Collection: Regesta Imperii V,1,1
Grouped by years:
Charter: RI V,1,1 n. 3150
Date: 1240 oct. 11
Abstract: Friedrich II. wiederholt dem provisor castrorum in Abruzzo einen seinem amtsvorgänger ertheilten befehl, oben nr. 2805. Reg. Frid. ed. Carc. 345, Huill. 5,747.
Charter: RI V,1,1 n. 3151
Date: 1240 oct. 00
Abstract: Friedrich II. (in castris) gestattet auf bitte des Bertold von Horburg dass in ermanglung von söhnen dessen töchter ihm in seinen reichslehen zu Rumoldesheim und Sorheim nachfolgen. (Lang) Materialien zur Oetting. Gesch. 2,224. Huill. 5,1049. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Wallerstein, Fürstlich Oettingensches Archiv. Regest: Dertsch-Wulz, Die Urk. der Fürstl. Oettingischen Archive 5 Nr. 12.
Charter: RI V,1,1 n. 3154
Date: 1240 dec. 7
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem capitän und grossiustitiar Roger de Amicis dem abte und convente von S. Stefano de Bosco zum ersatze für die auf seinen befehl für die curie genommene besitzung Mutari die kirche Sti Georgii de Bubalino mit dem ihm bisher zustehenden patronate, aber unter vorbehalt aller sonstigen leistungen an die curie zu übergeben. Capialbi Mem. della chiesa Militese 155. Huill. 5,1066.
Charter: RI V,1,1 n. 3157
Date: 1240 dec. 21
Abstract: Friedrich II. antwortet denen von Como auf deren botschaft, dass die burg Sessa (zwischen dem Langensee und Luganersee östlich von Luino) durch die dortigen capitane zu hüten sei, gegen stellung von geisseln an ihren podesta Masnerius de Burgo dafür, dass sie die burg iederzeit unweigerlich der curie zur verfügung stellen; dass diese geisseln dem Rainald von Acquaviva generalvicar von Pavia abwärts bis Modena und podesta von Cremona zu übergeben seien; dass zu den kosten der hut von Monte Cenere (südlich von Bellinzona) und Bellinzona die gemeinden Blegno und Leventina zu gleichen theilen mit ihnen beitragen sollen; dass die besatzung von Como aus Deutschen bestehen soll, de quorum experta militia specialiter confidentiam gerimus, und dass er seinem sohne Conrad bezügliche weisungen habe zukommen lassen; wegen der hut von Lecco und dessen küste, Blegno und Leventina habe er dem dortigen cäpitän Johann de Andito geschrieben; dass die Mailändern in ihrem gebiete zustehenden einkünfte für sie verwandt werden sollen; dass es ihrem recht nicht abträglich sein soll, wenn sie ihre ansprüche auf Mandello (am see von Lecco) auf seinen wunsch vorläufig beruhen lassen; dass er ihre bei ihm weilenden ritter nach der eroberung von Faenza entlassen werde. Huill. 5,1069. Mon. patriae 16,428. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Quellenwerk I. 1,196 Nr. 421.
