useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Collection: Geistliches und Weltliches Territorium Fulda
Sequential number1681
Date: 1454 Januar 01
AbstractWilhelm Graf von Wertheim (Wertheym) bestätigt die Belehnung mit dem Schloss Breuberg (Bruborgk) [Gem. Breuberg, Odenwaldkr.] mit Zugehörungen durch Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number1682
Date: 1454 Januar 6
AbstractHenne und Wigand von Lüder leihen dem Heinz Wildenkirten eine Hofreite vor dem Hauntor zu [Großen-] Lüder und Land daselbst. Beinhaltet Auflistungen der Einkünfte und nähere Bestimmungen.

Images2
Full textno
 
Sequential number1683
Date: 1454 Februar 1
AbstractHenne von Lüder, seine Frau Katharina und ihr Sohn Henne verschreiben mit Zustimmung des Abtes Reinhard von Fulda und des Wigand von Lüder dem Heinz Kreiss zu [Großen-] Lüder einen Kornzins aus ihrem Hof zu [Großen-] Lüder. Beinhaltet Auflistungen der Einkünfte, nähere Bestimmungen und Quittung über die Kaufsumme.

Images2
Full textno
 
Sequential number1684
Date: 1454 Februar 6
AbstractReinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er den Meistern der Lohgerber die Rechte und Briefe bestätigt, die seine Vorgänger ihnen gewährt und ausgestellt haben. Wer in die Zunft eintreten wolle solle sowohl dem Abt als auch in die Zunft je 2 Gulden, 2 Pfund Wachs und zwei Kannen Wein bezahlen. Da es nun in allen anderen fuldischen Zünften schon lange Brauch ist von fremden Meistern und Lehrlingen höhere Gelder zu verlangen, hat Abt Reinhard dies nun auch den fuldischen Lohgerbern gestattet. Fremde Lohgerbermeister, die in Fulda ihr Handwerk ausüben wollen, sowie Männer, die das Handwerk lernen wollen sollen für die Zulassung dem Abt 6 Gulden, 4 Pfund Wachs und 4 Kannen Wein, der Zunft das gleiche nur anstatt 6 nur 5 Gulden abgeben. Heuert ein auswärtiger Geselle bei den Lohgerbern in Fulda an, darf ein Meister ihn erst beschäftigen, wenn der Geselle den Beweis dafür erbracht hat, dass er ausgelernt hat.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 56
Images2
Full textno
 
Sequential number1685
Date: 1454 Februar 22
AbstractReinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er den Krämern in Fulda folgende Rechte bestätigt hat: Wer als Krämermeister in die Zunft eintreten will, solle von frommer, ehelicher Herkunft sein. Ein auswärtiger Krämer muss seine fromme, eheliche Herkunft durch entsprechende Briefe nachweisen. Wer für die Zunft zugelassen wurde, soll 4 Gulden, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein an den Abt und 2 Gulden, 2 Pfund Wachs und 2 Kannen Wein an die Zunft bezahlen. Wer das Krämerhandwerk lernen möchte und zur Lehre zugelassen wurde, solle dem Abt 1/2 Gulden, 1 Pfund Wachs und 1 Kanne Wein und der Zunft die Hälfte davon entrichten. In die Zunft sollen nur Weißgerber, Budenleute (Buteler), Spengler, Pergamentmacher (Pergamener), Sattler und Kürschner eintreten dürfen. Mitglieder der Zunft dürfen keine gestohlenen Waren kaufen und verkaufen. Wer dies doch tut, von dem wird das gestohlene Gut eingezogen und der Zunft zugeführt. Es darf niemand außerhalb der Zunft Wildware oder Kleintierfelle verkaufen. Ein auswärtiger Krämer, der die Tochter eines Meisters heiraten und in Fulda sesshaft werden will, soll seine Herkunft nachweisen und sowohl dem Abt als auch der Zunft je 2 Kannen Wein bringen. In Anwesenheit des Küchenmeisters des Klosters sollen die Wagen und Gewichte der Krämer sowie die Qualität der Kaufmannsware geprüft werden. Wird bei einem Krämer, auswärtig oder aus Fulda, brüchige Ware gefunden sollen die Meister dies dem Küchenmeister melden. Es soll weiterhin kein auswärtiger Krämer weniger als ein Viertel verkaufen, abgesehen von Safran, das nicht weniger als ein Lot wiegen darf. Kein auswärtiger Krämer darf am Sonnabend bevor die Glocken 12 Uhr schlagen etwas verkaufen. Wer heimlich etwas verkauft muss dies mit 1 Gulden an das Kloster und 1/2 Gulden an die Zunft büßen. Keiner, der nicht in der Zunft ist, darf außerhalb der rechtmäßigen Jahrmärkte Wachs verkaufen. Wer dies trotzdem tun möchte, muss das Wachs auf dem Fronwagen der Stadt abwiegen und sich genehmigen lassen. Jegliche Krämerware wie Gewürze, Zwirn, Weidengarn etc. darf nur durch die Mitglieder der Zunft verkauft werden. Wer dies trotzdem tut wird mit 1/2 Gulden, der an den Abt und 1 Gulden, der an die Zunft bezahlt werden soll, bestraft. Auswärtige Krämer dürfen nur zu den Jahrmärkten zu Bonifatius [5.6.] und Allerheiligen [1.11.] ihre Waren verkaufen. Wer dies darüberhinaus doch tut muss dies mit 1 Gulden an den Abt und 1 Gulden an die Zunft büßen. Stirbt ein Krämer, seine Frau oder eines seiner Kinder, sollen die vier Krämer, die zuletzt in die Zunft eingetreten sind, den Leichnam zu Grabe tragen. Als Opfer soll jeder 2 Groschen geben.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 57
Images2
Full textno
 
