Fond: St. Peter, Archiv der Erzabtei (1005-1981)
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Charter: Urk. Nr. 243 - 1304 IV 6
Date: 6. April 1304
Abstract: Erzbischof Konrad IV. von Salzburg verleiht der Kapelle neben der Wohnung des Abtes (Paulskapelle) für die Feste ihrer Patrone St. Paulus Apostel und St. Benediktus und den Jahrestag der Einweihung einen Ablass von 40 Tagen.
Charter: Urk. Nr. 244 - 1305 III 6
Date: 6. März 1305
Abstract: Abt Rudolf und Konvent von St. Paul im Lavanttal beurkunden, dass sie mit einstimmigem Beschluss den Abt Rupert und Konvent von St. Peter in Salzburg in ihre volle Brüder- und Genossenschaft aufgenommen haben, so zwar, dass wenn einer oder einige aus jenen zu ihnen kommen, sie sich ihrer vollen Brüderschaft im Chor, Refektorium und Dormitorium erfreuen und wie einer aus den ihrigen behandelt werden sollen. Die gleiche Gnade der Brüderschaft wurde ihnen von Seite des Abtes Rupert und Konventes von St. Peter zu Teil, wie aus der diesbezüglichen Urkunde erhellt.
Charter: Urk. Nr. 245 - 1306 II 16
Date: 16. Februar 1306
Abstract: Niclauwe, Gerolts Sohn von Eberstain verkauft mit Willen seiner Frau Diemut und seiner Schwiegertochter (swiger) Diemut der Schwäbin und ihres Sohnes Heinrich und anderer Erben dem Abt Rupert von St. Peter in Salzburg die Hube auf der Peter aufsitzt, in dem Drum zu Wieting um sechs Mark Silber weniger zwei Lot mit all dem Recht, das zur Hube gehört, und verspricht, falls einer seiner oder seiner Frau Erben das Gotteshaus um die genannte Hube ansprechen sollte, dasselbe vor dem Gericht zu vertreten.
Charter: Urk. Nr. 245 a - 1306 V 5
Date: 5. Mai 1306
Abstract: Chunrad der Scheller bekennt, dass er vom Abt Rupert von St. Peter in Salzburg ein Gut zu Harpruke (Haarbruck in Nussdorf), das dessen Gotteshaus zu eigen gehört, zu Baumannsrecht inne hat, daher von dem genannten Gut alle Jahre angemessenen Dienst und Steuer leisten soll, wie andere Holden des Stiftes und das Gut ordentlich bewirtschaften (stiftichleichen legen) widrigenfalls er sein Recht auf dasselbe verliert.
Charter: Urk. Nr. 246 - 1306 VIII 23
Date: 23. August 1306
Abstract: Ditmar Straeler bekennt, dass sein Streit mit dem Gotteshaus St. Peter in Salzburg wegen des Gutes Ruedelcheim (Riedlkam in Lamprechtshausen) durch den Schiedsspruch des Dompropstes Friedrich dahin entschieden wurde, dass St. Peter das genannte Gut ihm, seiner Frau Margaret und seinen fünf Kindern Chunraten, Ullm, Ruedigern, Michaheln und Heinrichen gegen einen jährlichen Zins von 12 Salzburger Pfennig, der zu Herbstruperti zu entrichten ist, auf Lebenszeit zu Leibgeding überlassen hat; auch sollen sie alle Jahre mit einem Weisat (weisot) in des Abtes von St. Peter Stifttaiding kommen.
Charter: Urk. Nr. 247 - 1307 IV 23
Date: 23. April 1307
Abstract: Abt Albert und der Konvent von Michaelbeuern adoptieren den Abt Rupert und den Konvent von St. Peter in Salzburg als ihre Mitbrüder und machen sie zu Söhnen ihrer Kirche durch volle Anteilnahme an den guten Werken, welche in ihrer Kirche verrichtet werden, das ist: wenn einer aus ihrem Konvent stirbt, wird zu dessen Seelenheil alles geschehen, was herkömmlich für eigenen Mitbruder geschieht; außerdem, wenn einer von jenen mit Briefen des Abtes zu ihnen kommt, soll er keine Bedenken tragen müssen, ein Stallum im Chore und einen Platz im Dormitorium und Refektorium gleich einem der ihrigen einzunehmen.
