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Collection: Regesta Imperii V,1,1
Date: 1243
AbstractFriedrich II. erinnert die bewohner des königreichs daran wie er dem frieden mit der kirche zu liebe auf bitten der cardinäle die gefangenen beiden cardinäle, auch die prälaten und cleriker freiliess und das gewaltige heer auflöste, mit dem er die stadt der städte belagerte; meldet wie er nach erhebung des neuen pabstes in folge beiderseitiger feierlicher botschaften sicher den frieden erhoffte, statt dessen aber sich neue störung ergab, indem der pabst durch den cardinal Rainer die stadt Viterbo zur untreue gegen ihn verleitete und so offenbar wurde, dass er während des redens über den frieden den bogen spannte, um ihn mit vergiftetem pfeile zu treffen, so dass er angegriffen genöthigt sei sich an seinen feinden zu rächen; fordert sie auf ihn dabei zu unterstützen und zu erfüllen, was ihnen dieserhalb in seinem namen Andreas de Cicala, capitän und grossiustitiar a porta Roseti bis zu den gränzen des königreichs befehlen wird. Expectantes expectavimus ‒ inducamur. Winkelmann Acta 330. Verbesserungen und Zusätze (1983):Überliefert auch in Hs. Vat. lat. 14204,9v (1. H. 14. Jh.). Deutsches Archiv 19 (1963), 404 Nr. 35 (Schaller). Deutsche Übers.: Heinisch S. 541.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. schreibt wesentlich übereinstimmend dem kaiser von Constantinopel dass er die cardinäle durch wiederholte botschaften zu einstimmiger und schleuniger pabstwahl habe auffordern lassen und nun sogar den bischof von Palestrina freigelassen habe. Orbis mutilatio‒pacto. Baronius Ann. eccl. zu 1159 § 24. Huill. 6,90. Verbesserungen und Zusätze (1983):Deutsche Übers.: Heinisch S. 529.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. gestattet den racionales Thomas de Brundusio und magister Procopius auf bitte der minderiährigen kinder des Rao Burdo von Gaeta, sich von den von demselben super collecta pecunia officialium terre Bari et terre Ydronti bestellten unterbeamten rechnung legen zu lassen. Ibid. nr. 95, W. 718.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. dem Johann Murenus (procurator von Principato und Terra di Lavoro), aus den in vormundschaftlicher verwaltung der curie stehenden gütern des Mercoald de Montefuscolo der wittwe und den kindern desselben in angegebener weise unterhalt zu gewähren. Exc. Massil. nr. 90, W. 716. ‒ Jedenfalls nach 1242 iuni 8, wo der amtsvorgänger des Johann noch lebte. Exc. nr. 90 bis 97 sind hier zusammen eingereiht, weil nichts der annahme widerspricht, dass sie ziemlich gleichzeitig entstanden sein dürften. Dann aber fällt die ganze gruppe wegen nr. 3351 nach 1242 dec. 17 und wegen nr. 3355 vor 1243 sept 1.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. schreibt (dem generallegaten könig Heinrich) über die klage der gemeinde Cesena, dass derselbe nachdem er den von demselben gesetzten podesta nach einiger zeit durch einen andern ersetzte, dennoch gebot demselben den gehalt für das ganze iahr zu zahlen und den Thomas von Materia generalvicar der Romaniola beauftragte, das auszuführen; befiehlt demselben, da desshalb von der gemeinde an ihn appellirt wurde, die acten des vor demselben geführten processes seiner curie unter desselben siegel zuzuschicken, dasselbe dem Thomas zu befehlen, beiden parteien einen peremtorischen termin zur verhandlung an der kaiserlichen curie zu setzen, inzwischen aber am stande der sache nichts zu ändern. Pro parte universitatis ‒ innovari. Petr. de Vin. 5,46 (capitaneo). Huill. 6,908. ‒ Kann nur an den legaten gerichtet sein. Von Huill. zu ende 1243 gesetzt und dort belassen, obwohl die einreihung sehr unsicher ist. Thomas war iedenfalls im ian. 1242, und wohl schon früher generalvicar und scheint es bis 1248 geblieben zu sein. Vgl. Ital. Forsch. 2,510.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. weist die rationales an, dem Johann Pirontus magister procurator in Abruzzo eine angegebene forderung von dem werthe dessen in abzug zu bringen, was von lebensmitteln und andern sachen der curie bei ihm verblieb, als er vom logotheten A. mit einem amte in Apulien betraut war. Ib. nr. 97, W. 720. ‒ Wegen der zeit (nach märz 1241) vergl. die anmerkung Winkelmanns.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. meldet (der stadt Mantua) dass er den herzog von Kärnthen an seinen hof berufe, um sich seines rathes in tractatu pacis qui inter nos et ecclesiam ad presens vertitur, zu bedienen; fordert auf demselben und seinem gefolge sicheres geleit zu gewähren über erfordern seines valet Friedrich de Guarda, den er sende um den herzog zu ihm zu geleiten. Cum ducem ‒ providere. Briefsammlung sec. 13 zu Mantua. Winkelmann Acta 331. ‒ Ist nach der zeit welcher die übrigen briefe der sammlung angehören, zweifellos auf die verhandlungen mit dem pabste Innocenz zu beziehen. Doch ist der herzog erst 1245 iuni an den hof gekommen. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Mon. hist. duc. Carinthiae 4. 1,308 Nr. 2273 (zu 1243 XII.).

