Collection: Regesta Imperii V,1,1
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Charter: RI V,1,1 n. 2397
Date: 1238 oct. 00
Abstract: Friedrich II. bestätigt der äbtissin und dem convent zu Niedermünster im Elsass das patronatrecht zu Ottenrode, welches könig Conrad IV zwar angesprochen hat, welches sie aber vor den von dem erzbischof von Mainz bestellten richtern als ihnen gehörig nachgewiesen haben. Z.: Bert. patr. v. Aglei, Sifr. erzb. v. Mainz, die bisch. Herm. v. Wirzburg, Rüd. v. Passau u. Land. v. Worms, Bernh. herz. v. Kärnthen, Heinr. gr. v. Ascanien, Heinr. gr. v. Henneberg, Conr. burggr. v. Nürnberg, Gotfried u. Conrad v. Smidelvelt. Grandidiers abschrift des orig. in meinem besitz. Huillard 5,239. Verbesserungen und Zusätze (1983):Verfaßt von KA, geschrieben von unbekannter Hand. Zinsmaier, Studien 535. In der Zeugenreihe noch: Gotefridus et Conradus fratres de Hoh(en) loh, Conradus de Smideuelt. Or. in Straßburg, Archives dép., G 3069 (1). Regest: Hohenlohisches UB. 1, 105 Nr. 183.
Charter: RI V,1,1 n. 2395
Date: 1238 oct. 00
Abstract: Friedrich II. (in castris) verordnet auf die von dem patriarchen Bertold von Aglei, den er in gränzenloser hingebung immer und überall zu seinem dienst bereit gefunden hat, vorgebrachte klage, dass dessen vasallen in Friaul und Istrien wegen den mansen die sie von der kirche zu Aglei tragen, oder unter dem vorwand der vogtei, oder weil sie die mansen mit ‚allem recht‘ inne haben, was sich nur auf deren zugehörungen bezieht, sich der criminalfälle diebstähle prügeleien und anderer vergehen, die zum blutgericht oder merum et mixtum imperium gehören, anzunehmen und darüber anmasslich zu erkennen sich nicht unterfangen, sondern dergleichen dem patriarchen und dessen ordentlichen amtleuten überlassen sollen. Rubeis Mon. Aquil. 698. Muratori Script. 16,103. Huillard 5,241. Kandler Codice Istriano. [Identisch damit wird die urk. entsprechenden inhaltes sein, welche im Thesaurus eccl. Aquil. ed. Bianchi 340 mit 1228 angeführt wird. ‒ Mit dem patriarchen war damals auch der bischof von Triest vor Brescia; vgl. Oesterr. Archiv. 21,388. Dass er nicht zeuge ist, wird daraus zu erklären sein, dass er nicht reichsunmittelbar war.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Wiesflecker, Reg. der Grafen von Görz Nr. 473.
Charter: RI V,1,1 n. 2399
Date: 1238 oct. 00
Abstract: Friedrich II. nimmt auf bitte der bürger von Apt deren stadt, personen, güter und rechte in seinen schutz und bestätigt ihnen ihre guten bräuche und hergebrachten gewohnheiten. Huill. 5,248. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kanzleimäßige Schrift. Zinsmaier, Reichskanzlei 150 Anm. 65. Or. in Marseille, Archives dép.
Charter: RI V,1,1 n. 2396
Date: 1238 oct. 00
Abstract: Friedrich II. (‒) beurkundet auf ansuchen des patriarchen Bertold von Aglei und der genannten machtboten der stadt Capo d'Istria (Justinopolis) einen zwischen diesen beiden theilen abgeschlossenen friedensvertrag, betreffend ernennung eines rectors der stadt durch den patriarchen auf vorschlag der bürger, ausübung der hohen gerichtsbarkeit des patriarchen in der stadt durch seinen gastaldio, befugniss des patriarchen den rechten der markgrafschaft und der regalien zuwiderlaufende statuten zu beseitigen, freiheit der bürger statt bestellung eines rectors drei rathmannen zu bezeichnen um die befehle des patriarchen zu empfangen. Ex copia coaeva zu Wien. Huillard 5,242. Kandler Codice Istriano. ‒ [Vergl. die erwähnung dieses privileg in schiedsspruch des grafen von Görz vom 3 iuli 1239, Joppi Aggiunte al cod. Istr. 29.]
