Fond: St. Peter, Archiv der Erzabtei (1005-1981)
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Charter: Urk. Nr. 171 - 1267 VIII 18
Date: 18. August 1267
Abstract: Abt Simon II. von St. Peter in Salzburg schreibt an den Grafen H. von Hardek: Damit er hinsichtlich des Rechtes Rudgers von Wochingen, das diesem über Besitzungen des Stiftes bei Aelhingen zukommt, im Klaren sei, führe er (der Abt) die Äbte von Mondsee und Michaelbeuern als Zeugen vor, die Wort für Wort im Salbuch (in libro monimentario praediorum, quod vulgo Salpuch dicitur) den Rechtsinhalt dieses Gutes (eiusdem predii iuris continentiam) gelesen haben und deren Zeugnis lautet: Wir von Gottes Gnaden Friedericus, Abt von Piurn, und Heinricus, Abt von Maennse, unterschreiben und bezeugen auf Grund eigener Einsichtnahme: Im Güterbuch (in registro monimentario prediorum) des Stiftes St. Peter ist enthalten, dass dem Rudgerus von Wokchingen am Gut Aelhingen kein Recht (nihil iuris) zukommt, außer dass ihm jährlich drei kleine Kufen (cuppe parvule que dicuntru fuederlein) Salz mehr zu Liebe als zu Recht zugewiesen werden müssen.
Charter: Urk. Nr. 172 - 1268 IV 8
Date: 8. April 1268
Abstract: Fridericus, Domprops, Dekan H. und das ganze Domkapitel von Salzburg und Engelbertus, Propst von Höglwörth, schreiben an König Ottokar II. und bezeugen, dass sie Wort für Wort gesehen und gelesen haben im Güterbuch (Salpuch) des Stiftes St. Peter: dem Rudigerus von Wokching komme am Stiftsgut bei Elhingen kein Recht zu, außer dass ihm jährlich drei kleine Kufen (vulgo füderlein) Salz mehr zu Liebe als zu Recht gegeben werden müssen. Sie bitten daher, das Stift möge von Ihro königliche Hoheit die Gnade erlangen, dass genannter Rudigerus auf Ihro Befehl hin außer den eingetragenen keine anderen Rechte am genannten Gut fordere.
Charter: Urk. Nr. 170 - 1267
Date: 1267
Abstract: Friedrich, Dompropst und Archidiakon, H., Dekan und das ganze Domkapitel von Salzburg beurkunden, dass Abt Simon II. von St. Peter in Salzburg und Pfarrer Algotus von Grazowe (Grassau in Oberbayern) in ihrem Streit über gewisse Zehente auf ihr Bemühen hin sich dem Schiedsgericht des Dekan H. und des Kustos Hermannus de Justingen unterworfen haben, die folgenden Spruch fällten: der Pfarrer von Grassau ist verpflichtet, für die beanspruchten Zehente dem Stift St. Peter jährlich zu Herbst Ruperti 10 Schilling Salzburger Pfennig zu zahlen, bleibt aber dafür im ruhigen Besitze derselben. Die Partei, die sich herausnimmt, den Schiedspruch anzufechten, verliert jegliches Klagrecht und zahlt 10 Salzburger Pfund.
Charter: Urk. Nr. 169 - 1267
Date: 1267
Abstract: Erzbischof Wlodizlaus von Salzburg verleiht, damit die Kirche von St. Peter durch einen Besuch der ihrer als ersten Kirche Salzburgs würdig ist, geehrt werde und die zu ihr gehörigen Kapellen innerhalb der Stadtmauer in gebührender Weise verehrt werden, allen, welche erstere am Kirchweihtag und am Feste der Apostel Petrus und Paulus besuchen, einen Ablass von 40, denen welche letztere an den Patroziniums- und Kirchweihtagen besuchen, einen Ablass von 20 Tagen.