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. beantwortet in presencia consiliariorum anfragen wegen heirathen ohne sein wissen, legitimation von laien und andern angelegenheiteu. Ib. nr. 93, W. 717. ‒ Mit octavodecimo, aber ohne angabe des monat. Nicht in form eines mandat, sondern anscheinend den hofacten entnommen.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. verkündigt allen getreuen des königreiches (Sicilien) als freudigstes ereigniss dass ein neuer pabst gewählt worden sei, indem er zugleich des vorhergegangenen Gregor IX wegen seiner verdienste aufs rühmlichste, und Cölestins IV wegen der kürze seiner regierang mit bedauern gedenkt. Excelsus super‒rectorem. Baluze Misc. 1,455. Huill. 6,101. ‒ Das lob Gregors, qui gregem sibi creditum ab iniquorum incursibus pro posse servans illesum, pro suis ovibus animam suam ponere non expavit, ist auffallend. [Anscheinend blosse stylübung.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Nach Vehse, Die amtliche Propaganda 98 Anm. 2 sicher unecht.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. erlässt verordnungen über die geschäftsbehandlung an seinem hofe, wonach Petrus de Vinea und Thaddeus von Suessa als vorsteher der canzlei erscheinen, magister Johann de Idronto mit der annahme der petitionen, magister Wilhelm de Tocco mit der annahme der schreiben an den kaiser und der caplan Philipp mit der prüfung und zeichnung der urkunden nach der siegelung betraut ist; weiter über die verurtheilung des unterliegenden zu den kosten und ersatz der früchte, calumnieneid, falsche ankläger, bezüge der notare und advocaten. In peticionibus‒predicti. (Datum Neapoli per mag. P. de Vineis regni Sic. protonotarium etc.; vgl. vorher.) Angehängt sind die eidesformeln für die consiliarii, iudices, notarii und andere hofbeamten. Winkelmann Acta 736. 738. ‒ Für die zeit ist insbesondere massgebend, dass die gesetze das nichtvorhandensein eines grosshofiustitiar voraussetzen; vgl. Winkelmann, dessen begründung mir auch dann ausreichend erscheint, wenn Const. 1,39 § 2, vergl. zu nr. 3395, nicht zur gesetzgebung von 1240 gehören sollte. Also nach 1242 aug. und vor 1246 nov.; und weiter vor 1245 iuli nach der überschrift, wonach der kaiser die verordnungen vor seiner absetzung erlassen. Könnte das folgende stück an zugehörigkeit zu den constitutiones novae vom apr. 1240 denken lassen, so spricht dagegen noch weiter: 1) Im Reg. Frid. erscheint Johann von Otranto bis iuni 1240 noch als gewöhnlicher notar, der auf befehl anderer die urkk. fertigt, dagegen hier in hervorragender stellung und den notaren die ausfertigungen übertragend. Auch die etwas bevorzugtere stellung, welche Wilhelm von Tocco im Reg. Frid. einnimmt, vgl. Beitr. zur Urkkl. 2,16, würde kaum seinem ietzigen range entsprechen. 2) Die aller wahrscheinlichkeit frühestens zu 1240 gehörende nova const. 2,46 erkennt dem sieger nur die kosten zu; die ietzige entsprechende bestimmung handelt insbesondere vom ersatz der früchte (über den sich in der sammlung der constitutionen keine bestimmung findet) und zwar in engem anschlusse an 2,46. Beide bestimmungen sind sichtlich nicht gleichzeitig entstanden und dann ist die vorliegende als die ergänzende die iüngere.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. befiehlt allen den magister G. de (Ocra) seinen notar und capellan, den er wegen wichtiger geschäfte an den könig Ludwig von Frankreich schicke, mit seiner begleitung abgabenfrei hin und her reisen zu lassen und ihm erforderlichenfalls sicheres geleit zu gewähren. Universis etc. Cum magistrum‒reverentiam. Petr. de Vin. 5,37. Huill. 6,98. ‒ Vergl. das vorhergehende schreiben. Auch 1245 sept. 22 wurde Walter von Ocra nach Frankreich geschickt, aber gemeinsam mit Petrus de Vinea. Nach abschriften in Huillards nachlasse ist auch in den beglaubigungsschreiben: Cum inter‒effectu, und: Ecce quod ‒ prosequamur, Petrus de Vin. 5,82. 