Charter: RI V,1,1 n. 2402
Date: 1238 nov. 6
Abstract: Friedrich II. beauftragt den bischof Landolf von Worms iährlich von neuem in der stadt Worms vier dienstmannen und acht bürger zu bestellen welche nebst ihm oder seinem stellvertreter die städtische verwaltung führen sollen. Schannat Hist. Worm. 374 im text. Huill. 5,259. ‒ Vergl. Ann. Worm. ap. Böhmer 2,166, Mon. Germ. 17,45, wo erzählt wird, dass die feinde des bischofs ihn mit diesem von ihnen ausgewirkten schreiben vergeblich hätten in versuchung führen wollen seine eide gegen die stadt zu brechen. Aber der bischof war ia damals selbst noch am kaiserlichen hof! ‒ [Vgl. Hesselbarth in den Forsch. zur deutschen G. 16,371, welcher insbesondere auf die Ann. gestützt, die echtheit der urk. in frage stellt. An äussern gründen gegen dieselbe fehlt es durchaus und bei der verwirrung, die in diesem theile der annalen nicht zu verkennen ist, wird auf die sich in denselben ergebenden widerspruche gegen die urk. kaum viel gewicht gelegt werden dürfen. Insbesondere auch nicht darauf, dass nach den Ann. die urk. in abwesenheit des bischofs ausgestellt sein müsste. Dieser ist nach den beiden folgenden urkk. im nov. noch beim kaiser, und könnten beide möglicherweise, wie Hesselbarth annimmt, in die ersten tage des monats gehören, so ist doch sicher nicht anzunehmen, dass der kaiser dem bischofe unmittelbar nach seiner abreise die urk. nachgeschickt haben sollte.] Verbesserungen und Zusätze:Boos Urkb. 1,133 nach dem durchaus unverdächtigen orig. in Darmstadt. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Darmstadt, StA. Beschreibung: Philippi 87.
Charter: RI V,1,1 n. 2406
Date: 1238 nov. 18
Abstract: Friedrich II. (Cremone) Hofgerichtssitzung, in welcher die grosshofrichter Rofrid von S. Germano und Peregrin von Caserta erklären, dass sie, als sie zu Parma zu gerichte sassen, dem capitel von Verona einweisung in den besitz der güter genannter von Breguzzo, Bondo und Bolbeno zuurtheilten, weil dieselben peremtorisch geladen (vergl. nr. 2386) sich im hofgerichte nicht stellten. Per m. Angeli magne imp. curie not. Ficker Ital. Urk. 387. ‒ Mit actum Cremone, während nach dem ganzen zusammenhange der im texte genannte ort derselbe sein muss. Sollte das versehen nicht der von mir benutzten neuern abschr. zur last fallen, sondern auf das or. zurückgehen, so liegt die annahme, dass man zu Parma noch irrig Cremona schrieb, näher, als die umgekehrte. Es ist mir daher wahrscheinlicher, dass der hof an diesem tage schon zu Parma angekommen war. ‒ Vergl. auch Ital. Urkk. 388, wonach der kaiserliche podesta von Trient dec. 7 auf befehl des kaisers und der grosshofrichter einen boten zur besitzeinweisung bestellte.