Charter: RI V,1,1 n. 3165
Date: 1240 (dec. 00)
Abstract: Friedrich II. schreibt dem iustitiar von Abruzzo, wie einst nach dem abfalle vieler städte und orte von Mailand und nach dem siege in offenem felde die rebellen sich sicher unterworfen hätten, wenn nicht durch den widerstand des pabstes der bereits erstorbenen rebellion wieder leben eingeflösst sei; wie er aber von vielen der cardinäle um frieden ersucht wegen des diesen versprochenen waffenstillstandes von der verwüstung Campaniens abgelassen und weniger der bekämpfung als der begnadigung der rebellen wegen nach Italien gezogen sei; wie der pabst dann dadurch sicherer geworden tractate pacis oblitus die Faentiner, welche schon angefangen mit ihm um erlangung seiner gnade zu unterhandeln, durch seine bösen engel, die Minoriten und Predigermönche, im widerstande bestärkte, und zugleich die Venetianer zur verwüstung des küstenlandes des königreichs anreizte, um so seinen bevorstehenden sieg zu hindern; wie er ietzt vor allem auf die eroberung von Faenza bedacht sei, wo der knoten der ganzen sache liege, welche er bei eintritt des bessern frühlingswetter sicher erhoffe, worauf an der unterwerfung von Bologna und der reste des herzogthums und der mark nicht zu zweifeln sei; wie er nun aber zur vollendung des sieges zu seinem bedauern genöthigt sei, nochmals ihre hülfe in anspruch zu nehmen und eine collecte zu erheben, indem er zugleich anweisung gibt wie dieselbe zu rechtfertigen und durchzuführen ist. Ad compassionis‒compleatur. Petr. de Vin. 2,38. Huillard 5,1058. Exc. Massil. nr. 67, W. 657, ohne adresse. ‒ [Die zeitbestimmung dieses stückes ist wegen des zu nr. 3180 zu bemerkenden für die anordnung sehr massgebend. Rich. Sangerm. sagt zu 1241: Mense ianuarii per totum regnum generalis collecta exigitur. Das würde schon an und für sich eher mit B. auf die zeit der einforderung im königreiche, als auf die ausschreibung durch den kaiser zu beziehen sein. Zweifellos wird das durch die vergleichung mit der entsprechenden angabe zu 1240: Mense ianuarii per predictum capitaneum generalis collecta exigitur, imperatore mandante; überdies wissen wir, dass diese 1239 dec. 25 zu Pisa ausgeschrieben wurde, vgl. nr. 2655; eine frühere 1238 ian. 4 zu Lodi; die folgende 1241 (dec.) 24 zu Apricena. Nach allem muss auch diese ausschreibung noch im dec., oder spätestens anfang ian. erfolgt sein.]
Charter: RI V,1,1 n. 3156
Date: 1240 dec. 00
Abstract: Friedrich II. nimmt das kloster S. Galgano cisterzienserordens im bisthume Volterra in seinen besondern schutz und verbietet dasselbe mit angarien, parangarien und andern lasten zu beschweren. Z.: der erzbisch. v. Palermo, der abt s. Joannis in Venere, Marius comes Romanus, Boncontius u. Thaddeus grafen v. Urbino u. Montefeltre. Jongelinus Not. abb. ord. Cist. 7,86. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Schneider, Reg. Volaterranum Nr. 584.
Charter: RI V,1,1 n. 3155
Date: 1240 dec. 00
Abstract: Friedrich II. schreibt allen leuten im thal Schwitz wie er durch ihre briefe und boten mit wohlgefallen vernommen dass sie als freie leute seine und des reichs herrschaft erwählt haben, und nimmt sie in dessen folge in seinen und des reichs besondern schutz, dergestalt dass sie niemals von demselben veräussert werden sollen. Literis et‒maneatis. Tschudi Chron. Helv. 1,134. Huill. 5,1072. Guillimann De reb. Helveticor. 292. Mem. et doc. de la Suisse Rom. 2,397. Or. zu Schwyz; vgl. Anzeiger für Schweiz. Gesch. 1873 nr. 2. ‒ Die gleichlautenden ausfertigungen für Uri bei Schmid Gesch. von Uri 1,212 und für Unterwalden bei Businger Geschichte von Unterw. 1,436 sind nach einer mir von Kopp im oct. 1846 gemachten mündlichen mittheilung dem obigen briefe willkührlich nachgebildet. Näheres darüber [in Kopp Reichsgesch. 2a,327. Huber Waldstaette 53.] Verbesserungen und Zusätze:Geschichtsfreund 41,6. — Das or. hat Fridiricus. — Ueber die betr. verhältnisse P. Schweizer im Iahrb. f. Schweiz. Gesch. 10,1—32. Verbesserungen und Zusätze (1983):Geschrieben von kanzleifremder Hand. Or. in Schwyz, StA., Nr. 12. Druck: W. Oechsli, Die Anfänge der schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern 1891. S. 380 Nr. 2 -- Quellenwerk I. 1,197 Nr. 422 -- v. Castelmur, Der alte Schweizerbund S. 21 mit deutscher Übers. -- F. Gallati, Die königlichen Freibriefe für Uri von 1231--1353 und ihre Überlieferung durch Ägidius Tschudi, in: Schweizerische Zs. für Geschichte 3 (1952), 485. Abb.: Oechsli, Die Anfänge etc. Taf. 1 (am Ende) -- v. Castelmur, Der alte Schweizerbund. Zwischen S. 20 und 21 -- Schwarzmaier, Staufisches Land 87. Regest: Steinacker, Reg. Habsburgica I. Nr. 180. Deutsche Übers.: Weinrich 508 Nr. 126.
