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Collection: Regesta Imperii V,1,1
Date: 1239
AbstractFriedrich II. ernennt den G. von Arnstein auf dauer seines beliebens zum besondern richter des reichs in dem zu seiner burg Altenburg gehörenden bezirke, mit der befugniss die blutsgerichtsbarkeit wie die sonstige gerichtsbarkeit zu üben und die kaiserlichen einkünfte zu erheben. Ne nobis‒voluntatis. Huill. 5,1232 als formel ohne zeitbestimmung. Fontes rer. Austr. II 25,27 mit Fridericus rex ohne sonstige namen. In Wiener hs. 2373 Univ. 881 mit Ludwicus Rom. imp. ohne namen des empfängers. ‒ Liegt der formel wirklich eine für Gebhard ausgefertigte urk. zu grunde, wogegen doch auch der inhalt und der umstand, dass Gebhard später keinen amtstitel führt, bedenken erregt, so ist dieselbe am passendsten hier einzureihen, da Gebhard in den vorhergehenden nr. zuletzt in Italien genannt wird; vgl. Ital. Forsch. 2,167. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Dobenecker, Reg. Thuringiae III. Nr. 848.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. befiehlt dem Landulf de Franco (iustitiar von Terra di Bari), er solle trotz der constitution de annalibus iudicibus in regno nostro creandis et anno quolibet removendis den von Philippus Chinardus in dessen gebiete Conversano bestellten richter belassen, da er grafen und baronen die bestellung ihrer richter auch heuer zugestehen wolle, nur so dass sie iährlich bestellt werden. Exc. Massil. nr. 89, W. 716. ‒ Die erwähnte Const. 1,95 ist um sept. 1239 erlassen, wo auch Landulf sein amt angetreten haben wird; vergl. nr. 2475. Andererseits wird dieses mandat nicht viel später fallen, da es sich sichtlich noch um die erste ausführung iener constitution handelt.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. befiehlt dass alle aus den aufständischen städten der Lombardei gebürtigen predigermönche und minoriten aus dem königreiche vertrieben, von andern religiosen aber bürgschaften ihrer treue genommen werden; dass die barone und ritter insbesondere in den gränzgegenden des königreichs, welche einst dem pabste anhingen, veranlasst werden dem kaiser in die Lombardei zu hülfe zu ziehen; dass der geistlichkeit eine beisteuer auferlegt werde; dass alle unverdächtigen an der römischen curie weilenden bei strafe des verlustes ihres gutes und verbotes späterer rückkehr zurückkehren sollen; dass güter und beneficien der nicht aus dem königreiche stammenden cleriker eingezogen werden; dass niemand ohne besondern befehl des grossiustitiar sich zur römischen kirche begeben darf; dass die einbringung päbstlicher schreiben gegen den kaiser in das königreich verhütet und überbringer derselben aufgehängt werden. Rich. Sangerm. extr., der die verkündigung im königreiche zum iuni meldet; also wohl im mai erlassen.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. anwortet dem könige von Navarra, drückt ihm sein bedauern aus dass derselbe in veranlassung seines zuges nicht persönlich zu ihm gekommen, meldet ihm dass er nichtsdestoweniger seine bitte gewähre und die beamten des königreichs angewiesen habe, seine wünsche zu erfüllen, ersucht ihn um einen besuch bei der rückkehr. Per nuncium ‒ congaudere. Martene Coll. 2,1172. Huill. 5,396. ‒ Der könig fuhr im aug. von Marseile in das hl. land. Rich. Sang. Das schreiben wird doch vorher, nicht erst mit Huill. zum sept. zu setzen sein. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers. (teilw.): Heinisch S. 447.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet denen von Cosenza dass er nach verwüstung des Bolognesischen um die zu verwüstungszügen geeignete sommerzeit nicht verstreichen zu lassen, am 20 sept. in das gebiet von Mailand eingefallen sei; dass die Mailänder auf einen von ihnen gezogenen graben vertrauend sich, als sie seine absicht, ihnen bei der stadt zuvorzukommen, wegen des schlagens von brücken über den Lambro bemerkten, schleunig unter die mauern der stadt zurückzogen; dass er nach zerstörung von Melegnano und anderen orten an die stadt heranziehe um durch die verwüstung unmittelbar vor den thoren die einwohner zu schrecken; dass die längst seine hülfe ersehnenden bewohner der grafschaften für ihn seien; dass die von Como nur sein heranrücken erwarten um sich mit ganzer macht mit ihm zu vereinen. Felices successus‒reformandam. Huillard 5,388.