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FondSalzburg, Erzstift (798-1806)
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Date: 18. September 1291
AbstractPapst Nikolaus IV. befiehlt Eb Konrad, das ganze für den gemäß dem Konzil von Lyon ausgeschriebenen Zehent für das hl. Land gesammelte Geld dem Bonacurso Foresii, Francisco Deutaiute, Johann Dulcebene, Hugoccio Pegolotti, Thomasio Huberti, Cauollo Delbene und Masio Aldobrandini de societate Lambertucii de Frescobaldis, Bürgern v. Florenz und Kaufleuten der päpstl. Kammer, bzw. deren Bevollmächtigten auszufolgen, wobei zwei öffentliche Instrumente auszufertigen sein werden, von denen das eine dem Eb verbleibt und das andere an die päpstl. Kammer einzusenden ist. "Cum collectionem". Dat. ap. Vrbemueterem 14 kal. octob. p. n. a. 4. Or. B fehlt in Wien. Diekamp in MIöG 4, 538 n. 3. Reg. Juvavia 206 zu 1294 Okt. 14.

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Charter: AUR 1291 X 10
Date: 10. Oktober 1291
AbstractHzg. Otto v. Bayern vereinbart für sich und seine Brüder mit Eb Konrad, daß die Kinder aus der Ehe des salzb. Ruger v. Aham (Aicheim) mit der bayr. Hildegard, Tochter des Leutold v. Intzing, zwischen Salzburg und Bayern geteilt werden sollen; ist deren Zahl ungerade, soll das erste Kind, wenn es ein Knabe ist, dem Vater, wenn es ein Mädchen ist, der Mutter folgen. Dat. apud Burchusam a. d. 1291 6 id. oct. Or. 1 Reiters. (Löwe) in Wien.

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Charter: AUR 1291 X 13
Date: 13. Oktober 1291
AbstractHzg. Otto v. Bayern bekennt, hinsichtlich der 1000 Mark Silber Rgsbgr. Gewichts, die ihm Eb Konrad infolge des Schiedsspruches Bf Heinrichs v. Regensburg (n. 84) zu zahlen habe und für deren Abzahlung zu bestimmten Terminen er sich dem hzgl. Kämmerer Ludwig Grans (Gransoni) urkundlich (verloren) als Schuldner erklärte, bezahlt zu sein. Dat. in Ottinga a. d. 1291 in die s. Cholomanni. Or. S in Wim. Dopsch in MIöG 22, 630 n. 1. Erw. Lorenz, Deutsche Gesch. 2, 588 Anm. 1.