83, G. de Ocra statt G. de Cyra zu lesen, und wäre das erste an die Veroneser, das zweite an Pallavicini gerichtet. Dann wurde die fassung des zweiten zunächst an 1249 oder 1250 denken lassen, wo Pallavicini an der spitze der kaiserlichen partei in Oberitalien stand; aber in dieser zeit sollte Walter als erwählter von Capua bezeichnet sein.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. antwortet dem Pandulf von Fasanella auf dessen bezügliche consultation, dass er den domherren von Lucca den besitz von Massagrossa restituiren soll falls dieselben bereit sind, vor dem markgrafen Ubert Pelavicini darüber zu rechte zu stehen; falls dieselben aber das gericht desselben als verdächtig verwerfen, sollen sie boten an die curie schicken, worauf dem markgrafen ein anderer richter substituirt oder zugeordnet werden solle. Eingerückt in das protocoll über die restitution d. d. Fucecchio 1243 apr. 8 im capitelsarchive zu Lucca, mitgetheilt von Giov. Sforza. Winkelmann Acta 326.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. schreibt (dem kaiser von Constantinopel) dass er durch den kürzlich vom römischen stuhle zu ihm zurückgekehrten grafen von Toulouse gern die auf den frieden gerichteten wünsche des pabstes und desselben (des adressaten) vernommen habe, da er mit freuden bereit sei nicht blos den gebotenen frieden anzunehmen, sondern ihn selbst anzubieten; dass er, da der frieden bisher nur durch einzelne friedliebende betrieben sei und er von allem genügend unterrichtete aus seiner umgebung nicht senden könne, instante nobis discordia, da die päbste (der pabst) ihm in der Lombardei wo sie nur konnten schwierigkeiten bereiteten und auch der ankunft seiner legaten widerstrebten, den pabst ersuchen wolle, einen der allerdings wenigen cardinäle, welche derselbe noch bei sich habe, zu ihm zu schicken, dem er das innerste seines herzens aufschliessen werde und dann den frieden sicher erhoffe; dass er zu diesem zweck den grafen an den apostolischen stuhl schicke, dem serenitas vestra vollen glauben schenken möge. Virum industrium ‒ credat. Petr. de Vin. 1,5. Huillard 6,197. ‒ Die angaben über den grafen von Toulouse weisen bestimmt auf die zeit vom oct. 1243 bis aug. 1244, wo der graf von Pisa aus nochmals zu verhandlungen mit dem pabste nach Savona geschickt wurde, Ann. Januens., ohne dass wir noch von einer rückkehr zum kaiser wüssten. Huill. reiht zum iuni ein. Da aber war der graf nie allein bote beim pabste; vgl. das schreiben Huill. 6,220.221. Auch passte seit der cardinalsernennung am 28 mai die bemerkung über die zahl der cardinäle nicht mehr. Es deutet weiter die ganze fassung auf die zeit der einleitung der verhandlungen. Dass das schreiben schon vor die sendung des cardinal Otto am 12 nov. fällt und diese veranlasste, ist ganz unwahrscheinlich. Dann wissen wir allerdings erst wieder von einer sendung des cardinal in der frühern zeit des märz 1244; und da der graf im ian. zeuge ist, im febr. nicht, könnte das die annahme nahe legen, das schreiben gehöre frühestens in die spätern zeiten des ianuar. Aber wegen des vorhin erwähnten schreiben des pabstes vom 3 ian. dürfte es doch spätestens in den dec. zu setzen sein. ‒ Das schreiben ist sichtlich an iemanden gerichtet, der damals zu Rom war. Also nicht regi Franciae. Nach der ganzen fassung auch nicht an einen der cardinäle. Die anrede mit serenitas scheint aufs bestimmteste auf den kaiser Balduin hinzuweisen, der ia später auch an den friedensverhandlungen in hervorragender weise betheiligt erscheint. Verbesserungen und Zusätze (1983):Überliefert auch in Hs. Vat. lat. 14204,8 r (1. H. 14. Jh.). Deutsches Archiv 19 (1963), 402 Nr. 28 (Schaller).