Sequential number1686
Date: 1454 März 25
AbstractSimon von Schlitz genannt von Görtz erklärt, dass ihm Irmela, Seelgeräterin von Blankenau, eine durch Friedrich (Fritz) von Schlitz genannt von Heusenstamm besiegelte Urkunde vorgelegt hat, mit der Berthold von Molzbach zwei Wiesflecken in Leibolz [Ortsteil der Gem. Eiterfeld, Lkr. Fulda] an Hans Dunnewasser und nach dessen Tode an das Seelgerät des Klosters Blankenau [Gem. Hosenfeld, Lkr. Fulda] verkauft hat, und bestätigt als Lehnsherr den Inhalt derselben.

Images2
Full textno
 
Sequential number1687
Date: 1454 März 25
AbstractSimon von Schlitz genannt von Görtz erklärt, dass ihm Irmela, Seelgeräterin von Blankenau, eine durch Friedrich (Fritz) von Schlitz genannt von Heusenstamm besiegelte Urkunde vorgelegt hat, mit der Berthold (Tholde) von Molzbach zwei Wiesflecken in Leibolz [Ortsteil der Gem. Eiterfeld, Lkr. Fulda] an Hans Dunnewasser und nach dessen Tode an das Seelgerät des Klosters Blankenau [Gem. Hosenfeld, Lkr. Fulda] verkauft hat, und bestätigt als Lehnsherr den Inhalt derselben.

Images2
Full textno
 
Sequential number1688
Date: 1454 April 02
AbstractHans von Wangenheim (Wangenheym) bestätigt die Belehnung mit der Hälfte des Dorfes Haina (Hayne) [Gem. im Lkr. Gotha] durch Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number1689
Date: 1454 April 02
AbstractHans von Erffa bestätigt die Belehnung mit vier Huben in Großenlupnitz (Grossen Luppnitz) [Ortsteil der Gem. Hörselberg-Hainich, Wartburgkrs.], zwei Fischereien in Spichra (Spicher) [Ortsteil der Gem. Krauthausen, Wartburgkrs.], 18 Huben in Sonneborn [Gem. im Lkr. Gotha] und dem Zoll in Haina (Hayne) [Gem. im Lkr. Gotha] durch Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number1690
Date: 1454 April 02
AbstractNikolaus von Wangenheim (Wangenheym) bestätigt für sich und seinen Bruder Hans die Belehnung mit der Hälfte des Dorfes Haina(Hayne) [Gem. im Lkr. Gotha] durch Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number1691
Date: 1454 Mai 1
AbstractJohann [von Buchenau], Propst von Petersberg [Gem. im Lkr. Fulda], Dechant Eckhard und der Konvent von Petersberg bekunden, dass Barbara Sueberlicher, Bürgerin von Fulda, ihnen für sich und einen Unbekannten 100 Gulden gegeben hat zu einer wöchentlichen Messe auf dem heiligen Kreuz-Altar. Mit dieser Summe haben sie den Vormündern der Bruderschaft in der Pfarre von Fulda eine andere Summe zurückbezahlt, die sie ihnen zum Kauf der Höfe in Almendorf [Gem. Petersberg, Lkr. Fulda] vorgestreckt haben.