Charter: Urk. Nr. 173 - 1268 IV 8
Date: 8. April 1268
Abstract: Chuno von Gutrat, Burggraf und Hauptmann (castellanus et capitaneus) von Salzburg schreibt an den Grafen H. von Hardekke: auf Grund eigener Einsichtnahme bezeuge er, dass das Güterbuch (Salpuch) des Stiftes St. Peter enthalte: am Gute bei Elching komme dem Rudigerus von Wokching kein Recht zu, außer dass ihm jährlich drei kleine Kufen Salz mehr zu Liebe als zu Recht gegeben werden müssen. Er bezeugt auch, dass die Urkunden des Stiftes beinhalten, dass der jeweilige Landesfürst von Österreich von alters her der oberste und erste (summum et precipuum) Vogt aller Besitzungen des Stiftes sei. Zum Beweise alles dessen hänge er sein Siegel an.
Charter: Urk. Nr. 174 a - 1268
Date: 1268
Abstract: Abt Simon II. von St. Peter in Salzburg beurkundet, dass er mit Zustimmung des damaligen Stiftskämmerers Ulrich Paesil von Chormönchen (fratribus tantummode literatis) die Gnade erwiesen habe, dass ihnen jedes zweite Jahr ein Mantel aus schwarzen Fellen (pellicium nigrorum vellerum) von der Stiftskämmerei gegeben werde, ohne dass sie am herkömmlichen Kleiderbezug verkürzt werden sollen. Zur Bestreitung dieser Auslage weist er der Kämmerei die Kirche auf dem Kirchberg beim Stiftsgut Wieting mit Dotationen, Zehenten und allem Zubehör an, wofür dem daselbst angestellten Priester jährlich ½ Mark Friesacher Pfennig von dem Erträgnis einer Alpe bei Wieting bezahlt werden soll. Weiter soll der Kämmerei am Weihnachtstag zwei Pfund von der Pfarre Abtenau jährlich gegeben werden mit dem Vorbehalt, dass wenn ein Gut, dessen Renten zwei Pfund betragen, dem Stift St. Peter übertragen wird, dasselbe der Kämmerei zugewiesen wird und so der Zins aus Abtenau wieder an die Abtei zurückfällt.War niemals besiegelt.
Charter: Urk. Nr. xxx - 1268
Date: 1268
Abstract: Schenkungsurkunde das Gut Porris (Parsch) betreffend.
Charter: Urk. Nr. 174 b - 1270 V 5
Date: 5. Mai 1270
Abstract: Ortlieb von Wald, Ministerial des Herzogs von Bayern, tut kund, dass er und sein gleichnamiger Sohn vom Benediktinerstift St. Peter in Salzburg zwei Höfe (curias) in Obermermoos und eine Mühle am Fuße des Berges daselbst als Personallehen nur auf Lebenszeit in Besitz haben, das heißt, kein Recht haben, dieselben auf jemanden anderen zu übertragen und nach ihrem Ableben dieselben wieder an das genannte Stift zurückfallen. Zum Zustandekommen des Vertrages erhielt das Stift 40 Salzburger Pfund und der Aussteller und sein Sohn zahlen einen jährlichen Rekognitionszins von zwölf Pfennig.
Charter: Urk. Nr. 175 - 1270 VI 22
Date: 2. Juni 1270
Abstract: Abt Ulrich und der Konvent von Millstadt beurkunden, dass sie mit einstimmigem Wunsch und Willen den Abt Dietmar und Konvent von St. Peter in Salzburg in ihre volle Brüderschaft aufgenommen haben, dieselben ihrer Genossenschaft beigesellend, so zwar, dass wenn einer oder einige aus jenen zu ihnen kommen, sie sich bei der Aufnahme der vollen Brüderschaft in Bezug auf Chor, Refektorium und Dormitorium erfreuen und in dieser Beziehung den Ihrigen ganz gleich geachtet werden sollen. Die gleiche Gnade der Brüderschaft wurde ihnen selbst vom Abt Dietmar und seinem Convent zuteil, wie deren Urkunde beweist.