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. schreibt einem ungenannten, dass er von dem verwüstungszuge gegen Bologna zurückkehrend, unterstützt von den Cremonesern und andern getreuen bis zum fasse der provenzalischen gebirge und mit deutscher ritterschaft in das gebiet von Mailand eingefallen sei und trotz der versuche der feinde, ihn durch graben aufzuhalten, den Lambro überschritten habe; dass die feinde sich unter preisgebung des gebietes in unzugängliche stellungen bei der stadt zurückgezogen hätten; dass in folge dessen das von den Mailändern lange unterdrückte Como ihm den treueid geleistet, den von ihm gesandten podesta aufgenommen und ihm alle burgen überliefert habe, worauf er als capitän (den markgrafen Bertold von Hohenburg) mit truppen dorthin sandte; dass er nun, damit Piacenza nicht unbestraft bleibe, vor der brücke von Piacenza sein lager aufgeschlagen habe, sie zu lande und zu wasser angreife und die eroberung in den nächsten tagen erwarte. Ut nostrorum felicium‒summittetur. Huill. 5,469.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet ungenannten (in der mark Ancona) dass er seinen sohn H. könig von Torre und Gallura und generallegaten des reichs in Italien beauftragte an seiner statt die mark Ancona und das herzogthum Spoleto an das reich zurückzunehmen, befiehlt ihnen denselben mit der gebührenden ehrerbietung aufzunehmen und ihm und dem reiche den eid der treue zu leisten, indem er sie propter ingratitudinem manifestam der innehaber von den der kirche geleisteten eiden entbinde, verspricht ihnen bestätigung aller privilegien, freiheiten und guten gewohnheiten und vermehrung derselben, wenn sie bereitwillig zur reichsherrschalt zurückkehren. Cum tempus vestre ‒ exempla. Huill. 5,375. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 304 Nr. 221.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. belobt (die von Como) dass sie zu so günstiger zeit das, was ihre treue lange plante, ins werk setzten und auch andere dazu überredeten, und meldet, dass er zur erhöhung der stadt Como und ihrer belohnung näher heranziehe. Opus bonum‒affectu etc. Huill. 5,384. ‒ Die offene unterwerfung von Como wird nach dem vorhergehenden schreiben in diese zeit zu setzen sein. Auch Ann. Plac.: Eodem tempore Cumani potestatem per imperatorem receperunt, scheint sich auf sept. zu beziehen. Ann. Bergomat. nennen den oct.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. berichtet über den zug gegen Bologna, dass er gegen die stadt vorschreitend die im wege liegende und die verbindungen des heeres bedrohende burg Piumazzo belagerte, eroberte und verbrannte, wobei die aus den angesehensten rittern und fussgängern aus Bologna bestehende besatzung theils verbrannte, theils in gefangenschaft gerieth; dass er dann dass gebiet von Bologna verwüstete, weiter aber gegen Mailand zu ziehen gedenke, um das zum gehorsam zurückgekehrte Como zu schützen und die kaiserlichen grafschaften und die von Martesana (Marchisanos), welche seine ankunft erwarten, seiner herrschaft zu unterwerfen. Procedentibus nobis‒condempnandos. Huill. 5,351. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: v. d. Steinen, Staatsschriften 62 Nr. 26.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. dankt (denen von Cremona) dass sie auf seine botschaft, dass er bald in iene gegenden kommen werde, alsbald ihr carroccium mit trefflicher mannschaft entgegenschickten (obviam eduxistis), meldet dass er das Bolognesische nach seinem willen verwüstet habe, nun aber die burg Crevalcore, in der mehrere vornehme Bolognesen eingeschlossen seien, belagere, deren zerstörung binnen höchstens drei tagen bevorstehe, da er iede begnadigung abgeschlagen habe worauf er dann ihren wünschen gemäss in iene gegenden kommen werde, um mit ihnen gemeinsam die rebellen zu bekämpfen. Ex multis laudabilium‒succedant. Huillard 5,365. ‒ Aus der unklaren fassung dürfte nicht hervorgehen, dass die Cremoneser gegen Crevalcore aufgeboten waren; es wird sich um die bereitstellung zum zuge gegen Mailand handeln.