Charter: RI V,1,1 n. 3126
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. meldet dem herzog von Oesterreich den empfang der boten und schreiben desselben, woraus er zu seiner freude die ergebenheit desselben und die unwahrheit der über denselben ausgesprengten gerüchte entnommen, wie er denn auch nicht glauben könne, dass nach der geschehenen aussöhnung irgendwelche bitterkeit in dessen herzen zurückgeblieben sei; erinnert denselben an seine frühere güte gegen ihn und wie er ihn zwar väterlich gezüchtigt, es aber verweigert habe gegen ihn in perpetuam (ab)iudicationem persone, honoris ac terrarum tuarum durch urtheil der fürsten vorzugehen und ihn aus der reihe der fürsten auszustossen; theilt ihm mit dass die friedensverhandlungen mit der kirche schon so weit gediehen, dass deren abschluss in nächster zeit zu erwarten sei, er aber auch im falle einer hinderung den boten des herzogs wie anderer könige und fürsten die erlaubniss zum pabste zu gehen gewähren werde; versichert dass die befürchtungen des herzogs, er sei noch immer auf dessen verderben bedacht, ganz grundlos seien und fordert ihn auf, einen seiner vertrauten zu schicken, um sich davon zu überzeugen. Accedentes ad presentiam‒commovere. Huill. 5,1006.
Charter: RI V,1,1 n. 3168
Date: 1240?
Abstract: Friedrich II. bekundet dass er dem inhaber dieses O. (V. bürger von Ferrara) und dessen brüdern G. und T., welche wegen ihrer treue gegen ihn aus Ferrara veriagt wurden, erlaubniss ertheilt habe, alle ungetreuen des reichs zu wasser oder zu lande gefangen zu nehmen; ebenso getreue wie ungetreue, welche lebensmittel und waaren zu den rebellen (von Ancona) oder andern orten der rebellen fuhren, Universis etc. Notum etc. ‒ extendant. Petr. de Vin. 5,90 mit varianten aus Huillards nachlasse. ‒ Wahrscheinlich nicht lange nach dem verluste von Ferrara 1240 iuni 2 ausgestellt.
Charter: RI V,1,1 n. 2727
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. meldet einem herzoge, dass er sich der besten gesundheit erfreue, dass er nachdem er die verhältnisse der Lombardei nach seinem wunsche geordnet habe, nach Tuscien gegangen sei, wo man seine ankunft ersehnte, allseitig zu seinem dienste bereit war und wo er nach schlichtung der bürgerlichen zwistigkeiten nun allseitigen frieden wiederhergestellt habe. Vota tua‒destinare. Martene Coll. 2,1148 mit duci Londoie; Huillard 5,652 vermuthet Lovanie; in anderer hs. das nicht passende Bawarie.
Charter: RI V,1,1 n. 3113
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem Roger de Amicis den bischof Urso von Nicastro, welcher nach erhaltener bestätigung und consecration ihm persönlich den treueid leistete und das relevium zahlte, wegen Rocca Falluce, welches er von der curie zum tausche gegen Nicastro erhielt, und durch die anderen personen, bei denen das herkömmlich, nach brauch des königreichs sichern zu lassen. Ibid. nr. 51 u. 104, W. 653. ‒ Kann an Roger nur in seiner eigenschaft als capitän a porta Roseti seit 1240 mai 3 gerichtet sein. Wann Urso bischof wurde, scheint nicht bekannt zu sein, aber 1241 sept. 24, vgl. unten, erscheint ein anderer bischof gewählt.