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Charter: AUR 1291 X 14
Date: 14. Oktober 1291
AbstractBf Heinrich v. Regensburg entscheidet als von den Parteien gewählter Schiedsrichter zwischen Eb Konrad und dem Domkapitel einer- und Hzg. Otto von Bayern und seiner Brüder andererseits wie folgt: (1.) Zwischen den Parteien soll wegen allem, was seit Eb Rudolfs Tode geschehen ist, Friede sein. Otto soll sorgen, daß auch seine Brüder Ludwig und Stefan den Schiedsspruch annehmen. Alle, die sich dem Herzog mit Eiden und Gelübden gebunden haben, es seien DP, Kapitel, Prälaten, Dienstleute, Vitztume, Amtleute, Ritter, Bürger, Städte, Bürgen, hoch oder nieder, arm oder reich, sollen davon entbunden sein. Die Urkk. sollen vernichtet werden. Jedoch bleibt der Eb bis März 2 (Chunig.) gegen den Hzg. in den Gelübden und soll auch der Herzog den Eb bis zu diesem Tage schirmen wie n. 52 sagt. (2.) Otto soll dem Eb den Paß Lueg (daz Luch) und Radstadt (Rastat) bis Okt. 23 (8 Tage n. Gallus) und was der Schrankpaumer an b. Gütern hat, zurückgeben, weshalb sofort der hzgl. Schreiber Winther und der Hofmeister Göbelsbach (Gebolfspach) hinzusenden seien. (3.) Wer in Ungnade gefallen ist, soll seines Herrn Huld wieder haben. Feindschaften sollen die Vitztume bereinigen. Ebenso sollen in den Städten auch die Richter und sechs besten (waegisten) schwören, die Irrungen zu melden und zu schlichten. (4.) Wegen des Geldes, das Eb Konrad den Leuten und Dienern des Hzgs. für Eb Rudolf schuldig geworden ist, sollen sie an den eb. Hof mit ihren Urkunden geschickt werden, damit sie befriedigt werden. Was sie bereits eingenommen haben, soll abgeschlagen werden. Der Eb soll bis Nov. 1 in die Gewer des unterwundenen Gutes gesetzt werden. Für das unverrichtet bleibende sollen Ulrich v. Taufers, Graf Albrecht v. Hals, Ulr. v. Abensperg, Konrad v. Preising, Harprecht v. Aheim, Ott v. Goldegg und Heinrich v. Radeck auf einem Tag Oktober 31 (von nächst. Mittw. über 14 Tage) zwischen Tittmoning und Burghausen "nach der mereren menig, also daz man di vorsprechen uz den siben nemen sol und auch einer uz den siben vrager sei", verrichten. Ist einer verhindert, soll sein Herr einen andern stellen. "Ez sol auch unter den siben nieman an die sprach geen, wan die zwen vorsprechen; den sol ez erlaubet sin." (5.) Die Forderung des Herzogs wegen der Kosten in des Gotteshauses Dienst wird auf die nächste Tagung verschoben. (6.) Wegen des Schrankpaumers soll jede Partei zwei nach Radstadt senden: der Eb seinen Vicedom mit noch einem, der Hzg. seinen Schreiber Winther und Hofmeister Berthold v. Göbelsbach, damit sie erkunden, was S. von der Pflege eingenommen hat, und ihn Rechnung legen lassen. Seine Kost soll ihm abgeschlagen werden. Was mehr ist, soll er dem Eb abliefern. Einen Abgang soll ihm der Eb ersetzen. Für seine Arbeit soll er vom B. (soll wohl heißen: Herzog?) entlohnt werden. (7.) Die Salzburger, arme und reiche Kaufleute, haben freie Fahrt durch das Land des Hzgs. und stehen unter s. Schutz, ebenso umgekehrt die bayr. Kaufleute. (8.) Der Graf v. Ortenburg soll dem Eb sein Gut lassen und ihm der Eb das Gericht zu St. Wolfgang am Abersee. Beide sollen ihre Ansprüche auf dem nächsten Tag, den der Eb und der Hzg. haben werden, geltend machen. (9.) Heinrich v. Stauffenegg soll des Eb Huld bis zum nächsten Tag haben und all sein Gut einantworten, dann mit seinen Freunden in den eb. Hof einfahren und trachten, die eh. Huld wiederzugewinnen. Gelingt dies nicht, soll er auf den nächsten Tag kommen, wo der Hzg. eine Vermittlung versuchen wird. Sonst soll die Sache gerichtlich ausgetragen werden. (10). Der Eb behauptet, das Gericht Plain , das Ortlieb v. Wald innehat, hätten die Eb "von alten ziten" gehabt, während Ortlieb sagt, es hätten die hzgl. Amtleute gehabt. Der eb. Vicedom und Ortlieb sollen zwei Mann wählen, die 21 Kundschafter nehmen. Wem sieben derselben eidlich das Gericht zusprechen, dem soll es gehören. Die Aussagen sollen unter den Siegeln des Vicedoms und Ortliebs aufgezeichnet und dem B. gesendet werden. (11.) Alle Streitpunkte von alten Dingen, die vor dieser Schiedung liegen und die nicht urkundlich ausgetragen sind, sollen bis (1295) Febr. 2 ruhen. (12.) Die Parteien sollen (1292) Jänner 9 (mittichen n. d. perchtag) zwischen Tittmoning und Burghausen zur Austragung der noch schwebenden Fragen eine Tagung veranstalten, die der B. auch verschieben kann. (13.) Diese Schiedung soll für ältere Verträge zwischen Salzburg und Bayern ohne Eintrag sein. (14.) Der B. behält sich die Erklärung oder Verbesserung der einzelnen Artikel dieses Spruches vor. (15.) Beide Parteien geloben die Einhaltung des Vertrages. ze Muldorf 1291 des nechsten suntags vor s. Gallentag. S.: EB, B., Otto. Nachtrag: Ortlieb v. Wald soll dem eb. Vicedom einen Tag geben behufs Verrichtung der vom Richter zu Traunstein oder seinen Untergebenen verursachten Schäden seit Eb Rudolfs Tod. Dat. in Ottinga a. d. 1291 in die s. Cholomanni.