Charter: RI V,1,1 n. 2410
Date: 1238 nov. 21
Abstract: Friedrich II. (Cremone) antwortet dem Ecelin de Romano, dessen treue er belobt, dass er sich über das betragen des markgrafen von Este um so mehr wundere, weil dessen vater Azo ihm iederzeit treulichst zur seite gestanden habe, im krieg wie im frieden, sowohl damals da er in den ersten iahren die rebellen in Apulien bezwungen, als später da er in Deutschland manche gefahren bestanden, und zuletzt noch da er die zwistigkeiten der lombardischen städte beschwichtigt habe, indem er ihm zugleich meldet dass er nach Epiphania (ian. 6) abzureisen und um Pauli Conversio (ian. 25) in die mark zu kommen gedenke. Si diligenti‒faciemus. Muratori Script. 8,224 und Mon. Germ. 19,70 im Rolandin. Lünig Cod. It. 3,1957. Verci Storia degli Ecel. 3,270. Huillard 5,268. ‒ An den angeführten stellen geht der brief Ezelins vorher auf den hier geantwortet wird. ‒ [Die datirung ist schwerlich richtig. Denn 1) ergibt dieselbe ein ganz unwahrscheinliches itinerar; 2) lassen die Ann. Plac. den kaiser im nov. nach Parma und ‚inde‘ in die mark gehen; 3) ist die datirung nur mit incarnationsiahr und tagesangabe nach römischer zählung sicher nicht die ursprüngliche; war der brief datirt, so würden indiction und durchgezählter monatstag zu erwarten sein. ‒ Damit erhebt sich die frage nach der echtheit des schreibens, welche mir auch nach dem inhalte unhaltbar scheint. Des markgrafen vater Azzo war allerdings 1212 einer der eifrigsten anhänger des kaisers, und das mochte Rolandin, der im falle der unechtheit wohl selbst verfasser des briefes war, zu der ungenauen ausführung der geleisteten dienste genügen. Wie aber sollte der kaiser selbst dazu gekommen sein, von diensten des 1212 nov. gestorbenen markgrafen in Deutschland und in den lombardischen angelegenheiten zu reden? Damit fällt denn auch um so sicherer die schon von Winkelmann Fr. 1,21 bezweifelte echtheit des briefes Ezelins, für welche Schirrmacher Fr. 3,270 eintritt. Die sachlage ist am wahrscheinlichsten die, dass damals ein briefwechsel entsprechenden inhaltes stattfand, auf den auch die zeitangaben zurückgehen mögen, die briefe in vorliegender fassung aber von Rolandin herrühren, dessen rhetorischer tendenz sie recht wohl entsprechen. Dass der brief Ezelins in durchweg wörtlicher übereinstimmung, aber nicht gegen den markgrafen von Este, sondern gegen Mailand und Brescia gerichtet, sich auch in Malvecius Chr. Brix. ap. Mur. 14,910 findet, möchte ich als weitern grund gegen die echtheit kaum in anschlag bringen; die änderung mag blosse willkür des Malvecius sein.] Verbesserungen und Zusätze:Roland Pat. l. 4 c. 8 — darnach die drucke.
Charter: RI V,1,1 n. 2407
Date: 1238 nov. 26
Abstract: Friedrich II. erklärt den rath und die gemeinde von Chieri frei und ungebunden von allen vertragen bündnissen und gesellschaften, welche sie mit andern städten herrn oder kirchen möchten abgeschlossen haben, indem er die desfallsigen niederschriften gänzlich cassirt. Cibrario Storia di Chieri 2,104. Durandi Saggio sulla Lega Lombarda 145. Huillard 5,265. ‒ Vergl. oben nr. 2328. Verbesserungen und Zusätze:Vgl. Zusatz zu nr. 2328: "Ueber das verhältniss des kaisers zu Cuneo, Savigliano, Chieri und den piemontesischen städten überhaupt s. Calligaris Di tre diplomi (s. nr. 2328. 2407. 3497, dazu nr. 14730bis) di Fed. II, in Atti dell'accad. di Torino 26 (1891), 898 ff." Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie von 1801 in Chieri, Archivio comunale, art. 20 § 1 Nr. 14.
Charter: RI V,1,1 n. 2404
Date: 1238 nov. 00
Abstract: Friedrich II. ertheilt dem erwählten bischof Wilhelm von Valence die belehnung mit allen besitzungen und rechten, womit einst Friedrich I dessen vorgänger zu Bisanz am 23 nov. 1157 belehnt hat, insbesondere der stadt Valence, der grafschaft, den abteien, mit markt, zweikampf, münze, zöllen und andern rechten und aufgeführten besitzungen, mit der iurisdictio ordinaria in seinem bisthume und der appellationsgerichtsbarkeit; ertheilt ihm näher angegebene zollgerechtigkeiten; verbietet den bürgern der stadt und den bewohnern des bisthums eidliche einigungen ohne zustimmung des bischofs; erklärt alle ohne diese geschehenen veräusserungen von lehen des kaiserreichs, des königreichs oder des bisthums für nichtig; befiehlt dass niemand neue befestigungen im bisthume anlegen und die ohne kaiserliche genehmigung seit der krönung seines grossvater Friedrich erbauten zerstört werden sollen; bestimmt dass dem bischofe, wenn er auf befehl des kaisers an dessen hof oder zur heerfahrt kommt, von allen belehnten und nichtbelehnten bewohnern des bisthums eine subventio zu zahlen ist; will dass stadt und bisthum von ieder fremden gewalt frei sein sollen. Mit goldbulle. Z.: die bisch. v. Wirzburg Worms u. Vercelli unsere fürsten; dann die bisch. v. Luni u. Cremona, M. markgr. Lancea, T. gr. v. Acerra, S. gr. v. Theate, gr. B. v. Loreto, mag. P. de Vinea grosshofrichter, O. markgr. Malaspina. Columbi Opusc. 268 und Huill. 5,261 mit unvollst zeugenreihe. Gallia christ. 16,113. ‒ [Die in der urk. angeführte urk. Friedrichs I (vgl. auch die urk. Philipps vom 27 ian. 1205) ist keineswegs einfach wiederholt, wenn auch viele stellen ihrem wortlaute nach beibehalten sind. Vgl. oben zu aug. 24.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Wiederholt wörtlich mehrere Bestimmungen des D. Friedrichs I. von 1157 XI. 23 (St. 3790; DF. I. 196). Or. in Valence, Archives dép. Regest: Bulletin de la société d'archéologie de la Drôme 1912, 31 f. -- Bulletin philologique 1925 (1927), 58 Nr. 22.