Images2
Full textno
 
Sequential number1692
Date: 1454 Mai 25
AbstractEckhard, Dechant, und der Konvent des Klosters Petersberg [Gem. Petersberg, Lkr. Fulda] überlassen die Zinse, die sie auf Hans Weidenhauers (Wydenhauwers) Haus stehen hatten, der daselbst erbauten Kapelle und Bruderschaft.

Images2
Full textno
 
Sequential number1693
Date: 1454 Juni 5
AbstractDechant Eckhard und der Konvent von Petersberg [Gem. im Lkr. Fulda] vererbpachten Gawain Fincke und seiner Frau Agnes (Nese) eine Hofstatt in Fulda bei der Hütte, die früher Konrad Mulich (Molich) und seine Frau Jutta innegehabt haben und welche an das Haus des verstorbenen Ludwig (Lotze) Leinweber (Lynweber) stößt.

Images2
Full textno
 
Sequential number1694
Date: 1454 Juni 24
AbstractEckhard Riedesel (Rietesel) bestätigt die Belehnung mit der Wüstung Niedlingen (Noidlingen) [Gem. Rauschenberg, Lkr. Marburg-Biedenkopf] durch Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number1695
Date: 1454 August 7
AbstractJohann [II. Zollner], Abt von Schlüchtern [Gem. im Main-Kinzig-Krs.], und Johann (Henne) von Lüder bekunden, dass sie nebst Nikolaus Oberthor (Clas Oberthir), Schultheiß im Gericht in Herolz [Ortsteil der Gem. Schlüchtern, Main-Kinzig-Krs.], und Henge Reinhart daselbst einen Vergleich gestiftet haben zwischen dem Kloster Neuenberg [Gem. Fulda, Lkr. Fulda] und Philipp (Lipps) von Eberstein, Mangolds Sohn, wegen einer Wiese zum Eschers (Escherichs) [Wüstung, Gem. Schlüchtern, Main-Kinzig-Krs.].

Images2
Full textno
 
Sequential number1696
Date: 1454 August 27
AbstractRorich von Buchenau bekundet, dass Konrad Rusener gen. von Sassen nach dem Tod seiner Eltern folgende Lehnsgüter geerbt und damit von Rorich von Buchenau nach bisherigem Recht und bisheriger Gewohnheit belehnt worden ist: Eine halbe Wiese zu Sassen, die zum Katzenbiss Gut gehört, eine Hofstatt und einen Garten zu Sassen hinder dem Gaden gelegen, die Katzenbiss Hofstatt genannt, und einen Acker am Mühlenkamm bei Sassen, der auch zu dem Katzenbiss Gut gehört. Die Lehnschaft rührt von denen von Buchenau her und Konrads Eltern wurden bereits von Wilhelm von Buchenau belehnt.

Images2
Full textno
 
Sequential number1697
Date: 1454 September 21
AbstractVeit, Ludwig (Lutz) und Hans von Rotenhan bestätigen die Belehnung mit dem Kirchsatz und der Pfarrkirche in Baunach (Bunache) [Gem. im Landkr. Bamberg] als Mannlehen durch Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number1698
Date: 1454 Oktober 21
AbstractJunker Heinrich Küchenmeister entscheidet in Neuhof [Gem. im Lkr. Fulda] vor dem Notar Johann Rokeldey aus Schlitz [Gem. im Vogelsbergkrs.] einen Streit zwischen Johann Küchenmeister, Dechant von Fulda und Propst von Johannesberg [Gem. Fulda, Lkr. Fulda], einerseits, sowie Junker Hans Reiprecht (Riprecht), Amtmann zu Birstein (Bisserstein) [Gem. im Main-Kinzig-Krs.], Johann Kemnat, Schreiber des Grafen Dieter von Isenburg-Büdingen und den Leuten aus Kirchbracht [Ortsteil von Birstein] wegen der Fastnachtshühner und des Fastnachtshafers.