Charter: RI V,1,1 n. 3144
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. schreibt dem könige von Frankreich wie das schifflein Petri nur durch die sorglosigkeit der zu seiner leitung berufenen in gefahr gekommen sei; wie die ketzerei überhand nehme seit das nest der ketzer Mailand gehegt werde; wie er dem pabste seine ganze macht zur erhöhung des glaubens und zur ausrottung der ketzerei und seinen sohn Conrad als geisel angeboten habe (1234 zu Rieti), um aller zwietracht ein ende zu machen, worauf derselbe, wie er später sicher erfahren, auch eingegangen wäre, wenn er nicht den Mailändern durch entgegenstehende versprechen verpflichtet gewesen wäre, wie er das auch ietzt durch zurückweisung der ihm zur hülfe gebotenen hand kundgebe; wie es den könig nicht wundern werde, wenn er den durchzug der vom pabste berufenen terra marique paratis obstaculis verhindere, da derselbe die von ihm zum erweise seiner unschuld gewünschte synode hinderte, während derselbe ietzt mit übergehung seiner anhänger seine todfeinde und die reichsrebellen zusammenrufe, sicut premisse nostre vos docuerunt littere (vergl. nr. 3139), obwohl er nach wie vor zu einem mit seiner und des reichs ehre verträglichen frieden unter ausschluss der rebellen bereit sei. Petri navicula‒offerimus. Martene Coll. 2,1138. Huill. 5,1075. ‒ Dieses von Huill. zu ende des iahres eingereihte schreiben durfte schon wegen der art des hinweises auf das vorhergehende vom 13 sept. nicht lange nach diesem abgesandt sein. Auch weiss der pabst schon am 15 oct. nicht allein davon, dass der kaiser überhaupt, wie das schon das schreiben vom 13 sept. ergibt, das concil zu hindern sucht, sondern scheint auch bereits von den in diesem und dem folgenden schreiben erwähnten strengeren massregeln kunde zu haben, da er am 15 oct. dem erzbischofe von Sens schreibt, dass der kaiser suis terroribus vom durchzug abzuhalten suchen. Ueberdies ist es vielleicht nicht zufall, sondern durch kenntniss des wortlautes dieses schreibens veranlasst, wenn auch er das seinige mit Petri navicula beginnt. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie 18. Jh. in Mailand, Biblioteca Ambrosiana, DS IV 16 f. 133. Deutsche Übers.: S. 489.
Charter: RI V,1,1 n. 2750
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. erinnert die von Viterbo an ihre alte anhänglichkeit an das reich und daran, wie er einst (vgl. zum 12 apr. 1222) ihnen unter widerspruch des pabstes deutsche truppen zur hülfe gegen ihre feinde sandte, wie er dann ein anderesmal (1234 aug.) ihnen selbst unter grösster persönlicher anstrengung und mit ausserordentlichen kosten zu hülfe kam, während derienige, der dem namen nach ihr schützer war, nichts als worte hatte und ihnen ein massiges darlehen verweigerte; fordert sie auf nun, da es zeit sei, für das reich aufzustehen, ihn als ihren herrn anzuerkennen und für seine ankunft den weg vorzubereiten; beglaubigt bei ihnen den U. de Saxoforti (vgl. oben nr. 2716). Dum conscientie ‒ adimplere. Petr. de Vin. Epp. 1,22. Huill. 5,663. ‒ Spätestens in die erste zeit des aufenthalts zu Foligno, aber auch schwerlich viel früher zu setzen, da bis dahin nichts auf die absicht eines zuges nach römisch Tuscien deutet, welche erst entstanden sein dürfte, als der kaiser sich überzeugte, dass wegen der feindlichen stellung von Spoleto (vgl. nr. 2752) ein vorgehen auf Rieti undurchführbar sei; vgl. zu nr. 2695. Die ganze fassung zeigt, dass der kaiser den ersten schritt thut, nicht etwa eine einladung von Viterbo vorhergegangen war. Vgl. auch nr. 2758. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie in Reims, Bibliothèque municipale, Cod. 1275, f. 43d. Hampe-Hennesthal, Reimser Briefsammlung, in: Neues Archiv 47 (1928), 524 Nr. 99. Deutsche Übers.: Heinisch S. 465.