Charter: Urk. Nr. 248 - 1307 V 25
Date: 25. Mai 1307
Abstract: Hainrich und seine Vettern Hainrich und Chunrat von Halbenwanch (Hallwang) beurkunden, dass sie ihren Eigenwald – ein Vierteil – und eine Wiese dabei bei Hallwang dem Abt Rupert von St. Peter in Salzburg um 9 Salzburger Pfund verkauft haben.
Charter: Urk. Nr. 249 - 1307 VIII 5
Date: 5. August 1307
Abstract: Ortlieb von Walde bekennt, dass er von den Höfen zu Owernmermos (Obermermos in Oberbayern) und von der Mühle unter dem Berg daselbst, die er von dem Gotteshaus St. Peter in Salzburg mir auf eigene Lebenszeit inne haben sollte (vgl. Nr. 174b) gestanden und sie dem genannten Gotteshaus ledig lasse. Obermermoos in Oberbayern (c) und von der Mühle unter dem Berg daselbst, die er von dem Gotteshaus St. Peter in Salzburg mir auf eigene Lebenszeit inne haben sollte (vgl. Nr. 174b) gestanden und sie dem genannten Gotteshaus ledig lasse.
Charter: Urk. Nr. 250 - 1307 XI 1
Date: 1. November 1307
Abstract: Frizel, Herrn Friedrichs Sohn von Eberstain, bekennt, dass er das Gut in Wieting in dem drum (Die Drum, Flurname in Wieting) auf dem der Stoimer aufgesessen war, mit allem Zubehör um sechs Mark Silber weniger einen Viertung (virdunch) dem Abt Rupert von St. Peter verkauft habe und bereits im Besitze des Geldes sei, dass Abt Rupert von St. Peter in Salzburg das Gut für das Gotteshaus Wieting gekauft und der Kauf zur Zeit geschehen sei, da Herr Chalhohus Pfleger des Gotteshauses gewesen. Friedrich übergibt das Gut dem Abt Rupert und seinem Gotteshaus zu rechtem Eigen und hat es aufgegeben mit seiner und seiner Geschwister Haeintzen, Otleins, Getruten und Elspeten und aller seiner Erben Hand; er und seine Brüder und Erben geloben, das genannte Gut dem Gotteshaus nach Landrecht vor jeglicher Ansprache zu schirmen, wie man rechtes Eigen schirmt. Sollte aber jemand das Gotteshaus um das genannte Gut ansprechen und es ihm gerichtlich zugesprochen werden, so soll Friedrich St. Peter neun Mark Silber für das Gut geben, widrigenfalls zwei seiner Brüder im Monat darauf in einer vom Stift bestimmten Stadt Kärntens in einem Gasthaus (Leithos) Einlage nehmen sollen für so lange, bis entweder das Gut dem Stift frei geworden (geledigt) oder die neun Mark Silbers bezahlt sind.
Charter: Urk. Nr. 251 - 1308 I 25
Date: 25. Jänner 1308
Abstract: 1. Otto von Goldegg bekennt, dass er wegen seiner Vorfahren und zu einem ewigen Seelgerät für sich das unbillige (unbeschaiden) Voitrecht, das er und seine Vorfahren früher von im Gebirge gelegenen Gütern des Gotteshauses St. Peter genommen, aufgegeben habe und soll er und seine Nachkommen künftig von den Gütern Vielehen (vichlehen) und Leiten und von der Vogtei in der Gnennawe als Voitrecht jährlich nicht mehr nehmen als von jedem Viertel einen Mut Hafer und zu jeglichem Mut zwei Hühner; er hat auch abgelassen von jeder Forderung von Abgaben (aufsaezcen), Roboten (weicharten) und von Schafzinsen (schafpetn), so dass er und seine Nachkommen künftighin von den genannten Gütern nicht mehr nehmen sollen, als in dieser Urkunde steht. 2. Otto von Goldegg bekennt, dass er wegen seiner Vorfahren und zu einem ewigen Seelgerät für sich von der unbilligen Voit (Vogtabgabe), die früher in seinem Gericht Taxenbach (taechsenpach) von den Gütern des Abtes Rupert von St. Peter in Salzburg genommen worden ist, abgestanden ist (ablassen habe) und sollen künftighin seine und seines Sohnes Amtleute alle Jahre von den Gütern Hasenbach und Haus, die zum Gotteshaus St. Peter gehören, von jedem Gut acht Voitmetzen Stöflinger Mas geben (du ieden mezen won mit aeinem dreck abnemen); er hat auch von Schafzins, Roboten und aller unbilligen Forderung abgelassen, so dass er und seine Nachkommen von den genannten Gütern künftighin nicht mehr nehmen sollen als in dieser Urkunde steht.
