Fond: St. Peter, Archiv der Erzabtei (1005-1981)
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Charter: Urk. Nr. 84 - 1245
Date: 1. Februar 1245
Abstract: Eberhard II. übergibt den Novalzehent von 11 Häusern von Schiltlehen.
Charter: Urk. Nr. 86 - 1247 II 17
Date: 17. Februar 1247
Abstract: Erzbischof Philipp von Salzburg beurkundet, dass Abt Richerus von St. Peter in Salzburg in seiner Gegenwart den gültigen Beweis erbracht habe, er sei in gesetzlich unzureichender Weise (minus legitime) vorgeladen worden und habe durch einen gesetzlichen Grund verhindert der von Erzbischof Eberhard, dem Vorgänger Philipps, zu Friesach anberaumten Tagsatzung nicht beiwohnen können, auf welcher er der Gemahlin Liutholds von Wildonia wegen der Güter Sitelsdorf und Voitsch (bei Mösel im Görschitztal) die der Abt mehrere Jahre ruhig besessen hatte, hätte antworten sollen. Aufgrund dieses erbrachten und Philipp vorgelegten Beweises bittet der Abt um das gerichtliche Urteil, ob ihm die von den bevollmächtigten Richtern des Erzbischofs Eberhard damals gefällte Sentenz, laut welcher die Gegenpartei in den Besitz der genannten Güter eingewiesen wurde, wegen seiner Abwesenheit ein Präjudiz schaffe. Da von den Salzburger Ministerialen und anderen angesehenen Männern das betreffende Ureil als ungültig erklärt wurde, spricht Philipp die genannten Güter dem Abt, sich selbst als zuständigem Richter des Abtes die Vogtei über dieselben zu und führt ihn wieder in deren Besitz ein.
Charter: Urk. Nr. 87 - 1247
Date: 1247
Abstract: Streit mit dem Reichenhaller Konrad Laufaer, einstigem Inhaber des Kelleramtes wegen einer gewissen Schuld und des Salzbrunnen "Angoz".
Charter: Urk. Nr. 124 - 1247
Date: 1247
Abstract: Klage des Stifte St. Peter gegen den Reichenhaller Bürger Konrad Laufaer von dem Reichenhaller Richter Konrad wegen der Sohle "Angoz" und anderem.
Charter: Urk. Nr. 126 - 1248 VI 18
Date: 18. Juni 1248
Abstract: Erzbischof Philipp beurkundet, dass Abt Richer durch allgemeines Urteil erlangt habe, dass der Hof in Anthering, den Gotfrid von Anthering zu Lehen gehabt, aber verpfändet hatte, vom Eigentume Gotfrieds selbst durch eine jährliche Abschlagszahlung bis zur Tilgung der Pfandsumme eingelöst werden dürfe.
Charter: Urk. Nr. 130 a - 1249 III 17
Date: 17. März 1249
Abstract: Abt Richer von St. Peter in Salzburg bekennt, dass er nach dem Tode Gottfrieds von Anthering, der den Hof Antheringin samt dem Zehent von ihm zu Lehen gehabt hatte, seinem Amtmann Walchunus zugestanden habe, den genannten Hof um 40 Salzburgische Pfund von Ulrich von Sikkingen, dem derselbe von Gotfrid mit seiner Zustimmung um die gleiche Summe verpfändet worden war, einzulösen. Dabei wurde ausgemacht, dass Walchunus und seine damalige Frau Alheidis den Hof auf Lebenszeit besitzen sollen, würde Walchun vor seiner Frau sterben, und diese sich wieder verheiraten, so fällt der Hof samt dem Zehent, ohne dass eine Ablösung gezahlt wird, an das Stift zurück. Außerdem verbleibt der Alheidis die Pfründe im Spital, die sie sich gekauft, auf Lebenszeit gesichert.