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Date: 5. November 1291
AbstractEb Konrad verleiht auf Bitte des Gottschalk von Neuhaus (Niwenhouse) (Salzburg-Gnigl) dessen Frau Elisabeth auf Lebenszeit für den Fall ihres Überlebens nachgenannte Lehen: in Glem (in dem Glemme) 500 Käse Einkünfte, in Ellmau (Elmve) 600 Käse, bei Neunfels (Nevnvels) die Knochmühle (Chnochmul) (Salzburg-Gnigl), auf dem Heuberg (Hvperch) in Grub 1 Pfd Pfg., ebendort bei Schreier und in dem Reut (Revte) 2 Huben, 5 ß d dienend, unterm Nockstein (Nochstain) bei Guggental (Guken-) 1/2 Pfd Pfge, von der Münze zu Salzburg 3 Pfd, in Mosen eine Hube, in Teisendorf (Tv-) 1 1/2 Huben, in Brunnau (Prunnave) ein Gut mit Zugehör und ein halbes Fuder (carrada) Wein, das ihm jährlich aus einem Lehen bei Arnsdorf zukommt. Dat. Salzb. a. d. 1291 non. novemb. Or., 1 besch. S, in Wien. Vgl. Bd. 1 n. 617 u. 671.

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Charter: AUR 1292
Date: 1292
AbstractVerzeichnis des Zehents in Fragan, für welchen Heinrich Gesicz, Gerlach von Linz, Otto und Cholo von Valchenstain sich unter die Verbindlichkeit zum Einlegen verbürgt haben.

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Charter: AUR 1292
Date: 1292
AbstractVerzeichnis der Schäden, welche Gablicz, Offizial des Grafen von Görz, dem Konrad Übel zugefügt hat.

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Charter: AUR 1292
Date: 1292
AbstractVerzeichnis der Einkünfte, die Ulrich von Flaschenberg von Eb Konrad von Salzburg bei Molna, Sachsenburg und Lengenberg erhalten hat.

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Date: 2. Februar 1292
AbstractFriedrich v. Freuntsberg (Vrevntsperch) begibt sich aus Liebe zu Eb Konrad und der Sbgr. Kirche allen Anspruchs und Rechtes auf den Acker unterhalb der Burg Kropfsberg (Chropfsperch) (bei jenbach), der Eb hat bei seinem Kämmerer von Zillertal (Cilers-) ihm 20 Mark Silber, zahlbar Juli 25 (Jacob.), 10 Pfd. Veron. für jede Mark, wie es dort (ibidem) Gewohnheit ist, angewiesen. Dat. Salzb. a. d. 1292 in purific. b. virg. Or. 1 S in Wien.

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Date: 2. Februar 1292
AbstractKuno Ritter v. Leiten (Chuno miles de Leiten) bekennt, daß jene Güter, deren er von wld. Eb Rudolf beraubt wurde, ihm Eb Konrad als Personallehen auf seine Lebenszeit verliehen habe, so daß er im Leben und im Tode keinerlei Verfügungsrecht habe und sie nach seinem Tode frei an die Salzburger Kirche heimfallen. S.: Otto und Konrad Gebr. v. Goldegg, Gebhart v. Felben. Dat. et. act. a. d. 1292 4 non febr. in die purif. virg. gloriose, Or. 3 S in Wien. ----- Die praedia vacantia per mortem dom. Chunonis de Leiten bilden im Hochstifts-Urbar 6 saec. XIV/1 f. 158' (Sbg. Lrg.-Archiv) eine besondere Abteilung.

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Date: 29. Februar - 1. Mai. 1292
AbstractVerzeichnis der Schäden der Salzburger Kirche durch die Görzer Grafen und ihre rückforderungen (Lienz etc.).

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Date: 29. Februar - 1. Mai. 1292
AbstractVerzeichnis von Rückforderungen von Eb Konrad von Salzburg (u. a. Eberstein, Lind, Stein, Oberdrauburg, Lienz und Virgen).

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Date: 8. April 1292
AbstractBf Heinrich v. Seckau leistet der Salzburger Kirche, Eb Konrad und allen seinen kanonischen Nachfolgern den Treueid, er gelobt, sich in keinerlei Rat und Hilfe wider sie einzulassen, jede ihnen drohende Gefahr sogleich bekanntzugeben und abzuwenden, die Regalien und Rechte des Erzbistums zu verteidigen, die zu seiner bischöflichen Mensa gehörigen Besitzungen nicht zu verkaufen, von neuem nicht zu Lehen auszugeben, zu verpfänden oder auf länger zu verpachten ohne Vorwissen des Eb, was er alles bei den hl. Evangelien beschwört. Act. et dat. Salzburge a. d. 1292 6 id. april.