Charter: Urk. Nr. 252 - 1308 II 10
Date: 10. Februar 1308
Abstract: Abt Petrus und der Konvent der Kirche des heiligen Lambert in Seeon (Sewen) adoptieren den Abt Rupert und Konvent von St. Peter in Salzburg als ihre Mitbrüder etc. (gleichlautend mit Nr. 247)
Charter: Urk. Nr. 253 - 1308 V 26
Date: 26. Mai 1308
Abstract: Ulrich von Eberstain gibt und verkauft mit Zustimmung seiner Brüder Chunrats, Chun, Heuzen, Rainhers und mit ihrer aller Hand dem Herrn Chaloch, Propst von Wieting als Stellvertreter des Abtes Rupert von St. Peter in Salzburg und dem Gotteshaus zu Wieting zu rechtem und freiem Eigen eine Hube seines Gutes, in der Wieting gelegen, die derzeit Ottehaunolt bebaut und besitzt und die auf drei Schilling veranschlagt ist (d. h. drei Schilling dient) um drei Mark Silber und drei Lot, die er bereits erhalten hat, und gelobt dem Gotteshaus Wietingen, das Gut nach Landesrecht vor aller Ansprache vor dem Gericht zu schirmen, zu vertreten und zu verteidigen.
Charter: Urk. Nr. 254 - 1309 I 22
Date: 22. Jänner 1309
Abstract: Heinrich und Wilhelm von Staufenegg bekennen, dass sie den Hof zu Steten bei Raschenberch (Stetten, Gemeinde Freidling bei Teisendorf), der von alters her ihr freies Eigen gewesen und den Ulrich der Druchscetze von ihnen zu rechtem Lehen gehabt hatte, aufgegeben und ihr Eigentumsrecht (aigenschaft) an demselben dem hl. Petrus zu Salzburg und seinem Gotteshaus und dessen Abt Ruprecht übertragen haben.
Charter: Urk. Nr. 255 - 1309 XI 11
Date: 11. November 1309
Abstract: Chunrat von Teising bekennt, dass er das Gut zu Pabing beim Haunsberg nur zu Baumannsrecht von St. Peter in Salzburg hat und er es daher, wenn man es von ihm aufnimmt, mit Fahrnissen nach der Umsassen (Nachbarn) Rat einrichten muss (so soll ich es mit bericht verrichten); es soll auch seine Hausfrau, seine Kinder oder ein Verwandter kein Recht auf demselben haben.
Charter: Urk. Nr. 256 - 1310 I 17
Date: 17. Jänner 1310
Abstract: Gedraud von Goldek gibt ihren Anteil an den Gütern Winchveld und Halsowe, der ihr als Eigentum zugefallen ist, zu einem Seelgerät für sich dem Gotteshaus St. Peter zu Salzburg zu eigen, die Güter sollen in die Kämmerei dienen und soll man davon die Kleidung der Herren aufbessern, wie das in der Handfeste ihres Bruders Otto (Nr. 239) festgesetzt ist.
