useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Collection: Regesta Imperii V,1,1
Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet getreuen dass die Mailänder vergeblich durch wälle und überschwemmungen sein vorgehen aufzuhalten suchten, dass er über den Lambro in das gebiet von Mailand eingerückt sei, dass die burg (Melegnano?) auf deren festigkeit sie besonders vertrauten, mit andern nächstliegenden festen punkten von den bewohnern verlassen und von der vorhut seines heeres zerstört wurden, dass er ohne widerstand vorschreite und die Mailänder, wenn sie nicht fliehen, sicher zu besiegen hoffe, wenn sie aber, wie wahrscheinlicher, sich in die Stadt zurückziehen, sein lager alles verwüstend vor den thoren der stadt aufschlagen wird. Processus prosperos‒nostros. Huill. 5,389. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 456.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. befiehlt verschiedenen, genannte burgen im königreiche genannten castellanen zu übergeben. Reg. Frid. ed. Carcani 412, ed. Huill. 5,409. ‒ Da fol. 109 und 110 des regest, auf denen dieses und das folgende stuck stehen, sich an einen uns verlernen theil desselben anschliessen, so ergibt sich die beziehung des eodem die nicht unmittelbar; doch wird kaum zu zweifeln sein, dass auch diese stücke zum 5 oct., frühestens zum 4 oct. gehören. Bezüglich der datirung im Reg., welche Huill. in willkürlichster weise umgeformt hat, vgl. Ficker Beitr. zur Urkundenlehre 2,37.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet ungenannten (in der mark Ancona) dass er seinen sohn H. könig von Torre und Gallura und generallegaten des reichs in Italien beauftragte an seiner statt die mark Ancona und das herzogthum Spoleto an das reich zurückzunehmen, befiehlt ihnen denselben mit der gebührenden ehrerbietung aufzunehmen und ihm und dem reiche den eid der treue zu leisten, indem er sie propter ingratitudinem manifestam der innehaber von den der kirche geleisteten eiden entbinde, verspricht ihnen bestätigung aller privilegien, freiheiten und guten gewohnheiten und vermehrung derselben, wenn sie bereitwillig zur reichsherrschalt zurückkehren. Cum tempus vestre ‒ exempla. Huill. 5,375. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 304 Nr. 221.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. nimmt seine ihm besonders treu anhängenden fürsten, den erzbischof von Salzburg und die bischöfe von Regensburg und Passau mit ihren kirchen in seinen und des reichs besondern schutz, verbietet sie an ihren hiemit bestätigten rechten und freiheiten irgendwie zu kränken, verbietet deren dienstmannen und eigenleuten sich ohne erlaubniss ihrer herren in irgendwelchen anderen dienst als den des römischen kaisers oder königs zu begeben, bestätigt ihnen alle ihre rechte und besitzungen in den ländern Oesterreich, Steier, Kärnthen und Baiern und verspricht dieselben baldmöglichst unter ihre herrschaft zurückzubringen, ohne rücksicht darauf ob ihnen durch einige mächtige vermittelst gewalt oder drohungen etwas abgepresst ist, was er für nichtig erklärt, dagegen alle von den genannten fürsten gegen die anmasser gesprochenen urtheile bestätigt. Quanto nos‒persequemur. Huill. 5,1132. ‒ Bei Huill. und Schirrmacher Alb. von Possemünster 103 zu 1241 mit rücksicht auf die damaligen vorgänge in Baiern. Schon das voranstellen von Oestreich und Steier deutet wohl darauf, dass es sich zunächst um diese handelte; also wohl vor der ende 1239 erfolgten aussöhnung des kaisers mit herzog Friedrich und am wahrscheinlichsten in diese zeit gehörend, wo zwei der bischöfe erweislich am hofe waren. Auffallen muss dann freilich, dass als dritter nicht der bischof von Freising, sondern der von Regensburg genannt ist. Verbesserungen und Zusätze:zu streichen, als von kg. Rudolf 1274 aug. 4 herrührend. Mon. Boica 29b,510. Baerwald Baumgartenb. Formelb. 300.