Collection: Regesta Imperii V,1,1
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Charter: RI V,1,1 n. 3281
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem Richard de Pulcaro (cämmerer von Principato und Terra di Lavoro) auf ansuchen der Johanna wittwe des Johann de Ademaro de Salerno die vormundschaft für die curie über deren unmündige söhne und deren güter zu übernehmen. Exc. Massil. nr. 198, W. 669. ‒ Johann starb vor febr. 1240, Richard vor sept. 1242; vergl. Winkelmann. Für die bestimmtere einreihung dieser gruppe war insbesondere nr. 3283 massgebend. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: Cod. dipl. Salernitano 1,206 Nr. 109.
Charter: RI V,1,1 n. 3310
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. befiehlt (dem podesta und der gemeinde Pistoja) dem convent des heil. Kreutzes zu Fons Avellana die güter des hospitals (de Strata) zurückzugeben, deren sie denselben eigenmächtig entwerten, und ihre etwaigen rechte beim zuständigen richter zu verfolgen. Pro parte‒studeatis. Petr. de Vin. 5,92 ergänzt aus abschr. in Huillards nachlasse. ‒ Beim mangel eines haltes für genauere zeitbestimmung zu nr. 3309 gestellt.
Charter: RI V,1,1 n. 3335
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. befiehlt demselben, dem M. de N. aus den für die curie verwalteten gütern des bisthums Fermo 50 pfund zurückzuzahlen, welche derselbe laut urkunde dem bischofe, als derselbe noch im bisthume residirte, geliehen hatte. Pro parte‒defraudari. Petr. de Vin. 5,95. ‒ Vergl. zu nr. 3334.
Charter: RI V,1,1 n. 3286
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. meldet dem Wilhelm von Siponto iustitiar in Sicilien ienseits des Salso dass im interesse der stadt Messina die dortige criminalgerichtsbarkeit nicht mehr wie bisher verpachtet werden, sondern bis zur bestellung eines dazu geeigneten durch den kaiser von ihm versehen werden soll, und dass er dem Obertus Fallamonaca, secretus von Sicilien (seit 1240 mai 3 und noch 1242 iuli 11) die entsprechende weisung ertheilt habe. Ib. nr. 203, W. 673.
Charter: RI V,1,1 n. 3275
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. meldet dem Andreas de Cicala, dass er dem Rogerius de Dragone wegen seiner treuen dienste die Anna tochter des Gualterius Gentilis mit der stadt Alanno (südwestlich von Chieti) und ihren sonstigen väterlichen lehen, welche nun in gewalt der curie sind, zur frau zu geben beschlossen habe, und befiehlt ihm, denselben nach geleistetem treueid und mannschaft von den leuten iener lehen, welche nicht barone oder ritter sind, sichern zu lassen. Ib. nr. 129, W. 676.
Charter: RI V,1,1 n. 3274
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. gestattet den rationales auf bitte der minderiährigen kinder des verstorbenen Petrus Castaldus (procurator von Apulien, vgl. nr. 3248), sich von den unterbeamten desselben rechnung legen lassen zu dürfen. Ib. nr. 128, W. 676.