Charter: Urk. Nr. 257 - 1311 II 14
Date: 14. Februar 1311
Abstract: Konrad von Teising bekennt, dass er vom Abt Rupert von St. Peter und dessen Gotteshaus zu Baumannsrecht inne hat zwei Güter, von denen das eine Gozzenperch (Götzenberg bei Pabing), das andere Pebing (Pabing am Haunsberg) heißt und er um dieselben Güter dienen soll wie ein anderer Baumann und wenn man die genannten Güter von ihm zurückfordert (an mich aufvodert) er sie ohne allen Widerspruch (an all chrieg) aufgeben soll mit aller Einrichtung (beriht), die auf Gütern steht, und weder seine Hausfrau noch seine Kinder auf sie ein Recht haben sollen, sondern die Güter an das Gotteshaus fallen sollen mit allen Fahrnissen (beriht), die man darauf findet.
Charter: Urk. Nr. 258 - 1311 IV 15
Date: 15. April 1311
Abstract: Bischof Wernhard von Passau gewährt dem Abt Rudbertus und dem Konvent von St. Peter an seinen Mautstätten in Passau und Obernberg Mautfreiheit, so dass sie, solange er lebt, von Salzburg gegen Österreich Schinken (pernas), Fleisch, Käse, Getreide (segimen) und 60 Kuffen Salz größeren Gebindes (maioris ligaminis) und andere Lebensmittel hinabführen und von Österreich gegen Salzburg ihr Getreide, das zu ihrem Lebensunterhalt dient, ohne Maut und alle Abgabe und ohne Weggeld (furvart) heraufführen dürfen, jedoch müssen sie seinen Mautnern schriftlich die Menge des beförderten Lebensmittel, des Weines und Getreides zuverlässig mitteilen.
Charter: Urk. Nr. 259 - 1311 VI 21
Date: 21. Juni 1311
Abstract: Chunrat von Huetich (Huttich, Seekirchen) bekennt, dass er sich mit Abt Rupert und dem Konvent St. Peter in Salzburg gütlich vereinbart hat wegen der Rechtsansprüche auf einige Güter, die er dem Gotteshaus gegenüber erhoben, dieses ihm aber nicht zugestanden hat, in dem er und seine Söhne Ludwig, Konrad und Heinrich auf den Rat Rudolfs von Talgau, Konrads von Oberndorf und Karls (Charlins) von Gebing (Göming) auf ihr Recht gänzlich verzichten und auf Gnade sich ergeben, und gelobt, dass er und seine Söhne künftighin mit Treue und Dienst beim Gotteshaus bleiben wollen; er gelobt auch bei seiner Treue an Eides statt, dass er seine Söhne zum Gotteshaus verheiraten soll, dafür soll er und seine Söhne den Hof zu Huttich und das Lehen im Hof von St. Peter zu ihren vier Leibern (d. h. das Leibgeding des Vaters soll auch auf die Söhne übergehen) haben, aber weitere Erben nicht mehr; sie sollen alle Jahre zu Herbstruperti vom Hof 60 Pfennig und vier Hühner, vom Lehen 40 Pfennig und zwei Hühner dienen und das Stifttaiding besuchen. Versäumen sie ihre Pflicht, so gehen sie jeglichen Rechts verlustig.
Charter: Urk. Nr. 260 - 1312 I 25
Date: 25. Jänner 1312
Abstract: Eckhart, Sohn Ekharts von Tanne (mines hern sun) bekennt, dass er von Abt Rupert von St. Peter zu Salzburg, dessen Eigen er ist (dez aigen ich pin), den Hof Cafsperg (Kapsberg in Henndorf) zu Baumannsrecht inne hat, nur wie ein anderer Baumann von einer Stift zur anderen nur so lange als er oder sein Gotteshaus ihm denselben zu Baumannsrecht lassen (gunne), und gelobt, ihm und seinem Gotteshaus alle Jahre den Dienst zu geben, der von rechtswegen von dem Hofe zu leisten ist mit Steuer und anderen Sachen, wie ein Baumann zu Recht tun soll.