Charter: Urk. Nr. 191 - 1270 VII 3
Date: 3. Juli 1270
Abstract: Die Brüder Ulrich und Heinrich von Radekke beurkunden, dass sie, da sie vom Stift St. Peter in Salzburg jährliche drei Pfund Salzburger Pfennig vom Kelleramte zu Lehen hatten, das ihr seeliger Vater von demselben zu Lehen erhalten hatte, anfänglich versprachen, mit ihren Erben um dieses Lehens willen dem Abt zu dienen, später aber auf Anregung des Abtes mit ihm einen Tausch eingegangen sind, indem sie für die drei Pfund einen Hof (curia) in Nuzdorff nahe beim Schloss Radekke gelegen, unter der Bedingung zu Lehen erhielten, dass der ganze Hof (nur) einem von ihnen zufalle, sodass, wenn sie bis zum nächsten Weihnachtsfese und von da an bis innerhalb eines Jahres sich bezüglich der Teilung ihres Erbes nicht derart geeinigt hätten, dass der ganze Hof nur einem von ihnen gehöre, dann der Abt von St. Peter den genannten Hof in Nuzdorf mit allem Zubehör und Erträgnis an sich nehmen und so lange für sich behalten darf, bis sie sich über die Teilung des Erbes vollständig geeinigt hätten. Sie bekennen auch, dass sie auf die drei Pfund, von denen die Rede war, zu Gunsten des Abtes und seines Stiftes verzichtet und kein Recht mehr auf dieselben hätten.
Charter: Urk. Nr. 176 - 1270 VIII 18
Date: 18. August 1270
Abstract: Elisabeth von Scherinberch, Witwe nach Heinrich von Halrdorf (Halldorf bei St. Johann) bekennt, dass sie das Lehen genannt in der Awe bei St. Johann im Pongau von Abt Ditmar von St. Peter in Salzburg nur auf Lebenszeit zu Lehen erhalten hat gegen einen jährlichen Zins von 60 Pfennigen mit der Verpflichtung, darauf innerhalb vier Jahren vom Termin der Übertragung an ein entsprechendes Haus zu bauen. Sie bekennt auch, dass sie zu ihrem und ihres Mannes Seelenheil dem Gotteshaus St. Peter vier Schilling und vier Pfund eingehändigt hat und verspricht laut dieses Briefes und unter dem Siegel des Bischofes Heinrich von Chiemsee und der Herren von Goldekk, dass nach ihrem Tode das Lehen ohne Einsprache von Seite ihrer Gefreundeten frei an das Gotteshaus St. Peter zurückfallen soll. Sie bekennt auch, dass sie von jetzt ab von jedem Streit, den sie mit Heinrich Haspel und dessen Sohn Konrad um dieses Lehen gehabt, für sich und ihre Gefreundeten abgestanden sei und setzt selbst sich als Strafe für den Fall, dass sie den erwähnten Streit in Wort oder Tat erneuern sollte, dass die Verleihung des Lehens sofort dem Abte frei wird.
Charter: Urk. Nr. 218 a
Date: 1270 - 1288
Abstract: Abt Dietmar von St. Peter in Salzburg verleiht Ulrich von Chalhosperch dem Älteren eine Viertelhube (quadrantem) in Grödig (Gretich), die seit fast 40 Jahren unbestiftet war (qui quadrans pene 40 annos fuerat desolatus) auf Lebenszeit unter der Bedingung, dass er, solange er lebt, zu Herbstruperti 60 Pfennig diene. Nach seinem Tod hat aber weder sein Sohn Ulrich noch ein anderer seiner Erben irgendein Recht auf dieselbe.
