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Collection: Sammlung Deutscher Orden
Sequential number61
Date: 1218 Oktober 01
AbstractPapst Honorius III. verbietet sämtlichen Bischöfen und Prälaten, Deutschordensbrüder, die unmittelbar dem apostolischen Stuhl unterstehen, ohne besonderen Auftrag seitens des hl. Stuhles zu exkommunizieren oder mit dem Interdikt zu belegen oder sonst unrechtmäßig zu beschweren: Cum dilecti filii.

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Sequential number62
Date: 1218 November 15
AbstractPapst Honorius III. bestätigt dem Meister und den Brüdern des Deutschen Ordens die dem Orden von dem Grafen Albert von Bogen und dessen Bruder Berthold seligen Andenkens für sein und seiner Vorfahren Seelenheil gemachte Schenkung des Landgutes in Lusche: Justis petentium.

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Sequential number63
Date: 1218 Dezember 99
AbstractFriedrich II., römischer König, bestätigt die Privilegien des Deutschen Ordens und schenkt demselben das von Werner und Philipp von Bolanden resignierte Patronatsrecht der Kirche zu Mainz, die Judenmünster genannt wird.

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Sequential number64
Date: 1219 Januar 11
Abstract-

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Sequential number65
Date: 1219 Mai 13
AbstractAbt Burchard von Clingen über einen Zehnt zu Rohrbach.

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Sequential number66
Date: 1219 Juni 10
Abstract-

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Sequential number67
Date: 1219 Juni 22
AbstractPapst Honorius III. bestätigt dem Meister und den Deutschordensbrüdern das Privileg König Friedrichs II., in dem dem Deutschen Orden die Berechtigung erteilt wird, reichslehenbare Güter zu erwerben, oben Nr. 20: Justis petentium.

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Sequential number68
Date: 1219 Juni 25
AbstractPapst Honorius III. erneuert seine Urkunde von 12190622. Reate, oben Nr. 46: Justis petentium.

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Sequential number69
Date: (1219 Dezember, Fulda) 1330 August 19
AbstractDer Dekan von St. Georg zu Köln vidimiert eine Urkunde Kaiser Friedrichs II. vom Dezember 1219, mit der dieser die Privilegien und Güter des Deutschen Ordens und besonders den Besitz des Hofes Dietheren (? Detern) bestätigt. Fulda mense Dec.

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Sequential number70
Date: 16. Dezember 1219
AbstractBischof Otto von Würzburg (Herbipolensis) beurkundet, daß die Brüder Gottfried und Konrad von Hohenlohe (de Hohenloch) in Anwesenheit seiner Boten in Mergentheim den Berg und den Wald Ketterich (Ketereit) von allen Rechtsansprüchen frei gemacht und eben diesen Berg und Wald ihrem Bruder Andreas und dem Haus der heiligen Jungfrau, das der Deutschen genannt wird, zu freiem Eigentum überlassen haben.

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Sequential number71
Date: (1219)
AbstractBischof Otto von Würzburg (Herbipolensis) beurkundet, daß Andreas von Hohenlohe (de Hohenloch) vor seinem Eintritt in das Haus des Hospitals der heiligen Jungfrau Maria über das Meer in Jerusalem, das der Deutschen genannt wird, in seiner Anwesenheit, in der von dessen Brüdern Gottfried und Konrad, von Edlen des Landes und von geistlichen Ministerialen den mit seinen Brüdern vereinbarten Teilungs- und Abfindungsvertrag über ihre Burgen, Lehen und Dienstleute ritterlichen und bäuerlichen Standes, ausgenommen eines gewissen Bertoldo, den Andreas bereits erhalten hat, endgültig abgeschlossen hat. Andreas von Hohenlohe erhält dabei Güter und Rechte in Weikersheim (Wichartesheim), Schönbühl (Sconebuhel), einen Wald im Kammerforst, der ihrem Bruder Friedrich gehört hat, in Gelchsheim (Geulichesheim), Sonderhofen (Sunderenhoven), Mergentheim, einen Wald in Ketterich (Ketereit) und Weiden an der Tauber (Tubera). Darüber hinaus versprechen sie, ihre Schwester Kunigunde ehrenvoll zu verheiraten.