Charter: RI V,1,1 n. 3266
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. schreibt dem magister iusticiarius (Andreas de Cicala) dass, obwohl demselben per certas provincias officialium correctio et supplementum eorum defectuum durch andere kaiserliche schreiben überlassen sei, er nun im vertrauen auf dessen erprobte umsicht und treue wolle und befehle dass derselbe das amt des magister iustitiarius durch das ganze königreich ausüben solle, so dass maiestätsverbrechen, appellationen von kaiserlichen delegirten und causae castrorum ac feudorum quaternatorum, que curia nostra tenet, ohne besondern befehl nicht vor sein gericht gehören, streitigkeiten über die letztern unter privaten aber von ihm zu untersuchen und der befund mit den parteien an die kaiserliche curie zu schicken seien; im übrigen solle er das amt des grossiustitiar unter eigenem namen und siegel nach laut der kaiserlichen constitutionen üben; er solle zwei iudices und zwei notare mit der üblichen besoldung haben, während die übrigen notare an seiner curie auf mässig zu bemessende zahlungen der privaten anzuweisen seien. Exc. Massil. nr. 53 u. 106, W. 667. ‒ Schon nach den beschränkteren befugnissen und der örtlichen ausdehnung handelt es sich hier nicht um das amt des magister iusticiarius magne curie, sondern um das im frühiahr 1240 eingeführte des capitaneus et magister iusticiarius, dessen in Const. Sic. 1,43 (vergl. dazu Capasso Storia esterna delle cost. 26 n. 2) und den ernennungsurkunden vom 3 mai 1240, oben nr. 3061, angegebene befugnisse durchaus entsprechen. Das wesentliche dieser verfügung liegt in der ausdehnung der gewalt des einen magister iusticiarius auf das ganze königreich, während es anfangs zwei gab. Noch dec. 1241 sind beide im amte; vgl. oben nr. 3244. Aber Roger de Amicis wurde nach Ann. Sic. in der 15 ind., also frühestens ende 1241, nach muhamedanischen quellen bei Amari Storia dei Musulmani 3,651 im iahre 958, also vor 28 aug. 1242, als gesandter nach Aegypten geschickt, wo er noch im folgenden iahre weilte. Heisst dagegen Andreas de Cicala 1242 mai bei Rich. Sang. und 1243 feb. als zeuge des kaisers capitaneus regni, so nahm ich danach schon Ital. Forsch. 1,366 an, dass er seit der abwesenheit Rogers das amt im ganzen königreich versah; der kaiser bezeichnet ihn noch 1246 bei erwähnung seiner theilnahme an der verschwörung als in regno Sicilie capitaneus generalis; Huill. 6,439. Die ernennungsurk. kann daher nur für ihn und zwar in der zeit zwischen dec. und mai ausgestellt sein. Sind im febr. anscheinend umfassende änderungen in der besetzung der iustitiarate vorgenommen, vgl. Rich. Sangerm. zu febr. und märz, so ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch diese änderung demselben monate angehört. Verbesserungen und Zusätze:Der kaiser sendet an die curie zur friedensverhandlung den neuerwählten Deutschordensmeister (Gerhard v. Malberg), den erzbischof von Bari und den mag. Roger Porcastrella. Rycc. S. Germ. zum feb. 1242. Vgl. nr. 3280.
Charter: RI V,1,1 n. 3276
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. dem iustitiar des Principat, von der wittwe des Johann de Camera als vormünderin ihrer kinder pro presenti servitio statt des ihr auferlegten dienstes eines ritters das gebührende adohamentum in geld zu nehmen. Ib. nr. 130, W. 677. ‒ Das presens servitium wird sich auf die im mai beginnende heerfahrt beziehen.
Charter: RI V,1,1 n. 3299
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. dem iustitiar der Abruzzen, die familien derienigen, welche auf seinen befehl und in seinem dienste nach Sardinien gehen, vor belästigung zu schützen. Ib. nr. 35, W. 680. ‒ Vergl. Rich. Sangerm., wonach graf Berard von Manupello im iuni auf befehl des kaisers nach Sardinien ging.
Charter: RI V,1,1 n. 3333
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. erlässt verordnungen für die stadt Udine. Erwähnt in den rathsprotocollen von Udine, wonach 1243 febr. 21 beschlossen wurde, quod de cetero tam fratres minores quam predicatores domum aliquam, tenere aut superficiem, ortum, bagancium aut possessionem quamlibet et cuiuscumque conditionis existant emere non valeant aut presumant contra constitutiones d. Federici imperatoris ab eodem burgensibus suis de Utino concessis. Mitgetheilt von Ottenthal. Vgl. Bianchi Indice dei doc. per la st. del Friuli 103 nr. 3141. Verbesserungen und Zusätze:*Nach mittheilung v. Ottenthals im protocolle von 1343 und daher wohl zu streichen.