Images2
Full textno
 
Sequential number1699
Date: 1454 Oktober 31
AbstractKonrad von Romrod (Curde von Romrodt) verkauft mit Zustimmung seiner Ehefrau Anna eine halbe Hube Land in Neukirchen (Nuwenkirchen) an der Haune (Huna) [heute: Ortsteil von Haunetal, Lkr. Hersfeld-Rotenburg], das zuvor Wenzel Pedanz gehörte, an Heinrich von Stuphel, Pfarrer in Neukirchen, für sechs rheinische Gulden. Konrad behält sich mehrere genau genannte Erbzinse aus diesem Verkauf vor. Es folgen weitere Regelungen. Ankündigung des Siegels Konrad von Romrods. Katharina von Romrod, die Tochter des verstorbenen Wilhelm von Romrod, gibt zu diesem Verkauf ihre Zustimmung und bittet Otto, Dekan des Stifts von Rasdorf [Lkr. Fulda], um sein Siegel. Otto siegelt unter der Maßgabe, dass Heinrich von Stuphel und dessen Nachfolger fortan immer am Fest der hll. Cosmas und Damian [September 27] eine Messe auf dem Heilig-Kreuz-Altar der Pfarrkirche von Neukirchen abhalten müssen.

Images2
Full textno
 
Sequential number1700
Date: 1454 Dezember 03
AbstractJohann Graf von Wertheim (Wertheym) bestätigt die Belehnung mit dem Dorf Remlingen [Gem. Helmstadt, Landkr. Würzburg] durch Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number1701
Date: 1454 Dezember 06
AbstractKonrad und Eckhard von Lauberbach (Lawerbach) bestätigen die Belehnung mit einer Kemenate in Lütterz (Lutharts) [Ortsteil der Gem. Großenlüder, Lkr. Fulda] durch Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda und Johann, Dechant des Stifts Fulda. Lehenbrief inseriert. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number1702
Date: 1455 Januar 25
AbstractJohann Studerfischer und seine Frau Else Gumprecht bekunden, dass ihnen Erkenbrecht von Schenkwald mit seiner Frau Anna und seinen Söhnen Heinrich und Hermann 2 Güter zu Großenbach und Mollenkorn (?) verschrieben haben. Beinhaltet Auflistungen der Einkünfte, nähere Bestimmungen und Quittung über die Kaufsumme.

Images2
Full textno
 
Sequential number1703
Date: 1455 Januar 25
AbstractRorich von Buchenau bekundet, dass Konrad Rusener gen. von Sassen, Priester, die Güter, die er von seinen Eltern geerbt und die von den von Buchenau lehnsrührig sind an den Dekan und das Kapitel des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld für 45 Rheinische Gulden Frankfurter Währung verkauft hat. Bei den Gütern handelt es sich um eine halbe Wiese, eine Hofstatt mit Garten und einen Acker im Mühlenkamm, alle bei Sassen gelegen und Teil des Katzenbiss Gutes. Konrad hat die Lehen aufgelassen und auf ein Wiederkaufsrecht sowie alle anderen Rechte für sich und seine Nachkommen verzichtet. Er bestätigt, dass er das Kaufgeld gänzlich erhalten hat und spricht die Käufer jeder Schuld quit, ledig und los. Rorich von Buchenau belehnt das Kanonikerstift mit den Gütern. Dafür soll ein ewiges Seelgerät für Rorich, seine Angehörigen und alle Nachkommen errichtet werden. Am Donnerstagabend und am Freitagmorgen vor dem Andreastag [30.11.] sollen die Chorherren Vigilien und Seelenmessen lesen. Nach dem Tod Rorichs soll ein Bote aus dem Stift an den Ältesten aus dem Geschlecht des Eberhard von Buchenau geschickt werden, der das Lehen wieder von den von Buchenau empfängt.