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. belobt die bewohner einer stadt (der mark Ancona) wegen der bereitwilligkeit mit der sie ihn früher, so oft ihn der hin- oder herweg durchführte, aufnahmen, meldet ihnen dass er die Mark und das herzogthum Spoleto an das reich zurücknehmen wolle, da der innehaber die wohlthat des reichs verwirkt habe, alle in der mark und im herzogthume von dem der kirche unter vorbehalt der reichsrechte geleisteten schwur entbinde und seinen sohn voraussende. In omnibus processibus‒nostrum etc. Martene Coll. 2,1155. Huillard 5,375. Tarlazzi Appendice 1,175. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 304 Nr. 220.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. drückt denen von Ravenna sein erstaunen darüber aus, dass sie die einst dem reiche so ergeben waren, demselben so unerwartet untreu geworden seien; meldet ihnen: pro liberatione vestra personaliter eisdem partibus vicinamur, premittentes dilectum filium nostrum H. illustrem regem Turrium et Galluri, legatum in Romaniola generalem; fordert sie unter versicherung vollständiger verzeihung auf zur treue zurückzukehren, und seinem sohne in allem zu gehorchen. Cum publicam‒consurgatis. Martene Coll. 2,1155. Huill. 5,372. Tarlazzi Appendice 1,175. ‒ Dieses und das folgende schreiben gehören wohl in die früheren zeiten des iuli, da Enzio noch nicht legat in Italien heisst und der kaiser schwerlich lange mit versuchen wartete, Ravenna wiederzugewinnen. Die urk. vom 25 iuli setzt anwesenheit Enzios beim kaiser natürlich nicht voraus, welche vielmehr dadurch, dass er in nr. 2457 nicht zeuge ist, unwahrscheinlich wird. In mehreren schreiben aus dem aug., unten nr. 2463 ff., sagt der kaiser dann ausdrücklich, dass er Enzio mit einem grossen heere in die Romagna geschickt habe. Enzio wird anfangs nur zum legaten für die Romagna bestimmt gewesen sein; mit dem ihm hier gegebenen titel stimmt es, dass es eine unvollständige, übrigens mit der vom 25 iuli übereinstimmende ernennungsurkunde gibt, in der vom comitatus Romaniole statt von Italien die rede ist; vgl. Mon. Germ. 4,330. Es ist überdies nicht zu verkennen, dass die allgemeine fassung der urk. vom 25 iuli viel mehr einer ernennung nur für eine einzelne provinz, als für ganz Italien entspricht; sie wird erst nachträglich auf dieses geändert sein. Verbesserungen und Zusätze (1983):Ernennung des Sohnes Heinrich (Enzio) zum Generalvikar in der Romagna. Druck: MGH. Constit. II, 299 Nr. 216.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. drückt seinem schwager, dem könige von England, seine verwunderung aus dass derselbe nicht allein die ungerechte sentenz des pabstes gegen ihn in seinem königreiche verkündigen lasse, sondern auch zulasse dass von den kirchen seines königreiches geld für den pabst erhoben werde, womit derselbe den Mailändern und andern rebellen truppen zu besolden versprochen habe und womit er getreue zum abfall zu verführen suche; warnt ihn der erste könig zu sein der das ioch der päbstlichen herrschaft auf sich nehme; droht ihm altbefreundeten widersachern desselben, welchen er bisher die erbetene hülfe verweigerte, dieselbe zu gewähren, wenn er den pabst fördere, mit dem ihn doch nichts verbinde, als dass derselbe sich rühme, die gewalt eines dominus ligius über ihn zu haben; beglaubigt bei ihm seinen ritter und getreuen H. Chalbaot und ersucht um eine bestimmte antwort, da er bei den bevorstehenden angelegenheiten sicher sein wolle, auf wen er sich verlassen könne und wem er zu misstrauen habe. Cum inter reges‒cavendum. Matth. Paris ad 1240, ed. Luard 4,16. Rymer 1,237 ad 1238. Huill. 5,464. ‒ Nach Matthaeus Paris antwortete der könig, dass er es nicht wage, sich dem willen des pabstes zu widersetzen, und dass es ihn befremde, dass seine schwester die kaiserin noch nie öffentlich die krone getragen. Verbesserungen und Zusätze:Matth. Paris. in M. G. Ss. 28,187. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Über.: Heinisch S. 457.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. Ein ungenannter klagt unter heftigen schmähungen gegen den pabst darüber, dass dieser im interesse der ketzerischen Lombarden den kaiser ohne dessen vertheidigung zu hören excommunicirt habe; fordert denselben schliesslich auf den kaiser, der obwohl schuldlos um verzeihung nachsuche, wieder in den schooss der kirche aufzunehmen, widrigenfalls der löwe, der zu schlafen scheine, erwachen werde. Collegerunt pontifices‒superborum. Petr. de Vin. 1,1. Huillard 5,309. ‒ Nach der überschrift vom kaiser herrührend, was schon die fassung ausschliesst. Aber wohl gleichzeitig am hofe entstanden. Vgl. Schirrmacher Fr. 3,287. Winkelmann Fr. 2,128. Verbesserungen und Zusätze:*Orig. Guelf. 5,58 unvollst. — petra doli. — |:Vgl. vorher zu nr. 2428b. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie 13. Jh. in Reims, Bibliothèque municipale, Cod. 1275, f. 38a. Hampe-Hennesthal, Reimser Briefsammlung, in: Neues Archiv 47 (1928), 521 Nr. 37. Kopie 1. H. 14. Jh. in Rom, Vatikan. Bibliothek, Hs. Vat. lat. 14204, 5r--6r. Deutsches Archiv 19 (1963), 401 Nr. 18 (Schaller). Nach Schauer „ein offener Brief im modernen Sinn", entstanden 1240 Juni. Schaller, Die Antwort Gregors IX. auf Petrus de Vinea I, 1 „Collegerunt pontifices", in: Deutsches Archiv 11 (1954/55), 140 ff. Lit. und Verzeichnis der Drucke: Schaller, in: Deutsches Archiv 11, 141 Anm. 2. Zur Datierung ebda. S. 156 f. Deutsche Übers.: Graefe, Die Publizistik 51--58 -- Heinisch S. 442.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. belobt (die von Como) dass sie ihm anzeigten, wie sie bereit seien sich von ihren unterdrückern den Mailändern ab und ihm zuzuwenden; verspricht in iene gegenden zu kommen und sie dann zu belohnen. Recepinus ylariter‒repleantur. Huill. 5,362. ‒ Nach Ann. Plac. waren die von Como schon seit märz mit den Mailändern zerfallen, welche die stadt nächtlich überfallen und geisseln und besetzung der thürme und der burg Baradello verlangt hatten. Verbesserungen und Zusätze (1983):Gehört nach Ladner, Formularbehelfe, in: MIÖG. Erg.-Bd. 12 (1933), 154 zeitlich zu BF. 2483 ebenfalls für Como.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. fordert den iustitiar von Terra di Lavoro (ebenso wohl die andern beamten im königreiche) auf, falschen von seinen feinden in umlauf gesetzten gerüchten keinen glauben zu schenken, meldet dass er nach sicherung der Trevisaner mark, wo die niederlage der in untreue zurückgefallenen vorbereitet sei, gebiet und burgen der Bologneser verwüstet und zerstört und seinen sohn H. mit grossem heere in die Romagna zur bekriegung derienigen, welche sich dort kürzlich empörten, gesandt habe, während er selbst sich gegen Mailand wende. Intelleximus vos‒faciemus. Huill. 5,379.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. verordnet dass die bestecher der richter in civilsachen nach altem rechte zu bestrafen, in criminalsachen mit ihnen gütereinziehung und todesstrafe erleiden sollen. Dem vorhergehenden nach der datirung angehängt. ‒ Auch nach der form ist mir nicht unwahrscheinlich, dass dieses stück ursprünglich zum gesetzbuche von Melfi gehörte, hier nach Const. 2,50 § 1. 2 (von könig Roger) eingereiht war, und fortfiel, als die von bestechung handelnden neuen constitutionen 2,50 § 3 und 51 eingereiht wurden.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet denen von Jesi, welches er als seinen geburtsort, als sein Bethleem vor allen städten der Mark werth halte, dass er die mark und das herzogthum vom ioche des bedrängers befreien wolle, sie von dem der kirche geleisteten eide entbinde und seinen sohn an sie voraussende. Si loca nativitatis‒nostrum etc. Huillard 5,378. ‒ Der fehlende schluss dieses und des folgenden schreiben scheint gleichlautend mit dem vorhergehenden gewesen zu sein. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 304 Nr. 219. Zum Inhalt: W. Hagemann, Jesi im Zeitalter Friedrichs II., in: QuF. 36 (1956), 138 ff. -- H.M. Schaller, La lettera di Federico II a Jesi, in: Atti del convegno di studi su Federico II. 1966. Jesi 1976. S. 139--146. Deutsche Übers.: v. d. Steinen, Staatsschriften 69 Nr. 30 -- Heinisch S. 452.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. berichtet über den zug gegen Bologna, dass er gegen die stadt vorschreitend die im wege liegende und die verbindungen des heeres bedrohende burg Piumazzo belagerte, eroberte und verbrannte, wobei die aus den angesehensten rittern und fussgängern aus Bologna bestehende besatzung theils verbrannte, theils in gefangenschaft gerieth; dass er dann dass gebiet von Bologna verwüstete, weiter aber gegen Mailand zu ziehen gedenke, um das zum gehorsam zurückgekehrte Como zu schützen und die kaiserlichen grafschaften und die von Martesana (Marchisanos), welche seine ankunft erwarten, seiner herrschaft zu unterwerfen. Procedentibus nobis‒condempnandos. Huill. 5,351. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: v. d. Steinen, Staatsschriften 62 Nr. 26.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. antwortet dem könige von Castilien, beglückwünscht ihn wegen des guten standes seiner gesundheit und des über die rebellen erfochtenen sieges, dankt für die geschenkten pferde; meldet dass er das gebiet von Bologna mit feuer und schwert verheerte und sich nun gegen Mailand wende. Sinceritate quam‒peroptatis. Huill. 5,370. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: v.d. Steinen, Staatsschriften 67 Nr. 28 -- Heinisch S. 451.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet dem iustitiar von Abruzzo wie er schon oft gehört habe, dass edle sich die grössten missethaten erlauben, weil ihnen dieselben nach seiner constitution (2,32) durch bauern nicht erwiesen werden können; wie nun eine wittwe Beatrix zu ihm in die Trevisanermark gekommen und geklagt habe, dass ihr sohn von Philipp und Johann de Amato de valle Sciano ermordet sei, dass der frühere iustitiar H. de Montefuscolo, wie er an der curie anwesend bestätigte, weil die zeugen nur bauern und nicht bürger oder ritter waren, nicht urtheilen, noch auch den kampf gestatten konnte; befiehlt ihm daher den kampf trotz ienes einwandes zuzulassen und der wittwe auf kosten der curie einen guten kämpfer zu stellen. Ib. nr. 185, W. 644. ‒ Hector de Montefuscolo erscheint 1238 ian. 2 als iustitiar, nr. 2302, und ist es noch im febr. 1239 gewesen, da es heisst, dass er die acten einer ihm als iustitiar aufgetragenen untersuchung ad imperialem curiam apud Paduam einsandte; vgl. Huill. 5,314; oct. 13 ist er dann als quondam iustitiarius beim kaiser zu Mailand; Huillard 5,444. Er ist wahrscheinlich mit dem nach Rich. Sang. im mai berufenen grafen von Acerra in die Lombardei gekommen. Das schreiben muss daher in die spätern zeiten des aufenthalts in der Mark fallen und an Hectors nachfolger Tolomeus de Castilione gerichtet sein.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. Deutsche geistliche fürsten schreiben dem pabste, dass sie, als priester der kirche und zugleich fürsten des reichs zur vermittlung vorzugsweise berufen und gerade beim ausbruch der zwietracht beim kaiser anwesend, sich sogleich zu diesem begeben hätten, um ihn zur rückkehr zur kirche zu bewegen; dass sie nachdem ihnen der kaiser die klagen des pabstes (vgl. zum 28 oct. 1238) und seine antworten wegen deren er ermahnt und angeblich excommunicirt sei, vorgelegt und sich bereit erklärt habe, etwaige mängel nach ermessen der fürsten zu bessern, ihm rathen müssen, den kaiser nicht zu erbittern und damit den glauben in grosse gefahr zu bringen; dass der behauptung des kaisers, der pabst sei nur im interesse der Mailänder und ihrer verbündeten gegen ihn vorgegangen, die allgemeine meinung zur seite