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. belobt den ritter (Tunetus) von Viterbo, weil derselbe nach bericht des Richard von (Vetralla) treu in seinem dienste ausharre. Per tuorum ‒ commendanda. Petr. de Vin. 5,79. Huill. 6,124. ‒ Wird an den ritter Tineosus, Tignoso, der Petr. de Vin. 2,55 dem kaiser antwortet, und dann wohl geschrieben sein, bevor der kaiser den offenen abfall erfahren, über welchen in der antwort berichtet wird.

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Date: 1243
AbstractFriedrich II. befiehlt (dem capitän des königreichs?) die Templer seiner iurisdiction aufzufordern, dass sie bei strengster ahndung ihre boten von der römischen curie abrufen sollen, welche dort betreiben, dass das templum domini zu Jerusalem seiner herrschaft entzogen und ihnen zur errichtung einer burg contra honorem nostrum daselbst zugesprochen werde, widrigenfalls er unverzüglich alle güter derselben im königreiche und im kaiserreiche, so weit seine macht reicht, einziehen werde. Ad audientiam ‒ mittas. Winkelmann Acta 369. ‒ Jedenfalls vor die entscheidenden unglücksfälle 1244 fallend und wahrscheinlich, wie auch W. annimmt, nicht lange vorher, da damals gerade die Templer als entschiedene widersacher des kaisers erscheinen; vgl. Huill. 6,239. 256.

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Date: 1244 ian. 3
AbstractFriedrich II. (apud ecclesiam sancti Lazari atque hospitale districtus civitatis Fulginei) befreit wegen ihrer treuen anhänglichkeit die leute und die gemeinde von Città della Pieve innerhalb der genau angegebenen gränzen ihres gebietes von allen ordentlichen und ausserordentlichen lasten und abgaben; insbesondere auch von denen, zu welchen sie dem Andreas und Uguccio, grafen von Piegaro, seinen und des reichs verräthern verpflichtet waren. Z.: Friedrich sohn des königs v. Castilien und neffe des kaisers, R. gr. v. Toulouse u. markgr. der Provinz, R. gr. v. Caserta generalvicar durch die Mark und das herzogthum Spoleto und von Amelia bis Corneto, Ansaldus de Mari admiral des kaiserreichs u. des königreichs Sicilien, Pandulf v. Fasanella generalvicar in Tuscien, mag. Petr. de Vinea u. Taddeus v. Suessa grosshofrichter. Huill. 6,149. Bolletti Notizie di Città della Pieve 41. ‒ Mit 1243, ind. 2, imp. 23, Jer. 19, Sic. 46. Wie die urk. vorliegt ist sie zweifellos eine fälschung. Für den text scheint eine von einem könige herrührende vorlage benutzt zu sein. Die beglaubigungsformel würde erst im vierzehnten iahrhunderte entsprechen. Dagegen sind zeugen und iahresangaben sicher einem echten diplom dieser zeit entnommen. Für die ortsangabe möchte ich das um so weniger annehmen, als einmal einfügung der angabe von ort und tag in die datirung den üblichen canzleiformen nicht entspricht, weiter kaum anzunehmen sein wird, dass der kaiser in dieser zeit im herzogthum gewesen sei. Verbesserungen und Zusätze (1983):Angebliches Or. in Città della Pieve, Archivio comunale. Druck: Mazzatinti, Gli archivi d'Italia 2,377.