Charter: RI V,1,1 n. 3330
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. befiehlt (dem generalvicar von Tuscien?) auf von Saulus (S. von Siena) erhobene supplication die acten der verurtheilung desselben vor dem podesta an seine curie zu senden und die parteien zu laden, damit die sache durch die richter seines grosshofgerichts zur entscheidnng gebracht werde. Supplicavit excellentie‒edocere. Petr. de Vin. 5,34; abschr. in Huillards nachlasse. ‒ Zeit ungewiss; eingereiht wie vorher.
Charter: RI V,1,1 n. 3271
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. meldet denen von Messina den am 10 febr. erfolgten tod seines erstgebornen Heinrich des erlauchten königs von Sicilien, belobt denselben wegen seiner guten eigenschaften und bedauert sie, dass ihnen ein so trefflicher herr entrissen sei. Quia inter ceteros‒deploravit. Höfler Friedr. II 428. Huill. 6,31. Fontes rer. Austr. II 25,207. ‒ Der ton dieses schreibens ist so durchaus verschieden von dem der vorigen und entspricht so wenig den thatsächlichen verhältnissen, dass der gedanke an eine blosse stylübung sehr nahe liegt. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 310.
Charter: RI V,1,1 n. 3282
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. meldet demselben dass er dem Petrus Capuanus von Amalfi das consulat zu Tunis um den iährlichen pacht von hundert goldunzen verliehen habe und befiehlt ihm, sich dafür zahlungsfähige bürger stellen zu lassen. Ib. nr. 199, W. 669.
Charter: RI V,1,1 n. 3301
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. schreibt an senator und volk von Rom, erinnert sie an ihre feigheit als er siegreich in ihren fluren stand, während sie nun, wo er nicht zur stelle sei, seinen zorn durch gewaltthaten im gebiete von Tivoli gereizt hätten, und droht ihnen mit harter bestrafung und unteriochung der stadt. Preterite culpe‒succedunt. Petr. de Vin. 2,8. Huill. 6,145. ‒ Von Huill. zu dec. 1243 eingereiht, wo sich zweifellos eine andeutung bezüglich der feindseligkeiten nach der aufhebung der belagerung von Viterbo finden würde, während gerade damals eine unternehmung der Römer gegen Tivoli unwahrscheinlich ist. Dagegen sagt Rich. Sangerm. zum mai 1242: Romani super Tybur vadunt et illam in olivis vitibus et aliis crudeliter devastant, und beziehung darauf, wie sie auch Gregorovius 5,209 annimmt, liegt wohl am nächsten, wenn es auch auffällt, dass eine andeutung fehlt, der kaiser sei bereits auf der heerfahrt begriffen, und dass er nun zunächst noch nicht gegen Rom zieht. ‒ Die Römer hatten sich am 12 märz mit Perugia und Narni gegen den kaiser verbündet; am 14 iuni meldete der senator denen von Alatri, dass die Römer sich vorbereiteten, gegen das heer zu ziehen, welches der kaiser zwischen Tivoli und Ponte Lucano (über den Teverone südwestlich von Tivoli) durch den capitän von Tivoli und den capitän, qui fuit super Reate, sammeln liess. Vgl. reichssachen. Verbesserungen und Zusätze (1983):Auch in Hs. Vat. lat. 14204,1v (1. H. 14. Jh.). Deutsches Archiv 19 (1963), 399 Nr. 2 (Schaller). Deutsche Übers.: v.d. Steinen, Staatsschriften 86 Nr. 40.
Charter: RI V,1,1 n. 3300
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. antwortet einem ungenannten und belobt ihn dass er servientes bereit habe, welche im kaiserlichen dienste nach Sardinien gehen sollen. Affectione solita‒promittentes. Petr. de Vin. 5,29. ‒ Von einer truppensendung nach Sardinien wissen wir übrigens auch mai 1240, vgl. nr. 3053.