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Charter: AUR 1292 V 01
Date: 1. Mai 1292
AbstractGraf Albrecht v. Görz (Gortz) und von Tirol (Tyrol), Vogt der Kirchen von Aglai, Trient und Brixen, bekennt den in seinem Namen und in dem seiner Schwiegermutter Offmey Gräfin v. Hardeck (-ek) und seiner Frau Offmey mit Eb Konrad geschlossenen Vergleich wegen alter und neuer Forderungen: 1. Alle Ansprüche des Erzbischofs auf fahrendes Gut, Gelübde etc., die noch von der Befreiung aus der Gefangenschaft seines Großvaters (ene) Graf Albert v. Tirol herrühren, sowie des Grafen Ansprüche auf Erbschaft oder auf Matrei (-tray), Kuenburg (Chiemburch), Mittersill (Mitersil), Sachsenburg, Feldsberg (Veltsperch) und wegen Schaden aus der Gefangenschaft sollen ab und gegeneinander ausgeglichen sein. (2.) Der Eb verleiht dem Grafen das Haus zu Lind (Linth) und den Zehent zu Obergottesfeld (Dobroholtzuelde) zu Lehen wie seinen Vorfahren und damit wird des Grafen Anspruch auf die Burggrafschaft zu Sachsenburg und Feldsberg ausgeglichen. (3.) Wenn der Eb seine Burgen zu Stall (Stalle) und "Raenkersburch" wieder bauen lassen wolle, soll ihn der Graf dabei fördern, nicht hindern. (4.) Die Ansprüche des G. auf 20 Mark Geld, Lehen aus der Münze zu Friesach, worum seine Vordern ihr Eigen um Veltsperch aufgegeben und das sie wieder von Eb Eberhard (II.) (vgl. U.-B. 3 n. 872) zu Lehen erhalten haben, und die verlorenen Zinsen aus diesem Geld, die Ansprüche seiner Schwiegermutter Offmey und seiner gleichnamigen Frau auf die Herrschaft und Burg zu Plain (Plaien) samt Zugehör werden aufgegeben und werden auch die Frauen ihre Briefe geben. Sollte Salzburg wegen Plain von jemandem angefochten werden, soll der Graf, da die Frauen ihre Ansprüche vor Kg. Rudolf aufgegeben haben, der Kirche Gewähr leisten gegen den von Schaunberg (Schovmberch) und den Grafen v. Pfannberg (Phannenberch). (5.) Dafür zahlt der Eb 120 Mark Silber Wiener Gelöt oder 15 Pfund Berner für 1 Mark und 300 Mark Aglaier, zahlbar je zur Hälfte Sept. 29 und ein Jahr darauf, gegen Stellung von Bürgen. (6.) Mit diesem Vertrag sollen alle alten und neuen Ansprüche ab sein. (7.) Der Graf behält sein Landgericht auf dem Katschberg (Chaetzperge) und gen Malta (Malntein), so daß schädliche Leute aus des Erzbischofs Gericht, wie es Gewohnheit ist, dem G. ausgeliefert werden. (8.) Die Kinder aus Ehen salzb. und görz. Leute sollen bei der nächsten Zusammenkunft geteilt werden. S.: A. v. G., Graf Heinrich, sein Sohn, die beiden Gräfinnen, Bf Heinrich v. Brixen. Z.: Graf Friedrich v. Ortenburg, Ulrich von Taufers (Touuers), Rudolf v. Vansdorf, Vicedom v. Frisach. Datz Traburch 1292 an der zwelif botentag Philippi und Iacobi.

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Charter: AUR 1292 V 25
Date: 25. Mai 1292
AbstractEb Konrad bekennt den mit Graf Albrecht v. Görz und Tirol geschlossenen Vergleich wegen alter und neuer Forderungen: 1. Alle Ansprüche des Erzbischofs auf fahrendes Gut, Gelübde etc., die noch von der Befreiung aus der Gefangenschaft seines Großvaters (ene) Graf Albert v. Tirol herrühren, sowie des Grafen Ansprüche auf Erbschaft oder auf Matrei (-tray), Kuenburg (Chiemburch), Mittersill (Mitersil), Sachsenburg, Feldsberg (Veltsperch) und wegen Schaden aus der Gefangenschaft sollen ab und gegeneinander ausgeglichen sein. (2.) Der Eb verleiht dem Grafen das Haus zu Lind (Linth) und den Zehent zu Obergottesfeld (Dobroholtzuelde) zu Lehen wie seinen Vorfahren und damit wird des Grafen Anspruch auf die Burggrafschaft zu Sachsenburg und Feldsberg ausgeglichen. (3.) Wenn der Eb seine Burgen zu Stall (Stalle) und "Raenkersburch" wieder bauen lassen wolle, soll ihn der Graf dabei fördern, nicht hindern. (4.) Die Ansprüche des G. auf 20 Mark Geld, Lehen aus der Münze zu Friesach, worum seine Vordern ihr Eigen um Veltsperch aufgegeben und das sie wieder von Eb Eberhard (II.) (vgl. U.-B. 3 n. 872) zu Lehen erhalten haben, und die verlorenen Zinsen aus diesem Geld, die Ansprüche seiner Schwiegermutter Offmey und seiner gleichnamigen Frau auf die Herrschaft und Burg zu Plain (Plaien) samt Zugehör werden aufgegeben und werden auch die Frauen ihre Briefe geben. Sollte Salzburg wegen Plain von jemandem angefochten werden, soll der Graf, da die Frauen ihre Ansprüche vor Kg. Rudolf aufgegeben haben, der Kirche Gewähr leisten gegen den von Schaunberg (Schovmberch) und den Grafen v. Pfannberg (Phannenberch). (5.) Dafür zahlt der Eb 120 Mark Silber Wiener Gelöt oder 15 Pfund Berner für 1 Mark und 300 Mark Aglaier, zahlbar je zur Hälfte Sept. 29 und ein Jahr darauf, gegen Stellung von Bürgen. (6.) Mit diesem Vertrag sollen alle alten und neuen Ansprüche ab sein. (7.) Der Graf behält sein Landgericht auf dem Katschberg (Chaetzperge) und gen Malta (Malntein), so daß schädliche Leute aus des Erzbischofs Gericht, wie es Gewohnheit ist, dem G. ausgeliefert werden. (8.) Die Kinder aus Ehen salzb. und görz. Leute sollen bei der nächsten Zusammenkunft geteilt werden. S.: Eb und Domkapitel. Keine Zeugen. Ze Salzburch 1292 an sande Vrbanstag. Or. 2 S (Typus 4 des Kapitelsiegels kommt hier zum ersten Mal vor!) in Wien. Reg. Juvavia 366. Vgl. n. 136.