Charter: RI V,1,1 n. 3138
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. schreibt dem bischofe von Ostia dass er überzeugt sei, derselbe und dessen brüder seien auf heilung des zwiespaltes bedacht, wenn sie auch um zwiespalt zu vermeiden zunächst dem pabste nachgaben; dass er zu seiner verwunderung gehört habe, der pabst habe, trotzdem derselbe noch öffentlicher gegner des reichs und sein todfeind sei, ohne sein wissen des friedensgeschäftes wegen, wenn dasselbe auch nicht genannt sei, ein concil berufen (am 9 aug.), welches doch zweifellos nicht dem frieden dienen könne, dum non a vobis vel saltem communiter electe persone, sed ab inimico nostro et nonnulli nostri culminis inimici vocantur; prius igitur tractari pax inter nos debuit et tractata firmari, quam a tam remotis partibus pacis suffragia quererentur; denn er werde seine feinde nicht scheuen, wenn er frieden mit dem hätte, welchen er, si datum esset desuper, auf erden als seinen vater zu achten hätte. Illam pro firmo‒terris. Baluze Miscell. 1,468. Huill. 5,1028. ‒ In den überschriften auch an alle oder einige cardinäle gerichtet; dem inhalte nach wohl nur an den bischof von Ostia. Die klagen des kaisers stehen zweifellos in näherem zusammenhange mit vorschlägen, die bei den im iuni gerührten friedensverhandlungen gemacht wurden, welche der kaiser bis dahin wohl noch nicht als endgültig abgebrochen betrachtete. Der kaiser wird dabei auf den von ihm sogleich nach der excommunication gemachten vorschlag eines auch von den weltlichen fürsten zu beschickenden, aber freilich nicht vom pabste, als der einen partei, sondern von den cardinälen zu berufenden concils zurückgekommen sein; vergl. nr. 2432. Nach dem folgenden schreiben des kaisers wäre es früher der pabst gewesen, welcher auf das concil nicht eingehen wollte; vgl. insbesondere auch das schreiben unten nr. 3144. ‒ Dass auch gegner des kaisers die art der berufung des concils missbilligten, ergibt das schreiben eines ungenannten bei Huillard 5,1083.
Charter: RI V,1,1 n. 2688
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. antwortet dem könige von Navarra und den übrigen kreuzfahrern, beglückwünscht sie wegen erreichung des zieles, klagt über den pabst, welcher ihn hindere, seinem wunsche nachzugeben, Jerusalem und das gebiet, so wie es einst war, den ungläubigen zu entreissen, erklärt zur herstellung der mauern von Jerusalem beitragen zu wollen, obwohl die sorge für die wiederherstellung der reichsverhältnisse alle seine mittel in anspruch nehme, und gestattet ihnen, aus dem königreiche auszuführen, was sie bedürfen. Gratanter accepimus‒iocundos. Huillard 5,646.
Charter: RI V,1,1 n. 3127
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. beglaubigt bei den getreuen des königreichs den Rogerius de Raji (?) den er dorthin schickt, um von allen früheren und ietzigen beamten des königreichs eine subventio nach einem an der curie gefertigten anschlage zu erheben, die dort nicht verzeichneten nach rath von getreuen selbst einzuschätzen und ohne ansehen der person gegen das gut der säumigen und gegen sie selbst vorzugehen. Inter ardua‒possimus. Petr. de Vin. 5,134. ‒ Vgl. Rich. Sangerm. zum iuli: iussu imperatoris ab hiis omnibus quibus per officiales suos aliqua fuere commissa officia, certa exigitur pecunie quantitas; et tunc quidam de Sto Germano per quendam Octavianum Siculum taxati fuerunt in 200 uncias auri. Aehnliches meldet Rich. schon zum apr.; vergl. auch nr. 2983; damals aber war der kaiser selbst im königreiche. Wurde auch 1248 ende iuni ein zwangsanlehen gefordert, so war da der bischof von Patti mit der eintreibung beauftragt Doch mag auch noch in anderen iahren solche forderung gestellt sein, so dass die einreihung nicht sicher ist.
Charter: RI V,1,1 n. 3172
Date: 1240?