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Date: 1244 ian. 00
AbstractFriedrich II. bestellt den Manuel Guidi Busse von Siena nach geleistetem schwur zum öffentlichen notar. Huill. 6,156. ‒ Mit 1243, ind. 2. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Siena, Archivio di Stato. Beschreibung: Philippi 88.

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Date: 1244 ian. 00
AbstractFriedrich II. bestätigt denen von Cremona, in Italia caput et fundamentum imperii, die verleihung des castrum Roncarolo (im aug. 1242) durch seinen sohn könig Heinrich, generallegaten in Italien. Campo Cremona fedelissima 54 extr. Böhmer Acta 791 vollst. Campo Hist. di Cremona 40 und Huill. 6,909 ital. übersetzung. ‒ Mit 1243, ind. 2, imp. 24, Jer. 20, Sic. 46. Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Cremona, Archivio di Stato, fondo arch. segr. comunale Nr. 2460. Erstmalig Kontrollzeichen des Philippus (Phs.).

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Date: 1244 ian. 00
AbstractFriedrich II. nimmt die stadt Imola und alle leute welche letzt und künftig in derselben wohnen in seinen und des reichs schutz, stellt die unabhängigkeit derselben von andern städten wieder her, giebt allen die es wollen die erlaubniss dort zu wohnen, will dass grafschaft und bisthum Imola weder ganz noch theilweise den Bolognesen oder Faventinern gegeben werden soll, und bestätigt ihnen alle von seinem grossvater Friedrich I erhaltene privilegien. Z.: R. gr. v. Toulouse markgraf der Provinz, A. de Mari admiral, P. de Phaxanella reichsvicar in Tuscien, Hildebrandin Cacciaconti, Petr. v. Vinea u. Thad. v. Suessa grosshofrichter. Savioli Ann. Bol. 3b,199. Huillard 6,152. Den ort gibt Vesi Storia di Romagna 3,9. ‒ Mit 1243, ind. 1, imp. 24, jer. 20, sic. 46. [Dass diese urk. trotz ind. 1 (vergl. Beitr. zur Urkkl. 2,480) nicht nach der annahme B's zu 1243 gehört, ergibt auch abgesehen von der ortsangabe aufs bestimmteste die übereinstimmung der zeugen mit nr. 3407, während die urkk. von ian. und feb. 1243 durchaus andere zeugen nennen. Scheint in die frühern zeiten des monats zu gehören, da Pandulf von Fasanella am 19 ian. zu Siena ist; Huill. 6,155.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Imola, Archivio capitolare. Beschreibung: Philippi 88.

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Date: 1244 feb. 26
AbstractFriedrich II. übersendet dem könig Heinrich die eingeschlossene petition des Rainer de Moregnano von Mantua zur erledigung. Briefsamml. sec. 13 zu Mantua. Winkelmann Acta 333. ‒ Nach der bittschrift, Winkelmann Acta 560, hatte der podesta von Mantua den bittsteller zu einer bedeutenden summe verurtheilt, weil er an den kaiser appellirte, dann seinen sohn gefangen gesetzt und sein gut eingezogen, trotzdem der kaiser briefe und Ubertum suum iudicem de Mutina sandte; als dann der kaiser dem markgrafen Lancia die sache übertrug und der podesta den boten desselben mit dem ladungsschreiben gefangen setzte, verurtheilte der markgraf die stadt als ungehorsam zur restitution und zu einer geldsumme; da die stadt sich darum nicht kümmert, ersucht der bittsteller um die erlaubniss, sich an sachen und personen der Mantuaner schadlos zu halten.