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet dem iustitiar von Abruzzo wie er schon oft gehört habe, dass edle sich die grössten missethaten erlauben, weil ihnen dieselben nach seiner constitution (2,32) durch bauern nicht erwiesen werden können; wie nun eine wittwe Beatrix zu ihm in die Trevisanermark gekommen und geklagt habe, dass ihr sohn von Philipp und Johann de Amato de valle Sciano ermordet sei, dass der frühere iustitiar H. de Montefuscolo, wie er an der curie anwesend bestätigte, weil die zeugen nur bauern und nicht bürger oder ritter waren, nicht urtheilen, noch auch den kampf gestatten konnte; befiehlt ihm daher den kampf trotz ienes einwandes zuzulassen und der wittwe auf kosten der curie einen guten kämpfer zu stellen. Ib. nr. 185, W. 644. ‒ Hector de Montefuscolo erscheint 1238 ian. 2 als iustitiar, nr. 2302, und ist es noch im febr. 1239 gewesen, da es heisst, dass er die acten einer ihm als iustitiar aufgetragenen untersuchung ad imperialem curiam apud Paduam einsandte; vgl. Huill. 5,314; oct. 13 ist er dann als quondam iustitiarius beim kaiser zu Mailand; Huillard 5,444. Er ist wahrscheinlich mit dem nach Rich. Sang. im mai berufenen grafen von Acerra in die Lombardei gekommen. Das schreiben muss daher in die spätern zeiten des aufenthalts in der Mark fallen und an Hectors nachfolger Tolomeus de Castilione gerichtet sein.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. drückt denen von Ravenna sein erstaunen darüber aus, dass sie die einst dem reiche so ergeben waren, demselben so unerwartet untreu geworden seien; meldet ihnen: pro liberatione vestra personaliter eisdem partibus vicinamur, premittentes dilectum filium nostrum H. illustrem regem Turrium et Galluri, legatum in Romaniola generalem; fordert sie unter versicherung vollständiger verzeihung auf zur treue zurückzukehren, und seinem sohne in allem zu gehorchen. Cum publicam‒consurgatis. Martene Coll. 2,1155. Huill. 5,372. Tarlazzi Appendice 1,175. ‒ Dieses und das folgende schreiben gehören wohl in die früheren zeiten des iuli, da Enzio noch nicht legat in Italien heisst und der kaiser schwerlich lange mit versuchen wartete, Ravenna wiederzugewinnen. Die urk. vom 25 iuli setzt anwesenheit Enzios beim kaiser natürlich nicht voraus, welche vielmehr dadurch, dass er in nr. 2457 nicht zeuge ist, unwahrscheinlich wird. In mehreren schreiben aus dem aug., unten nr. 2463 ff., sagt der kaiser dann ausdrücklich, dass er Enzio mit einem grossen heere in die Romagna geschickt habe. Enzio wird anfangs nur zum legaten für die Romagna bestimmt gewesen sein; mit dem ihm hier gegebenen titel stimmt es, dass es eine unvollständige, übrigens mit der vom 25 iuli übereinstimmende ernennungsurkunde gibt, in der vom comitatus Romaniole statt von Italien die rede ist; vgl. Mon. Germ. 4,330. Es ist überdies nicht zu verkennen, dass die allgemeine fassung der urk. vom 25 iuli viel mehr einer ernennung nur für eine einzelne provinz, als für ganz Italien entspricht; sie wird erst nachträglich auf dieses geändert sein. Verbesserungen und Zusätze (1983):Ernennung des Sohnes Heinrich (Enzio) zum Generalvikar in der Romagna. Druck: MGH. Constit. II, 299 Nr. 216.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. nimmt seine ihm besonders treu anhängenden fürsten, den erzbischof von Salzburg und die bischöfe von Regensburg und Passau mit ihren kirchen in seinen und des reichs besondern schutz, verbietet sie an ihren hiemit bestätigten rechten und freiheiten irgendwie zu kränken, verbietet deren dienstmannen und eigenleuten sich ohne erlaubniss ihrer herren in irgendwelchen anderen dienst als den des römischen kaisers oder königs zu begeben, bestätigt ihnen alle ihre rechte und besitzungen in den ländern Oesterreich, Steier, Kärnthen und Baiern und verspricht dieselben baldmöglichst unter ihre herrschaft zurückzubringen, ohne rücksicht darauf ob ihnen durch einige mächtige vermittelst gewalt oder drohungen etwas abgepresst ist, was er für nichtig erklärt, dagegen alle von den genannten fürsten gegen die anmasser gesprochenen urtheile bestätigt. Quanto nos‒persequemur. Huill. 