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Collection: Regesta Imperii V,1,1
Date: 1243
AbstractFriedrich II. bestätigt dem bischofe von Lucca die schutzprivilegien seiner vorgänger für Moriano. Arch. stor. Ital. 10,23 extr. Huill. 6,166 extr. ‒ Nur 1243 angegeben.

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Date: 1243?
AbstractFriedrich II. tadelt den Vatazes kaiser der Griechen dass er nach weise der Griechen ohne ausreichenden grund ihrem brüderlichen bündnisse ungetreu geworden sei; fordert ihn auf nicht weiter in dieser richtung vorzugehen, sondern zur frühern freundschaft zurückzukehren. Ex illa fidelitatis ‒ castiget. Huill. 6,921. ‒ Einreihung unsicher. Nicht mit Huillard zu 1247, sondern spätestens um diese zeit zu setzen, weil nach der fassung vor der verheirathung des Vatazes mit einer tochter des kaisers geschrieben, welche nach zweimaliger erwähnung bei Matth. Paris ed. Luard 4,299. 357 in das iahr 1244 fällt; vgl. auch die absetzungsbulle vom 17 iuli 1245. Möglicherweise erheblich früher fallend, da nach päbstlichem schreiben von 1238 märz 17 der kaiser schon damals in näheren beziehungen zu Vatazes stand, der ihm auch truppen zur belagerung von Brescia geschickt haben soll; vgl. nr. 2375a .

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. schreibt einem könig dass er zur beförderung der pabstwahl wie bereits früher (im aug. 1242. Rich. Sangerm.) den cardinaldiacon Otto, so nun als unerhörte that den bischof von Palestrina freigelassen habe (quod nos adhuc durante discordia tantum membrum ecclesie, tanti consilii virum et vere prudentem, nostris processibus obicem gratis exponere deberemus nec preteritorum exempla suggesserant etc.); meldet ferner dass er durch die freilassung dieses bischofs die sichere hoffnung habe, der verwaiseten kirche werde ein friedlicher und dem reiche genehmer hirte vorgesetzt werden (presertim cum per omnes et singulos fratres tam in Urbe quam in agris morantes spes nobis stabilis sit oblata quod, socio et fratre suo collegio restituto, continuo nobis et orbi deberent de desiderato pontifice salubriter providere). Orbis orbitas‒violetur. Hahn Coll. mon. 1,241. Huill. 6,93. ‒ ‚Man sieht hieraus dass der zu wählende pabst schon mit dem kaiser verabredet war.‘ Verbesserungen und Zusätze (1983):Überliefert auch in Hs. Vat. lat. 14204, 9v10r (1. H. 14. Jh.). Deutsches Archiv 19 (1963), 404 Nr. 36 (Schaller). Deutsche Übers.: Heinisch S. 527.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. befiehlt allen den magister G. de (Ocra) seinen notar und capellan, den er wegen wichtiger geschäfte an den könig Ludwig von Frankreich schicke, mit seiner begleitung abgabenfrei hin und her reisen zu lassen und ihm erforderlichenfalls sicheres geleit zu gewähren. Universis etc. Cum magistrum‒reverentiam. Petr. de Vin. 5,37. Huill. 6,98. ‒ Vergl. das vorhergehende schreiben. Auch 1245 sept. 22 wurde Walter von Ocra nach Frankreich geschickt, aber gemeinsam mit Petrus de Vinea. Nach abschriften in Huillards nachlasse ist auch in den beglaubigungsschreiben: Cum inter‒effectu, und: Ecce quod ‒ prosequamur, Petrus de Vin. 5,82. 83, G. de Ocra statt G. de Cyra zu lesen, und wäre das erste an die Veroneser, das zweite an Pallavicini gerichtet. Dann wurde die fassung des zweiten zunächst an 1249 oder 1250 denken lassen, wo Pallavicini an der spitze der kaiserlichen partei in Oberitalien stand; aber in dieser zeit sollte Walter als erwählter von Capua bezeichnet sein.