Charter: RI V,1,1 n. 2408
Date: 1238 nov. 00
Abstract: Friedrich II. verleiht dem Thomas von Baczano die güter seines verwandten Alexander Randifius. Erwähnt im Reg. Frid. ap. Carcani 265, ap. Huill. 5,497.
Charter: RI V,1,1 n. 2405
Date: 1238 nov. 00
Abstract: Friedrich II. erneuert dem Aimar de Groslée herrn von Bressieu und Monte Revelli (im Viennois) die von seinen vorgängern verliehenen zollgerechtigkeiten. Huill. 5,1222 extr. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Chevalier, Regeste dauphinois Nr. 7653.
Charter: RI V,1,1 n. 2403
Date: 1238 nov. 00
Abstract: Friedrich II. beurkundet den vor ihm ergangenen rechtsspruch dass kein geistlicher fürst die vom reich rührenden rechte, als zoll münze schultheissenamt weltliches gericht und ähnliches, ohne kaiserliche erlaubniss zu lehen geben könne, indem ieder kaiser wenn er am bischofssitze einen hof angesagt hat und während den vacanzen des bischöflichen stuhles diese rechte ungeschmälert zu geniessen habe, und ruft nunmehr auf bitte des bischofs von Worms alles was dessen vorgänger an dergleichen veräussert haben in das recht und in den besitz seiner kirche zurück. Schannat Hist. Worm. 120. Mon. Germ. 4,329. Huill. 5,260. Verbesserungen und Zusätze:Boos Urkb. 1,134. Lehmann Quellen z. deutsch. Reichs- u. Rechtsgesch. 108 extr. Verbesserungen und Zusätze (1983):Verfaßt von KA. Zinsmaier, Studien 535. Druck: MGH. Constit. II, 285 Nr. 212.
Charter: RI V,1,1 n. 2354
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. schreibt an rath und gemeinde von Genua, dass er eingedenk der dienste, welche ihre stadt ihm leistete, als er einst von Sicilien nach Deutschland zog, ihnen verzeihe, wenn sie auf antrieb einiger übelwollender in ihrem eifer erkalteten, und sie in seine volle gnade wieder aufnehme, wie sie das durch eine eigene gesandtschaft erbeten; dass er das auf ihre bitte auch auf die leute von Noli ausdehne und denselben, nachdem sie zum gehorsam zurückgekehrt und treue und mannschaft beschworen, die banne nachlasse, welche Manfred markgraf Lancia, vicar des reichs von Pavia aufwärts, über sie verhängte; dass er an sie den Beltramus Pontellettus, den Robert de Pizio sohn Manfreds und den grosshofrichter magister Rofrid von San Germano abordne, um von ihnen den schwur fidelitatis et hominii entgegenzunehmen. Tunc apud deum ‒ curetis. Hahn Coll. mon. 1,235. Huill. 5,205. ‒ Vgl. Ann. Januens., M. Germ. 18,189. Danach ist dieses schreiben, insbesondere wegen der erwähnung des hominium, als antwort auf die zweite dort erwähnte, nach mai 21 abgeschickte gesandtschaft zu betrachten, nicht auf die erste, wie Huill. annimmt, und ist frühestens in den iuni zu setzen. Das verlangen des kaisers wurde nicht erfüllt, da man insbesondere auch den dem italienischen lehnrechte fremden (vergl. Ficker Heerschild 55) ausdruck hominium beanstandete; Genua nahm nun eine entschieden feindliche stellung ein und trat alsbald in engste beziehungen zum pabste. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 409.