5,1132. ‒ Bei Huill. und Schirrmacher Alb. von Possemünster 103 zu 1241 mit rücksicht auf die damaligen vorgänge in Baiern. Schon das voranstellen von Oestreich und Steier deutet wohl darauf, dass es sich zunächst um diese handelte; also wohl vor der ende 1239 erfolgten aussöhnung des kaisers mit herzog Friedrich und am wahrscheinlichsten in diese zeit gehörend, wo zwei der bischöfe erweislich am hofe waren. Auffallen muss dann freilich, dass als dritter nicht der bischof von Freising, sondern der von Regensburg genannt ist. Verbesserungen und Zusätze:zu streichen, als von kg. Rudolf 1274 aug. 4 herrührend. Mon. Boica 29b,510. Baerwald Baumgartenb. Formelb. 300.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. Deutsche geistliche fürsten schreiben dem pabste, dass sie, als priester der kirche und zugleich fürsten des reichs zur vermittlung vorzugsweise berufen und gerade beim ausbruch der zwietracht beim kaiser anwesend, sich sogleich zu diesem begeben hätten, um ihn zur rückkehr zur kirche zu bewegen; dass sie nachdem ihnen der kaiser die klagen des pabstes (vgl. zum 28 oct. 1238) und seine antworten wegen deren er ermahnt und angeblich excommunicirt sei, vorgelegt und sich bereit erklärt habe, etwaige mängel nach ermessen der fürsten zu bessern, ihm rathen müssen, den kaiser nicht zu erbittern und damit den glauben in grosse gefahr zu bringen; dass der behauptung des kaisers, der pabst sei nur im interesse der Mailänder und ihrer verbündeten gegen ihn vorgegangen, die allgemeine meinung zur seite stehe, und so wenig sie auch glauben möchten, quod vicarius veritatis rebellium sediciosorum imperii manifestam calumpniam tueretur, es doch ein sehr bedenkliches anzeichen sei, dass der zu Mailand weilende legat G. von Montelongo in ieder weise die getreuen zur untreue gegen das reich zu verleiten suche, wie der kaiser das durch briefe und zeugen erhärten könne; dass sie ihrerseits trotz ihrer ergebenheit gegen die römische kirche ohne verletzung ihrer treue gegen das reich den kaiser nicht wurden verlassen können; dass er sich nicht durch falsche vorspiegelungen einzelner, nur ihren eigenen vortheil verfolgender fürsten solle bestimmen lassen. In lapide angulari (Fundatam ecclesiam) ‒ paratos. Hahn Coll. Mon. 1,232. Huill. 5,398. Vollständiger Böhmer Acta 671. ‒ [Von Huillard zum sept. eingereiht, aber zweifellos in diese zeit gehörend. Aussteller sind wahrscheinlich zunächst der erzbischof von Salzburg, die bischöfe von Passau und Freising und der abt von Tegernsee, da andere geistliche fürsten in dieser zeit am hofe nicht nachzuweisen sind. Die schlussbemerkung durfte gegen die erwählten von Cöln und Lüttich (Valence) gerichtet sein, welche damals zu Rom vom pabste confirmirt wurden; vgl. Ann. S. Pantaleonis, Aegid. Aur. Vallis ap. Chapeaville 2,263.] Verbesserungen und Zusätze:Doeberl 5,127. — Aus Cod. Vatic. 4957 nr. 34 bedeutend zu verbessern. Der anfang auch im Cod. Fital. Panorm. f. 72. — Ob nicht doch auf dem concile zu Mainz iuli 2, s. o. nr. 11229b, entstanden? Verbesserungen und Zusätze (1983):Von K. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands 4 (1913), 828 Anm. 3 als Stilübung bewertet. Kantorowicz, K. Friedrich II. Erg.-Bd. 212 (*490) sieht keinen zwingenden Grund für diese Annahme.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. fordert den iustitiar von Terra di Lavoro (ebenso wohl die andern beamten im königreiche) auf, falschen von seinen feinden in umlauf gesetzten gerüchten keinen glauben zu schenken, meldet dass er nach sicherung der Trevisaner mark, wo die niederlage der in untreue zurückgefallenen vorbereitet sei, gebiet und burgen der Bologneser verwüstet und zerstört und seinen sohn H. mit grossem heere in die Romagna zur bekriegung derienigen, welche sich dort kürzlich empörten, gesandt habe, während er selbst sich gegen Mailand wende. Intelleximus vos‒faciemus. Huill. 5,379.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. drückt dem grafen der Provence sein erstaunen aus dass derselbe den generalvicar des königreichs Arelat, welcher ihn ehrenvoll zu Arles empfing, in verbindung mit verräthern aus der stadt vertrieb (ende aug., auch nach Papon Hist. de Prov. 2,324) und dieselbe besetzt hielt, befiehlt ihm die stadt in den früheren stand zurückzuversetzen und sich dreissig tage nach empfang dieser ladung an seinem hofe zu stellen um wegen seiner untreue zu rechte zu stehen, widrigenfalls er ihn als geständig aller ehren und würden entsetzen werde. Venientibus nuper‒privabimus. Martene Coll. 2,1185. Huill. 