Charter: RI V,1,1 n. 3292
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. tadelt die cardinäle wegen ihrer uneinigkeit welche zum schaden der kirche die wahl eines pabstes verzögere. Si super duce‒requiratur. Ecce etc. Huill. 6,44. ‒ Einreihung unsicher. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 326 Nr. 237. Deutsche Übers. Heinisch S. 526.
Charter: RI V,1,1 n. 3273
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. dem Riccardus de Sancto Germano, für mutter, wittwen und kinder des verstorbenen Gentilis de Pendencia aus den unter vormundschaftlicher verwaltung der curie stehenden gütern desselben in angegebener weise zu sorgen. Ib. nr. 127, W. 676.
Charter: RI V,1,1 n. 3287
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. tadelt den Richard de Pulcaro (vergl. nr. 3281), dass er so lange zugelassen habe dass fremde kaufleute, indem sie apothecas kaufen und zu den collecten beisteuern, zum schaden der curie wie bürger handeln, und dass Johannes de Romania zu Neapel das ius falangagii (vgl. Winkelmann) übe, das ihm doch mit seinen gütern nicht zurückgestellt sein sollte; befiehlt ihm beides abzustellen. Ib. nr. 204, W. 673.
Charter: RI V,1,1 n. 3280
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. schreibt den cardinälen und erklärt sich bereit, damit gegen die neue pabstwahl keine einwendungen erhoben werden können, den bischof von Palestrina und den cardinaldiacon Otto, welche auf seinen befehl zu Capua weilen, behufs vornahme der wahl an einem sichern und geeigneten ort frei zu lassen. Cum ad unanimem ‒ notari. Mon. Germ. 4,339. Huill. 6,35. ‒ Nach Rich. Sangerm. sandte der kaiser im febr. wegen des friedens eine gesandtschaft an die römische curie; im apr. wurden die cardinäle nach Tivoli gebracht (vergl. oben nr. 3228a ; Jacob von Palestrina urkundet 1242 iuni 8 zu Tivoli, Campi Piacenza 2,307), zweifellos zu dem zweck, um für eine wahl zur hand zu sein. Das schreiben wird in die zwischenzeit fallen. ‒ Vgl. auch die denkschrift vom iuni 1245, Huill. 6,279, in der behauptet wird, der kaiser habe die unabhängigkeit der wahl beeinträchtigende bedingungen für die freilassung gestellt. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: MGH. Constit. II, 326 Nr. 236. Deutsche Übers.: Heinisch S. 526.
Charter: RI V,1,1 n. 3284
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. meldet dem T. de Brundusio dass die gläubiger des Simon de Salpis, welcher der curie von dem ihm von ienem, als derselbe einst (bis oct. 1239) procurator in Apulien war, verliehenen kämmereramte in der Capitanata noch schuldet, demselben gehöriges getreide mit beschlag belegen wollen und befiehlt ihm, da der fiscus auch den älteren gläubigem vorgehe, das getreide mit beschlag zu belegen und zu verkaufen. Ib. nr. 201, W. 670.
Charter: RI V,1,1 n. 3338
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. verdankt ungenannten dass sie ihm einstimmig für das folgende iahr die provisio regiminis ihrer stadt übertragen; fordert sie auf standhaft zu sein und die angriffe der feinde nicht zu achten, welche sich um so mehr zu überheben pflegen, ie mehr sie fühlen, dass es mit ihnen zu ende geht. Gratum duxit‒infirmetnr. Winkelmann Acta 370. ‒ Einreihung ganz unsicher, zumal auch die von W. vermuthete beziehung auf Como wohl am wahrscheinlichsten ist, aber doch nicht feststeht. Handelt es sich um Como, so liegt einreihung um diese zeit am nächsten, da Como 1242 durch die Mailänder hart bedrängt wurde; vergl. Winkelmann Acta 370. Gegen Como könnte vielleicht sprechen, dass dieses ohnehin in der zeit von 1239 bis 1249, wo es auf seiten des kaisers stand, immer vom kaiser gesetzte podestaten, die dann zugleich capitäne des gebiets waren, gehabt zu haben scheint; vergl. Huillard 5,1096. Rovelli St. di Como 2,230.