stehe, und so wenig sie auch glauben möchten, quod vicarius veritatis rebellium sediciosorum imperii manifestam calumpniam tueretur, es doch ein sehr bedenkliches anzeichen sei, dass der zu Mailand weilende legat G. von Montelongo in ieder weise die getreuen zur untreue gegen das reich zu verleiten suche, wie der kaiser das durch briefe und zeugen erhärten könne; dass sie ihrerseits trotz ihrer ergebenheit gegen die römische kirche ohne verletzung ihrer treue gegen das reich den kaiser nicht wurden verlassen können; dass er sich nicht durch falsche vorspiegelungen einzelner, nur ihren eigenen vortheil verfolgender fürsten solle bestimmen lassen. In lapide angulari (Fundatam ecclesiam) ‒ paratos. Hahn Coll. Mon. 1,232. Huill. 5,398. Vollständiger Böhmer Acta 671. ‒ [Von Huillard zum sept. eingereiht, aber zweifellos in diese zeit gehörend. Aussteller sind wahrscheinlich zunächst der erzbischof von Salzburg, die bischöfe von Passau und Freising und der abt von Tegernsee, da andere geistliche fürsten in dieser zeit am hofe nicht nachzuweisen sind. Die schlussbemerkung durfte gegen die erwählten von Cöln und Lüttich (Valence) gerichtet sein, welche damals zu Rom vom pabste confirmirt wurden; vgl. Ann. S. Pantaleonis, Aegid. Aur. Vallis ap. Chapeaville 2,263.] Verbesserungen und Zusätze:Doeberl 5,127. — Aus Cod. Vatic. 4957 nr. 34 bedeutend zu verbessern. Der anfang auch im Cod. Fital. Panorm. f. 72. — Ob nicht doch auf dem concile zu Mainz iuli 2, s. o. nr. 11229b, entstanden? Verbesserungen und Zusätze (1983):Von K. Hauck, Kirchengeschichte Deutschlands 4 (1913), 828 Anm. 3 als Stilübung bewertet. Kantorowicz, K. Friedrich II. Erg.-Bd. 212 (*490) sieht keinen zwingenden Grund für diese Annahme.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. demselben, dem admiral Nicolinus Spinula die schiffe, galeeren und andere fahrzeuge der curie zur verfügung zu stellen und nach weisung desselben auf kosten der curie einzurichten und auszurüsten. Ib. nr. 188, W. 646.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. belobt (die von Como) wegen ihres eifers für das reich und wegen ihrer standhaftigkeit, welche den vielfachen versuchen der bösen keinen raum gebe; meldet dass er mit der erfüllung ihrer heissen wünsche nun nicht länger zögere und zur vernichtung der Mailänder heranziehe, so dass er am ... tage zu Lodi sein werde; fordert sie auf ihre gesinnung nun auch offen zu zeigen und ihm mit ganzer macht zur hülfe gegen den feind entgegenzukommen, da ihre treue nun eines deckmantels nicht mehr bedürfe. Grata vestre devotionis‒relinquatis. Huill. 5,383. ‒ Kann nicht, wie Huill. annimmt, an Lodi gerichtet sein, da dieses schon lange offen auf seiten des kaisers stand.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. meldet den bürgern von Vercelli die verwüstung des Bolognesischen, die zerstörung vom Rumazzo und Crevalcore und die absendung seines sohnes Enzio königs von Sardinien mit zahlreichem heere zur fortsetzung der verwüstung, indem er sie auffordert ihm zu dem angriff auf Mailand, welchen er nun beabsichtigt, sofort zuzug zu leisten. Cum brachium‒respondere. Martene Coll. 2,1153. Huill. 5,368. Mandelli Vercelli 1,212. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: v.d. Steinen, Staatsschriften 68 Nr. 29 -- Heinisch S. 449.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. dankt (denen von Cremona) dass sie auf seine botschaft, dass er bald in iene gegenden kommen werde, alsbald ihr carroccium mit trefflicher mannschaft entgegenschickten (obviam eduxistis), meldet dass er das Bolognesische nach seinem willen verwüstet habe, nun aber die burg Crevalcore, in der mehrere vornehme Bolognesen eingeschlossen seien, belagere, deren zerstörung binnen höchstens drei tagen bevorstehe, da er iede begnadigung abgeschlagen habe worauf er dann ihren wünschen gemäss in iene gegenden kommen werde, um mit ihnen gemeinsam die rebellen zu bekämpfen. Ex multis laudabilium‒succedant. Huillard 5,365. ‒ Aus der unklaren fassung dürfte nicht hervorgehen, dass die Cremoneser gegen Crevalcore aufgeboten waren; es wird sich um die bereitstellung zum zuge gegen Mailand handeln.