5,401. ‒ Vergl. unten zum dec. die verurtheilung. Der abfall des grafen wird die nächste veranlassung der absendung des cardinalbischofs Jacob von Palestrina als legaten in die Provence gewesen sein. Vgl. reichssachen den nov. 10 vom grafen mit dem legaten abgeschlossenen dienstvertrag, die päbstlichen schreiben vom 26 sept. 1239 und 10 ian. 1240, dann Rich. Sang., Ann. Januens. zu 1239. Der bischof von Palestrina war insbesondere auch beim könige von Frankreich beglaubigt, vergl. das päbstliche schreiben vom 21 oct; dahin wird dann auch gehören, was Matth. Paris ed. Luard 3,625 von dem anerbieten des pabstes, dem Robert bruder des königs das kaiserthum zu übertragen, zu erzählen weiss. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 305 Nr. 222.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. beklagt sich dass der pabst aus hass gegen ihn den bruder Helias, der ihm anhing und den frieden des reiches förderte, des ihm vom h. Franciscus übertragenen amtes des minister generalis des minoritenordens entsetzte (1239 mai 16) und trotz der ihm vom pabste gegebenen sicherheitsbriefe, wie er erweisen könne, denselben auf der reise nach Rom gefangen zu nehmen versuchte. Non ex odio‒augmentum. Huill. 5,346. ‒ Von Huill. zum iuli eingereiht. Aber der entsetzung muss der nähere anschluss an den kaiser nicht sogleich gefolgt sein und Rich. Sangerm. meldet kaum ohne bestimmtere veranlassung erst zum dec.: in odium pape imperatori adherit. Nach schreiben des pabstes bei Huill. 5,776 war er iedenfalls schon im febr. 1240 dauernd am kaiserlichen hofe. Salimbene, der im Liber de praelato ausführlich über Elias handelt, erwähnt insbesondere, dass er sich zur zeit der belagerungen von Ravenna und Faenza längere zeit am hofe des kaisers aufhielt; Mon. Parm. 3,411. Andere nachrichten über Elias bei Winkelmann in den Forsch. zur deutschen Gesch. 12,539 ff.

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Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. lässt dem Adenulf sohn des Johann von Oliveto, obwohl er noch minderiährig, die vormundschaftliche verwaltung seines väterlichen erbgutes nach, weil sein vater ihm in exercitu ante Brissiam treu diente und dort den tod fand. Exc. Massil. nr. 182, W. 643. ‒ Es beginnt hier in den Exc. eine reihe undatirter stücke, welche so weit sich haltpunkte ergeben, zum iahre 1239 gehören. Die ersten derselben sind hier eingereiht, weil sich ergibt, dass nr. 2448 während des aufenthaltes in der Trevisanermark, aber erst gegen ende desselben entstanden ist.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. anwortet einem ungenannten, dass er ihm bezüglich der befestigung der burgen des bisthums Acqui (Aquensis) durch den erwählten N. bereits früher durch P. de Cyra seinen willen mitgetheilt habe; dass er ihm nun aber mittheilen solle, wer die nuncii gewesen seien, welche die besitzergreifung des bisthums Acqui durch den erwählten gestattet und gutgeheissen haben. Solita benignitate maiestatem. Petr. de Vin. 3,54. ‒ Bischof Otto von Acqui soll 1238 gestorben sein; sein nachfolger Wilhelm war iedenfalls im dec. 1239 nur erst erwählter; vgl. Ughelli 4,329. Wegen der feindlichen stellung von Genua und Alessandria war um diese zeit Acqui für den kaiser ein besonders wichtiger punkt. P. de Cyra dürfte Philipp de Citro sein, wie schon Cayro Storia d'Aquino 2,229 annahm, der aber an das bisthum Aquino dachte; die annahme wird dadurch unterstützt, dass Philipp wenigstens 1238 iuli 6 als capitän von Turin in Oberitalien verwandt war; vgl. San Quintino Osservazioni 2,221. Vielleicht ist das schreiben schon früher einzureihen.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. befiehlt verschiedenen, genannte burgen im königreiche genannten castellanen zu übergeben. Reg. Frid. ed. Carcani 412, ed. Huill. 5,409. ‒ Da fol. 109 und 110 des regest, auf denen dieses und das folgende stuck stehen, sich an einen uns verlernen theil desselben anschliessen, so ergibt sich die beziehung des eodem die nicht unmittelbar; doch wird kaum zu zweifeln sein, dass auch diese stücke zum 5 oct., frühestens zum 4 oct. gehören. Bezüglich der datirung im Reg., welche Huill. in willkürlichster weise umgeformt hat, vgl. Ficker Beitr. zur Urkundenlehre 2,37.

