeugnis lautet: Wir von Gottes Gnaden Friedericus, Abt von Piurn, und Heinricus, Abt von Maennse, unterschreiben und bezeugen auf Grund eigener Einsichtnahme: Im Güterbuch (in registro monimentario prediorum) des Stiftes St. Peter ist enthalten, dass dem Rudgerus von Wokchingen am Gut Aelhingen kein Recht (nihil iuris) zukommt, außer dass ihm jährlich drei kleine Kufen (cuppe parvule que dicuntru fuederlein) Salz mehr zu Liebe als zu Recht zugewiesen werden müssen.

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