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Date: 1244 feb. 00
AbstractFriedrich II. gebietet allen reichsgetreuen den Heinrich erwählten von Bamberg in dem genuss der von dem reiche seiner kirche überlassenen silbergruben und bergwerkszehnten nicht zu behindern oder zu beschweren. Schultes Hist. Schriften 369. Mon. Boic. 31a,579. Huill. 6,162. ‒ Mit iahr 1243, ind. 2. Verbesserungen und Zusätze (1983):Druck: Mon. hist. duc. Carinthiae 4. 1,311 Nr. 2282.

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Date: 1244 feb. 00
AbstractFriedrich II. nimmt den Girardus Galfridi de Prata und dessen genossen in seinen schutz und bestätigt ihnen das castrum de Prata (nordöstlich von Massa maritima) und ihre besitzungen und silbergruben. Z.: Friedr. sohn des königs v. Castilien neffe des kaisers, Pandulf von Fasanella generalvicar in Tuscien, Petr. de Calabria marestalle magister, Petr. de Vinea u. Tadd. de Suessa grosshofrichter. Huill. 6,162.

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Edit charter (old editor)
Date: 1244 feb. 00
AbstractFriedrich II. verleiht den leuten von Montepulciano alle freiheiten deren sie sich zu den zeiten seines grossvaters und vaters bedienten, erlaubt ihnen alle zu sich aufzunehmen die nicht zu persönlichen diensten verpflichtet sind, verfügt dass keiner sie vor auswärtiges gericht lade ausser auf seinen und des generalvicar in Tuscien besonderen befehl, dass die dort durch ihn oder die generalvicare bestellten rectoren strafgerichtsbarkeit haben sollen ausser bei den seiner oder des generalvicars curie vorbehaltenen verbrechen. Ex copia de 1249 zu Florenz. Böhmer Acta 272. Mit lücken und abweichungen: Huill. 6,164. ‒ Mit 1243, sonst alle daten richtig. Verbesserungen und Zusätze (1983):Regest: Solothurner UB. 1,209 Nr. 369.

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Edit charter (old editor)
Date: 1244 märz 10
AbstractFriedrich II. schreibt dem Pandulf de Fasanellis kaiserlichem hauptmann in Tuscien und gebietet ihm dafür zu sorgen dass meister und convent des hospitals zu Altopascio ferner nicht gegen den wortlaut ihrer privilegien, welche ihnen freies weiderecht für ihre ochsen schaafe und andere thiere gewähren, durch unbefugte anforderung von weidrecht und pedagium belästigt werden. Ex cop. sec. 15 zu Florenz. Böhmer Acta 273.

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Edit charter (old editor)
Date: 1244 märz 12
AbstractFriedrich II. ertheilt seinen grosshofrichtern P. de Vinea und T. von Suessa vollmacht den frieden zwischen dem pabst und der kirche einerseits, ihm und dem reiche andererseits zu verhandeln und abzuschliessen, indem er verspricht, alles von denselben zugesagte genehm zu halten und zu erfüllen. Huill. 6,169. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zur Ü.: Battelli, Transunti di Lione 357 Nr. 4. Druck: MGH. Constit. II, 334 Nr. 245.

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Edit charter (old editor)
Date: 1244 märz 14
AbstractFriedrich II. schreibt allen leuten in Dalmatien, fidelibus suis, verweiset ihnen dass sie trotz der gestellten geiseln an den küsten Apuliens sich der seeräuberei gegen die einwohner des königreichs schuldig machen, gebietet ihnen nach anweisung des Ugo de Lila magister procurator curie in Apulien binnen zwei monaten genugthuung zu leisten, und bedroht sie im gegenfalle. Aus dem or. zu Wien. Huillard 6,910. Mon. spect. hist. Slavorum meridionalium 1,64. Mon. Hungariae I 20,333 mit 13 märz. Verbesserungen und Zusätze (1983):Nach Auskunft des HHStA. Wien das Or. schon seit langem nicht mehr vorhanden.