Charter: Urk. Nr. 261 - 1312 V 21
Date: 21. Mai 1312
Abstract: Jans (Johann) von Goldegg verkauft mit Willen seiner Brüder (Jans dem Jüngeren und Friedrich) seiner großen Notdurft wegen seinen ganzen Erbteil, der ihm von seinem seligen Vater angefallen, in Bayern, Steiermark und Kärnten, Eigen und Lehen an Leuten, Gerichten, Vogteien, Forsten, Zehenten, Burgen, Festen und anderem Gut seinem Vetter Wulfingus von Goldek um 450 Salzburg Pfund, die ihm dieser bar ausbezahlt hat, doch mit dem Vorbehalt, dass er ihn (den Erbteil) um dieselbe Summe gegen Barzahlung wieder zurückkaufen kann. Falls einer seiner Brüder es kaufen will, so soll Wulfing es ihm zu kaufen geben und jener dann seinem andern Bruder, wenn dieser ihn ansucht, den Teil zu kaufen geben, der ihm (als Erbe Jansens) zugefallen wäre. Falls Wulfing die Güter nicht sollte veräußern (emver = entweren) wollen, so sollen seiner Frau Kinder, Sohn und Tochter, sie länger fort inne haben, bis sie von ihnen gekauft werden. Wäre es aber, dass Wulfing die Güter zu einem Seelgerät (durch seiner sel willen) oder jemand anderem vermachen wollte, so soll man sie von diesem zurückkaufen. Jans der Ältere und Jans der Jüngere und Friedrich von Goldek bekennen auch, dass sie Wulfing in den Besitz der verkauften Güter setzen wollen mit der Hand derjenigen Herren, von denen sie dieselben als Lehen haben, in den Besitz ihres Eigens mit eigenem Willen.
Charter: Urk. Nr. 262 - 1312 VII 22
Date: 22. Juli 1312
Abstract: Jans der Ältere und seine Brüder Jans und Friedrich von Goldegg bekennen, dass sie aus Liebe zum Gotteshaus St. Peter in Salzburg, wo ihre Vorfahren bestattet sind, und auf Bitte des Abtes Rupert, Elspeten des Greslers Tochter, die Heinrich von Enveld, Eigenmann des Gotteshauses, zum Weib (chone) genommen hat, mit allem Recht, das sei an ihr gehabt, dem Gotteshaus gegeben haben, und wenn ihr Gott Kinder gibt, so sollen dieselben an das Gotteshaus fallen und die Brüder auf dieselben keinen Anspruch ahben und falls sie dem Stift ihr Wort nicht halten sollten, so soll ihr Vetter Wulfing und Gerhoch von Radeck Elpeten Vertreter der Ansprüche (geweren) des Gotteshauses sein.
Charter: Urk. Nr. 270 a - 1312 IX 8
Date: 8. September 1312
Abstract: Heinrich, Abt des Benediktinerklosters St. Veit an der Rott tut kund, dass der ehrbare Andreas Pfäffinger vor ihm erschienen sei und erklärt und ihn um urkundliche Bestätigung gebeten habe, dass Abt Rupert von St. Peter in Salzburg seiner Gemahlin Dyemud zwei Zehenthäuser in Leberskirchen (Lebernzchirchen) (Vilsbiburg) zu Leibgeding (iure precario) aber nur für ihre Lebenszeit verliehen habe, in der Weise also, dass nach dem Tod der Dyemud, genannt von Kirchstetten, die besagten Zehente wieder als unbelastetes Eigentum der Kirche von St. Peter anheimfallen und weder Pfäffinger noch seine Erben ein Recht auf sie haben.
Charter: Urk. Nr. 263 - 1312 X 4
Date: 4. Oktober 1312
Abstract: Bernhard, Bischof von Passau, von dem Wunsche beseelt, jegliche Schädigung des Stiftes St. Peter hintanzuhalten, erklärt, dass der Hof in Tekenpach bei Mauerkirchen und andere Güter, die das Stift in der Pfarrei Mauerkirchen hat und heute frei besitzt, mit keinerlei Rechtstitel und Dienstbarkeit zur Kirche in Mauerkirchen gehören und bekräftigt dies laut dieser mit seinem Siegel versehenen Urkunde auf Ersuchen des derzeitigen Pfarrers Hiltprandus, damit nicht aus dem Umstand, dass der ehemalige Pfarre Wernhardus in Mauerkirchen genannten Hof und Güter vom Stift zu Leibgeding (iure precario) besessen und der jetzige Pfarrer Hiltprandus sie zu Baumannsrecht (iure colonie) inne hat, die kommenden Pfarrer in Mauerkirchen sich irgendein Recht an ihnen vindicieren.