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Date: 30. Juni 1292
AbstractOffemey Gräfin v. Görz (Gortz) bestätigt für sich und ihre Erben, nämlich ihrem Sohn Grafen Albrecht und ihre Tochter Frau Clara und deren Erben, die zwischen Eb Konrad und ihrem Wirt Grafen Albrecht v. Görz geschlossenen Verträge; besonders begibt sie sich mit ihrer Mutter Gräfin Offemey v. Hardeck (-ecke) aller Ansprüche auf das Haus und die Herrschaft zu Plain (Playn) samt Leuten und Gütern zugunsten der Salzburger Kirche. Wenn jemand diese darum anspricht, so soll Graf Albrecht, ihr Wirt, dem sie dieses Gut vor dem röm. König aufgegeben hat, dem Eb gegen den von Schaunberg (Schaumberch) und den Grafen v. Pfannberg (Phannenberch) und gegen jedermann Gewere leisten. Mits.: Gräfin Off. v. Hardeck. Diseu teidinch und dise setze sint geschehen datz Liserhouen und dirre brief ist gegeben ze Lventz 1292 des nechsten tages nach s. Peters- un(d) s. Paulestage. Or., das 1. S (Hardeck) fehlt, in Wien. Vgl. n. 133 f.

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Date: 13. Juli 1292
AbstractHzg. Otto v. Bayern verspricht, alle Gelübde, die sein Schwager Graf U(lrich) v. Heunburg (Haeunburch) von Eb Konrad und seinetwegen wegen 200 Mark Silber Hertweig v. Valchenberch, Gerloh v. "Hertenberch", Truchseß Friedrich v. Kreig (Chreich) und Maeintzlin v. Auersperg (Owersperch), Herbords Sohn, gemäß dem Taiding zu Friesach gemacht hat, mit dem Eb getreulich zu halten. Dacz Lantshut 1292 an s. Margretentag. Or., S fehlt, in Wien. Dopsch in MIöG 22, 635 n. 4. ----- Vgl. a. a. O. 620 und RChr. 61.780, wornach es sich wahrscheinlich um die zur Anwerbung von Rittern in der windischen Mark ausgeworfenen "wol 400 Mark Silbers" gehandelt haben dürfte.