Charter: Urk. Nr. 177 - 1271 III 27
Date: 27. März 1271
Abstract: Vicedom Gotschalcus, Richter Chunradus Teisinger und die Gesamtheit der Bürger von Salzburg tun kund, das Abt Ditmarus von St. Peter mit Zustimmung seines Konventes die Mühle seines Gotteshauses am Gniglerbach ihrem Mitbürger Friedrich Munichauser und seiner Frau Gerbirg und deren Sohn Heinrich auf Lebenszeit zu Burgrecht unter der Bedingung verliehen haben, dass sie am Feste des hl. Michael nichts als vier Schäffel reinen guten Getreides als jährlichen Zins entrichten; wenn aber der Zins am bestimmten Tag nicht entrichtet wird, das Recht der drei Personen an der Mühle – außer es waltet Gnade – ganz erlischt. Nach dem Tod der drei Personen fällt sie wieder an das Gotteshaus zurück.
Charter: Urk. Nr. 178 - 1271 IV 11
Date: 11. April 1271
Abstract: Chuno von Gutrat bekennt, dass er nach genauer Gewissenserforschung erkannt habe, dass durch ihn und die Seinigen zum Teil im Drang der Not; zum Teil aus freiem Antrieb das Gotteshaus St. Peter in Salzburg in mannigfacher Weise beleidigt und bedrückt worden sei, und von Reue bewegt dem erwähnten Gotteshaus zum Ersatz dafür von seinem wahren und eigentlichen (speciali) Gute in Höhe nächst Rastat (Höch, Gemeinde Flachau) und Chyrchaim in der Großarl (maiori Arula) zwei Pfund Einkünfte geschenkt habe unter der Bedingung, dass zu seinen Lebzeiten als Zins und Anerkennungszeichen dieser Schenkung (pro censu et memoriali huius donationis) 30 Pfennig dem genannten Gotteshaus gezahlt werden, nach seinem Tod aber die 2 Pfund zu seinem und seiner Vorfahren und Erben, wenn ihm Gott solche schenkt, Seelenheil testamentarisch (nomine testamenti) für immer demselben verbleiben sollen.
Charter: Urk. Nr. 180 - 1272 III 29
Date: 29. März 1272
Abstract: Gotschalcus, Vicedom von Salzburg tut kund, dass er und seine Mutter Dymudis das Gut Schobarn, das zwei Metzen Roggen, acht Metzen Hafer, und 80 Pfennig dient, und das ihnen auf Lebenszeit von St. Peter in Salzburg verliehen war, unter der Form eines persönlichen Lehens resigniert haben etc. (vgl. Nr. 179). Zur Bekräftigung und Sicherung alles dessen übergibt er dem Abt Dietmar und dessen Konvent diese Urkunde, die mit seinem Siegel versehen ist, und die er auch mit den Siegeln Friedrichs, erwählten Erzbischofs, des Domkapitels, Chunos von Gutrat, und der Bürgerschaft von Salzburg mit deren aller Rat der Vertrag geschlossen wurde, versehen ist.
Charter: Urk. Nr. 179 - 1272 III 29
Date: 29. März 1272
Abstract: Abt Ditmarus und der Konvent von St. Peter in Salzburg tun kund, dass ihnen Gotscalcus, Vicedom von Salzburg und dessen Mutter Dymudis das stiftische Gut Scoubarn (Schaming), das zwei Metzen Rotten, 8 Metzen Hafer und 80 Pfennige dient, und das ihnen auf Lebenszeit überlassen war, (vgl. Nr. 165 und 166) mit allem Nutzgenuss resigniert haben mit der Bestimmung, dass, wenn Dymudis den Gotschalk überlebt, sie die Nutzung dieses Gutes und auch die Nutzung des Grundstückes (mansus) Chraiwisen (Kraiwiesen, Gemeinde Eugendorf, in Nr. 165 und 166 locus Gauchspach geheißen) das zwei Metzen Roggen, vier Metzen Hafer, die 3 ½ Salzburger Schäffel ausmachen, und 60 Pfennig dient, und das ihnen damals Gotschalk zu Eigen gegeben hatte, wieder an sich nehmen darf, aber nur auf ihre Lebenszeit Gotschalk verzichtet hiebei auf das Pfund, das er auf Lebenszeit jährlich von der Kämmerei hätte erhalten sollen. Dyemudis und ihre Tochter Gertrudis und ihr Schwiegersohn Heinrich von Wispach geben zu jeden und einzelnen dieser Vertragspunkte nämlich zu den Resignationen der persönlichen Lehen sowohl, wie zur Schenkung des Grundstückes Chraywisen ihre einmütige freie Zustimmung. Das Stift dagegen verleiht im Gegentausch dem Vicedom Gotschalk auf Lebenszeit einige Güter, nämlich in Holzhusen (Holzhausen bei Waging in Oberbayern?) 