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Date: 1243?
AbstractFriedrich II. belobt die von Lodi welche ihm früher ihre von einem kaiser seines geschlechtes gegründete stadt übergaben und ihm damit den weg zu weitern erfolgen öffneten, welche dann auch später wiederholt den angriffen der feinde mannhaft widerstanden; verspricht ihnen iede förderung und meldet dass er ihre boten wohlwollend empfangen. Vestrorum opera ‒ reformet. Huillard 5,364; findet sich auch weniger passend an Viterbo gerichtet. ‒ Einreihung ganz unsicher. Huillard zu iuli 1239, wo sicher der beabsichtigte zug gegen Mailand erwähnt worden wäre; auch nach dem sonstigen inhalte kaum so bald nach der unterwerfung im dec. 1237. Beim mangel bestimmterer haltpunkte hier eingereiht, da die lombardischen städte doch höchst wahrscheinlich den nun länger zu Grosseto in geringerer entfernung weilenden kaiser durch botschaften begrüssten.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. meldet (einem capitän) wie die gemeinde Caprara (?) ihm klagte, dass, obwohl sie durch leistungen für den kaiserlichen dienst über ihre kräfte in anspruch genommen sei, einige edle des orts, wie solche, welche sich neue bürger nennen, sich weigern, zu den abgaben und collecten für den kaiserlichen dienst beizutragen; befiehlt ihm, sie zur theilnahme zu verhalten, wenn es nicht edle sind, welche durch besonderes kaiserliches privileg befreit wurden, oder alte bürger, welche durch den zwischen der curie und der stadt Siena tempore primae potestariae domini N. Guidonis eingegangenen vertrag geschützt sind. Tedisoli syndici ‒ compellatis. Petr. de Vin. 5,113. ‒ Frühestens um diese zeit, da die bereits vorausgesetzte zweite podestarie des Ildebrandin Guidonis Cacciacontis 1243 fällt; vgl. Ficker Ital. Urkk. 401. 402.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. dem Obertus Fallamonacus (secretus von Sicilien), der gemeinde Caltascibetta das pachtgeld für das ihr überwiesene vieh der curie in angegebener weise zu ermässigen. Ib. nr. 96, W. 719. ‒ Obert war schon 1239 oct. secretus diesseits des Salso, wurde 1240 mai secretus von ganz Sicilien, und ist als solcher später 1242 iuli 11 und 1244 sept. nachweisbar. Nach Ann. Siculi ging er während der ersten indiction, also vor 1 sept. 1243, im auftrage des kaisers nach Marocco. Das würde demnach endtermin für diese gruppe sein müssen, da dieselbe wegen nr. 3351 nicht wohl erst 1244 nach rückkehr des Obert fallen kann.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. verkündigt allen getreuen des königreiches (Sicilien) als freudigstes ereigniss dass ein neuer pabst gewählt worden sei, indem er zugleich des vorhergegangenen Gregor IX wegen seiner verdienste aufs rühmlichste, und Cölestins IV wegen der kürze seiner regierang mit bedauern gedenkt. Excelsus super‒rectorem. Baluze Misc. 1,455. Huill. 6,101. ‒ Das lob Gregors, qui gregem sibi creditum ab iniquorum incursibus pro posse servans illesum, pro suis ovibus animam suam ponere non expavit, ist auffallend. [Anscheinend blosse stylübung.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Nach Vehse, Die amtliche Propaganda 98 Anm. 2 sicher unecht.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. dem Johann Pirontus (vgl. nr. 3356), den minderiährigen söhnen des verstorbenen Andreas de Montana aus den unter verwaltung der curie stehenden gütern desselben eine angemessene bedienung zu bestellen. Ib. nr. 91, W. 717.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. befiehlt (dem capitän des königreichs?) die Templer seiner iurisdiction aufzufordern, dass sie bei strengster ahndung ihre boten von der römischen curie abrufen sollen, welche dort betreiben, dass das templum domini zu Jerusalem seiner herrschaft entzogen und ihnen zur errichtung einer burg contra honorem nostrum daselbst zugesprochen werde, widrigenfalls er unverzüglich alle güter derselben im königreiche und im kaiserreiche, so weit seine macht reicht, einziehen werde. Ad audientiam ‒ mittas. Winkelmann Acta 369. ‒ Jedenfalls vor die entscheidenden unglücksfälle 1244 fallend und wahrscheinlich, wie auch W. annimmt, nicht lange vorher, da damals gerade die Templer als entschiedene widersacher des kaisers erscheinen; vgl. Huill. 6,239. 256.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. dem Johann Murenus (procurator von Principato und Terra di Lavoro), aus den in vormundschaftlicher verwaltung der curie stehenden gütern des Mercoald de Montefuscolo der wittwe und den kindern desselben in angegebener weise unterhalt zu gewähren. Exc. Massil. nr. 90, W. 716. ‒ Jedenfalls nach 1242 iuni 8, wo der amtsvorgänger des Johann noch lebte. Exc. nr. 90 bis 97 sind hier zusammen eingereiht, weil nichts der annahme widerspricht, dass sie ziemlich gleichzeitig entstanden sein dürften. Dann aber fällt die ganze gruppe wegen nr. 3351 nach 1242 dec. 17 und wegen nr. 3355 vor 1243 sept 1.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. beantwortet in presencia consiliariorum anfragen wegen heirathen ohne sein wissen, legitimation von laien und andern angelegenheiteu. Ib. nr. 93, W. 717. ‒ Mit octavodecimo, aber ohne angabe des monat. Nicht in form eines mandat, sondern anscheinend den hofacten entnommen.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. schreibt wesentlich übereinstimmend dem kaiser von Constantinopel dass er die cardinäle durch wiederholte botschaften zu einstimmiger und schleuniger pabstwahl habe auffordern lassen und nun sogar den bischof von Palestrina freigelassen habe. Orbis mutilatio‒pacto. Baronius Ann. eccl. zu 1159 § 24. Huill. 6,90. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 529.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. erinnert die bewohner des königreichs daran wie er dem frieden mit der kirche zu liebe auf bitten der cardinäle die gefangenen beiden cardinäle, auch die prälaten und cleriker freiliess und das gewaltige heer auflöste, mit dem er die stadt der städte belagerte; meldet wie er nach erhebung des neuen pabstes in folge beiderseitiger feierlicher botschaften sicher den frieden erhoffte, statt dessen aber sich neue störung ergab, indem der pabst durch den cardinal Rainer die stadt Viterbo zur untreue gegen ihn verleitete und so offenbar wurde, dass er während des redens über den frieden den bogen spannte, um ihn mit vergiftetem pfeile zu treffen, so dass er angegriffen genöthigt sei sich an seinen feinden zu rächen; fordert sie auf ihn dabei zu unterstützen und zu erfüllen, was ihnen dieserhalb in seinem namen Andreas de Cicala, capitän und grossiustitiar a porta Roseti bis zu den gränzen des königreichs befehlen wird. Expectantes expectavimus ‒ inducamur. Winkelmann Acta 330. Verbesserungen und Zusätze (1983):Überliefert auch in Hs. Vat. lat. 14204,9v (1. H. 14. Jh.). Deutsches Archiv 19 (1963), 404 Nr. 35 (Schaller). Deutsche Übers.: Heinisch S. 541.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. belobt den ritter (Tunetus) von Viterbo, weil derselbe nach bericht des Richard von (Vetralla) treu in seinem dienste ausharre. Per tuorum ‒ commendanda. Petr. de Vin. 5,79. Huill. 6,124. ‒ Wird an den ritter Tineosus, Tignoso, der Petr. de Vin. 2,55 dem kaiser antwortet, und dann wohl geschrieben sein, bevor der kaiser den offenen abfall erfahren, über welchen in der antwort berichtet wird.