Charter: Urk. Nr. 131 - 1249 XII 7
Date: 7. Dezember 1249
Abstract: Philipp, Erzbischof von Salzburg, bestätigt, dass das Stift St. Peter von Salzburg von den Erzbischöfen Adalbert III. und Eberhard II. je eine Salzpfanne in Hallein mit dem Holzbezugsrecht im erzbischöflichen Wald erhalten hat (Salzburger Urkundenbuch III Nr. 631). Um die Erzeugung des Salzes, das wegen der Menge im Preise gesunken war, herabzumindern, hatte Erzbischolf Eberhard II. die zwei Salzpfannen auf eine halbe reduziert, jedoch mit Rücksicht auf den Entgang des Stiftes später wieder auf eine ganze Pfanne erweitert mit dem ausdrücklichen Bemerken, dass das Stift im Besitz der ganzen Pfanne bleiben sollte, auch für den Fall dass wieder einmal eine Verordnung über Herabsetzung der Salzerzeugung erfließen sollte. (siehe auch Salzburger Urkundenbuch III, Nr. 1090).
Charter: Urk. Nr. 132 - 1249 XII 11
Date: 11. Dezember 1249
Abstract: Erzbischof Philipp von Salzburg, Legat des apostolischen Stuhls, bestätigt dem Kloster St. Peter in Salzburg die Schenkung, die ihm einst Erzbischof Friedrich an gewissen Zehenten, die das Volk porcehint (Porzehent) nennt, gemacht und die in den Archediakonaten Salzburg, Chiemsee, Baumburg und Gars gelegen sind, und verbietet unter Androhung der Exkommunikation, das Stift am Bezug derselben künftighin zu hindern, sondern will, dass es auf ewige Zeiten ungestört genannte Zehente besitze, wie es sie jetzt in Ruhe besitzt, nämlich die zwei bischöflichen Anteile und auch den dritten, sonst dem Priester zugehörigen Teil, den das Stift ebenfalls seit altersher besitzt, zumal für den Priester selbst anderweitig für ein entsprechendes Auskommen gesorgt ist. Er beauftrag durch ein eigenes Schreiben, den jeweilige Propst von Berchtesgaden, das Stift im Besitz genannter Zehente zu schützen, und gegen jeden, gegen den das Stift in dieser Beziehung Klage erhebt, mit der Exkommunikation vorzugehen.
Charter: Urk. Nr. 133 - 1249 XII 11
Date: 11. Dezember 1249
Abstract: Erzbischof Philipp von Salzburg, Legat des apostolischen Stuhls, teilt dem Propst von Perthersgadim mit, er habe das Kloster St. Peter in seinen besonderen Schutz genommen und ihm den von Erzbischof Friedrich geschenkten Porcehint, nämlich die zwei Anteile des Bischofs und den dritten Teil des Priesters, in dessen Pfarrei die genannten Zehente eingesammelt werden, in den Archidiakonaten Salzburg, Chiemsee, Baumburg und Gars bestätigt und befiehlt ihm, das Stift im Besitz dieses Rechtes zu erhalten, und gegen jeden, der es darin stören wollte, mit der Exkommunikation vorzugehen.
Charter: Urk. Nr. 134 - 1249
Date: Dezember 1249
Abstract: Erzbischof Philipp von Salzburg erklärt als Richter die Verpflichtung, die Abt Richer und der Konvent von St. Peter in Salzburg dem Domkapitel von Salzburg gegenüber eingegangen sind, nämlich das Recht, das sie an der Wahl des Erzbischofs zu haben behaupten, binnen Jahresfrist vor dem gesetzlichen Richter zu beweisen, widrigenfalls sie jedes Recht, das sie an der genannten Wahl von alters her besessen haben sollen, laut einer von ihnen hierüber ausgestellten Urkunde (Wretschko, Zur Frage der Besetzung des erzbischöflichen Stuhles in Salzburg im Mittelalter. MGSLK, Bd. 47, 1907, S. 267). ipso facto gänzlich verlieren, für ungültig und will, sie solle nicht zum Schaden des Stiftes gereichen, da in ihr eine Bedingung aufgestellt sei, die wenn sie vielleicht zuträfe, das genannte Stift schwer schädigen würde. Zu dieser Erklärung bewog den Erzbischof auch der Umstand, dass dem Stift innerhalb dieser Jahresfrist der zuständige Richter, vor dem es das in Frage stehende Recht von einer gewissen Einfalt geleitet binnen Jahresfrist zu beweisen sich verpflichtet hatte, nicht zu Verfügung stand: daher soll das Stift trotz dieser eingegangenen Verpflichtung auch künftighin des gleichen Rechtes bei der Wahl des Erzbischofs sich bedienen, das ihm bisher bei derselben zugestanden wurde.