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Date: 29. Juli 1292
AbstractGraf Ulrich v. Heunburg (Hevnenburch) verspricht Eb Konrad, wenn dieser ihm ihren gemeinsamen Gefangenen, den Kärntner Herzogssohn Ludwig auf Verlangen ausliefern wird, damit er ihn an einem sicheren Orte verwahre, folgende Punkte, wie sie auch in der Gegenurkunde des Erzbischofs enthalten sind (verloren), einzuhalten: U. gibt mit Zustimmung seiner Erben dem Eb die Burgen Bleiburg, Drauburg und Schmierenberg (Pleiburk, Traberch, Smielenburch) mit ebensoviel Einkünften, wie der Eb seinen vier Burgen zuweist, zu Pfand. Die Kastellane der drei Burgen sollen dem Eb den Treueid leisten, wie auch die eb. Burggrafen vorher dem Grafen geschworen haben. In gleicher Weise sollen auch die Ritter und zwölf der besseren rittermäßigen Leute (militares homines) schwören. Sollte eine Einigung wegen des Herzogs nicht Zustandekommen, soll ihn der Graf auf Verlangen dennoch zurückstellen, wenn nicht ein ernstes Hindernis obwaltet, das aber durch zwei glaubwürdige gräfliche Leute in Gegenwart des eb. Boten darzutun ist. Fällt dieses Hindernis, ist der Herzog sogleich auszuliefern. Tut es U. nicht, bleiben die gräfl. Burgen für 4000 Mark Silber Wiener Gewicht dem Eb als Pfand, wobei die Zinsen für den Schaden gelten, unbeschadet alles Rechtes des Erzbischofs an dem Gefangenen. U. muß dem Hzg. Otto v. Bayern und seinen Brüdern schreiben, daß sie dem Eb in diesem Falle gegen U. helfen. Im Falle Us. Todes sind auch seine Frau und Erben zur Einhaltung dieser Punkte verpflichtet. Stirbt einer der Burggrafen, soll mit Zustimmung des Erzbischofs ein anderer bestellt werden. Liefert U. den Hzg. ein Monat nach dem Begehren nicht aus und entflieht oder stirbt dieser nach dieser Zeit, soll dies nicht zum Schaden des Erzbischofs gereichen. Übernimmt ihn U. dann wieder auf Verlangen binnen Monatsfrist, soll er ihn ebenso lang haben, als wie ihn der Eb vorher gehabt hat, und wenn er ihn wieder zurückstellt, soll der Eb eine neue analoge Urkunde ausstellen. Deutsch. In Ermangelung des großen Siegels siegelt U. mit dem kleinen. Mits.: Bf Heinrich v. Lavant, Ortlieb v. Wald, Ott v. Goldegg, Konrad v. Schrankbaum (Schranchpovm). datze s. Veit des nehsten ertages nach s. Jacobstag des zwelfb. Or., nur die S v. Lav., Gold. u. Sehr, erhalten, in Wien. ----- Über die Rivalität zwischen U. und dem Eb wegen der Verwahrung Ludwigs vgl. RChr. V. 60.876 ff. und 61.030.

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Date: 29. Juli 1292
AbstractGraf Ulrich v. Heunburg (Hevnenburch) verspricht Eb Konrad, wenn dieser ihm ihren gemeinsamen Gefangenen, den Kärntner Herzogssohn Ludwig auf Verlangen ausliefern wird, damit er ihn an einem sicheren Orte verwahre, folgende Punkte, wie sie auch in der Gegenurkunde des Erzbischofs enthalten sind (verloren), einzuhalten: U. gibt mit Zustimmung seiner Erben dem Eb die Burgen Bleiburg, Drauburg und Schmierenberg (Pleiburk, Traberch, Smielenburch) mit ebensoviel Einkünften, wie der Eb seinen vier Burgen zuweist, zu Pfand. Die Kastellane der drei Burgen sollen dem Eb den Treueid leisten, wie auch die eb. Burggrafen vorher dem Grafen geschworen haben. In gleicher Weise sollen auch die Ritter und zwölf der besseren rittermäßigen Leute (militares homines) schwören. Sollte eine Einigung wegen des Herzogs nicht Zustandekommen, soll ihn der Graf auf Verlangen dennoch zurückstellen, wenn nicht ein ernstes Hindernis obwaltet, das aber durch zwei glaubwürdige gräfliche Leute in Gegenwart des eb. Boten darzutun ist. Fällt dieses Hindernis, ist der Herzog sogleich auszuliefern. Tut es U. nicht, bleiben die gräfl. Burgen für 4000 Mark Silber Wiener Gewicht dem Eb als Pfand, wobei die Zinsen für den Schaden gelten, unbeschadet alles Rechtes des Erzbischofs an dem Gefangenen. U. muß dem Hzg. Otto v. Bayern und seinen Brüdern schreiben, daß sie dem Eb in diesem Falle gegen U. helfen. Im Falle Us. Todes sind auch seine Frau und Erben zur Einhaltung dieser Punkte verpflichtet. Stirbt einer der Burggrafen, soll mit Zustimmung des Erzbischofs ein anderer bestellt werden. Liefert U. den Hzg. ein Monat nach dem Begehren nicht aus und entflieht oder stirbt dieser nach dieser Zeit, soll dies nicht zum Schaden des Erzbischofs gereichen. Übernimmt ihn U. dann wieder auf Verlangen binnen Monatsfrist, soll er ihn ebenso lang haben, als wie ihn der Eb vorher gehabt hat, und wenn er ihn wieder zurückstellt, soll der Eb eine neue analoge Urkunde ausstellen. Dat. in s. Vito proxima feria tercia post fest. b. Jacobi ap. a. d. 1292.