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Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. verordnet dass die bestecher der richter in civilsachen nach altem rechte zu bestrafen, in criminalsachen mit ihnen gütereinziehung und todesstrafe erleiden sollen. Dem vorhergehenden nach der datirung angehängt. ‒ Auch nach der form ist mir nicht unwahrscheinlich, dass dieses stück ursprünglich zum gesetzbuche von Melfi gehörte, hier nach Const. 2,50 § 1. 2 (von könig Roger) eingereiht war, und fortfiel, als die von bestechung handelnden neuen constitutionen 2,50 § 3 und 51 eingereiht wurden.

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Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet (allen in der mark Ancona und im herzogthume Spoleto) dass er, nachdem er die rebellen Italiens grossentheils unterworfen, nun exigente ingratitudine presidentis ecclesie beschlossen habe die mark und das herzogthum an das reich zurückzunehmen; bedauert dass die überlassung derselben an fremde herrschaft nicht die erhofften fruchte gehabt habe, wohl aber innere unruhen und nichtleistung der dem reiche gebührenden dienste, während man sie ietzt sogar zum kriege gegen ihn anreize; entbindet sie daher von den mit seiner zulassung salvo honore imperii der kirche geleisteten eiden, indem er seinen sohn H. voraussendet um sie an das reich zurückzunehmen und von ihnen den treuschwur zu empfangen; versichert dass, nachdem früher ohne sein wissen einzelne sich zu seinen boten aufwerfend ihre versprechungen nicht halten konnten (vgl. nr. 1410 ff. und 1729), er sie ietzt für immer unter herrschaft des reichs behalten wolle und seinem sohne ausgedehnteste vollmacht gebe sie zu sichern; befiehlt ihnen beim verluste aller regalien, die sie vom reiche haben, seinem mit voller strafgewalt ausgestatteten sohne zu gehorchen. Inter frequentes‒pollicemur. Huill. 5,376. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 302 Nr. 218.

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Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. belobt den grafen von Toulouse wegen dessen durch boten mitgetheilte absicht, gegen alle kirchlichen und weltlichen feinde und insbesondere gegen den pabst und dessen anhänger und gegen den grafen von Provence mit ihm gemeinsame sache zu machen, und beglaubigt bei ihm den T., welcher ihm seine absichten mittheilen werde. Nuntios tuos tui‒dissipari. Martene Coll. 2,1140. Huill. 5,404.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet den compalacii Neapolis, dass Johannes Armine und genossen ihm klagten, sie hätten einst aus noth dem Peter Griffo ländereien und häuser zu Neapel um weniger als den halben preis verkauft; befiehlt ihm, wenn sich das so verhält, die erben des käufers zur ergänzung des wahren preises zur zeit des kaufes oder aber zur restitution gegen rückzahlung zu verhalten. Ib. nr. 186, W. 654.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. schreibt dass er nach der zerstörung von Piumazzo auch Crevalcore belagert und am tage vor Marien himmelfahrt eingenommen habe; dass wenn er sich nun gegen Mailand wende, deshalb die bekämpfung von Bologna nicht eingestellt werde, zumal er seinen sohn H. mit einem heere in die Romaniola gesandt habe, um es von dieser seite zu bedrängen; hofft bald über niederlagen der Mailänder berichten zu können. Desideriis tuis‒triumphum. Huill. 5,367.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. dankt (denen von Lecco?) dafür dass sie, wie er aus ihrem schreiben ersehe, ietzt wo seine macht in der nähe sei, das unwillig ertragene ioch abgeschüttelt und zur treue gegen ihn zurückgekehrt seien; fordert sie auf, ietzt ieden deckmantel ihrer treue abzuwerfen und sich offen gegen die bisherigen unterdrücker zu erheben, welche ihrem geschicke nicht mehr entgehen können, und verspricht ihnen persönlich zu hülfe zu kommen. Non minus ylariter‒gaudeamus. Huill. 