Charter: Urk. Nr. 129 - 1249
Date: 1249
Abstract: Abt Richer und der Konvent von St. Peter in Salzburg beurkunden, dass, nachdem ein gewisser Ditmarus einen Eigenmann des Stiftes getötet hatte, dessen Eltern, der Arzt Heinrich und seine Frau Diemudis, willens dem Stifte Ersatz zu leisten, ihren anderen Sohn Heinrich mit Zustimmung des Domkapitels von Salzburg mit einer Hörigen des Stiftes zu verehelichen sich anheischig machten, wobei sie dem Kloster bis zur Erfüllung des Versprechens ihr Haus für 30 Talente als Pfand setzen. Mittlerweise erwarten Heinrich und Diemund das Haus Pilgrims, des Sohnes des Chaloi (Chadalhohus), wozu der Abt die Erlaubnis unter der Bedingung gab, dass die Hälfte desselben dem Heinrich junior, der eine St. Peterische Hörige zu heiraten versprochen hat, zufalle und er dieselbe seiner Frau als Mitgift gäbe und dass, solange er eine St. Peterische Hörige nicht geehelicht habe, sein Anteil am Hause in der Gewalt des Klosters bleibe. Im Versprechen Heinrichs war auch der Punkt enthalten, dass, wenn er, sei es vor oder nach der Heirat ohne Erben stürbe, sein Anteil am Haus in das Eigentum des Stiftes übergehen solle, außer es würden seine Eltern einenn anderen Sohn mit einer Stiftshörigen vermählen. Würden die Eltern Heinrichs durch Not gezwungen, das Haus zu veräußern, so darf es nur dem Kloster oder der Klosterfamilie verkauft werden. Sie sollen auch zum Gehorsam gegen den jeweiligen Abt verhalten sein hinsichtlich der Führung des Hauses nach den sittlichen Grundsätzen und des allgemeinen Wohles der Straße, wie die übrigen Hörigen des Stiftes die in derselben wohnen, sodass, wenn einer der Stiftsleute durch Fremde wegen desselben oder in demselben beschädigt wird, außer es wäre erwiesenermaßen unversehens geschehen, oder sie einem Fremden gegen Stiftsleute Hilfe geleistet haben, außer es hätte das der Stadtrichter oder Vicedom im Interesse der Stadt verlangt, das ganze Haus in das Eigentum des Stiftes übergeht.
Charter: Urk. Nr. 130 b - 1249
Date: 1249
Abstract: Abt Richer lässt ein Verzeichnis der Lehen anlegen, die nach dem Tode des Amtmannes Walchun an das Stift zurückfallen.
Charter: Urk. Nr. 127 a - 1249
Date: 1249
Abstract: Abt Richer und der Konvent von St. Peter beurkunden, dass sie dem Salzburger Bürger Arbo und seiner Frau Judita und seinen zwei Söhnen Sibolo und Otto das Lehen Jungflederbach gegen einen jährlichen Zins von 82 Pfennigen zu Leibgeding verliehen haben.