Images4
Full textno
 
Sequential number1704
Date: 1455 Februar 14
AbstractJohann Nebelung, Vikar und Altarist am St. Nikolausaltar in der Pfarrkirche von Fulda, überträgt für sein Seelgerät sein Haus samt Hofreite hinter dem Franziskanerkloster [Frauenberg] (hinder dene barfussen) beim Fulderhof, das früher Johann Wicht gehörte, sowie die zugehörigen drei Gulden jährlichen Zinses an die Pfarrkirche. Das Seelgerät soll nach seinem Tod an den genannten Tagen in genau bestimmter Form für den Vortrag des Segensgebets (salve) durch den dazu bestimmten Geistlichen eingesetzt werden. Es folgen weitere Bestimmungen. Johann Nebelung bittet Junker Heinrich Ledenter, Schultheiß von Fulda, um sein Siegel. Ankündigung des Siegels Heinrich Ledenthers.

Images2
Full textno
 
Sequential number1705
Date: 1455 Februar 16
AbstractReinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, belehnt Dietmar Frowin (Frowyn) und seine Ehefrau Else mit einem Burggut in Lauterbach (Luternbach) [Gem. im Vogelsbergkrs.] in der Burg, einem Flecken vor Dietmars Haus sowie einem Hof und zwei Hintergütern in Angersbach (Angerspach) [Ortsteil der Gem. Wartenberg, Vogelsbergkrs.] samt weiteren Gütern. Siegelankündigung.

Images2
Full textno
 
Sequential number1706
Date: 1455 April 01
AbstractFriedrich (Fritz) Rendt senior verkauft dem Kloster Blankenau [Gem. Hosenfeld, Lkr. Fulda] sein Ritt-Lehen in Leibolz [Ortsteil der Gem. Eiterfeld, Lkr. Fulda], welches er von den Herren von Schlitz zu Lehen trägt, und verspricht, die Urkunden auszuhändigen, die er darüber von den Herren von Rota und von Bartholomäus Fryebodt hat.

Images2
Full textno
 
Sequential number1707
Date: 1455 Mai 15
AbstractElsa Bruns, Bürgerin zu Fulda, bekundet, dass sie ihre halbe Wiese unterhalb von Horas (Hora) beim Stedenbaum gelegen, die einst ihr verstorbener Mann Heinrich von Peter Kahen gekauft hat, an die Vormünder der armen <ußsetzigen, siechen> Frauen, die in St. Katharina hinter der Brücke bei Fulda leben, Berlt Liebstein und Berlt Kothen, für 40 Rheinische Gulden verkauft hat. Die Summe wurde gänzlich bezahlt und die Vormünder und Siechen werden der Schuld quit, ledig und los gesprochen. Da die Wiese Lehnsgut des Klosters Fulda ist, hat Elsa die Lehnsurkunde mitangeheftet. Für Elsa siegelt Friedrich Kirch genannt Werner, Hofmeister im Gericht Altenhof. Inhalt der Lehnsurkunde von 1451 März 21 (Datum anno domini millesimo Quadringentesimo quinquagesimoprimo Benedicti Abbatis): Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass Heinrich Bruns ihn gebeten hat die vom Kloster lehnsrührige halbe Wiese unterhalb dem <Stedenbaum> gelegen, an Heinrichs Frau Else zu verlehnen, und an wen auch immer dieser Brief weitergegeben wird. Der Abt hat die Bitte gewährt. Die Wiese zinst dem Kloster jährlich auf Michaelis 29.9.] 12 Schillinge Pfennige und vier Hühner. Es siegelt der Abt.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 59
Images5
Full textno
 
Sequential number1708
Date: 1455 Juni 11
AbstractHeinrich Ledenter, Schultheiß von Fulda, bestätigt, dass vor ihm und den Schöffen des Stadtgerichts von Fulda, genannt die Münze (muntz), Berthold (Tolle) Kumppan erschienen ist und sein genau bezeichnetes Haus am Steinweg in Fulda einschließlich eines Schweinekobens (suwekoben) an Heinrich (Heintzen) Krug und dessen Ehefrau Katharina (Kethen) verkauft hat. Ankündigung des Siegels Heinrich Ledenters. Nennung von Personen.