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Edit charter (old editor)
Date: 1244 märz 28
AbstractFriedrich II. bevollmächtigt nach kenntnissnahme dessen was ihm sein kürzlich von der römischen curie zu ihm gekommener grosshofrichter P. de Vinea bezüglich der bedingungen des friedens mit der kirche mittheilte, diesen und T. de Suessa zum abschluss des friedens. Huill. 6,170. ‒ Die forma pacis, wie sie vom kaiser gebilligt und dann für ihn beschworen wurde, findet sich einmal bei Matth. Paris (ed. 1644) 426, ed. Luard 4,332, und danach Raynald § 24. Mon. Germ. 4,345. Huill. 6,172. Dann aber in erster statt in dritter person gefasst und ohne die nachfolgend eingeklammerten stellen in des kaisers rechtfertigungsschreiben vom aug. Die fassung in erster person scheint die ursprüngliche zu sein, da sie auch im texte des Matth. Paris an mehreren stellen aus versehen beibehalten ist. Möglicherweise steht dieser unterschied der überliefrung in zusammenhang mit der behauptung des kaisers, vgl. Huill. 6,218, dass der pabst den wortlaut des friedens anders, als er abgeschlossen, vorzeitig veröffentlicht habe. Die bedingungen waren: 1) Super facto terre inventa est forma, que placet utrique parti, (scilicet quod tota terra quam possidebat ecclesia tempore excommunicationis, sibi reddatur, et idem de adherentibus ecclesie). 2) Wegen der nichtachtung der excommunication wird sich der kaiser durch offene schreiben entschuldigen, nach ermessen des pabstes zum nutzen der christenheit ein subsidium an truppen oder geld leisten, auch almosen und fasten übernehmen und die sentenz bis zum tage der absolution einhalten. 3) Den prälaten, die bei der gefangennahme verluste erlitten, werden diese ersetzt; zur genugthuung für die that wird der kaiser nach weisung des pabstes hospitäler und kirchen gründen und dotiren. 4) Bezüglich des gesagten wie aller den kirchen und geistlichen personen zugefügten beschädigungen unterwirft sich der kaiser den geboten des pabstes [et ecclesie; so der kaiser], aber unter vorbehalt seiner ehren und rechte bezüglich der unverkürzten erhaltung des kaiserthums und seiner königreiche. 5) Bezüglich etwaiger weiterer genugthuung und sicherheitsstellung unterwirft sich der kaiser den verfügungen genannter cardinäle, welche dabei nach den vom pabste nach rath der cardinäle zu treffenden weisungen vorgehen. 6) Denienigen die nach ausbruch des streites auf seite der kirche traten, werden alle und iede beleidigungen verziehen und die ihnen nachtheiligen verfügungen wiederrufen. 7) Super aliis autem qui ante ortam discordiam rebelles domino imperatori fuerunt et erant tunc in bello cum eo ita dicimus, quod remittetur eis omnis offensa quam postea commiserunt contra eum et imperium; de offensis vero commissis ante ortam discordiam stabil dominus imperator provisioni et ordinationi domini pape et fratrum faciende infra tempus a domino papa prefigendum; ipsis et omnibus dabit plenam pacem (ex nunc.) 8) Dieienigen welche nach ausbruch des streits auf seite der kirche traten, haben dem kaiser nicht persönlich zu dienen und sind durch ihre genossen zu richten, während der kaiser für sie in der Romaniola (mit zustimmung des pabstes) einen italienischen prälaten zum capitän, (und auch in der Trevisaner mark für sie einen besondern capitän mit zustimmung eines vom kaiser gewählten cardinal) bestellen wird. 9) Alle auf den galeeren und überhaupt seit ausbruch des streits gefangenen werden freigelassen und von etwa eingegangenen verpflichtungen gelöst. 10) Alle während des ersten und zweiten streites vertriebenen cleriker und laien dürfen unter zurückstellung ihrer güter zurückkehren. 11) Bezüglich des Streites mit den Römern und des beiderseitigen schadenersatzes unterwirft sich der kaiser dem spruch des pabstes und der cardinäle, doch mit ausschluss der burg Anticoli. 12) Der durch den kaiser oder auf seinen befehl, ausser auf kriegszügen, zugefügte schaden wird nach billigem ermessen des pabstes vergütet. (13) Gregor von Montelongo und dessen verwandte erhalten vollen frieden und sicherheit. 14) Das gebiet des grafen Wilhelm (Ildebrandeschi) welches lehen von der kirche ist, wird zurückgegeben; bezüglich des andern gebiets wird die entscheidung sowohl über besitz wie über eigenthum dem spruche des kaisers von Constantinopel, des cardinal Otto und des erzbischofs von Rouen anheimgestellt.) Verbesserungen und Zusätze:Matth. Paris., M. G. Ss. 28,239. — Die forma pacis auch Doeberl Mon. Germ. selecta 5,130. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zur Ü.: Battelli, Transunti di Lione 358 Nr. 5. Druck: MGH. Constit. II, 337 Nr. 247.