6 Metzen Roggen, 72 Pfennig, in Chaisermul (Kaisermühle in Plainfeld) zwei Metzen Roggen und ein Schwein im Wert von 40 Pfennig, in Waltenpuehel 60 Pfennig, in Porrs (Parsch) ½ Talent Pfennige, von der Mühle daselbst drei Schilling, in Gerhersperge (Gersberg bei Salzburg) ½ Talent. Alle diese Güter haben nach dem Tode Gotschalks in den Besitz des Stiftes zurückzufallen. Wenn Gotschalk dem Abt am Michaelstag von der Stiftswiese in Parsch den Zins von ½ Talent nicht zahlt, hat er im nächsten Jahr als Strafe 12 Schilling zu zahlen. Am Begräbnis- und Jahrtag Gotschalks, der vom Konvent mit Messen und Vigilien gehalten werden wird, wird letzterem aus dem Erträgnis des Grundstückes in Chraywiesen Weißbrot, Wein und Fisch wie bei anderen größeren Exequien verabreicht werden, aber nur soweit das Erträgnis reicht.
Charter: Urk. Nr. 181 - 1272 IV 4
Date: 4. April 1272
Abstract: Chuno von Gutrat, Ulricus von Wispach und Gotschalcus, Vizedom von Salzburg tun kund, dass sie den Abt Dietmar und Konvent von St. Peter einerseits und Heinrich Gruber, Bürger von Hallein, andererseits, die wegen des Personallehens einer Mühle miteinander Streit hatten, durch ihren Schiedsspruch in der Weise geeinigt haben, dass das Stift urkundlich die Mühle gegen einen jährlichen Zins dem genannten Heinrich auf Lebenszeit unter der Bedingung überlassen hat, dass er jährlich am Fest Epiphanie vier Talente als Zins entrichte, widrigenfalls die Mühle dem Stift frei wird.
Charter: Urk. Nr. 183 - 1272 IV 29
Date: 29. April 1272
Abstract: Die Bürgerschaft Wiens tut kund, dass mit ihrem Wissen der Abt Dietmar und der Konvent von St. Peter in Salzburg einhellig ihrem Mitbürger, dem Münzmeister Chuno (magistro monete) ihr Bergrecht (percreht) auf dem Berge Alsch und in der Niederung (in fundo) Walgris; bebaut und unbebaut, von nächsten Michaelstag an auf 6 Jahre unter der Bedingung verpachtet haben, dass er in jedem dieser 6 Jahre ihnen am Tag des hl. Cholomans 10 Talente Pfennige entrichte und das Bergrecht nach Ablauf dieser Frist ohne Einspruch von Seite seiner Kinder wieder an das Stift zurückfalle.
Charter: Urk. Nr. 184 - 1272 IV 29
Date: 29. April 1272
Abstract: Der Richter Otto und die Gesamtheit der Ritter und Bürger in Wien tun kund, dass der Abt Dietmar und der Konvent von St. Peter in Salzburg ihren langen Weinberg (vineam longam) in Dornbach dem Unterrichter Sifridus und seiner Frau Jutta auf Lebenszeit unter der Bedingung verpachtet haben, dass sie während der ersten vier Jahre, gerechnet vom nächsten Michaelstage an, keinen Zins zu zahlen brauchen; wenn sei aber in den folgenden Jahren den Zins von 1 Pfund nicht jedes Jahr am Michaelstag entrichten, der Weinberg frei und lastenlos an das Stift zurückfällt, sodass weder ihre Kinder noch sonstigen Erben wegen der Arbeiten und Auslagen, welche die Kultur des Weinbergs erfordert, irgendein Recht an demselben geltend machen dürfen.