Abstract: Friedrich II. meldet dem capitän (von Amelia bis Corneto?) dass die auf seinen befehl zu Capua weilenden geisseln aus Montefiascone ihn um auswechslung gegen andere, ihnen verwandte personen ersuchten; befiehlt ihm, sich bei der gemeinde zu erkundigen, ob damit der curie dieselbe sicherheit geboten sein würde, und darüber zu berichten. Supplicarunt excellentie‒maiestatem. Petr. de Vin. 5,57. ‒ Frühestens um diese zeit; wie vorher. Vgl. auch das unvollständige schreiben: Universis hominibus de Monte Flascone et eius capitanie‒quid etc., Petr. de Vin. 5,67, in welchem der ort als specialis nostra camera bezeichnet wird. Verbesserungen und Zusätze:*Goldast Const. 3,397.
Charter: RI V,1,1 n. 3111
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem Thomasius de Monte Nigro, den wegen anklage des raubes von ihm aus dem königreiche verbannten Wilhelm Cocus, da ein iahr seitdem verflossen, aber die bannsentenz nicht gesprochen, gegen genügende bürgschaft sich dem gerichte zu stellen, in das königreich zurückkehren zu lassen, cum non anni lapsus sed pronunciacionis sentencia foriudicacionem inducat. Exc. Massil. nr. 49 u. 102, W. 652. ‒ Thomasius ist noch 1240 mai 6 iustitiar des Principato, ist es aber nicht mehr nach einem während der belagerung von Faenza, aber möglicherweise erst gegen deren ende entstandenen schriftstücke, unten nr. 3159, während das mandat doch an ihn als iustitiar gesandt sein wird; 1242 wurde er capitän von Tibur; Rich. Sang. Einreihung dieses und der nächstfolgenden mandate, welche nach nr. 3113 frühestens in diese zeit fallen, sehr unsicher.
Charter: RI V,1,1 n. 3162
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem Benigna, gegen kaufleute, welche schulden oder depositen nicht zahlen, in angegebener weise vorzugehen. Ib. nr. 64, W. 655.
Charter: RI V,1,1 n. 3115
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. meldet einem ungenannten dass er allen getreuen verboten habe, irgendwelche waaren zu den ungetreuen Venetianern und Mantuanern zu bringen; dass alle wege auf denen das geschehen könne, bei tage und bei nacht bewacht werden sollen; befiehlt ihm für genügende bewachung des passagium ipsius terre zu sorgen. Cum ad deprimendam‒commendare. Petr. de Vin. 2,37 II, ed. Iselin 1,315. ‒ Höchst wahrscheinlich in die zeit der belagerung von Ferrara gehörend, in der die Mantuaner zuerst, und zwar in verbindung mit den Venetianern (deren erwähnung beziehung auf die zeit der belagerung von Parma 1247 ausschliessen dürfte) als feinde des kaisers auftraten; vergl. zum 2 iuni. Wahrscheinlich an den generalvicar der mark von Treviso gerichtet.
Charter: RI V,1,1 n. 3124
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. meldet seinem sohne Conrad und dessen räthen, dass der stolz des pabstes sich beuge und derselbe einer für ihn und das reich ehrenvollen sühne geneigt sei; dass er aber beschlossen habe sub vexillis nostris et victricibus aquilis den gegner gründlich zu beugen und zu diesem zwecke mit einem zahlreichen heere aus seinem königreiche vorrücke; dass Alessandria (mai 18) die verbindung mit Mailand aufgegeben und zur treue gegen ihn zurückgekehrt sei. Etsi pontifices‒votum. Höfler K. Friedr. II. 420. Huill. 5,1003. ‒ Nach B. auch im Romersdorfer bullarium, wo aber zweifellos irrig das commune Bononiense statt der universitas Alexandrinorum genannt ist, während der abschr. noch die bemerkung zugefügt ist: Ad presens alia nova de imperatore non habemus, nisi quod veraciter dicitur quod rex Boemie et dux Bauwarie sint imperiali gratie reformati. Das würde eher auf das folgende iahr deuten, während doch die abfassung des schreibens selbst um diese zeit nicht zweifelhaft sein kann. Und abgesehen davon, dass der zusatz erheblich später gemacht sein kann, war nach briefen des archidiacon Albert, vgl. Huill. 5,1023. 1031, die stellung iener fürsten schon 1240 eine so schwankende, dass sich recht wohl eine derartige nachricht verbreiten konnte, zunächst etwa, als der herzog von Baiern im aug. sich mit den auf seiten des kaisers stehenden bischöfen von Freising und Regensburg aussöhnte. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 478.