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Date: 1244 märz 28
AbstractFriedrich II. gibt dem grafen Raimund von Toulouse und den grosshofrichtern Petrus de Vinea und Taddeus de Suessa vollmacht zum schwure: in anima et pro parte nostra stare mandatis domini pape et ecclesie super omnibus articulis, iniuriis, damnis et offensis ante et post excommunicationis sententiam ecclesiis et personis ecclesiasticis illatis, pro quibus per olim Gregorium summum pontificem contra nos ipsa excommunicationis sententia dinoscitur fuisse prolata; versprechend alles genehm zu halten, was dieselben in dieser angelegenheit thun werden. Mit goldbulle. Matth. Paris (ed. 1644) 425, ed. Luard 4,331. M. Germ. 2,344. Mit der datirung: Huillard Chr. Placent. 191. Huill. 6,171. Mon. Germ. 18,487. Verbesserungen und Zusätze:Matth. Par. l. c. — Aus dieser zeit stammt wohl der brief an gefangene des kaisers, denen baldige befreiung in folge des friedens in aussicht gestellt wird. Huill. 6,177. Verbesserungen und Zusätze (1983):Zur Ü.: Battelli, Transunti di Lione 358 Nr. 6. Überliefert auch in Hs. Vat. Lat. 14204,7 (1. H. 14. Jh.) Deutsches Archiv 19 (1963), 402 Nr. 22. (Schaller). Druck: MGH. Constit. II, 338 Nr. 248.

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Date: 1244 märz 00
AbstractFriedrich II. bestätigt dem nonnenkloster Monticelli Cistercienserordens bei Siena das wörtlich eingerückte privileg Friedrichs I d. d. Florenz 1185 aug. 1, und ein weiteres ihm vorgelegtes privileg Heinrichs VI gleichen inhaltes. Z.: Friedr. sohn des königs v. Castilien dilectus nepos noster, R. gr. v. Toulouse dilectus affinis et fidelis noster, P. de Vinea u. Th. de Suessa grosshofrichter, Tebaldus Francisius, Petr. alme urbis prefectus comes de Anguillaria, Petr. de Calabria marestalle magister. Aus dem orig. zu Siena. Oestr. Notizenbl. 1851 s. 178 extr. Huill. 6,166 extr. Winkelmann Acta 333. ‒ [Wird wegen der nennung der weiterhin zu Rom den frieden verhandelnden, von denen nur Peter de Vinea noch zurückgekehrt zu sein scheint, vgl. nr. 3422, vor märz 12 zu setzen sein.] Verbesserungen und Zusätze (1983):Or. in Siena, Archivio di Stato. Beschreibung: Philippi 88.

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Date: 1244 märz 00
AbstractFriedrich II. ernennt den Johannes sohn des Bonconsilius von Cortona zu einem kaiserlichen notar. Archivio stor. It. App. 2,464. Huill. 6,167. Verbesserungen und Zusätze (1983):Kopie in Cortona, Archivio comunale, Registro Vecchio f. 55.

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Date: 1244 apr. 18
AbstractFriedrich II. gebietet der stadt Mantua dass sie seinen dienern Georg Volcmar Lupold Dietrich und Ulrich, die in seinem dienst nach Deutschland gehen, sicheres geleit gebe. Ex copia sec. 13 zu Mantua. Huill. 6,189.

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