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Sequential number72
Date: 16. Dezember 1219
AbstractBischof Otto von Würzburg (Herbipolensis) beurkundet, daß Andreas von Hohenlohe (de Hohenloch) vor seinem Eintritt in das Haus des Hospitals der heiligen Jungfrau Maria über das Meer in Jerusalem, das der Deutschen genannt wird, in seiner Anwesenheit, in der von dessen Brüdern Gottfried und Konrad, von Edlen des Landes und von geistlichen Ministerialen den mit seinen Brüdern vereinbarten Teilungs- und Abfindungsvertrag über ihre Burgen, Lehen und Dienstleute ritterlichen und bäuerlichen Standes, ausgenommen eines gewissen Bertoldo, den Andreas bereits erhalten hat, endgültig abgeschlossen hat. Andreas von Hohenlohe erhält dabei Güter und Rechte in Weikersheim (Wichartesheim), Schönbühl (Sconebuhel), einen Wald im Kammerforst, der ihrem Bruder Friedrich gehört hat, in Gelchsheim (Geulichesheim), Sonderhofen (Sunderenhoven), Mergentheim, einen Wald in Ketterich (Ketereit) und Weiden an der Tauber (Tubera). Darüber hinaus versprechen sie, ihre Schwester Kunigunde ehrenvoll zu verheiraten.

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Sequential number73
Date: 1219 Dezember 16
Abstractnoch kein Regest vorhanden

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Sequential number74
Date: 1219 Dezember 21
AbstractKönig Friedrich II. verleiht dem Haus der Deutschen Brüder in den Bergen (Tirol) die Kirche zum hl. Leonhard in Passeier zum Heil seiner und seiner Eltern Seelen auf ewige Zeiten.

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Sequential number75
Date: 22. Dezember 1219
AbstractBischof Otto von Würzburg (Herbipolensis) beurkundet, daß in seiner Anwesenheit auf der einen Seite Heinrich und Friedrich von Hohenlohe (de Hohenloch) mit deren Brüdern Gottfried und Konrad auf der anderen Seite einen Tauschvertrag über Güter, ausgenommen der Lehen, die sie von ihm oder der Kirche in Würzburg innehaben, und Dienstleute ritterlichen und bäuerlichen Standes in Hollenbach (Holenbach), Mergentheim, Althausen (Husen), Enkersberge und in Stockheim (Stokheim), das Ludewici genannt wird, abgeschlossen haben. Darüber hinaus versprechen sie, die Vermögensverhältnisse ihrer Schwester Kunigunde zu regeln und für sie zu sorgen.

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Sequential number76
Date: IIII. kalendas Januarii regnante gloriosissimo Romanorum rege Friderico et rege Sicilie pontificatus nostri anno XIII
AbstractBischof Otto von Würzburg (dei gratia Herbipolensis episcopus) beurkundet, daß Siegfried, Pfarrer zu Weikersheim (plebanus in Wikardisheim), zusammen mit einer gewissen Jutta und deren Sohn Johannes (cum Juta et Johanne filio eius) vor ihm ihren Hof zu Weikersheim (curiam ipsorum in Wikardisheim) und weitere Güter in Weikersheim, Laudenbach (Lutenbach) und Honsbronn (Hagensbrunnen), falls sie ohne Erben sterben sollen (sine aliqua heredis successione post vite ipsorum terminum contulerunt), dem Deutschen Haus des Hospitals der hl. Maria in Jerusalem (domui teutonicorum hospitali sancte Marie in Jerusalem) übertragen.

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Sequential number77
Date: 1219 Dezember 99
AbstractKönig Friedrich II. bestätigt dem Deutschen Orden alle demselben verliehenen Privilegien und Schenkungen seinerseits, zugleich bestimmt er, daß jeder Allodial- und Lehngüter dem Deutschen Orden überlassen kann; auch wird die Schenkung des Hofes Detern vom Grafen Adolf und der Besitz dieses Hofes dem Orden bestätigt.