Charter: RI V,1,1 n. 2325
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. schreibt dem könige von Ungarn dass er nach besiegung der Mailänder noch länger in Italien weilen werde und auf die calenden des mai einen hoftag zu Verona angesagt und dorthin seinen sohn könig Conrad, der ihm ein grosses heer aus Deutschland zuführen werde, und alle fürsten mit bewaffnetem gefolge berufen habe, um dann von dort aus zur völligen vernichtung der rebellen, falls diese sich bis dahin nicht unterwerfen, ins feld zu ziehen, und fordert ihn auf, ihm zuzug von berittenen schützen (balistariorum equitum) nach Italien zu senden. Regum precellens ‒ et honorem. Martene Ampl. coll. 2,1150 (an den könig von Castilien). M. Germ. 4,324. Huill. 5,183. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 277 Nr. 206. Überliefert auch in Hs. Vat. lat. 14204, 2rv (1. H. 14. Jh.). Deutsches Archiv 19 (1963), 399 Nr. 4 (Schaller). Deutsche Übers.: Heinisch S. 407.
Charter: RI V,1,1 n. 2336
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. beglückwünscht den könig von England über den günstigen stand seiner angelegenheiten, und meldet ihm dass er zu der zeit, wo die könige feldzüge zu beginnen pflegen, mit einem grossen heere aus Italien und Deutschland gegen die rebellen ziehen werde. Litteras serenitatis ‒ processus. Huill. 5,207. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 407.
Charter: RI V,1,1 n. 2356
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. schreibt einem ungenannten (dem erzbischofe von Messina?) dass er dem bischofe von Palestrina in erinnerung daran, dass derselbe einst statt den frieden zu predigen seine getreuen gegen ihn aufhetzte (1236 iuli zu Piacenza), die nuper vom pabste zur reise gegen die ketzer in der Provence erbetenen geleitsbriefe verweigere; dass er beim pabste erwirken solle, dass ienem die übertragene legation wieder entzogen werde. Recens est rei ‒ ad offensam. Huill. 5,269. ‒ Sicher nicht mit Huill. an das ende des iahres zu stellen. Der cardinal war mai 13 vom pabste zum legaten für die gebiete von Toulouse und Alby ernannt; die schreiben des kaisers werden nicht lange nachher fallen. Nach schreiben des pabstes vom 20 aug. erscheint schon damals der bischof von Sora als legat für Toulouse; nach Rich. Sang. hätte der pabst denselben im nov. in die Provence gesandt. Im oct. nimmt der pabst in seinen klagen gegen den kaiser auf diese angelegenheit bezug; vgl. zu oct. 28. Nach dem von Rich. Sangerm. zum aug. angegebenen durfte der erzbiscbof von Messina in dieser zeit beim pabste gewesen und an ihn der brief gerichtet sein. Verbesserungen und Zusätze:Winkelmann Acta 2,25.
Charter: RI V,1,1 n. 2394
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. schreibt (dem Walter von Palear grafen von Manupello, reichsvicar in der Romaniola) dass er den Paul Traversaria von Ravenna, weil derselbe sich weigerte gefangene aus Faenza ienem rar das reich auszuliefern und den angedrohten bann bezüglich der entziehung der privilegien verachtete, nun aller privilegien und reichslehen verlustig erklärt habe, und fordert ienen auf, denselben als gebannten des reichs zu verfolgen. Gravis et intolerabilis ‒ offendendum. Huill. 5,223. Adresse nach abschr. aus dem cod. Vatic. Palat. nr. 953 in der samml. der M. Germ. ‒ Traversaria hatte nach Ann. Caesenat. ap. Mur. 14,1096 in den frühern zeiten des aug. Faenza auf kurze zeit besetzt und dort den Acharisius und andere zu gefangenen gemacht, welche er multis diebus apud Cavalinum in haft hielt, sie postea aber den boten des kaisers übergab, welche sie nach Rimini und Cesena brachten. Das schreiben fallt danach iedenfalls in dieses iahr und etwa um diese zeit. Für amtsführung des Walter in der Romagna schon in diesem iahre fehlt zwar ein anderes zeugniss, doch scheint ihr auch nichts im wege zu stehen; denn die annahme von Huill., Simon von Theate habe 1238 die Romagna verwaltet und das schreiben sei an ihn gerichtet, beruht auf irriger voraussetzung. Vergl. Ital. Forschungen 2,164. 510. Verbesserungen und Zusätze:Vgl. nr. 2413. Verbesserungen und Zusätze (1983):Überliefert auch in Hs. Vat. lat. 14204, 21 rv (1. H. 14. Jh.). Deutsches Archiv 19 (1963), 410 Nr. 74 (Schaller).