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. anwortet einem ungenannten, dass er ihm bezüglich der befestigung der burgen des bisthums Acqui (Aquensis) durch den erwählten N. bereits früher durch P. de Cyra seinen willen mitgetheilt habe; dass er ihm nun aber mittheilen solle, wer die nuncii gewesen seien, welche die besitzergreifung des bisthums Acqui durch den erwählten gestattet und gutgeheissen haben. Solita benignitate maiestatem. Petr. de Vin. 3,54. ‒ Bischof Otto von Acqui soll 1238 gestorben sein; sein nachfolger Wilhelm war iedenfalls im dec. 1239 nur erst erwählter; vgl. Ughelli 4,329. Wegen der feindlichen stellung von Genua und Alessandria war um diese zeit Acqui für den kaiser ein besonders wichtiger punkt. P. de Cyra dürfte Philipp de Citro sein, wie schon Cayro Storia d'Aquino 2,229 annahm, der aber an das bisthum Aquino dachte; die annahme wird dadurch unterstützt, dass Philipp wenigstens 1238 iuli 6 als capitän von Turin in Oberitalien verwandt war; vgl. San Quintino Osservazioni 2,221. Vielleicht ist das schreiben schon früher einzureihen.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. dem Maior de Planc(atone) de Baro, dohane de secretis et questorum magistro, dem Nicolinus Spinula bürger von Genua, welchen er zum admiral des königreichs bestellt habe, täglich für seine auslagen eine unze gold zu zahlen. Exc. Massil. nr. 187, W. 645. ‒ Dieses und das folgende stück fallen nach ihrer stellung in den Exc. vor oct. 5, da ihnen nr. 2497 folgt. Andererseits werden sie auch nicht viel früher fallen, da nach Ann. Sic. der vorgänger des Maior, der secretus Marchafaba, zwar schon am 1 aug. starb, Maior aber nur sieben monate im amte gewesen sein soll, und wir aus dem Reg. Frid. sehen, dass seine amtsführung am 3 mai 1241 endete.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. befiehlt dass alle aus den aufständischen städten der Lombardei gebürtigen predigermönche und minoriten aus dem königreiche vertrieben, von andern religiosen aber bürgschaften ihrer treue genommen werden; dass die barone und ritter insbesondere in den gränzgegenden des königreichs, welche einst dem pabste anhingen, veranlasst werden dem kaiser in die Lombardei zu hülfe zu ziehen; dass der geistlichkeit eine beisteuer auferlegt werde; dass alle unverdächtigen an der römischen curie weilenden bei strafe des verlustes ihres gutes und verbotes späterer rückkehr zurückkehren sollen; dass güter und beneficien der nicht aus dem königreiche stammenden cleriker eingezogen werden; dass niemand ohne besondern befehl des grossiustitiar sich zur römischen kirche begeben darf; dass die einbringung päbstlicher schreiben gegen den kaiser in das königreich verhütet und überbringer derselben aufgehängt werden. Rich. Sangerm. extr., der die verkündigung im königreiche zum iuni meldet; also wohl im mai erlassen.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. erlässt ein edict, dass alle seine getreuen, sowohl gemeinden, als markgrafen, grafen und andere personen seine feinde nachdrucklich bekämpfen, dass niemand mit den rebellen in verhandlung tritt oder ihnen pferde, waffen, salz oder andere waren verkauft; dass im falle der übertretung die gemeinde alle ihre rechte und privilegien verliert, die einzelne person aber hingerichtet wird und ihr gut der gemeinde oder dem lehnsherren zufällt oder, wenn diese binnen einem monate die einziehung versäumen, dem reiche, so dass ihre kinder ihr erbe verlieren und den für kinder von hochverräthern bestimmten strafen verfallen; dass personen iedes standes und alters desshalb ankläger sein können und der ankläger in angegebener weise belohnt