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Date: 14. August 1292
AbstractFriedrich, Meinhart und Hermann Grafen v. Ortenburg (-burch) versprechen auf Bitte ihres Schwagers (gesweien) Grafen Albrecht v. Görz, den von diesem zwischen Eb Konrad einer- und ihnen und ihrem Oheim Grafen Walter von Sternberg (-berch) und ihren Leuten andererseits bis auf August 15 (vrawen tach der ufuerte) gemachten Frieden halten zu wollen bis (1293) April 24 (Georientach) "als Villach habt uf bi der Tra swas wir beidenthalben oberhalbe haben in unser baider gepiet und entwerts uber untz uf den Chetsperch behalten suln an alle böse list". Was sie "niderhalb Villach" haben, ist in den Frieden nicht eingeschlossen. In ihrem Gebiet sollen sie keinem ihrer Freunde helfen. Wenn auch der Herzog v. Kärnten in demselben Frieden "ze Tal varende werde" oder seine Leute, sollen sie ihm oberhalb Villach in ihrem Gebiet nicht helfen. Dem Eb soll an seinen Burgen und Leuten kein Schaden geschehen und umgekehrt. Besonders vom Gf. Friedrich soll der Eb keine Besserung heischen. ze sande Veit an unser vrawen abent 1292. Or., von den 2 S. nur das 2. (Meinh.) vorhanden, in Wien.

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Date: 5. Dezember 1292
AbstractKg. Adolf verleiht dem persönlich vor ihm erschienenen Eb Konrad die kgl. Lehen des geistlichen Fürstenstaates (regalia feoda principatus pontificalis, quem obtinet), investiert ihn, überträgt ihm die Temporalienverwaltung und volle Gerichtsbarkeit für sein Fürstentum und fordert die Vasallen, Ministerialen und Leute seiner Kirche zum Gehorsam gegen den Eb auf. Dat. Hagenowe non. decembr., ind. 6, a. d. 1292 regni v. n. a. 1.

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Edit charter (old editor)
Date: 5. Dezember 1292
AbstractKg. Adolf nimmt Eb Konrad gleichsam als seinen geschworenen Rat und die von s. Vorgängern so reich dotierte Salzburger Kirche in seinen und des röm. Reiches besonderen Schutz und verbietet jedermann, wes Standes er auch sein mag, ihre Rechte, Freiheiten und Gnadenerweise, die hiemit erneuert und bestätigt werden, zu beeinträchtigen oder anzufechten. Er befiehlt den Ministerialen, Rittern und Leuten des Erzbischofs, dem er mit dem Szepter die kgl. Lehen verliehen habe, ihm als ihren rechtmäßigen Herrn zu gehorchen, ihm beizustehen und sich ohne seine spezielle Erlaubnis bei Strafe mit niemanden außer mit dem Kaiser oder röm. König zu verbünden. Außerdem anerkennt er alle Rechte der Salzburger Kirche an ihren Leuten, Gütern, Burgen etc. und verspricht dem Eb, bei deren Verteidigung zu helfen. Dat. Hagenouwe non. decembr. ind. 6, a. d. 1292 regni v. n. a. 1. 2 Orr., ital. Perg, besch. S in Wien. Unparth. Abhdlg. 205; Juvavia 334 teilw. Böhmer, Ad. n. 77. ----- Vorurkunde ist Bd. 1 n. 690. Vgl. über die überaus schmeichelhafte Fassung Dopsch in MIöG 22, 622; nach V. Samanek in Wiener SB 207, 256 ist Ai von gl. Hand wie n. 153.

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Charter: AUR 1293 nach
Date: 1293 nach
AbstractOffemia, Witwe v. Taufers (Tou-), und ihr Sohn H(ugo) an Eb Konrad: danken für die Anteilnahme beim Tode ihres Herrn (Ulrich v. T.); was das eb. Schreiben anbelange, daß er das Schloß Lengberg (Lengenberch) nur als Burggraf der Salzb. Kirche innehatte, erklären sie, daß die Burg derselben gewahrt bleibe und sie dieselbe getreulich hüten und auf Verlangen sogleich zurückstellen werden. S.: Offemia und wegen Karenz des Sohnes, ihr + Mann Ulrich. 0. D. Or. 2 S in Wien. Reg. Juvavia 365. ----- Ladurner (Zeitschrift d. Ferdinandeums 3. F. XII) läßt Ulrich "um 1290" sterben; Er wird aber 1293 Febr. 8 (Urk. Ulrichs f. Gf. Albrecht v. Görz: MIöGf 22, 636 n. 6) noch genannt. In n. 239 kommt schon Hugo als Burggraf vor.