Charter: RI V,1,1 n. 3164
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. befiehlt einem ungenannten auf dessen anfrage, den magister Matheus de Pisis iuris civilis professor, der sich schon sieben iahre im königreiche aufgehalten und dessen treue ihm glaubwürdig bezeugt sei, zum officium advocacionis zuzulassen, trotz des allgemeinen befehles, dass fremde zu keinen öffentlichen ämtern im königreiche zuzulassen seien, so lange eingeborne dafür vorhanden seien. Ib. nr. 66, W. 656. ‒ Der angezogene befehl ist nicht bekannt. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: R. Trifone, Due Pisani a Napoli professori di diritto civile nei secoli XIII e XIV, in: Scritti minori. 1966. S. 259. Zum Inhalt: S. 257 f.
Charter: RI V,1,1 n. 3149
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. gebietet dem domcapitel zu Passau, den Albert, der sich gegen die bischöfe von Salzburg Passau und Freising aufgelehnt habe, aus seiner mitte auszuschliessen. Extr. bei Oefele Script. 1,795. Alberts Rel. h. durch Höfler 30. Huill. 5,1130. ‒ [Vielleicht später, aber iedenfalls geraume zeit vor 1241 iuli 24 fallend; vgl. Schirrmacher Alb. 98.]
Charter: RI V,1,1 n. 3114
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. dem iustitiar von Val Grati, den Bartholomeus Pissenus wegen eines früher seiner frau zustehenden und nach deren tode ihm verliehenen lehen sichern zu lassen. Ibid. nr. 52 und 105, W. 654.
Charter: RI V,1,1 n. 3158
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. beauftragt den grosshofiustitiar mit der untersuchung über das gesuch des auch in den zeiten der zwietracht treu gebliebenen Jacob de Tricarico, ihn wegen des einst seinem vater zustehenden casale Solofra (südöstlich von Avellino) sichern zu lassen. Pecchia Storia del regno di Napoli 2,319. Huillard 5,1073. ‒ Eingerückt in nr. 3159 und einige zeit früher erlassen, während haltpunkte für eine genauere einreihung fehlen.
Charter: RI V,1,1 n. 3133
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. schreibt denen von Cremona dass er nach ordnung wichtiger geschäfte im königreiche die ruhe desselben wieder mit den anstrengungen eines sommerlichen lagerlebens vertauscht habe, vor allem besorgt seine getreuen in Italien von den verfolgungen der feinde zu befreien; dass ihn wegen schwäche des körpers und schlechtigkeit der luft eine discrasie befallen; dass er nun aber wiederhergestellt sei, den begonnenen weg fortsetze und gegen die Romaniola vorrücke. Tantus nos amor‒subsequentur. Petr. de Vin. 3,74. Huill. 5,1017. Minieri Notamenti 256. ‒ Ohne den schluss: Tantus ‒ impedire, auch für Deutschland ausgefertigt; vergl. Huillard 5,1017. Verbesserungen und Zusätze:Arch. d. Ges. 5,408; an den grafen Simon von Chieti das. 448 extr. Verbesserungen und Zusätze (1983):Text in Neues Archiv 5,445. Deutsche Übers.: v.d. Steinen, Staatsschriften 70 Nr. 31 -- Heinisch S. 484.
Charter: RI V,1,1 n. 3153
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. befiehlt (einem iustitiar) in veranlassung der excesse, welche sich die minderbrüder und predigerbrüder in seinem königreiche gegen ihn zu schulden kommen liessen, seinen bezirk so zu bewachen, dass keiner iener brüder in denselben eingang finde ohne besonderes, nach datum dieses briefes ausgefertigtes erlaubnissschreiben; auch alle nicht aus dem königreiche gebürtige brüder und conversen des predigerordens, qui conspirarunt olim in necem nostram, und alle sonstigen verräther auszutreiben. Insolentias et‒exitum. Winkelmann Acta 318. ‒ Wegen der zeit vgl. nachher. Wegen des auch nr. 3165 betonten einflusses auf die unversöhnlichkeit des pabstes, welchen man den bettelorden zur last legte, vergl. auch das gedicht bei Huillard Pierre 405. Verbesserungen und Zusätze:Das gedicht gegen die orden auch im Cod. Laurent. XXIX, 8 f. 61 und ein zweites f. 62.