5,153. ‒ Von Huill. zu ian. 1238 eingereiht und auf Vercelli oder Novara bezogen, bei denen die sachlage nicht passt. Das schreiben ist zweifellos ziemlich gleichzeitig mit dem vorhergehenden, und scheint schon der fassung nach nicht an bisherige bündner, sondern an unterthanen von Mailand gerichtet zu sein. Daher ist mir mit rücksicht auf nr. 2459 und die nachricht der Ann. Plac., dass sich mit Como auch Lecco, Mandello und Varena gegen Mailand auflehnten, am wahrscheinlichsten, dass das schreiben an bewohner der Mailänder grafschaften, zunächst wohl der grafschaft Lecco gerichtet war. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 453.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. erlässt ein edict, dass alle seine getreuen, sowohl gemeinden, als markgrafen, grafen und andere personen seine feinde nachdrucklich bekämpfen, dass niemand mit den rebellen in verhandlung tritt oder ihnen pferde, waffen, salz oder andere waren verkauft; dass im falle der übertretung die gemeinde alle ihre rechte und privilegien verliert, die einzelne person aber hingerichtet wird und ihr gut der gemeinde oder dem lehnsherren zufällt oder, wenn diese binnen einem monate die einziehung versäumen, dem reiche, so dass ihre kinder ihr erbe verlieren und den für kinder von hochverräthern bestimmten strafen verfallen; dass personen iedes standes und alters desshalb ankläger sein können und der ankläger in angegebener weise belohnt werden solle; dass alle sich bei strafe mit pferden und waffen bis zur osteroctave (apr. 3) versehen sollen, so dass das heer an den calenden des mai sich versammelt, wo der kaiser befiehlt; bestätigt alle von seinem grossvater Friedrich gegen die missethäter in Italien promulgirten gesetze und constitutionen und erneuert alle alten gesetze gegen maiestätsverbrecher, so dass der nach bezüglicher anklage wegen nichterscheinens vor dem kaiser gebannte von allen getreuen als gebannt zu behandeln ist und seine güter zu verzeichnen sind, welche, wenn er durch ein iahr im banne verbleibt, den gemeinden oder den lehensherren zufallen, der erscheinende und verurtheilte aber die angegebenen strafen des maiestätsverbrechers erleiden soll; befiehlt, dass die gemeinden dieses sein edict in ihre statuten einschreiben lassen mit der kraft eines statutum troncum, so dass keinerlei übertretung desselben gestattet werden kann, und dass podestaten, consuln und sonstigen rectoren beim amtantritte einhaltung desselben beschwören sollen bei strafe der gütereinziehung, infamie und nichtigkeit ihrer amtshandlungen; verordnet, dass alle von ihm gebannte auch durch alle gemeinden und unterthanen für gebannt zu halten sind, ihnen iedes recht in civil- und criminalsachen verweigert wird und sie nicht zu öffentlichen ämtern zuzulassen sind; bestimmt dass der wegen maiestätsverbrechen gebannte vom banne frei sein soll, wenn er einen andern aus demselben grunde gebannten, der ihm genosse oder übergenosse ist, tödtet oder gefangen nimmt und ihn dem kaiser oder dessen vicar ausliefert. In primis volumus ‒ observari. Mon. Patr. Taur. 16,1261 im statutenbuche von Vercelli, und ebenda 1943 im statutenbuche von Bergamo, hier mit dem bemerken, dass das edict 1239 ind. 12 im rathe verlesen, gebilligt und beschworen sei. ‒ Es ist nicht unwahrscheinlich, dass auch diese verordnung gleichzeitig mit den vorhergehenden veröffentlicht wurde, zumal sie nach dem inhalte spätestens in den märz gehören könnte. Verbesserungen und Zusätze:Es ist wohl dieses gesetz gemeint, wenn es in Ann. Veron., M. G. Ss. 19,11 heisst: Pax ab imperatore facta et publicata fuit ibidem, nämlich in Padua. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 286 Nr. 213.