Charter: Urk. Nr. 128 - 1249
Date: 1249
Abstract: Abt Simon hatte dem Chunrad, Isinrich und Heinrich das Gut Aschawe (Aschau) für zwei Wiener Pfund jährlich überlassen, später aber die Schenkung zurückgezogen und auch die darüber ausgestellte Urkunde zurückerhalten. Nach längerer Zeit verleiht Abt Richer auf Bitte des Vogtes Albero von Polnheim das genannte Gut Aschau den drei Personen zu Erbrecht und lässt auch die Frau des Chunrad von Prambach zum gleichen Recht gegen zwei Wiener Pfund jährlich und gegen das Herbergsrecht für sich und seine Nachfolger zu. Sie haben den Zins jährlich zu bezahlen, außer es bräche ein allgemeiner Krieg aus, ansonsten gehen sie ihres Rechtes verlustig. Vom jeweiligen Amtmann des Stiftes in Praitinawe (Breitenau) sollen sie unabhängig sein.
Charter: Urk. Nr. 137a - 1250
Date: 12. Jänner 1250
Abstract: Erzbischof Philipp von Salzburg beurkundet, dass er auf Bitten des Abtes Richer und des Konventes von St. Peter in Salzburg deren Kirche in Wieting von jeglicher Kollekte, die für den Papst oder dessen Legaten oder Bevollmächtigten oder auch für den Erzbischof selbst bisher im Archidiakonat Kärnten erhoben zu werden pflegte, befreit habe, willens, dieselbe gegebenen Falles persönlich an Stelle des jeweiligen Archidiakons von Kärnten dem Kloster aufzuerlegen und von ihm einzuheben.
Charter: Urk. Nr. 137b-d - 1250 I 12
Date: 12. Jänner 1250
Abstract: Verschiedene Transsumpte von 137a: Erzbischof Philipp von Salzburg beurkundet, dass er auf Bitten des Abtes Richer und des Konventes von St. Peter in Salzburg deren Kirche in Wieting von jeglicher Kollekte, die für den Papst oder dessen Legaten oder Bevollmächtigten oder auch für den Erzbischof selbst bisher im Archidiakonat Kärnten erhoben zu werden pflegte, befreit habe, willens, dieselbe gegebenen Falles persönlich an Stelle des jeweiligen Archidiakons von Kärnten dem Kloster aufzuerlegen und von ihm einzuheben.
Charter: Urk. Nr. 138 - 1250 II 16
Date: 16. Februar 1250
Abstract: Erzbischof Philipp von Salzburg übergibt mit Rücksicht auf die Ergebenheit und Dienste des Abtes Richer von St. Peter in Salzburg auf dessen Bitte dem Konvent von St. Peter zu seiner materiellen Aufbesserung die Pfarre Seekirchen für die Lebenszeit des genannten Abtes. Nach dessen Tod aber fällt das volle Verleihungsrecht der Pfarre wieder auf Philipp und seine Nachfolger zurück.
Charter: Urk. Nr. 139 - 1250 III 18
Date: 18. März 1250
Abstract: Erzbischof Philipp beurkundet, dass er wegen der Verdienste des Abtes Richer von St. Peter auf seine Bitte ihm den gesamten Zehent, nämlich die zwei Teile des Bischofes und den dritten dem Priester gehörigen Teil mit dem Begräbnisrecht und anderen pfarrlichen Rechten, deren sich die Kirche in Wieting auf Grund der Schenkung der Salzburger Erzbischöfe mit Zustimmung des Pfarrers in Guterch bisher erfreut hat, bestätigt habe.
Charter: Urk. Nr. 136 - 1250
Date: 1250
Abstract: Magister Friedrich, Pfarrer in Guterich (Guttaring) bekennt, dass sein Herr Philipp, Erzbischof von Salzburg, der Kirche in Wieting den Zehent und andere pfarrliche Rechte, nämlich das Begräbnis- und das Taufrecht, das sie von alters her von der Salzburger Kirche besitzt, mit seinem Wissen und Willen bestätigt hat, und bittet, da er selbst kein Siegel führt, das Kapitel von Friesach, die Urkunde an seiner statt zu siegeln.