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Date: 1244 ian. 3
AbstractFriedrich II. (apud ecclesiam sancti Lazari atque hospitale districtus civitatis Fulginei) befreit wegen ihrer treuen anhänglichkeit die leute und die gemeinde von Città della Pieve innerhalb der genau angegebenen gränzen ihres gebietes von allen ordentlichen und ausserordentlichen lasten und abgaben; insbesondere auch von denen, zu welchen sie dem Andreas und Uguccio, grafen von Piegaro, seinen und des reichs verräthern verpflichtet waren. Z.: Friedrich sohn des königs v. Castilien und neffe des kaisers, R. gr. v. Toulouse u. markgr. der Provinz, R. gr. v. Caserta generalvicar durch die Mark und das herzogthum Spoleto und von Amelia bis Corneto, Ansaldus de Mari admiral des kaiserreichs u. des königreichs Sicilien, Pandulf v. Fasanella generalvicar in Tuscien, mag. Petr. de Vinea u. Taddeus v. Suessa grosshofrichter. Huill. 6,149. Bolletti Notizie di Città della Pieve 41. ‒ Mit 1243, ind. 2, imp. 23, Jer. 19, Sic. 46. Wie die urk. vorliegt ist sie zweifellos eine fälschung. Für den text scheint eine von einem könige herrührende vorlage benutzt zu sein. Die beglaubigungsformel würde erst im vierzehnten iahrhunderte entsprechen. Dagegen sind zeugen und iahresangaben sicher einem echten diplom dieser zeit entnommen. Für die ortsangabe möchte ich das um so weniger annehmen, als einmal einfügung der angabe von ort und tag in die datirung den üblichen canzleiformen nicht entspricht, weiter kaum anzunehmen sein wird, dass der kaiser in dieser zeit im herzogthum gewesen sei. Verbesserungen und Zusätze (1983):Angebliches Or. in Città della Pieve, Archivio comunale. Druck: Mazzatinti, Gli archivi d'Italia 2,377.