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. schreibt dem könige von Frankreich über das vorgehen des grafen von Provence, dessen schwiegervaters, welches um so unentschuldbarer sei wegen der vielen demselben erzeigten wohlthaten; denn obwohl nach brauche des reichs, nachdem derselbe ein iahr nach dem tode dessen vaters nicht zu ihm gekommen, alle güter und rechte desselben dem reiche verfallen seien, habe er dennoch später in Apulien (zu Foggia 1226 oct.) durch einen einfachen boten darum ersucht ihm die grafschaft Forcalquier, die markgrafschaft Provence und seine übrigen güter bestätigt gegen das versprechen im folgenden sommer zur persönlichen investitur nach Sicilien zu kommen; und obwohl er nicht kam, habe er denselben dennoch später in Deutschland (zu Hagenau 1235 dec.) wohlwollend empfangen, zum ritter geschlagen und mit fahnen investirt; endlich habe er ihn in Italien (vor Brescia 1238 sept.) vor ablauf der dienstzeit reichlich beschenkt entlassen. Dignum duximus‒transmisimus. Martene 2,1142. Huill. 5,406.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. befiehlt einem iustitiar, dienstpflichtige bauern der baronie des Robert de Yfigia, welche nach der zeit seiner krönung ihre sitze verliessen, nach laut seiner constitutionen (3,6) zur rückkehr und zu den gewohnten diensten zu zwingen, nisi tamen sint in nostro demanio vel fuerint ad nostrum demanium revocandi. Ib. nr. 183, W. 643. ‒ Der schlussvorbehalt entspricht allerdings der const. 3,6 nicht, welche der kaiser doch zweifellos im auge hat. Aber es ist anzunehmen, dass ein entsprechender vorbehalt, wahrscheinlich in der uns ihrem vollen wortlaute nach nicht erhaltenen constitution von 1235, nr. 2073, nachträglich ausgesprochen war, da derselbe in dem mandat vom 8 apr. 1235 auf die der curie dienstpflichtigen kirchen ausgedehnt erscheint.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. befiehlt dem Roger de Amicis, alle wegen heirath ohne kaiserliche erlaubniss gegen einen Smaraldus ergriffene massregeln einzustellen, da dieser nur zwei oder drei leute zu leben hat, und zwar von einem oheim, nicht aber in capite, secundum quod nostra constitutio loquitur. Exc. Massil. nr. 87, W. 716. ‒ Jedenfalls vor der Const. von 1241 ian. 14, vgl. unten, wodurch Const. 3,23 dahin abgeändert wurde, dass auch aftervasallen der erlaubniss bedurften. Wahrscheinlich auch vor 1240 mai 3, an welchem Roger, vorher mindestens seit 10 oct. 1239 iustitiar ienseits des Salso, capitän wurde, da iene massregeln wohl zunächst sache der iustitiare waren. Also mit der folgenden nr. etwa ende 1239 oder anfang 1240 gehörend.

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Date: 1239
AbstractFriedrich II. drückt seinem schwager, dem könige von England, seine verwunderung aus dass derselbe nicht allein die ungerechte sentenz des pabstes gegen ihn in seinem königreiche verkündigen lasse, sondern auch zulasse dass von den kirchen seines königreiches geld für den pabst erhoben werde, womit derselbe den Mailändern und andern rebellen truppen zu besolden versprochen habe und womit er getreue zum abfall zu verführen suche; warnt ihn der erste könig zu sein der das ioch der päbstlichen herrschaft auf sich nehme; droht ihm altbefreundeten widersachern desselben, welchen er bisher die erbetene hülfe verweigerte, dieselbe zu gewähren, wenn er den pabst fördere, mit dem ihn doch nichts verbinde, als dass derselbe sich rühme, die gewalt eines dominus ligius über ihn zu haben; beglaubigt bei ihm seinen ritter und getreuen H. Chalbaot und ersucht um eine bestimmte antwort, da er bei den bevorstehenden angelegenheiten sicher sein wolle, auf wen er sich verlassen könne und wem er zu misstrauen habe. Cum inter reges‒cavendum. Matth. Paris ad 1240, ed. Luard 4,16. Rymer 1,237 ad 1238. Huill. 5,464. ‒ Nach Matthaeus Paris antwortete der könig, dass er es nicht wage, sich dem willen des pabstes zu widersetzen, und dass es ihn befremde, dass seine schwester die kaiserin noch nie öffentlich die krone getragen. Verbesserungen und Zusätze:Matth. Paris. in M. G. Ss. 28,187. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Über.: Heinisch S. 457.

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