Charter: RI V,1,1 n. 2412
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. meldet dem podesta, dem rathe und der gemeinde von Imola dass er den grafen Galterius de Manupello, vicar der Romaniola, für das folgende iahr zu ihrem podesta bestellt habe, verlangt dass sie demselben oder seinem vicar gehorchen und befiehlt, dass derselbe den üblichen amtseid salvo mandato et ordinatione nostra ablege. Quia pro vestro‒nostra. Huill. 5,653. ‒ Da Walter schon 1238 vicar der Romagna war, vgl.nr. 2394, so wird sich dieses schreiben wahrscheinlicher auf 1239, als auf 1240, wie Huill. annimmt, beziehen, zumal Walter schon 1240 aug. vicar im Arelat ist. Scheint ihm 1250 die Romagna wieder unterstanden zu haben, so war Imola damals seit 1248 vom kaiser abgefallen. Vgl. Ital. Forsch. 2,510. 512. 4,422. 427.
Charter: RI V,1,1 n. 2324
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. verbietet seinen getreuen lebensmittel oder andere waaren nach Genua zu bringen oder sonstigen verkehr mit demselben zu pflegen, weil dasselbe, da er den gebirgen und gestaden Genuas nahe gekommen, die verlangte gesandtschaft, um verzeihung zu erbitten, nicht gesandt hat. Circa montana ‒ vero etc. Huill. 5,238. ‒ Von Huill. erst in den sept. gesetzt; iedenfalls vor mai, da in diesem monate eine genuesische gesandtschaft zum kaiser kam. Ann. Januens. 188.
Charter: RI V,1,1 n. 2337
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. antwortet dem erzbischof Sifrid von Mainz dass wenn dessen mit dem herzog Otto von Baiern (wegen Lorsch) geführter krieg auch nicht ohne veranlassung begonnen sei, doch behauptet werde, dass die schuld an ihm liege, wenn es nicht zu gütlichem austrage kam; erinnert in veranlassung der behauptung, dass der erzbischof stärkere beweise des eifers für die sache des kaisers gegeben habe, als der herzog, daran wie er das durch anvertrauung seines sohnes und der reichsverwaltung anerkannt habe; ermahnt denselben den bis nächsten Johannistag geschlossenen waffenstillstand zu verlängern und verlangt dass die entscheidung des streites von beiden parteien seinem schiedsrichterlichen ausspruche überlassen werde; versichert ihn seiner wohlgeneigtheit trotz allem was des erzbischofs widersacher vorbringen; freut sich dass es demselben durch rechtfertigung seiner sache gelungen sei, die freunde des herzogs von hülfeleistung abzuhalten; befiehlt ihm dem bruder H(einrich) von Hohenlohe, dem G. von Hohenlohe, dem C. schenk von Winterstetten und dem C. von Smidevelt mit rath und that beizustehen, welche er beauftragte ihm truppen nach Italien zuzuführen, während er dieselben angewiesen habe ihm zu gehorchen; fordert ihn auf, sich in allem was nutzen und ehre des kaisers betrifft, sich vorzugsweise an den rath der genannten zu halten; meldet dass er für die im sommer beabsichtigte heerfahrt gegen die lombardischen rebellen sich vorzugsweise auf deutsche truppen verlassen möchte und daher behufs anwerbung derselben seinen städten und orten in ganz Deutschland eine bede (precaria) habe auflegen lassen, ihn auffordernd die sammlung der truppen wie der bede möglichst zu fördern. Solita benignitate ‒ lator. Aus einer neuen und schlechten abschrift welche mir 1831 von dem seligen Dahl (dessen kleine schriften über mittelrheinische geschichte noch zu sammeln wären) mitgetheilt wurde. Böhmer Acta 271. Besser aus gleichzeitiger niederschrift: Winkelmann Acta 309. ‒ Aufklärung über den inhalt gewährt folgende stelle: Archiepiscopus Maguntinus pro abbatia de Laurissa contra ducem Ottonem, qui per uxorem suam erat magnus comes de Rheno, guerram habebat. Et expugnavit oppidum Walehuse (im Odenwald nordöstlich von Zwingenberg). Albericus ad 1238. Vergl. auch die päbstlichen schreiben vom 24 märz. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie c. 1300 jetzt in Marburg, StA., Bodmann-Habelsche Urk.-Sammlung. Druck: Hohenlohisches UB. 1, 100 Nr. 180. Regest: Koch-Wille, Reg. der Pfalzgrafen bei Rhein Nr. 240.