werden solle; dass alle sich bei strafe mit pferden und waffen bis zur osteroctave (apr. 3) versehen sollen, so dass das heer an den calenden des mai sich versammelt, wo der kaiser befiehlt; bestätigt alle von seinem grossvater Friedrich gegen die missethäter in Italien promulgirten gesetze und constitutionen und erneuert alle alten gesetze gegen maiestätsverbrecher, so dass der nach bezüglicher anklage wegen nichterscheinens vor dem kaiser gebannte von allen getreuen als gebannt zu behandeln ist und seine güter zu verzeichnen sind, welche, wenn er durch ein iahr im banne verbleibt, den gemeinden oder den lehensherren zufallen, der erscheinende und verurtheilte aber die angegebenen strafen des maiestätsverbrechers erleiden soll; befiehlt, dass die gemeinden dieses sein edict in ihre statuten einschreiben lassen mit der kraft eines statutum troncum, so dass keinerlei übertretung desselben gestattet werden kann, und dass podestaten, consuln und sonstigen rectoren beim amtantritte einhaltung desselben beschwören sollen bei strafe der gütereinziehung, infamie und nichtigkeit ihrer amtshandlungen; verordnet, dass alle von ihm gebannte auch durch alle gemeinden und unterthanen für gebannt zu halten sind, ihnen iedes recht in civil- und criminalsachen verweigert wird und sie nicht zu öffentlichen ämtern zuzulassen sind; bestimmt dass der wegen maiestätsverbrechen gebannte vom banne frei sein soll, wenn er einen andern aus demselben grunde gebannten, der ihm genosse oder übergenosse ist, tödtet oder gefangen nimmt und ihn dem kaiser oder dessen vicar ausliefert. In primis volumus ‒ observari. Mon. Patr. Taur. 16,1261 im statutenbuche von Vercelli, und ebenda 1943 im statutenbuche von Bergamo, hier mit dem bemerken, dass das edict 1239 ind. 12 im rathe verlesen, gebilligt und beschworen sei. ‒ Es ist nicht unwahrscheinlich, dass auch diese verordnung gleichzeitig mit den vorhergehenden veröffentlicht wurde, zumal sie nach dem inhalte spätestens in den märz gehören könnte. Verbesserungen und Zusätze:Es ist wohl dieses gesetz gemeint, wenn es in Ann. Veron., M. G. Ss. 19,11 heisst: Pax ab imperatore facta et publicata fuit ibidem, nämlich in Padua. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 286 Nr. 213.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. befiehlt den revocatoren des iustitiarats Abruzzo, den Bartholomeus von Tortoreto, der nie zum demanium gehörte, sondern mit seinen vorfahren seit mehr als fünfzig iahren in den gebieten der grafen und barone wohnte, nicht zu belästigen, si non fuerit revocatus tempore constitucionis nostre dudum edite apud Fanum (vergl. nr. 2089), nec inter revocatos scriptus, neque locus sibi fuerit designatus, ad quem debeat domicilium suum et bona transferre. Exc. Massil. nr. 184, W. 644.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. drückt denen von Arles seine verwunderung aus, dass sie, nachdem ihre stadt, sedes et caput regni, nie in der treue gewankt habe, nun die vertreibung seines vicar durch den grafen von Provence zuliessen, fordert sie unter versprechung voller verzeihung auf den grafen, in dem er sich durchaus getäuscht habe, als ungetreuen zu meiden und den vicar zurückzurufen, widrigenfalls sein dorthin zu sendender bote G. mit bannen und strafen gegen sie vorgehen werde. Sedes et caput‒servanda. Martene Coll. 2,1186. Huill. 5,402.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. schreibt dass er nach der zerstörung von Piumazzo auch Crevalcore belagert und am tage vor Marien himmelfahrt eingenommen habe; dass wenn er sich nun gegen Mailand wende, deshalb die bekämpfung von Bologna nicht eingestellt werde, zumal er seinen sohn H. mit einem heere in die Romaniola gesandt habe, um es von dieser seite zu bedrängen; hofft bald über niederlagen der Mailänder berichten zu können. Desideriis tuis‒triumphum. Huill. 5,367.