Charter: RI V,1,1 n. 3166
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem Marinus de Ebulo generalvicar von Pavia aufwärts wegen der imminens necessitas von den erzbischöfen, bischöfen, äbten und überhaupt dem gesammten clerus seines bezirkes ie nach ihrer leistungsfähigkeit ein subsidium pro instantibus negotiis einzufordern, welches bei strafe des verlustes der regalien und des sonstigen gutes zu zahlen ist. Cum ad hec‒reportare. Martene Coll. 2,1145. Huill. 6,27. ‒ Von Huill. zu 1242 ian. eingereiht, ohne dass ich dafür einen bestimmteren grund absähe. Marino wurde generalvicar zwischen 1240 oct. und 1241 märz und scheint es noch 1243 gewesen zu sein; vgl. Ital. Forsch. 2,501. Die erwähnung der subsidia ecclesiarum in der urk. vom 15 febr. 1241 scheint dafür zu sprechen, dass dieser befehl einige zeit vorher erlassen wurde; dann am wahrscheinlichsten gleichzeitig mit der ausschreibung der collecte für das königreich. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zeitliche Einreihung nach Schneider, in: QuF. 11 (1908), 308 Anm. 5 nicht ganz richtig.
Charter: RI V,1,1 n. 3171
Date: 1240?
Abstract: Friedrich II. befiehlt auf klage des B. (von Toscanella) dem podesta und rath dieses ortes, ienes haus und familie nicht mit collecten und abgaben zu beschweren, so lange derselbe auf seinen befehl in seinem dienste ist. Exposuit excellentie‒ablata. Petr. de Vin. 5,40 ergänzt aus Huillards nachlasse nach Cod. Phillipps und Guelferb. ‒ Frühestens um diese zeit nach der unterwerfung der stadt im febr. 1240.
Charter: RI V,1,1 n. 3134
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. schreibt dass er zur bestrafung von Bologna ausgezogen Ravenna nicht habe liegen lassen wollen, dass er daher diese stadt eng eingeschlossen, binnen vier tagen die sie umgebenden gewässer abgeleitet oder überbrückt und dann sofort eine der vorstädte überfallen und verbrannt habe, worauf die stadt durch boten sich unterwarf und um gnade flehte, welche er ihr eingedenk ihrer alten treue und weil sie nur ungern und gezwungen abfiel, gewährte; dass er nunmehr mit grosser macht zur zerstörung Bolognas vorrücke und nur Faenza nicht im rücken lassen und vorher einnehmen wolle, was ihm, wie er sicherlich glaube, in wenigen tagen gelingen werde; fordert zu eifer in seinem dienste auf. Dirigente domino‒perituris. Savioli Ann. Bol. 3,188. Fantuzzi Mon. Rav. 3,81. Huill. 5,1029. Verbesserungen und Zusätze:Vesi Stor. di Romagna 2,449. — Ueber die gefangenschaft des erzbischofs Theoderich von Ravenna s. dessen brief nr. 13561; über Paulus Traversara Salimb. 52.
Charter: RI V,1,1 n. 3110
Date: 1240
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem podesta von Pisa den dortigen bürger V. zu verhalten, ein erkranktes maulthier, welches B. de N. (P. de Capua; Cod. Phillipps) valet seiner cammer bei demselben zurückliess, als er früher aus der Lombardei nach Tuscien kam, dem überbringer zu übergeben, der geschickt wurde, um es zu ienem in das königreich zu bringen. In nostrae maiestatis‒compellas. Petr. de Vin. 5,56. ‒ Passt um diese zeit oder auch nach der rückkehr in das königreich 1249.
You are copying a text frominto your own collection. Please be aware that reusing it might infringe intellectual property rights, so please check individual licences and cite the source of your information when you publish your data