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Sequential number78
Date: ca. 1219
Abstract-

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Sequential number79
Date: 1219
AbstractTheoderich, Erzbischof von Trier, über Schlichtung des Streites zwischen dem Deutschen Haus zu Koblenz und den beiden Brüdern Ritter Rudolf und Theoderich v. Vallendar über Güter in Mallendar durch Vermittlung zweier vom Papst ernannten Schiedsrichter als des Abtes von St. Beatenberg und Theoderich, des Kantors des St. Florinstiftes zu Koblenz.

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Sequential number80
Date: 1219
AbstractWilhelm Graf v. Jülich schenkt den Deutschordensbrüdern für das Heil seiner Seele und dem seines Oheims weiland Wilhelm Graf v. Jülich sein Lehen Bernesteyn samt Zugehör und die Kirchen in Nedeglin [Nideggen] und in Sersdorp [Siersdorf] mit ihren Zugehörungen für ewige Zeiten.

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Sequential number81
Date: 1220
AbstractBischof Otto von Würzburg (Herbipolensis) beurkundet, daß in seiner Anwesenheit und seines Domkapitels die Brüder des Hauses zur heiligen Jungfrau Maria in Jerusalem über das Meer auf der einen Seite mit Adelheid, Mutter der Kinder von Hohenlohe (de Hohenloch), und mit deren Ehemann Konrad von Lobenhausen (de Lobenhusen) auf der anderen Seite über ein Leibgeding, das Adelheid von Gütern in Mergenetheim zusteht und das nach ihrem Tod ganz an das vorgenannte Haus fallen soll, einen Tausch- und Abfindungsvertrag geschlossen haben, der die vorgenannten Güter und Leibeigenen, ausgenommen eine gewisse Agneta, und Rechte den vorgenannten Brüder als freies Eigentum überträgt. Adelheid und ihr Ehemann Konrad erhalten dafür von den vorgenannten Brüdern 150 Mark und aus dem Eigentum des Hauses zur heiligen Jungfrau einen Weinberg in Weikersheim (Wichartesheim) mit dem Haus, das über dem Haus des Rappoto, Schankwirt (tabernarii), liegt; darüber hinaus erhalten sie jährlich in Würzburg 14 Tage nach dem Fest des heiligen Martin 12 Pfund Würzburger (lb Herbipolensium).

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Sequential number82
Date: 1220 Jänner 25
AbstractB., Abt v. Rumersdorf [Rommersdorf], beurkundet im Auftrag des Erzbischofs von Köln einen Vergleich zwischen der Kirche St. Severin zu Köln und Ludwig, magister hospitalis Teutonicorum S. Mariae in Akaron für das Deutschordenshaus zu Köln betreffs Rechte des Deutschordensspitals.

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Sequential number83
Date: 1220 Jänner 25
AbstractEngelbert Erzbischof v. Köln schlichtet durch kluge Männer von St. Florin zu Koblenz den Streit zwischen der Pfarre St. Severin und dem Deutschen Orden dort (i.e. Köln).

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Sequential number84
Date: 1220 Februar 09
Abstract-

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Sequential number85
Date: 1220
AbstractBischof Otto von Würzburg (Herbipolensis) beurkundet, daß Gottfried und Konrad von Hohenlohe (de Hohenloch) die mit ihren Brüdern Andreas, Heinrich und Friedrich bei deren Eintritt in das Haus der heiligen Jungfrau in Jerusalem über das Meer, das der Deutschen genannt wird (domui beate virginis in Jerusalem transmarine, que Theotonicorum dicitur), abgeschlossenen Verträge bestätigen und noch einmal versprechen, diese treu zu halten. Darüber hinaus wird die bereits erfolgte Güterteilung über Güter und Einkünfte in Mergentheim und im Bistum Würzburg (episcopatu Herbipolensi) bestätigt, so auch die Verfügung über den Wald Breitenloch. Als Gewährsleute werden genannt Gernot von Herrenzimmern (de Zimberen) und Hildebrant von Hohenlohe (de Hohenloch).