Charter: Urk. Nr. 182 - 1272 IV 29
Date: 29. April 1272
Abstract: Otto, Sohn Haimos, Richter, und die Gesamtheit der Ritter und Bürger in Wien tun kund, dass Abt Dietmar und der Konvent von St. Peter in Salzburg ihren breiten Weinberg (vineam latam) in Dornbach den dortigen Eheleuten Hiltebrand und Engla nach Empfang von drei Talenten als Anlait (3 talentis den. Ratione arre receptis que vulgariter vocatus anlait) unter der Bedingung verliehen haben, dass sie am Michaelstag jährlich 2 Pfund als Zins zahlen, widrigenfalls der Weinberg wieder in den Besitz des Stiftes übergeht, und dass weder sie selbst noch ihre Erben wegen der Arbeiten und Auslagen, welche die Kultur des Weinbergs erfordert irgend ein Recht daran geltend machen, sondern derselbe, da er ihnen nur auf Lebenszeit verliehen ist, nach ihrem Tod an das Stift zurückfalle.
Charter: Urk. Nr. 185 - 1272 V 23
Date: 23. Mai 1272
Abstract: Friedrich, Erzbischof von Salzburg, beurkundet, dass er auf Bitten des Abtes Dietmar von St. Peter dessen Gotteshaus eine Baustelle (aream) im Markte Lofen (Laufen) auf welcher das Haus steht, das der genannte Abt von Merboto Potmir, Bürger daselbst, gekauft hat, samt allem Recht und Zins, wie sie ihm (dem Erzbischof) bisher gehörte, einschließlich auch jeglicher Steuer, zu Eigentum gegeben habe, unbeschadet jedoch der Rechte des genannten Ortes auf Wachdienst und andere Notwendigkeiten, mögen sie wie immer heißen, wie sie der bürgerliche Brauch dort anfordert.
Charter: Urk. Nr. 186 - 1272 VIII 26
Date: 26. August 1272
Abstract: Friedrich, Erzbischof von Salzburg, schenkt auf Bitte des Abtes Dietmar dessen Stifte Wendela, die Tochter Konrads von Herzogenburgs und der Schwester des Magister Heinrich von Absdorf (NÖ) mit ihrer ganzen Nachkommenschaft, so jedoch, dass der Abt oder sein Nachfolger bei Gelegenheit dem Erzbischof ein Gleiches zu tun verhalten ist.
Charter: Urk. Nr. 187 - 1273 VI 17
Date: 17. Juni 1273
Abstract: Gottschalk, Vizedom von Salzburg, bekennt, dass Abt Dietmar von St. Peter in Salzburg dem Bergmeister Konrad, damit er sich das Gedeihen der Saline angelegen sein lasse, gegen Zahlung von 14 Schilling an das Gotteshaus 2 Teile des ganzen großen Zehents auf dem Dürrnberg für so lange, als er der Abtei vorstehe, unter der Bedingung verliehen habe, dass, wenn Konrad es versäume zu Herbstruperti 10 Schilling zu dem jährlichen Zins, den er jetzt bezahlt, zu entrichten, er dieses Rechte ohne weiters verlustig gehe und der Bezug der zwei Teile des genannten Zehents an den Abt und sein Gotteshaus zurückfalle. Zum Beweis dessen händige Gottschalk, mit dessen Wissen und Rat die Sache geschehen ist, da Konrad kein Siegel führt, diese mit seinem Siegel beglaubigte Urkunde dem Abt ein, der seinerseits eine gleichlautende Urkunde dem Bergmeister übergibt.