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. schreibt dem könige von Frankreich über das vorgehen des grafen von Provence, dessen schwiegervaters, welches um so unentschuldbarer sei wegen der vielen demselben erzeigten wohlthaten; denn obwohl nach brauche des reichs, nachdem derselbe ein iahr nach dem tode dessen vaters nicht zu ihm gekommen, alle güter und rechte desselben dem reiche verfallen seien, habe er dennoch später in Apulien (zu Foggia 1226 oct.) durch einen einfachen boten darum ersucht ihm die grafschaft Forcalquier, die markgrafschaft Provence und seine übrigen güter bestätigt gegen das versprechen im folgenden sommer zur persönlichen investitur nach Sicilien zu kommen; und obwohl er nicht kam, habe er denselben dennoch später in Deutschland (zu Hagenau 1235 dec.) wohlwollend empfangen, zum ritter geschlagen und mit fahnen investirt; endlich habe er ihn in Italien (vor Brescia 1238 sept.) vor ablauf der dienstzeit reichlich beschenkt entlassen. Dignum duximus‒transmisimus. Martene 2,1142. Huill. 5,406.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. beklagt sich bei den cardinälen über das vorgehendes pabstes, der ihn fälschlich vor der welt anschuldigt, während er sich keiner schuld bewusst sei, da das ansehen des apostolischen stuhles doch nicht leiden könne, wenn er die auflehnung der Ligurer gegen das reich strafe, und es ihm doch gestattet sein müsse, eben so für die erhöhung des reichs einzutreten, wie der pabst für die der kirche; erklärt die annahme des pabstes, dass er am rechten glauben zweifle, für durchaus unbegründet, drückt seine verwunderung darüber aus, dass sie das übereilte vorgehen des pabstes nicht wenigstens zu verzögern wussten, welches doch harte folgen haben müsse, da die kraft des kaiserreichs zu fest begründet sei, um auf einen streich zu fallen. In exordio nascentis ‒latitudo. Winkelmann Acta 314. ‒ Der eingang stimmt grossentheils wörtlich mit der ausführlicheren und leidenschaftlicher gefassten nr. 2454, welche blosser entwurf geblieben oder nach Winkelmanns vermuthung zur veröffentlichung als flugschrift benutzt sein mag. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Graefe, Die Publizistik S. 41 ff. -- Heinisch S. 424.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. bestellt seinen rath und familiaris Nicolaus Spinula auf lebenszeit zum admiral des gesammten königreichs Sicilien unter genauer angabe seiner befugnisse und bezüge. Tutini Discorso degli ammiranti del regno di Napoli 4. Huillard 5,577. Alianelli Delle antiche consuetudini e leggi marittime delle provincie Napolitane 179. ‒ Im Cartular. Neapolitanum im archive zu Marseille B 269 f. 81 findet sich eine ernennung des Roger de Lauria zum admiral durch könig Jacob, welche, wie auch in der überschrift angedeutet, den gesammten text dieser urk. nur mit änderung der namen wiederholt. ‒ Spinola war 1238 apr. vicar im Arelat, nr. 2334, und führte dann im herbst burgundische truppen nach Italien. Die folgenden mandate sind gewiss gleichzeitig mit der ernennung, welche danach um diese zeit erfolgt sein muss.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Date: 1239
AbstractFriedrich II. befiehlt dem Landulf de Franco (iustitiar von Terra di Bari), er solle trotz der constitution de annalibus iudicibus in regno nostro creandis et anno quolibet removendis den von Philippus Chinardus in dessen gebiete Conversano bestellten richter belassen, da er grafen und baronen die bestellung ihrer richter auch heuer zugestehen wolle, nur so dass sie iährlich bestellt werden. Exc. Massil. nr. 89, W. 716. ‒ Die erwähnte Const. 1,95 ist um sept. 1239 erlassen, wo auch Landulf sein amt angetreten haben wird; vergl. nr. 2475. Andererseits wird dieses mandat nicht viel später fallen, da es sich sichtlich noch um die erste ausführung iener constitution handelt.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
< previousCharters1239 - 1239next >