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Sequential number86
Date: 14. April 1220
AbstractBischof Otto von Würzburg (Herbipolensis) beurkundet, daß Gottfried und Konrad von Hohenlohe (de Hohenloch) die mit ihren Brüdern Andreas, Heinrich und Friedrich bei deren Eintritt in das Haus der heiligen Jungfrau in Jerusalem über das Meer, das der Deutschen genannt wird (domui beate virginis in Jerusalem transmarine, que Theotonicorum dicitur), abgeschlossenen Verträge bestätigen und noch einmal versprechen, diese treu zu halten. Darüber hinaus wird die bereits erfolgte Güterteilung über Güter und Einkünfte in Mergentheim und im Bistum Würzburg (episcopatu Herbipolensi) bestätigt, so auch die Verfügung über den Wald Breitenloch. Als Gewährsleute werden genannt Gernot von Herrenzimmern (de Zimberen) und Hildebrant von Hohenlohe (de Hohenloch).

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Sequential number87
Date: 1220 Mai 20
AbstractKonrad Bischof v. Metz und Speyer schenkt dem Deutschen Orden das Hospital bei St. Stefan in Speyer.

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Sequential number88
Date: 1220 Juni 17
Abstract-

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Sequential number89
Date: (1220 Dezember 15) 1417 August 12
AbstractAuf Ersuchen des Koblenzer Komturs Gerhard von Benesis wird ein Privileg des Papstes Honorius III. für den Orden vom 15. Dezember 1220 notariell vidimiert mit einer Bulle des Konstanzer Konzils vom 12. August 1417.

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Sequential number90
Date: 1220 Dezember 15
AbstractPapst Honorius III. an den Meister Hermann und die Brüder des Deutschen Ordens: 1) nimmt den ganzen Deutschen Orden mit all dessen Besitzungen in seinen besonderen Schutz; 2) bestätigt dessen von den Templern und Johannitern erhaltene Regel und 3) übergibt ihm die gemachte und zu machende Kriegsbeute zum freien Gebrauch; er empfiehlt den Brüdern, die Keuschheit, Armut und den Gehorsam zu beachten; 4) räumt freie Wahl des Meisters ein aus den Brüdern, die Profeß abgelegt haben; 5) verbietet, daß ein anderer als der Meister mit Zustimmung des besonneneren Teils des Kapitels Abänderungen in den Regeln, Gewohnheiten oder Statuten treffe; 6) verbietet, von dem Meister oder Brüdern eine Eidesablegung zu fordern; 7) untersagt den Austritt aus dem Orden und Eintritt in einen anderen Orden ohne Zustimmung des Meisters und Kapitels; 8) befreit jene Besitzungen, welche der Orden schon vor dem allgemeinen Konzil besaß und selbst bewirtschaftete, vom Zehnt, und 9) räumt dem Orden das Recht ein, Besitzungen und Zehnte zu erwerben. 10) Die Aufnahme von Priestern in den Orden auch wider Willen der Bischöfe ist gestattet, wenn sie durch keine Profeß Mitglieder eines anderen Ordens sind; 11) ebenso dürfen ungehorsame Priester mit Wissen des Kapitels entfernt werden. 12) Die Kleriker haben ein Probejahr zu bestehen, nach dessen Ablauf und abgelegter Profeß haben sie 13) mit den Brüdern gleiche Nahrung, Kleidung und Bettstellen/Einrichtungsgegenstände, nur haben sie die Kleidung geschlossen zu tragen; 14) die Priester dürfen sich nicht eigenmächtig in Kapitel- und Hausangelegenheiten mischen, außer wenn sie dazu berufen werden und 15) sie unterstehen niemandem außer dem Kapitel. 16) Er ermahnt die Brüder, ständige Wohnsitze zu haben, 17) empfiehlt den Diözesanbischöfen unentgeltliche Weihe deren Altären, Kirchen, Priester, und 18) den Orden in Erbauung von Kapellen, Friedhöfen etc. nicht zu hindern, sofern in kein anderes Recht eingegriffen wird, 19) die Bruderschaften zu fördern etc. 20) Er gewährt jenen Indulgenzen, die den Brüdern Almosen geben, 21) gesteht ihnen freie Beerdigung zu, 22) befreit sie vom Interdikt etc. und erteilt andere Privilegien: Etsi neque qui plantat, neque qui rigat.

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Sequential number91
Date: 1220 Dezember 16
Abstract-

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