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Date: 1244 ian. 00
AbstractFriedrich II. nimmt die stadt Imola und alle leute welche letzt und künftig in derselben wohnen in seinen und des reichs schutz, stellt die unabhängigkeit derselben von andern städten wieder her, giebt allen die es wollen die erlaubniss dort zu wohnen, will dass grafschaft und bisthum Imola weder ganz noch theilweise den Bolognesen oder Faventinern gegeben werden soll, und bestätigt ihnen alle von seinem grossvater Friedrich I erhaltene privilegien. Z.: R. gr. v. Toulouse markgraf der Provinz, A. de Mari admiral, P. de Phaxanella reichsvicar in Tuscien, Hildebrandin Cacciaconti, Petr. v. Vinea u. Thad. v. Suessa grosshofrichter. Savioli Ann. Bol. 3b,199. Huillard 6,152. Den ort gibt Vesi Storia di Romagna 3,9. ‒ Mit 1243, ind. 1, imp. 24, jer. 20, sic. 46. [Dass diese urk. trotz ind. 1 (vergl. Beitr. zur Urkkl. 2,480) nicht nach der annahme B's zu 1243 gehört, ergibt auch abgesehen von der ortsangabe aufs bestimmteste die übereinstimmung der zeugen mit nr. 3407, während die urkk. von ian. und feb. 1243 durchaus andere zeugen nennen. Scheint in die frühern zeiten des monats zu gehören, da Pandulf von Fasanella am 19 ian. zu Siena ist; Huill. 6,155.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Imola, Archivio capitolare. Beschreibung: Philippi 88.

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Date: 1244 ian. 00
AbstractFriedrich II. bestellt den Manuel Guidi Busse von Siena nach geleistetem schwur zum öffentlichen notar. Huill. 6,156. ‒ Mit 1243, ind. 2. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Siena, Archivio di Stato. Beschreibung: Philippi 88.

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Date: 1244 ian. 00
AbstractFriedrich II. bestätigt denen von Cremona, in Italia caput et fundamentum imperii, die verleihung des castrum Roncarolo (im aug. 1242) durch seinen sohn könig Heinrich, generallegaten in Italien. Campo Cremona fedelissima 54 extr. Böhmer Acta 791 vollst. Campo Hist. di Cremona 40 und Huill. 6,909 ital. übersetzung. ‒ Mit 1243, ind. 2, imp. 24, Jer. 20, Sic. 46. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Cremona, Archivio di Stato, fondo arch. segr. comunale Nr. 2460. Erstmalig Kontrollzeichen des Philippus (Phs.).