Charter: Urk. Nr. 188 - 1273 VIII 23
Date: 23. August 1273
Abstract: Herbordus, Bischof von Lavant, verleiht den Gläubigen der Salzburger Diözese, die den Altar des heiligen Benedikt und der heiligen Maria Magdalena im Nonnenkloster von St. Peter am Tag der Weihe desselben jährlich besuchen oder ein Almosen zur Bestreitung der Bedürfnisse desselben spenden, 40 Tage Ablass.
Charter: Urk. Nr. 189 a - 1273 VIII 29
Date: 29. August 1273
Abstract: St. Peter wendet sich wegen Zehentbeeinträchtigung an den römischen Stuhl, b. Insert Gregors X. Hilfe des Chiemseer Bischofs.
Charter: Urk. Nr. 189 - 1273 VIII 29
Date: 29. August 1273
Abstract: Frater Heinricus aus dem Minoritenorden, Bischof von Chiemsee, schreibt an den Propst von Baumburg, dass er laut inserierten Mandates des Papstes Gregor (X. de dato Orvieto 16. Februar 1273) in der Klagesache, in der sich das Stift St. Peter in Salzburg gegen die Pfarrer von Laufen, Kuchl, Seekirchen, Teisendorf und Bergheim wegen Beeinträchtigung bezüglich des Zehents und anderer Dinge an den heiligen Stuhl gewandt habe, zum päpstlichen Schiedsrichter bestellt worden sei, dass er aber wegen höchst wichtigen und unaufschiebbarer Geschäfte der Salzburger und eigenen Kirchen beim Gericht persönlich nicht den Vorsitz führen könne, weshalb er ihn beauftragt, an seiner statt die streitenden Parteien vor sich zu rufen und zu vernehmen, die definitive Entscheidung aber sich selbst vorbehält.
Charter: Urk. Nr. 190 - 1274 III 16
Date: 16. März 1274
Abstract: Frater Heinrich, Provinzial der Augustinereremiten für Oberdeutschland beurkundet, dass der Konvent seines Ordens in Semanneshousen (Seemannshausen, Eggenfelden in Niederbayern) in seinem Auftrag eine Baustelle (aream) in Mühldorf an der einst die Augustinereremiten eine Niederlassung hatten, samt der dazu gekauften Wiese dem Stift St. Peter um 18 Regensburger Pfund verkauft hat.
Charter: Urk. Nr. 148 b - 1275 II 28
Date: 28. Februar 1275
Abstract: 1) König Ottokar von Böhmen und Herzog von Österreich nimmt das Stift St. Peter, dessen Kastvogt er ist, in seinen besonderen Schutz. (1275) 2) König Ottokar an den Vogt von Wels und H. Salzmaier wegen des Waldes Gosau.
Charter: Urk. Nr. 192 a - 1276 V 16
Date: 16. Mai 1276
Abstract: Erzbischof Friedrich von Salzburg gibt kund, dass er, als die Küffer (artifices cupparum, quos vulgaris elocutis Chueffarios nuncupat) unter dem Namen einer schädlichen Einigung, was man deutsch ainunge nennt, zum Schaden der Salzburger Kirche, der Halleiner Bürgerschaft und aller Salzpfannenbesitzer einen Bund geschlossen hatten, diesen unüberlegten Entschluss, infolge dessen der bisherige Ertrag der Saline in Frage gestellt wurde, zunichte zu machen bestrebt war und daher die Küffer vor sich nach Salzburg berufen und, da er sie anders von der verdammenswerten Einigung, zu der sei sich auch in seiner Gegenwart, obwohl schuldig der Übertretung des von ihm schon früher gegen sie erlassenen Edikte noch öffentlich bekannten, nicht endgültig abbringen konnte, nach Beratung mit dem Dompropst Otto, dem Abt Dietmar von St. Peter und den Ministerialen alle die, welche gegenwärtig waren, habe einige Tage einkerkern lassen, bis sie in sich gegangen, ihre Torheit eingesehen und verabscheut und auf seinen Befehl aus dem