Charter: Urk. Nr. 264 - 1312 XII 12
Date: 12. Dezember 1312
Abstract: Abt Rupert, Prior Hermann und der Konvent von St. Peter in Salzburg tun kund, dass Marchardus und Hertnidus von Haunsperg, nachdem sie das Leibgedingsrecht, das Gedrudis, Witwe nach Konrad Streler mit ihren Erben (Kindern) Ot, Elisabeth und Gedrudis auf einem halben Gut zu Rudelchaim (Riedelkam) vom Stift St. Peter gegen einen mäßigen Zins inne gehabt hatte, rechtmäßig an sich gebracht hatten, an das Stift mit der Bitte herantraten, es möchte ihnen und ihren weiter unten genannten Erben dasselbe halbe Gut zum gleichen Recht, nämlich zu Leibgeding, verleihen. Abt und Konvent willfahrten ihren Bitten und verliehen das vorgenannte Gut dem Marchardus und seinen zwei Erben (Söhnen) Heinrich und Marchardus und seinem Bruder Hertniuds und seinen zwei Erben Hertnis und Elisabeth zu Leibgeding (iure precario quod fulgariter Leibding dicitur) das heißt, nru auf ihre (dieser sechs Personen. In der Gegenurkunde: ze unser sexze leiben) Lebenszeit, unter der Bedingung, dass sie zum Zeichen des Eigentums und der Dienstbarkeit dem Stift jährlich 30 Salzburger Pfennig zu Herbstruperti entrichten und das gewöhnliche Stifttaiding (placitum coniuetum) mit zwei Hühnern besuchen, wenn sie das nicht tun, sollen sie jegliches Recht an dem Gut verlieren.
Charter: Urk. Nr. 265 - 1312 XII 21
Date: 21. Dezember 1312
Abstract: Gegenurkunde zu Nr. 264 Marichart und Hernid von Haunsperg bekennen, dass sie erworben haben von Frau Gedrauten, Chunrats des Strelers Witwe und ihren Erben (Kindern) Ott, Elspeten und Gedrauten ein halbes Gut zu Rudlechaim, das diese von dem Gotteshaus St. Peter zu Salzburg, dessen rechtes Eigen das Gut ist, zu Leibgeding (Leibding) gehabt haben, und dass nun Abt Rupert und der Konvent von St. Peter in Salzburg dasselbe halbe Gut ihnen, nämlich Marichart und seinen zwei Söhnen, Hainrich und Hertniden, und seinem Bruder Hertniden und dessen zwei Erben, Hertniden und Elspeten; aus diese ihre sechs Leiber (ze unser sexse leiben) zu rechtem Leibgeding geliehen haben unter der Bedingung, dass se alle Jahr dem Gotteshaus zu Urkunde dienen von dem genannten Gut 30 Salzburger Pfennig zu Herbstruperti un auch das gewöhnliche Stifttaiding suchen mit zwei Hühnern. Wenn sie das Vorgeschriebene nicht halten, soll ihr Recht an dem Gut dem Gotteshaus ledig sein ohne alle Widerrede; und wenn die sechs Leiber nicht mehr sind, so soll das genannte Gut als inhaberlos und neu bestiftbar (ledichleichen und stieftichleichen) an das Gotteshaus St. Peter zurückfallen, dessen Eigen es ist. Im Urkundentext werden die Aussteller als Siegler genannt, so dass die Haunsperger auch das Prädikat de Matse geführt zu haben scheinen.
Charter: Urk. Nr. 287 - 1312
Date: ca. 1312
Abstract: Domdechant Ulrich von Salzburg vidiert und copiert zwei Urkunden von Erzbischof Adalbert von 1186 und 1190.