Charter: RI V,1,1 n. 3268
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. schreibt allen prälaten und clerikern im reich Sicilien und meldet ihnen den (im febr.) erfolgten tod seines erstgebornen sohnes Heinrich, den er lebhaft bedaure, wenn er auch bei lebzeiten strenge gegen ihn üben musste, indem er sie beauftragt dessen exequien zu feiern. Misericordia pii‒videantur. Petri de Vinea Epp. 4,1. Huill. 6,28. Rich. Sang. in Mon. Germ. 19,382 (abbati Cassinensi.) Ann. Plac. ed. Huill. 187, Mon. Germ. 18,485 (Misericordia-condoletis). Verbesserungen und Zusätze:Winkelmann Acta 2,37. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie 14. Jh. in Turin, Biblioteca universitaria, Cod. H III. 38 f. 40a. Überliefert auch in Hs. Vat. Lat. 14204,4 r (1. H. 14. Jh.). Deutsches Archiv 19 (1963), 400 Nr. 10 (Schaller). Druck: Garufi, Rycc. S. Germ. Chronica 2,213--214. Deutsche Ü.: v. d. Steinen, Staatsschriften 85 Nr. 39 -- Heinisch S. 309.
Charter: RI V,1,1 n. 3283
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. befiehlt dem Hugo Capisinus iustitiar Calabriens zu untersuchen, ob sein amtsvorgänger G. de Montefuscolo aus gunst oder hass gerechtigkeit verzögerte oder verweigerte, ob er gegen die bestimmung der constitutionen geschenke nahm insbesondere von gemeinden und einzelnen in veranlassung der collecte, ob er iemanden vergewaltigte, ob er besitzungen im iustitiarate erwarb, insbesondere um zu geringen preis, ob er sich unter dem vorwande zu leichten geldes aufzahlungen machen liess und ob er mit genügendem eifer mit inquisition gegen die verbrecher vorging. Ib. nr. 200, W. 670. ‒ Mit rücksicht auf nr. 3278a hier eingereiht; im dec. 1241 war Gotfrid von Montefuscolo nach nr. 3243 noch iustitiar.
Charter: RI V,1,1 n. 3336
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. meldet dem T. de N. dass er ihn für das folgende iahr zum podesta der stadt Ascoli ernannt habe und befiehlt ihm, sich dorthin zu begeben, das statut zu beschwören und sich mit dem seinen vorgängern gezahlten gehalte zu begnügen. De tua‒prestituri. Petr. de Vin. 5,100. ‒ Ascoli unterwarf sich im iuni 1242 und scheint seitdem immer kaiserlich geblieben zu sein. Also frühestens um diese zeit.
Charter: RI V,1,1 n. 3302
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. befiehlt einem iustitiar alle ausgänge aus dem königreiche gegen Rom zu sperren und nichts dorther oder dorthin ausführen zu lassen, da er den Römern als infidelibus nostri regni ieden verkehr mit seinen getreuen entziehen wolle. Cum Romanis‒evitare. Winkelmann Acta 369. ‒ Einreihung unsicher, da der inhalt zwar recht wohl zum vorhergehenden schreiben stimmt, aber auch in andern iahren der sachlage entsprechen würde. Doch erwähnt auch Salimbene s. 58 eine besonders strenge sperre der wege in der zeit vor der pabstwahl, angeblich weil der kaiser fürchtete, ne aliquis transiret qui papa fieret.
Charter: RI V,1,1 n. 3331
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. meldet (dem generalvicar von Tuscien?) dass O. und D. (O. und V. von Lucca) bei ihm über S., P. und F. (O. Rubeus, J. und S. bürger von Pisa) klagten, welche ihnen das von ihnen und ihrem kürzlich gestorbenen bruder A. lange ungestört besessene castrum (Pedemontis) gewaltsam nahmen; befiehlt ihm die parteien vor das grosshofgericht zu laden. Pro parte‒rescripturus. Petr. de Vin. 5,54. Cod. Phillipps nach Huillards nachlasse. ‒ Zeit ungewiss; eingereiht wie vorher.
