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Collection: Illuminierte Urkunden
Date: 1444-05-24
AbstractContrat de mariage entre Henri VI, roi d’Angleterre ("Henricus, Dei gracia, rex Anglie et Francie"), et Marguerite, fille de René, roi de Jérusalem et de Sicile, duc d’Anjou ("illustrissima domina Margarita, presentis Reyne, Jherusalem et Cecilie filia").Archives et Jonathan Dumont.

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Date: 1444-06-08
AbstractDie Generalsynode von Basel gewährt auf Bitten des Königs Friedrich (IV.) den Äbten des vom König gegründeten Cistercienserklosters in Wiener Neustadt das Privileg, im Kloster und in den abhängigen Prioraten und Pfarrkirchen die Mitra, den Ring und die übrigen Pontifikalien benützen zu dürfen. Den feierlichen Segen nach der Messe und nach Vesper und Matutin sollen sie in Gegenwart eines Bischofs oder Legaten des Apostolischen Stuhles nur mit dessen Erlaubnis erteilen. Weiters können sie Korporalien und liturgische Gewänder für den Gebrauch in ihrem Kloster benedizieren.

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Charter1444-06-08_Rein
Date: 1444-06-08
AbstractDas Konzil von Basel gestattet dem Abt von Kloster Rein den Gebrauch der Pontifikalien.

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Date: 1444-07-04
AbstractWappenbrief: König Friedrich IV. bestätigt Hans Greif das Wappen. König Friedrich [IV.] bestätigt und verleiht erneut (bestetigen und verleihen ... von newem) mit wohlbedachtem Mut und rechtem Wissen dem Hans Greif (Hanns Greyff) und allen ehelichen Erben auf dessen Bitte und für dessen vergangene und künftige treue Dienste an Kaiser und Reich das von ihm und seinen Vorfahren bereits durch kaiserliche Gnade geführte Wappen (kleinet und wappen), wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in mitten dises briefs von varwen eigentlicher uszgestrichen und gemalet), nämlich in blauem Schild ein linksgewendeter silberner Greif mit ausgestreckten Krallen und Flügeln; im Oberwappen ein linksgewendeter silberner Stechhelm mit blau-silbernen Helmdecken, daraus aufsteigend ein halber silberner Greif wie im Wappen (ein blawen schilde, dorinne ein wyszer greyff mit zerspannen clawen und füssen und auffgereckten flugen, item einen helm mit einer blawen und weyszen helmdecken, und darauff ein halber weyszer greyff, ouch mit zerspannen clawen und auffgereckten flugen). Er bestimmt (meinen und wöllen), dass der Begünstigte und seine Erben das Wappen fortan in allen redlichen Angelegenheiten (redelichen sachen) zu schimpff und zu ernst ungehindert führen dürfen. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Herolden, Persevanten und allen seinen und des Heiligen Römischen Reichs Untertanen und Getreuen aller Stände (in was wirdikeit, wesens und stäts die sein) unter Androhung von Ungnade, den Empfänger und seine Erben im Gebrauch des Wappens nicht zu behindern. Die Urkunde beschadet nicht die ältere Führung identischer Wappen durch andere. Daniel Maier

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Date: 1444-09-11
AbstractActe de rattachement du château et de la ville de Fualmemmnum ( dictas castrum villas Fualmemmnum ?) à la Couronne de France.Jonathan Dumont.

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Date: 1444-10-10
AbstractDie Generalsynode von Basel gewährt Abt und Konvent des Dreifaltigkeitsklosters des Zisterzienserordens in Wiener Neustadt auf Fürsprache ihres Stifters König Friedrich [IV.] das Privileg, dass die Professen dieses Klosters alle heiligen Weihen von jedem in Gemeinschaft mit dem apostolischen Stuhle stehenden Bischof empfangen dürfen, wenn diese vom Abt dieses Klosters dazu legitime präsentiert werden und kein kanonisches Hindernis vorliegt. Die Erlaubnis des Ortsordinarius ist nicht erforderlich. (Mayer, Neukloster, 1986)

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Date: 1444-10-10
AbstractDas Konzil von Basel gewährt auf Bitten des Königs Friedrich [IV.] dem Abt des Zisterzienserklosters in Wiener Neustadt (Neukloster) und dessen Nachfolgern die Vollmacht, Paramente für den Gottesdienst im Kloster zu weihen sowie Novizen und Mönchen daselbst die niederen Weihen zu erteilen.

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Date: 1444-10-10
AbstractDas Konzil zu Basel entscheidet auf Bericht des Abtes von Aspach, dass in ihrem Dekret, der Inkorporation der Pfarrei Ering nichts enthalten sei über Zahlung einer Pension von 33 fl. Ung. an das Hochstift Bamberg, dass die Inkorporation trotzdem für immer bestehen bleibe und jene jährliche Pension die Bedeutung eines Stiftreichnisses habe. (monasterium.net)

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Date: 1444-10-10
AbstractDas Konzil von Basel für das Benediktinerstift Milstadt.