Charter: Urk. Nr. 135 - 1250
Date: 1250
Abstract: Über die Grenzen der Besitzungen Apnawe und Scheffawe war zwischen dem Domkapitel und dem Stift St. Peter zu Salzburg Streit entstanden, den die Parteien durch ein Schiedsgericht zu beendigen sich entschlossen. Das Domkapitel wählte den Frater Albert, seinen und des Klosters Salem Salinenverwalter und den Ritter Chunrad von Chuchil (Kuchl), St. Peter den Abt von Mense (Mondsee) und seinen Diener Walchun zu Schiedsrichtern, nachdem schon früher beiderseits der Propst von Berchterscadem gewählt worden war, um unter den Schiedsrichtern selbst Einigkeit herzustellen, falls sie sich nicht einigen können. Die Partei, die sich dem Schiedsgericht nicht fügt, soll 60 Pfund Salzburger Münze Strafe zahlen. Dompropst Otto und die Kanoniker Hermannus und Friedrich als Vertreter des Domkapitels, Abt Richer, Prior Ludwig und Kämmerer Marquardus als Vertreter des Stiftes St. Peter leisteten auf jeglichen Urkunden- oder Zeugenbeweis Verzicht. Nach eingehender Überlegung wurde von den Schiedsrichtern folgende Grenze bestimmt: von der Höhe des Rotenstein (evt. Rotwand im Tennengebirge östlich der Kuchler Alm) abwärts bis zum Steg, der (bei den Mühlen in der Nähe des Ursprunges) über den kleinen Swezzenpach (Schwarzenbach, mündet bei der Engelhardsbrücke in der Scheffau in die Lammer) gelegt ist, von diesem nach einer möglichst deutlichen Grenzlinie möglichst gerade auf die Höhe des Strupperch (Vorderer Strubberg) und von da hinunter zum Steg, der über den Rotenpach (Rettenbach beim Sillgut, Ortschaft Wallingwinkel in der Gemeinde Abtenau) gelegt ist, der in die Lammer fließt. Die Weideflächen des Strubberges sollen hüben und drüben der Grenze den Leuten beider Stifte gemeinsam sein.
Charter: Urk. Nr. 141 - 1251 IV 28
Date: 28. April 1251
Abstract: Waltherus, Kanoniker von Friesach und Pfarrer in Revt (Reit bei Rattenberg) schenkt zu seinem Seelenheil und aus Liebe zum Abt Richer von St. Peter in Salzburg diesem Kloster eine Baustelle (aream) und ein Haus in Friesach. Eine zweite Baustelle mit dem anschließenden Garten, die er für seine Kirche in Reit erworben hatte, verkauft er mit Zustimmung Erzbischof Philipps von Salzburg demselben Stifte um 10 Friesacher Pfund, die er seiner Kirche zuwenden muss. Nach Abschluss des Kaufes überlässt ihm der Abt einen Teil des Gartens auf beliebige Zeit. Damit nun von Seite der Nachfolger Walthers kein Streit darüber erhoben werden kann, stellt Philipp eine Urkunde darüber aus.
Charter: Urk. Nr. 142 - 1251 VIII 20
Date: 20. August 1251
Abstract: Erzbischof Philipp gibt bekannt und bestätigt dem Stift St. Peter die zwei Teile des bischöflichen Zehents, die es von den Äckern in den Neusrücken unter den Mauern von Laufen, die im Volksmud uf der gemaine heißen, und zwar sowohl von denen, die schon seit 15 Jahren bebaut sind, als auch von denen, die noch bebaut werden sollen, bisher besessen hat.
Charter: Urk. Nr. 143 - 1251 VIII 28
Date: 28. August 1251
Abstract: Bischof Berthold von Passau hatte auf der Synode in Wien die Bestimmung erlassen, dass jeder, der eine Exemption angab, dieselbe durch Vorweisung der Urkunden innerhalb einer bestimmten Frist beweisen sollte. Der Abt von St. Peter in Salzburg konnte wegen der Gefahr der Reise seine Urkunden nicht innerhalb des vorgeschriebenen Termins nicht vorweisen, wie er nachträglich dem Bischof persönlich auseinandersetzte. Dieser erklärte nun urkundlich nach persönlicher Einsichtnahme in die Urkunde seine Vorgängers, des Bischofs Konrads, (Salzburger Urkundenbuch II, nr. 279.) in welcher die Exemption der Kapelle in Dornbach ausgesprochen ist, obige Bestimmung habe für den Abt keine Geltung.