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Date: 15. April 1293
AbstractHzg. Otto v. Bayern schenkt, obwohl "iuxta sanctionem legalem partus regulariter debeat sequi ventrem", Elisabeth, die Tochter Karls von Göming (Gebning), und die Söhne Karls der Mutter nach zur herzogl. Familie gehören, aus Verehrung des hl. Rudbert und aus Zuneigung zu Eb Konrad die genannte Elisabeth der Salzburger Kirche, der jedoch kein Anspruch auf die Knaben zustehe. Dat. et act. apud Trostperch a. d. 1293 17 kal. maii. Or., S fehlt, in Wien. Dopsch in MIöG 22, 638 n. 8.

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Date: 16. April 1293
AbstractHzg. Ludwig v. Bayern verspricht, daß die Knaben aus der längst schon vollzogenen Ehe des Ulrich gen. Schüler (Scolaris) v. Fügen (Fv-) mit Gertrud, Tochter des Konrad v. Arnbach (Naerrenpach) und des Siboto v. Fügen, Bruders des vorgenannten Ulrich, mit Petersa, Tochter des bayr. Richters Ludwig in Kufstein (Chufstain), von denen die Frauen dem Hzg., die Männer dem Eb angehören, gleichmäßig geteilt werden sollen. Dat. in Sewen a. d. 1293 16 kal. mai. Or. S fehlt in Wien.

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Date: 28. April 1293
AbstractGraf Gebhard von Hirschberg bestätigt, dass er dem Propst Johann von Berchtesgaden und der Kirche daselbst die Vogtei zu Hebingen auf ewig überlasse, im Fall er erbenlos sterben sollte.

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Date: 30. April 1293
AbstractKonrad von Kalheim verschreibt dem Konrad von Wartenfels 6 Pfund Pfennig auf dem Hof zu Seilenfels.

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Charter: AUR 1293 V 03
Date: 3. Mai 1293
AbstractJakob v. Thurn (von dem Turn) gelobt Eb Konrad, da er ihn gnädig zu seiner Heirat gefördert hat, eidlich, mit seinem Bruder Werner treu zu dienen, mit seiner Hausfrau Alhait, Tochter des Kuno v. Kalheim (Chal-), durch keine Heirat von Salzb. zu kehren. Mits. Wernh. ze Salzb. 1293 des naehsten suntages nah s. Philippestag. Or. 2 S in Wien.

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Charter: AUR 1293 V 24
Date: 24. Mai 1293
AbstractHzg. Albrecht v. Österreich etc. bekennt, daß es zwischen Eb Konrad und ihm in der Weise getaidingt ist, daß alle Straßen zu Lande und Wasser offen sein und "dahin gehen sollen, da sie von alters hingegangen sind"; dem Eb soll sein Teil an der Maut Rottenmann ledig sein; von dem, was Seibot v. Lampoting (-poltinge) im Krieg (urleug) eingenommen habe, soll er ledig sein; was er aber vorher eingenommen hat, darüber soll er dem Eb Rechnung legen. ze Lintze an dem achten tag nach dem phingsttag 1293.

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Charter: AUR 1293 V 24
Date: 24. Mai 1293
AbstractHzg. Albrecht v. Österreich etc. steht auf Bitte Bf Heinrichs v. Regensburg und seines Schwagers Hzg. Ludwig v. Bayern gutwillig von der Stadt Radstadt (Rastat) mit Sept. 29 (Michaeli) und von da an über drei Jahre, unbeschadet seines Rechtes, ab, desgleichen auch vom Sieden zu Gosau (Cosa) bis an das Ende der Pfingstwoche, so daß man in dieser Frist nicht sieden soll. ze Lintze an dem achten tag nach dem phingsttag 1293.

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Charter: AUR 1293 V 25
Date: 25. Mai 1293
AbstractBf Heinrich v. Regensburg und Hzg. Ludwig v. Bayern erklären, daß an dem Brief, den sie als Schiedsleute zwischen Eb Konrad, Domkapitel, Hzg. Otto v. Bayern und seinen Brüdern einer- und Hzg. Albrecht v. Österreich, Meinhard v. Kärnten und seiner Söhne andererseits ausgestellt haben, etwas vergessen worden wäre, "da doch über gesprochen sold sin als ez mit taidingen und mit rede herchomen waz", daß jede Partei in Nutz und Gewähr bleiben solle alles "des, des es vor dem urleug in rechter gewer gewesen ist und daz es im mit recht angewunnen werd." ze Lintze 1293 an s. Urbanstag. Or., das S Ludwigs fehlt, in Wien. Reg. Lichnowsky 2, CXCVII n. 35.

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