Charter: Urk. Nr. 266 - 1313 II 14
Date: 14. Februar 1313
Abstract: Abt Rupert, Prior Hermann und der Konvent von St. Peter in Salzburg bekennen, dass sie wegen Besserung ihres Gotteshauses ihre Hube zu Sauldorf, die ihnen alle Jahr sechs (sexxe) Schilling dient, dem Heinrich Reishammer, seiner Hausfrau Jeten und seinen zwei Kindern Hainrich und Elspeten geliehen haben, also dass ihnen die vier Leiber alle Jahr zu rechtem Dienst von der vorgenannten Hube zu Herbstruperti sechs Schilling dienen und ihr gewöhnliches Stifttaiding alle Jahr mit zwei Hühnern suchen sollen.
Charter: Urk. Nr. 267 - 1313 IV 25
Date: 25. März 1313
Abstract: Heinrich und Rapot Greinlinger geben ihren Anspruch auf die Vogtei auf den zwei Höfen und der Mühle zu Obermermoos , den sie und ihre Kinder und Erben hatten oder haben sollten, gegen vier Pfund Regensburger Pfennig, die ihnen Abt Rupert deswegen gegeben hat, auf.
Charter: Urk. Nr. 268 - 1313 III 30
Date: 30. März 1313
Abstract: Bischof Albert von Chiemsee gibt den neunten Fruchtteil, der ihm zwar nicht von allen, sondern nur von einigen Äckern des zum Kloster St. Peter gehörigen Hofes in Domerspach (Thumersbach) am Zellersee zusteht, zum Zweck der Erweiterung seines Gartens (viridarium) auf der Südseite seines Hofes (aula) in Salzburg dem Abt Rupert von St. Peter zum Tausch für ein Grundstück (terra), das seiner Kirche zur besagten Erweiterung notwendig ist und entsagt dem Bezuge des erwähnten neunten Teils.
Charter: Urk. Nr. 269 - 1313 VI 26
Date: 26. Juni 1313
Abstract: Äbtissin Margaret, Dechantin Gerbirch und der Konvent der Frauen von Numburch (Nonnberg) in Salzburg bekennen, dass sie übereingekommen sind mit Abt Ruprecht von St. Peter und seinem Konvent nach dem Rat ehrbarer Leute, die mit den Verhältnissen des Bergbaus vertraut sind, dass der Abt bei ihrem alten Niedern (untern Salz-)Berg auf ihrer Schaftrift einfahren und an der Kehr zu linker Hand (zu der tenkenhant) auf ein Schaftrift fahren sol und soll Nonnberg und der Abt dort miteinander bauen (abbauen), was sie dort finden, mag es St. Peter oder Nonnberg gehören, Kernsalz (Cheren) oder Frisch. Zu dem, was sie da bauen, Schaftrift, Sinkwerk oder was dazu gehört, soll der Abt drei Pfennig geben und Nonnberg den vierten, und von dem Nutzen, der sich ergibt, ersterer drei Teile, Nonnberg den vierten Teil nehmen, solange (alle diu will) sie miteinander bauen und die Schaftrift in Benützung ist (werent an dem selben gesuch); und wäre es, dass Nonnberg oder St. Peter oder ihre Nachkommen säumig wären an dem Bau, so dass ein gantze lon daz ist ze drenzehen tagen versäumt wurde, indem ein Teil keinen Lohn mehr gibt auf denselben Bau (Daz wir oder si des Lons nicht geeben auf daz selbe pow), der geht alles seines Rechtes an dem Bau verlustig und soll der andere Konvent seines Nutzen schaffen an dem Bau, so gut er kann. Nonnberg erklärt auch, dass sie miteinander die alten Schaftrift und die Stollen (stewn), soweit ihr gesucht (Revier, in dem sie Salz suchen?)reicht, offen halten auf gemeinsame Kosten (mit unser peder gut)
Charter: Urk. Nr. 271 - 1313 XII 1
Date: 1. Dezember 1313
Abstract: Friedrich, Herzog von Österreich und Steiermark schreibt an seine Mautner und Richter in Österreich und Steiermark, dass er dem Kloster St. Peter in Salzburg die von seinen Vorfahren verliehene Freiheit, 40 Fuder Wein zu Land und zu Waser mautfrei aus seinen Länder ausführen zu dürfen, nach Einsicht in die betreffende Urkunde bestätigt habe und verbietet ihnen, das Koster in dieser Freiheit zu beeinträchtigen.
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