Charter: Urk. Nr. 144 - 1251 VIII 28
Date: 28. August 1251
Abstract: Berhtoldis, Bischof von Passau, anerkennt nach persönlicher Einsichtnahme in die Urkunde, durch welche sein Vorgänger Bischof Gebhard den Schiedsspruch über die Exemption der Kapelle in Dornbach dem Kloster St. Peter bestätigte (Salzburger Urkundenbuch III, nr. 808c), diesen Schiedspruch und bestätigt auch seinerseits die dort ausgesprochene Exemption.
Charter: Urk. Nr. 140 - 1251
Date: 1251
Abstract: Erzbischof Philipp von Salzburg beurkundet, dass er die Vogtei über 16 im Amt Mühldorf gelegene Güter des Stiftes St. Peter dem Wippoto von Törring unter der Bedingung verliehen habe, dass er nicht anderes von den darauf ansässigen Leuten fordere, als des Vogtes Recht erkannt wird, widrigenfalls er der Vogtei verlustig gehen soll. Nach dem herkömmlichen Vogtrecht ist der Vogt berechtigt zu beziehen: Von einem ganzen Hof ein Mut Hafer, fünf Pfennig und Unterkunft für vier Pferde und ein Huhn, von eienm halben Hof 1/2 Mut Hafer, 3 Pfennig, ein Huhn und Unterkunft für zwei Pferde; eine ganze Hube leistet soviel wie ein ganzer Hof und eine halbe Hufe soviel wie ein halber Hof, eine viertel Hube leistet 1/4 Mut, der Heustall ein Pfennig. Das Tayding soll der Vogt das Jahr einmal halten. Das verliehene Vogtrecht bezieht sich aber nur auf die Güter, nicht auf die Leute, die darauf ansässig sind. Auch verspricht Wipoto, die Vogtei nicht weiter zu verleihen.
Charter: Urk. Nr. 140 a - 1251
Date: 1251
Abstract: Abt Richer und Konvent von St. Peter in Salzburg beurkunden, dass sie dem Herrn Chunradus von Goldekke eine tägliche heilige Messe für die Verstorbenen zu seinem und seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil für so lange versprochen haben, als eine hinreichende Anzahl Priester bei ihnen vorhanden ist. Konrad zahlte ihnen im Auftrage seines seligen Vater Otto 50 Salzburger Pfund aus, damit sie davon ein Gut kaufen könnten, aus dessen Erträgnis der Priester, der die Messe liest, eine Zubuße bei Tisch erhalte. Das zu kaufende Gut soll ein eigens dazu erwählter Bruder verwalten. Sollte das Gut so groß werden, dass es einen Überschuss ergibt, so soll derselbe allen Mönchen und Nonnen zu gute kommen. Im Falle, dass das Erträgnis nicht vollkommen ausreicht, soll die Messe dennoch gehalten werden in der Hoffnung, dass der Abgang durch Konrad und seine Erben einst ersetzt werden wird. Außerdem wies Konrad dem Kustos von St. Peter 6 Pfund und 60 Pfennig Einkünfte im Auftrage seines Vaters zu dem Zweck zu, dass an dessen und dessen 2 Brüdern Jahrtage den drei Klöstern (intra muros) eine Spende gemacht werde. Am Jahrtag seines Vaters Otto sollen den Herren bei St. Rupert (Domherren) sechs Schilling für Wein und Weißbrot gegeben werden, den Domfrauen 30 Pfennig, an Nonnberg gleichfalls sechs Schilling, an St. Peter, damit Mönche und Nonnen, bei denen Otto begraben liegt, etwas reichlicher bedacht würden, für Brot 100 Pfennig, für Wein sechs Schilling, zugleich soll der Sakristan für drei Schilling 30 Messen für die Verstorbenen lesen lassen. Am Jahrestag der beiden Oheime (Brüder Ottos) sollen an das Domkloster und Nonnberg je zweimal 60 Pfennig, den Domfrauen zweimal 30 Pfennig, den Mönchen und Nonnen von St. Peter für Wein und Weißbrot zweimal ½ Pfund und vom Kustos ebenfalls 30 Messen am Jahrtag der beiden für drei Schilling gelesen werden. Sollten die Inhaber der Güter aus einem gesetzlichen Hinderungsgrunde ihrer Pflicht nicht voll nachkommen können, so sollen den Abgang sämtliche Klöster in gleicher Weise fühlen. Konrad und seine Erben werden die Vogtei über Oberenpench und Tiufenpach um Gotteslohn ausüben.