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Date: 1244 feb. 26
AbstractFriedrich II. übersendet dem könig Heinrich die eingeschlossene petition des Rainer de Moregnano von Mantua zur erledigung. Briefsamml. sec. 13 zu Mantua. Winkelmann Acta 333. ‒ Nach der bittschrift, Winkelmann Acta 560, hatte der podesta von Mantua den bittsteller zu einer bedeutenden summe verurtheilt, weil er an den kaiser appellirte, dann seinen sohn gefangen gesetzt und sein gut eingezogen, trotzdem der kaiser briefe und Ubertum suum iudicem de Mutina sandte; als dann der kaiser dem markgrafen Lancia die sache übertrug und der podesta den boten desselben mit dem ladungsschreiben gefangen setzte, verurtheilte der markgraf die stadt als ungehorsam zur restitution und zu einer geldsumme; da die stadt sich darum nicht kümmert, ersucht der bittsteller um die erlaubniss, sich an sachen und personen der Mantuaner schadlos zu halten.

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Date: 1244 feb. 00
AbstractFriedrich II. verleiht den leuten von Montepulciano alle freiheiten deren sie sich zu den zeiten seines grossvaters und vaters bedienten, erlaubt ihnen alle zu sich aufzunehmen die nicht zu persönlichen diensten verpflichtet sind, verfügt dass keiner sie vor auswärtiges gericht lade ausser auf seinen und des generalvicar in Tuscien besonderen befehl, dass die dort durch ihn oder die generalvicare bestellten rectoren strafgerichtsbarkeit haben sollen ausser bei den seiner oder des generalvicars curie vorbehaltenen verbrechen. Ex copia de 1249 zu Florenz. Böhmer Acta 272. Mit lücken und abweichungen: Huill. 6,164. ‒ Mit 1243, sonst alle daten richtig. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Solothurner UB. 1,209 Nr. 369.

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Date: 1244 feb. 00
AbstractFriedrich II. nimmt den Girardus Galfridi de Prata und dessen genossen in seinen schutz und bestätigt ihnen das castrum de Prata (nordöstlich von Massa maritima) und ihre besitzungen und silbergruben. Z.: Friedr. sohn des königs v. Castilien neffe des kaisers, Pandulf von Fasanella generalvicar in Tuscien, Petr. de Calabria marestalle magister, Petr. de Vinea u. Tadd. de Suessa grosshofrichter. Huill. 6,162.

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Date: 1244 feb. 00
AbstractFriedrich II. gebietet allen reichsgetreuen den Heinrich erwählten von Bamberg in dem genuss der von dem reiche seiner kirche überlassenen silbergruben und bergwerkszehnten nicht zu behindern oder zu beschweren. Schultes Hist. Schriften 369. Mon. Boic. 31a,579. Huill. 6,162. ‒ Mit iahr 1243, ind. 2. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: Mon. hist. duc. Carinthiae 4. 1,311 Nr. 2282.

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Date: 1244 märz 10
AbstractFriedrich II. schreibt dem Pandulf de Fasanellis kaiserlichem hauptmann in Tuscien und gebietet ihm dafür zu sorgen dass meister und convent des hospitals zu Altopascio ferner nicht gegen den wortlaut ihrer privilegien, welche ihnen freies weiderecht für ihre ochsen schaafe und andere thiere gewähren, durch unbefugte anforderung von weidrecht und pedagium belästigt werden. Ex cop. sec. 15 zu Florenz. Böhmer Acta 273.

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Date: 1244 märz 12
AbstractFriedrich II. ertheilt seinen grosshofrichtern P. de Vinea und T. von Suessa vollmacht den frieden zwischen dem pabst und der kirche einerseits, ihm und dem reiche andererseits zu verhandeln und abzuschliessen, indem er verspricht, alles von denselben zugesagte genehm zu halten und zu erfüllen. Huill. 6,169. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zur Ü.: Battelli, Transunti di Lione 357 Nr. 4. Druck: MGH. Constit. II, 334 Nr. 245.

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Date: 1244 märz 14
AbstractFriedrich II. schreibt allen leuten in Dalmatien, fidelibus suis, verweiset ihnen dass sie trotz der gestellten geiseln an den küsten Apuliens sich der seeräuberei gegen die einwohner des königreichs schuldig machen, gebietet ihnen nach anweisung des Ugo de Lila magister procurator curie in Apulien binnen zwei monaten genugthuung zu leisten, und bedroht sie im gegenfalle. Aus dem or. zu Wien. Huillard 6,910. Mon. spect. hist. Slavorum meridionalium 1,64. Mon. Hungariae I 20,333 mit 13 märz. Verbesserungen und Zusätze (1983):Nach Auskunft des HHStA. Wien das Or. schon seit langem nicht mehr vorhanden.