Charter: RI V,1,1 n. 2369
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. dem Hector de Montefuscolo iustitiar von Abruzzo, vasallen seiner iurisdiction, welche gegen das statut der curie das salz nicht von der dogana kaufen, sondern aus dem kaiserreiche und Apulien einführen, nach laut der constitutionen zu strafen. Ib. nr. 163, W. 636. ‒ Vgl. zu 1231 apr. 11 und iuni 12. Die angezogene constitution findet sich nicht im gesetzbuche; denn Const. 1,89 wird mit 1,86 erst zur gesetzgebung vom apr. 1240 gehören.
Charter: RI V,1,1 n. 2414
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. fordert den könig C(onrad) auf, einen (ungenannten) verwandten, der sich vor allen anderen um ihn und um die römische kirche verdient gemacht habe, eine (ungenannte) grafschaft mit allem zubehör zu verleihen, da er inter universos nobiles Italice(?) regionis wegen seiner und der seinigen macht gerade in iener grafschaft die angelegenheit des kaiserreichs sehr werde fördern können. Quia inter‒valeamus. Winkelmann Acta 313. ‒ Statt des unzulässigen Italice ist vielleicht illius zu lesen. Dann würde alles etwa auf Gebhard von Arnstein passen; aber dieser ist noch 1239 mai als legat in Tuscien, vergl. Ital. Urkk. 389, und scheint erst ende 1239 nach Deutschland zurückgekehrt zu sein, vergl. zum dec. 1239, während die fassung dieses schreibens auf die zeit vor dem zerfall mit der kirche deutet.
Charter: RI V,1,1 n. 2368
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. beantwortet dem Thomasius de Acto magister camerarius Aprucii eine reihe anfragen über lehen und finanzsachen. Ib. nr. 162, W. 634.
Charter: RI V,1,1 n. 2349
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. belobt die von Pavia weil sie in unverbrüchlicher treue allen angriffen der rebellen ausgesetzt stand hielten, aber auch ietzt felicitatis tempore sich nicht etwa lässig zeigten, sondern, wie ihm Manfred Lancia generalvicar von Pavia aufwärts mittheile, mit veriüngten kräften zur zerstörung Alessandrias aufgebrochen seien. Elegantiam fidei ‒ exhibetis. Huillard 5,1002. ‒ Von Huillard auf den zug 1240 mai bezogen, der zur unterwerfung von Alessandria führte. Der im briefe betonte gegensatz scheint bestimmt auf die zeit zunächst nach der schlacht bei Cortenuova und damit auf den ersten zug Manfreds gegen Alessandria im mai 1238 hinzuweisen.
Charter: RI V,1,1 n. 2311
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. schreibt den Römern und sendet ihnen nach dem vorbild der alten Cäsaren den von den besiegten Mailändern eroberten fahnenwagen, indem er sie auffordert denselben sorgfältig zu bewahren. Ad extollendum ‒ plectantur. Martene Coll. 2,1190. Huill. 5,161. ‒ Nach Ann Plac. wurde der fahnenwagen im ian. über Pontremoli nach Rom gesandt. Derselbe mag inzwischen auch in andern reichstreuen städten vorgeführt sein; wenigstens kam der elephant, der ihn zu Cremona zog, 1237 auch nach Parma, Ann. Parm.; er mag dann auch mit dem caroccio nach Rom gekommen sein, da Ptol. Lucensis zu 1238 seine ankunft in Lucca meldet. Rich. Sangerm. erwähnt die übersendung zum apr., was sich zunächst auf die ankunft zu Rom beziehen wird. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 401.