Charter: RI V,1,1 n. 3329
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. gebietet dem (generalcapitän der Mark), die acten des processes, in welchem S. zuerst von G. de Spoleto, richter in der grafschaft Fermo, verurtheilt, dann auf erhobene appellation beim (generalcapitän) von diesem unter zuziehung seines richter und assessor R. de Lauda ohne ladung der parteien das urtheil bestätigt wurde, an das grosshofgericht einzusenden, an welches S. appellirte, die parteien vor dasselbe zu laden und inzwischen nichts zu ändern. Ad nostram‒edocturus. Petr. de Vin. 5,84. ‒ Zeit ganz ungewiss, zumal auch in zeiten, wo die stadt Fermo auf seiten des pabstes stand, die grafschaft kaiserliche richter gehabt zu haben scheint; vgl. Winkelmann Acta 577. Ueberdies werden in abschr. in Huillards nachlasse abweichend der capitän der Romaniola und B. bürger von Rimini genannt. Wegen des verwandten Inhalts nr. 3328 angereiht.
Charter: RI V,1,1 n. 3288
Date: 1242
Abstract: Friedrich II. beglückwünscht den bischof von Reggio dass es demselben gelang dessen verwandte zur treue zurückzuführen, was ihm um so lieber, da damit der grund entfalle, welcher ihn bisher auf dessen anwesenheit am hofe verzichten liess; befieht ihm wegen dringender reichsangelegenheiten, bei denen er seines rathes bedürfe, sogleich nach empfang dieses schreibens zu ihm zu kommen, in der überzeugung dass seine ankunft der kirche nicht minder als dem reiche fruchtbringend sein werde. Audivimus et‒fructuosus. Martene Coll. 2,1162. Huill. 6,37. ‒ Rich. Sangerm. sagt zu ende mai: Reginus et Taurinus episcopi de Lombardia ad imperatorem in Apuliam vadunt. War der kaiser im mai nicht mehr in Apulien, so wird das doch kaum veranlassen dürfen, eine ungenauigkeit in der zeitfolge anzunehmen. Im apr. kamen nach Rich. Sang. der bischof von Brescia und der erwählte von Bergamo, gleichfalls vom kaiser berufen, erwarteten aber dessen ankunft zu San Germano. ‒ Ueber bischof Nicolaus von Reggio, der familie der Maltraversi zu Padua angehörend und sich der gunst des kaisers, wie der römischen curie erfreuend, vgl. Salimbene Fragmenta, Mon. Parm. 3,414.
Charter: RI V,1,1 n. 3340
Date: 1243 ian. 12
Abstract: Friedrich II. schreibt demselben dass derselbe sich beklage durch dessen amtleute in dem althergebrachten besitz des gutes Valentina beschwert zu werden, und beauftragt ihn die geeignete abhülfe eintreten zu lassen. Abschriftlich durch Giesebrecht. Huill. 6,78.
Charter: RI V,1,1 n. 3341
Date: 1243 ian. 12
Abstract: Friedrich II. schreibt demselben dass derselbe sich beklage dass sein kloster durch dessen amtleute gegen seine privilegien mit ungerechten abgaben belastet werde, und beauftragt denselben wenn dies wahr ist den abt klaglos zu stellen. Abschriftlich durch Giesebrecht. Huill. 6,78.
Charter: RI V,1,1 n. 3339
Date: 1243 ian. 12
Abstract: Friedrich II. schreibt dem Pandulf von Fascianella reichsvicar in Tuscien dass der abt von St. Salvator am berg Amiate sich beklage durch dessen boten und amtleute an der ihm zustehenden gerichtsbarkeit in den besitzungen seines klosters behindert zu werden, und beauftragt ihn nach untersuchung der wahrheit die geeignete abhülfe eintreten zu lassen. Abschriftlich durch Giesebrecht. Huill. 6,76.
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