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Date: 1244 märz 28
AbstractFriedrich II. gibt dem grafen Raimund von Toulouse und den grosshofrichtern Petrus de Vinea und Taddeus de Suessa vollmacht zum schwure: in anima et pro parte nostra stare mandatis domini pape et ecclesie super omnibus articulis, iniuriis, damnis et offensis ante et post excommunicationis sententiam ecclesiis et personis ecclesiasticis illatis, pro quibus per olim Gregorium summum pontificem contra nos ipsa excommunicationis sententia dinoscitur fuisse prolata; versprechend alles genehm zu halten, was dieselben in dieser angelegenheit thun werden. Mit goldbulle. Matth. Paris (ed. 1644) 425, ed. Luard 4,331. M. Germ. 2,344. Mit der datirung: Huillard Chr. Placent. 191. Huill. 6,171. Mon. Germ. 18,487. Verbesserungen und Zusätze:Matth. Par. l. c. — Aus dieser zeit stammt wohl der brief an gefangene des kaisers, denen baldige befreiung in folge des friedens in aussicht gestellt wird. Huill. 6,177. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zur Ü.: Battelli, Transunti di Lione 358 Nr. 6. Überliefert auch in Hs. Vat. Lat. 14204,7 (1. H. 14. Jh.) Deutsches Archiv 19 (1963), 402 Nr. 22. (Schaller). Druck: MGH. Constit. II, 338 Nr. 248.

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Date: 1244 märz 28
AbstractFriedrich II. bevollmächtigt nach kenntnissnahme dessen was ihm sein kürzlich von der römischen curie zu ihm gekommener grosshofrichter P. de Vinea bezüglich der bedingungen des friedens mit der kirche mittheilte, diesen und T. de Suessa zum abschluss des friedens. Huill. 6,170. ‒ Die forma pacis, wie sie vom kaiser gebilligt und dann für ihn beschworen wurde, findet sich einmal bei Matth. Paris (ed. 1644) 426, ed. Luard 4,332, und danach Raynald § 24. Mon. Germ. 4,345. Huill. 6,172. Dann aber in erster statt in dritter person gefasst und ohne die nachfolgend eingeklammerten stellen in des kaisers rechtfertigungsschreiben vom aug. Die fassung in erster person scheint die ursprüngliche zu sein, da sie auch im texte des Matth. Paris an mehreren stellen aus versehen beibehalten ist. Möglicherweise steht dieser unterschied der überliefrung in zusammenhang mit der behauptung des kaisers, vgl. Huill. 6,218, dass der pabst den wortlaut des friedens anders, als er abgeschlossen, vorzeitig veröffentlicht habe. Die bedingungen waren: 1) Super facto terre inventa est forma, que placet utrique parti, (scilicet quod tota terra quam possidebat ecclesia tempore excommunicationis, sibi reddatur, et idem de adherentibus ecclesie). 2) Wegen der nichtachtung der excommunication wird sich der kaiser durch offene schreiben entschuldigen, nach ermessen des pabstes zum nutzen der christenheit ein subsidium an truppen oder geld leisten, auch almosen und fasten übernehmen und die sentenz bis zum tage der absolution einhalten. 3) Den prälaten, die bei der gefangennahme verluste erlitten, werden diese ersetzt; zur genugthuung für die that wird der kaiser nach weisung des pabstes hospitäler und kirchen gründen und dotiren. 4) Bezüglich des gesagten wie aller den kirchen und geistlichen personen zugefügten beschädigungen unterwirft sich der kaiser den geboten des pabstes [et ecclesie; so der kaiser], aber unter vorbehalt seiner ehren und rechte bezüglich der unverkürzten erhaltung des kaiserthums und seiner königreiche. 5) Bezüglich etwaiger weiterer genugthuung und sicherheitsstellung unterwirft sich der kaiser den verfügungen genannter cardinäle, welche dabei nach den vom pabste nach rath der cardinäle zu treffenden weisungen vorgehen. 6) Denienigen die nach ausbruch des streites auf seite der kirche traten, werden alle und iede beleidigungen verziehen und die ihnen nachtheiligen verfügungen wiederrufen. 7) Super aliis autem qui ante ortam discordiam rebelles domino imperatori fuerunt et erant tunc in bello cum eo ita dicimus, quod remittetur eis omnis offensa quam postea commiserunt contra eum et imperium; de offensis vero commissis ante ortam discordiam stabil dominus imperator provisioni et ordinationi domini pape et fratrum faciende infra tempus a domino papa prefigendum; ipsis et omnibus dabit plenam pacem (ex nunc.) 8) Dieienigen welche nach ausbruch des streits auf seite der kirche traten, haben dem kaiser nicht persönlich zu dienen und sind durch ihre genossen zu richten, während der kaiser für sie in der Romaniola (mit zustimmung des pabstes) einen italienischen prälaten zum capitän, (und auch in der Trevisaner mark für sie einen besondern capitän mit zustimmung eines vom kaiser gewählten cardinal) bestellen wird. 9) Alle auf den galeeren und überhaupt seit ausbruch des streits gefangenen werden freigelassen und von etwa eingegangenen verpflichtungen gelöst. 10) Alle während des ersten und zweiten streites vertriebenen cleriker und laien dürfen unter zurückstellung ihrer güter zurückkehren. 11) Bezüglich des Streites mit den Römern und des beiderseitigen schadenersatzes unterwirft sich der kaiser dem spruch des pabstes und der cardinäle, doch mit ausschluss der burg Anticoli. 12) Der durch den kaiser oder auf seinen befehl, ausser auf kriegszügen, zugefügte schaden wird nach billigem ermessen des pabstes vergütet. (13) Gregor von Montelongo und dessen verwandte erhalten vollen frieden und sicherheit. 14) Das gebiet des grafen Wilhelm (Ildebrandeschi) welches lehen von der kirche ist, wird zurückgegeben; bezüglich des andern gebiets wird die entscheidung sowohl über besitz wie über eigenthum dem spruche des kaisers von Constantinopel, des cardinal Otto und des erzbischofs von Rouen anheimgestellt.) Verbesserungen und Zusätze:Matth. Paris., M. G. Ss. 28,239. — Die forma pacis auch Doeberl Mon. Germ. selecta 5,130. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zur Ü.: Battelli, Transunti di Lione 358 Nr. 5. Druck: MGH. Constit. II, 337 Nr. 247.