Images2
Full textno
 
Sequential number1709
Date: 1455 Juli 6
AbstractReinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Schöffen und Handwerker einer- und die Gemeinde der Stadt Fulda andererseits geschlichtet hat. Die Parteien waren in Streit über die Besetzung der Baumeister und Spendenmeister der Stadt. In jedes Amt sollten bisher jeweils drei Männer eingsetzt werden: Einer von den Schöffen, einer aus der Gemeinde und einer aus dem gesamten Handwerk. Fortan soll das Baumeisteramt von zwei Personen geführt werden, einem Schöffen und einem Mann aus der Handwerkerschaft. Das Spendenmeisteramt solle ebenfalls nur noch von zwei Personen, einem Schöffen und einem Vertreter der Gemeinde geührt werden. Jährlich auf Michaelis [29.9.] sollen beide Ämter dem Siebenerrat Rechenschaft ablegen. Alle Spendenbriefe werden durch Abschriften in einem Register erfasst, das die Spendenmeister bei sich führen sollen um nicht immer die Hauptbriefe mit sich herumtragen müssen. Die Spendengelder können angelegt werden um die Almosen zu erweitern, dies soll aber von den Bürgermeistern bestätigt werden. Taucht eine Zunftordnung auf, in dem dem jeweiligen Handwerk das Recht zugebilligt wird einen Spendenmeister zu entsenden, so werden diese Artikel keine Gültigkeit mehr haben. Fortan gilt nur noch die vorliegende Satzung an die sich Schöffen, Handwerker und Gemeinde zu halten haben.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 58
Images2
Full textno
 
Sequential number1710
Date: 1455 Juli 6
AbstractReinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass er die Schöffen und Handwerker einer- und die Gemeinde der Stadt Fulda andererseits geschlichtet hat. Die Parteien waren in Streit über die Besetzung der Baumeister und Spendenmeister der Stadt. In jedes Amt sollten bisher jeweils drei Männer eingsetzt werden: Einer von den Schöffen, einer aus der Gemeinde und einer aus dem gesamten Handwerk. Fortan soll das Baumeisteramt von zwei Personen geführt werden, einem Schöffen und einem Mann aus der Handwerkerschaft. Das Spendenmeisteramt solle ebenfalls nur noch von zwei Personen, einem Schöffen und einem Vertreter der Gemeinde geührt werden. Jährlich auf Michaelis [29.9.] sollen beide Ämter dem Siebenerrat Rechenschaft ablegen. Alle Spendenbriefe werden durch Abschriften in einem Register erfasst, das die Spendenmeister bei sich führen sollen um nicht immer die Hauptbriefe mit sich herumtragen müssen. Die Spendengelder können angelegt werden um die Almosen zu erweitern, dies soll aber von den Bürgermeistern bestätigt werden. Taucht eine Zunftordnung auf, in dem dem jeweiligen Handwerk das Recht zugebilligt wird einen Spendenmeister zu entsenden, so werden diese Artikel keine Gültigkeit mehr haben. Fortan gilt nur noch die vorliegende Satzung an die sich Schöffen, Handwerker und Gemeinde zu halten haben.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 389
Images2
Full textno
 
Sequential number1711
Date: 1455 September 1
AbstractReinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, bekundet, dass ihn Heinz Fuchsen gebeten hat ein Landstück am Wiesborn gelegen, dass Heinz und seine Frau Katharina von Reinhards Vorgänger Abt Johann [von Merlau, 1395-1440] gepachtet haben, dem neuen Hospital St. Leonhard zu ihrer beider Seelenheil zu schenken. Abt Reinhard gewährt die Bitte mit der Auflage, dass Spitalmeister und Vormünder dem Kloster jährlich auf Michaelis [29.9.] 2 Tornosen Erbzins geben sollen.

Original contextFulda, Stadtarchiv > Urkunden > 60
Images3
Full textno
 
< previousCharters1454 - 1455next >