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Date: 1444-10-10
AbstractDas Konzil von Basel für das Benediktinerstift Millstadt.

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Date: 1444-10-10
AbstractDas Konzil von Basel gewährt auf Bitten des Königs Friedrich [IV.] den jeweiligen Prioren des vom König in Wiener Neustadt gegründeten Zisterzienserklosters das Privileg, in Abwesenheit des Abtes während der hl. Messe und anderer feierlicher Gottesdienste in der Klosterkirche den Hirtenstab gebrauchen zu dürfen.

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Date: 1444-10-10
AbstractDas Konzil von Basel gewährt auf Bitten des Königs Friedrich [IV.] dem Konvent des vom König erst jüngst in Wiener Neustadt gegründeten Zisterzienserklosters das Privileg, dass auch die einzelnen Professen Erbschaften annehmen und Güter wie auch Rechte zum Nutzen des Klosters erwerben dürfen.

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Date: 1444-10-10
AbstractDas Konzil von Basel gewährt allen Gläubigen, die am Gründonnerstag die Kirche des von König Friedrich [IV.] zu Wiener Neustadt gegründeten Zisterzienserklosters besuchen, unter den gewöhnlichen Bedingungen einen Ablass von sieben Jahren und ebensoviel Quadragenen. (nach Mayer; wohl irrig zugeordnet)

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Date: 1444-99-99
AbstractJohannes episcopus Vittricensis fertigt mit Zustimmung des Bischofs Leonhard von Passau einen Ablass von 40 Tagen für alle Gläubigen aus, die die Kirche St. Maria in Ering besuchen und hierfür opfern.

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Date: 1445-01-15
AbstractDas Konzil von Basel verleiht dem persönlich erschienenen Propst Kaspar Ebenhauser von Baumburg und seinen Nachfolgern das Recht, bei bestimmten Gelegenheiten und an festgelegten Orten sich mit Zustimmung des Erzbischofs von Salzburg der Mitra zu bedienen.

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Charter1445-02-26_Wien
Date: 1445-02-26
AbstractDas Konzil von Basel hatte den Patriarchen Laurenz von Aquileia, damaligen Bischof von Lavant, von dem Band losgesprochen, mit dem er der letzteren Kirche zugetan war, und auf den Stuhl von Aquileia übersetzt. Weil er aber keine Hoffnung hatte, sobald zum Genuß der Einkünfte von Aquileia zu gelangen, so hatte der Kirchenrat ihm das Bistum von Lavant als Commende eingegeben. Nachher hatte der Patriarch Laurenz diese Commende und die Administration von Lavant in die Hände des Erzbischofs Friedrich von Salzburg freiwillig zediert und der Erzbischof die Zession zwar angenommen, aber das Bistum Lavant dem Patriarchen von Aquileia neuerdings zur Commende verliehen. Das Konzil von Basel genehmigt nun durch gegenwärtige Bulle sowohl die geschehene Zession als auch die neue Verleihung und erklärt, dass er durch die dem besagten Laurenz erteilte Commende die erzstiftischen Rechte und Privilegien nicht habe präjudizieren wollen und dass die Erzbischöfe von Salzburg, wenn diese Commende exspiriert sei, frei über die Kirche von Lavant sollen disponieren können. (Archivdatenbank)

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Date: 1445-03-04
AbstractDas Konzil von Basel beauftragt Erzbischof Friedrich von Salzburg und den Abt zu St. Peter, dass sie jene Gelder, welche in Angelegenheit der Reduktion der Griechen und des rücksichtlich derselben verliehenen allgemeinen Ablasses durch die Freigebigkeit der Gläubigen in der Provinz Salzburg eingegangen sind, getreulich sammeln und dem Schatzmeister der Synode übersenden sollen. (Archivdatenbank)

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Date: 1445-03-04
AbstractDas Konzil von Basel erlaubt Erzbischof Friedrich von Salzburg die Hälfte der Gelder, welche in Angelegenheit der Reduktion der Griechen in seinem Territorium eingekommen sind, wegen seiner Verdienste und der in Sachen der allgemeinen Kirche gehabten Mühen und Auslagen zu seinem und seines Erzstiftes Nutzen zu verwenden. (Archivdatenbank)

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Date: 1445-03-09
AbstractPapst Felix V. gestattet den Bürgern der Stadt Nürnberg, da diese weit vom Meer entfernt liege, auch keine fischreichen Flüsse und Seen oder grosse Nuss- und Olivenwälder in der Nähe habe, an den grossen Fasten Butter und Milch und zu anderen Fastenzeiten, auch wenn der Fleischgenuss verboten sei, Milchspeisen und Eier zu geniessen, jedoch sollten hiefür alle, welche 1000 Gulden oder mehr besässen, jährlich einen bzw. zwei Groschen an die Kranken im Hl. Geist-Spital oder an sonstige Arme verteilen, die hiezu Unvermögenden während der Fastenzeit dreimal am Tag das Gebet des Herrn mit dem Englischen Gruss sprechen und für den Frieden in der Kirche beten. (Archivdatenbank