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Date: 1244 märz 00
AbstractFriedrich II. ernennt den Johannes sohn des Bonconsilius von Cortona zu einem kaiserlichen notar. Archivio stor. It. App. 2,464. Huill. 6,167. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie in Cortona, Archivio comunale, Registro Vecchio f. 55.

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Date: 1244 märz 00
AbstractFriedrich II. bestätigt dem nonnenkloster Monticelli Cistercienserordens bei Siena das wörtlich eingerückte privileg Friedrichs I d. d. Florenz 1185 aug. 1, und ein weiteres ihm vorgelegtes privileg Heinrichs VI gleichen inhaltes. Z.: Friedr. sohn des königs v. Castilien dilectus nepos noster, R. gr. v. Toulouse dilectus affinis et fidelis noster, P. de Vinea u. Th. de Suessa grosshofrichter, Tebaldus Francisius, Petr. alme urbis prefectus comes de Anguillaria, Petr. de Calabria marestalle magister. Aus dem orig. zu Siena. Oestr. Notizenbl. 1851 s. 178 extr. Huill. 6,166 extr. Winkelmann Acta 333. ‒ [Wird wegen der nennung der weiterhin zu Rom den frieden verhandelnden, von denen nur Peter de Vinea noch zurückgekehrt zu sein scheint, vgl. nr. 3422, vor märz 12 zu setzen sein.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Siena, Archivio di Stato. Beschreibung: Philippi 88.

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Date: 1244 apr. 18
AbstractFriedrich II. gebietet der stadt Mantua dass sie seinen dienern Georg Volcmar Lupold Dietrich und Ulrich, die in seinem dienst nach Deutschland gehen, sicheres geleit gebe. Ex copia sec. 13 zu Mantua. Huill. 6,189.

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