Charter: Urk. Nr. 140 b - 1251
Date: 1251
Abstract: Erzbischof Philipp von Salzburg beurkundet, dass er die Vogtei über 16 im Amt Mühldorf gelegene Güter des Stiftes St. Peter dem Wippoto von Törring unter der Bedingung verliehen habe, dass er nicht anderes von den darauf ansässigen Leuten fordere, als des Vogtes Recht erkannt wird, widrigenfalls er der Vogtei verlustig gehen soll. Nach dem herkömmlichen Vogtrecht ist der Vogt berechtigt zu beziehen: Von einem ganzen Hof ein Mut Hafer, fünf Pfennig und Unterkunft für vier Pferde und ein Huhn, von eienm halben Hof 1/2 Mut Hafer, 3 Pfennig, ein Huhn und Unterkunft für zwei Pferde; eine ganze Hube leistet soviel wie ein ganzer Hof und eine halbe Hufe soviel wie ein halber Hof, eine viertel Hube leistet 1/4 Mut, der Heustall ein Pfennig. Das Tayding soll der Vogt das Jahr einmal halten. Das verliehene Vogtrecht bezieht sich aber nur auf die Güter, nicht auf die Leute, die darauf ansässig sind. Auch verspricht Wipoto, die Vogtei nicht weiter zu verleihen.
Charter: Urk. Nr. 145 b - 1252 VII 9
Date: 9. Juli 1252
Abstract: Erzbischof Philipp von Salzburg gibt bekannt, dass weiland Herzog Friedrich II. von Österreich, als er von Seite des Kaisers sowohl persönliche als auch Verfolgung seiner Urkunden zu erdulden hatte, vom Wunsch beseelt, weiland Erzbischof Eberhard II. zu versöhnen, die Vogtei in Seekirchen diesem resigniert, sie aber später, als er keine Verfolgung mehr zu befürchten hatte, auf seine Macht gestützt, ungerechterweise im Besitz behalten habe. Die genannte Vogtei habe sich jetzt Chunradus von Steininchirchen unrechtmäßigerweise angemaßt. Er verbietet ihm deswegen irgendwelche Veräußerungen oder Verlehnung der Vogtei oder eines Teiles derselben laut vorliegender Urkunde und macht alle, auf die dieser vielleicht ein solches Recht übertragen möchte, aufmerksam, dass Konrad keinerlei Recht auf die genannte Vogtei zustehe, infolge dessen er (Philipp) von denen, welche irgendetwas von jenem von der Vogtei erhalten würden, es zurückfordern müssen.
Charter: Urk. Nr. 146 - 1252
Date: 10. Juli 1252
Abstract: Philipp, Erzbischof von Salzburg, bekennt, dass Hartmannus, Eigenmann des Stiftes St. Peter, Mechthild, Tochter Heinrichs des Clouzers und Leibeigene der Salzburger Kirche heiratete, wobei bezüglich der Kinder festgesetzt wurde, dass Knaben und Mädchen zu gleichen Teilen geteilt werden sollten.
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