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Date: 1445-03-25
AbstractKardinaleinzelablass: Prosper de Colonna, Kardinal von San Giogio in Velabro, gewährt den den Gläubigen, die die Pfarrkirche zu Falkenburg (Valkenborch) an bestimmten Feiertagen besuchen, einen Ablass von 100 Tagen für die Wiederherstellung und Erhaltung des Gebäudes, die Anschaffung von Kirchengeräten sowie für die Kirchengesänge an bestimmten Tagen. (nach Archivdatenbank)

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Date: 1445-04-01
AbstractMarkgraf Lodovico und Barbara Gonzaga stiften für die Serviten in Ferrara.

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Charter1445-04-26
Date: 1445-04-26
AbstractAusgestellt in Bellonci, aber wie bei 1445 Mai 26.

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Date: 1445-05-02
AbstractZwölf Hochadelige bürgen für die Mitgift der Margarete von Savoyen.

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Date: 1445-05-26
AbstractNotarsinstrument über einen Wappenbrief: Filippo Maria Visconti erhebt Arona, das Vitalino Borromeo 1439 September 14 erworben hatte, zur Grafschaft und bessert dessen Wappen, indem er um den Hals des Einhorns eine Krone legt und sein „insignum“, die Viper umgeben von einem Strahlenkranz, hinzufügt. Enrico Scaccabarozzi

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Date: 1445-11-05
AbstractDas Konzil von Basel verleiht den Äbten von Kremsmünster und ihren frei erwählten Beichtvätern das Recht, sie, ihre Mönche und Laienbrüder von allen Vergehen, die nicht dem apostolischen Stuhl vorbehalten sind, zu absolvieren und von den Irregularitäten nach zeitweiliger Suspension zu dispensieren; ebenso wird ihnen das Absolutionsrecht für die dem apostolischen vorbehaltenen Vergehen auf fünf Jahre verliehen; die mit Verachtung der kirchlichen Autorität verschuldeten Irregularitäten und die im Hinblick auf vorliegende Indulgenz begangenen Delikte sind ausgenommen. (monasterium.net)

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Date: 1445-11-05
AbstractDas Konzil von Basel verleiht den Äbten von Kremsmünster, nachdem sie kraft spezieller päpstlicher Erlaubnis das Recht der Pontifikalien besitzen und das Kloster eines der älteren und hervorragenderen in Österreich sei, das Privileg, die Altargeräte und Kirchenparamente des Klosters und der dem Kloster unterstehenden und inkorporierten Kirchen zu benedizieren und den Mönchsnovizen die niederen Weihen zu erteilen. (monasterium.net)

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Date: 1445-11-16
AbstractBischof Franz von Ermland vidimiert die Urkunde des Kaisers Karl IV. vom 17. Dezember 1355 (nach Archivdatenbank).

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Date: 1445-11-16
AbstractNotarsinstrument: Bischof Franz von Ermland vidimiert die Urkunde des Kaisers Karl IV. vom 17. Dezember 1355.(nach Archivdatenbank)

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Date: 1445-11-16
Abstract

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Date: 1445-99-99_Dijon
AbstractRené d’Anjou (Roi René) stellt für einen Germain einen Passeport für das Heilige Land aus.Acte de René d’Anjou, roi de Jérusalem et de Sicile ("Renatus, Dei Gracia, Jherusaleme et Sicilie rex"), par lequel il délivre un sauf-conduit pour la Terre Sainte à un Allemand. Jonathan Dumont.

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Date: 1446-01-20
AbstractWappenbrief: König Friedrich IV. verleiht der Stadt Kőszeg/Güns ein Wappen. König Friedrich [IV.] gibt (haben ... gegeben) Richter, Rat und Bürger der Stadt Kőszeg/Güns (Guns) für deren vergangene und künftige Dienste ein Wappen (klaynad und schilt), wie es in der Mitte der Urkunde farbig eingemalt ist (in der mitte dits gegenwuͦrttigen unszers briefs mit farben und figurn aӱgentlicher ausgestrichen). Er bestimmt (mainen, setzen und wellen), dass die Stadt das Wappen fortan in allen Geschäften in ihrem Siegel und nach ihren Bedürfnissen (in allen iren gescheͣfften mit sigeln und andern iren notdurften) ungehindert führen darf. Er gebietet allen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, Pflegern, Burggrafen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern und allen seinen, des Heiligen Römischen Reichs und aller Erblande Untertanen, Richter, Rat und Bürger der Stadt im Gebrauch ihres Wappens nicht zu behindern. Die Urkunde beschadet nicht die ältere Führung identischer Wappen durch andere. Daniel Maier

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