Charter: RI V,1,1 n. 2335
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. verlängert dem markgrafen von Provence, da demselben angeblich die ladung auf mai 1 (nach Verona) zu spät zugekommen sei, die frist bei ihm zu erscheinen bis iuni 1, lehnt es aber ab, ihm eine bestimmte zuzuführende truppenzahl zu bezeichnen, da der graf von Savoien und der markgraf von Montferrat sich bereit erklärt hätten, mit ganzer macht an dem feldzuge gegen die Lombarden im sommer theil zu nehmen. Litteris et nuntio ‒ vidit. Martene Ampl. coll. 2,1168. Mon. Germ. 4,324. Huill. 5,198. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 279 Nr. 208.
Charter: RI V,1,1 n. 2413
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. bekundet dass er den P. Traversaria (den C. de N.) auf dessen bitte und in anbetracht der von demselben früher geleisteten und für die zukunft zu erhoffenden dienste wieder in die fülle seiner gnade aufgenommen habe. Tenore presentium‒culpa. Petr. de Vin. 6,29. Huill. 5,224. ‒ Vgl. oben nr. 2394. Die begnadigung wird nach auslieferung der gefangenen erfolgt sein, deren zeit sich nicht bestimmter ergibt. Jedenfalls fällt sie vor iuni 1239, wo Paul Traversaria Ravenna zum abfall brachte, während er dann 1240 aug. 8 starb.
Charter: RI V,1,1 n. 2409
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. ersucht den general des minoritenordens bruder Elias auf bitten des Guido de Adam von Parma, diesem seinen in den orden eingetretenen sohn Salimbene zurückzustellen. Ad Guidonis etc. Salimbene Chr. 11 extr. ‒ Vgl. oben nr. 2343b.
Charter: RI V,1,1 n. 2318
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. schreibt dem Ezelin de Romano dass ihm seine gemahlin primo die sacre quadragesime, xviii. scilicet instantis mensis februarii, einen sohn geboren habe. Cum ad notitiam ‒ iocundantur. Huill. 5,169. ‒ Da auch in andern notizen, vgl. Huill. 5,168, angegeben ist, dass die geburt an einem mittwoch zu Ravenna erfolgte, aschermittwoch aber auf den 17 febr. fiel, so wird auf diesen tag mit Winkelmann Fr. 2,145 die geburt zu setzen sein. Schwerlich aber kann die mehrfach überlieferte ziffer 18 verschrieben sein; die kanzlei muss den monatstag falsch berechnet oder, falls die geburt am abende erfolgte, denselben von sonnenuntergang an gezählt haben. Verbesserungen und Zusätze:Ueber die geburt desselben sohnes, von dem er viel hoffe, da er unter glücklichen gestirnen empfangen sei und so viele glückliche ereignisse der geburt vorangingen. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: v. d. Steinen, Staatsschriften 57 Nr. 23 -- Heinisch S. 321.
Charter: RI V,1,1 n. 2375
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. meldet (dem generalvicar Manfred Lancia?) dass die von Genua, obwohl er früher den durch ihre boten angetragenen huldeid gnädig entgegengenommen habe, nun seinen dorthin geschickten boten ihre versprechungen nicht gehalten haben, sondern in ihrer rebellion verharren; befiehlt ihm daher ieden verkehr mit ihnen abzubrechen, ihnen als reichsfeinden durch besondere boten fehde anzusagen, und sie an sachen und personen zu schädigen, Venientibus ad presentiam ‒ vindictam. Petr. de Vin. 3,85. Huill. 5,237. ‒ Mit der adresse: Vicario; vielleicht nicht an den generalvicar selbst, sondern an den von diesem bestellten vicar der Riviera gerichtet. ‒ Vgl. oben nr. 2354.
Charter: RI V,1,1 n. 2371
Date: 1238.
Abstract: Friedrich II. befiehlt nach laut seiner constitution (3,20?), wonach den an den hof entbotenen prälaten eine beisteuer gebührt, allen vasallen der abtei S. Vicenzo di Volturno dieselbe dem abte Oderisius zu leisten, den er zu sich entboten habe. Ib. nr. 165, W. 637.
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