Kerker befreit in der bischöflichen Residenz in Gegenwart der genannten Herren, des Dompropstes und des Abtes von St. Peter und mehrerer Ministerialen, der Bürgerschaft von Salzburg und Hallein durch Handschlag an Eides statt versprochen haben, künftighin niemals mehr zum Schaden des Erzstiftes eine derartige Einigung weder öffentlich noch geheim einzugehen, an einer solchen teilzunehmen, und wenn einer oder einige von ihnen der Verletzung dieses gegebenen Versprechens durch die Bürger von Hallein oder andere glaubwürdige Männer vor dem Erzbischof oder dem von ihm dazu bestellten Richter überführt würden, so sollen sie mit Einziehung ihrer Habe und Personen nach seinem oder des jeweiligen Vizedoms Gutdünken gestraft werden, womit die Küffer sich einverstanden erklärten oder wozu sie sich vielmehr selbst anboten. Die Namen derer, die für sich und die abwesenden Teilnehmer an der Verschwörung dies in die Hand des Erzbischofs gelobten, sind: Syfridus Hürnein, Rudolfus Infine; Heinricus Piper; Heinricus Gansar; Wilhelmus Gansar; Lieber; Heinricus Silberer; Eysengrim Saiger; Hermannus Saiger; Ulricus Gurgel; Friedericus Tenkke; Heinricus filius Walchuni; Leutoldus Krautperger; Gerweig; Stephanus; Gebbolfus; Chunradus Tenk; Leupoldus Ygelspart; Heinricus frater suus; Rudlinus Steinwarch; Heinricus filius suus; Kuller; Heinricus Chubeter; Syboto Grunner; Marquardus, Heinricus; Ulricus dicti Lueger; Sibito Piper; Chunradus Munzei; Eberhardus Tuemstadeler; Weicher Hase; Leutoldus Smelz; Eberhardus Indercistel; Raudenheimer; Witigo Hailman, Ulricus frater suus; Goldwardus; Johannes filius Sperrepeutel; Syboto filius karuli; Adam; Leupoldus Prichel; Otto super canales; Heinricus filius Undienchel; Heinricus Chels; Heinricus vinch; Heinricus Schüitzinch; Wernherus Sulbzinch; Chunradus Chubler; Otto et Chunradus Castores; Ruetherus Gimodli filius; Liebardus Jochel; Otto Wainer; Alhardus; Ekkardus.
Charter: Urk. Nr. 192 b
Date: 1276 - 1288
Abstract: Otto III., Dompropst zu Salzburg, Ulrich, Dekan, und das ganze Domkapitel bekennen, dass der Streit, der zwischen ihnen und dem Abt Dietmar von St. Peter wegen der Ehe Adelheidis, einer Leibeigenen des Domkapitels mit Rudolf, einem Leibeigenen des Stiftes St. Peter bestand, oder wenigstens zu entstehen drohte, gütlich dahin beigelegt wurde, dass die Nachkommen der beiden Leibeigenen beiderlei Geschlechts in gleicher Anzahl geteilt werden sollen, jedoch soll der Erstgeborene in jedem Fall dem Kloster St. Peter zufallen.
Charter: Urk. Nr. 193a/b - 1277 IV 3
Date: 3. April 1277
Abstract: 193a, 3. April 1277: König Rudolf bestätigt auf Bitte des Stiftes St. Peter in Salzburg die ihm von demselben vorgelegte Urkunde, laut welcher Herzog Friedrich II. von Österreich (de dato Klosterneuburg 1239, Salzburger Urkundenbuch III Nr. 946) das dem Stift von seinem Vater Leopold VI. (de dato Salzburg 1215, Salzburger Urkundenbuch III. Nr. 686) gewährte Privileg hinsichtlich der Weinausfuhr aus Österreich bestätigt. 193b, 4. April 1277: Wien König Rudolf befiehlt seinem Getreuen H. von Chunring, dem Schenken Österreichs, das Stift St. Peter hinsichtlich der Maut entgegen dessen Privilegien, die er bestätigt habe, nicht belästigen zu lassen.
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